{"status":"available","doknr":"OLD308005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0225.2A4897.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"2 A 4897/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz bis zum Zeitpunkt der \nKlageänderung am 6. Mai 1995 auf 8.000,00 DM und für die Zeit danach sowie für \ndas Berufungsverfahren auf 800,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage abzuweisen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nvom Kläger mit Schriftsätzen vom 2. Mai 1995 und 6. Juni 1995 \ngeänderte Klage ist unzulässig.\n\n6\n\nDer Kläger begehrt nunmehr, unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 \"über die Kosten \ndes Widerspruchsverfahrens unter Beachtung der Auffassung des \nGerichts zu entscheiden\", also die Beklagte zum Erlaß einer \nKostengrundentscheidung zu verpflichten, nach der den Klägern \ndie Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind.\n\n7\n\nMit diesem Klageantrag hat der Kläger den Streitgegenstand \nund damit seine Klage geändert. Denn nach dem ursprünglichen \nKlageantrag und der Klagebegründung war Streitgegenstand die \nErteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Vertriebenenrecht, \nhier den §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG. Nunmehr ist Streitgegenstand \nallein die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Die \nKlage ist jetzt auf den Erlaß einer anderen als der \ngetroffenen Kostengrundentscheidung im Vorverfahren gerichtet. \nAls Rechtsgrundlage für dieses Klagebegehren kommen allein die \n§§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG in Betracht.\n\n8\n\nDer nunmehr gestellte Klageantrag war auch nicht bereits in \ndem ursprünglichen Klageantrag enthalten. Denn § 80 VwVfG \nenthält eine Regelung lediglich über die Kostenlast für das \nisolierte Widerspruchsverfahren. Die Rechtmäßigkeit dieser \nEntscheidung gemessen an den Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes durch das Verwaltungsgericht \nkann nur im isolierten Verfahren gerichtet allein auf \nÜberprüfung der Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt \nwerden. Schließt sich an das Vorverfahren ein \nverwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache an, so \nerfaßt die Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 162 Abs. 1 \nund 2 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens und zwar auch \ninsoweit, als darüber von der Ausgangs- oder \nWiderspruchsbehörde bereits durch Verwaltungsakt gemäß § 80 \nVwVfG entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung im \nWiderspruchsverfahren wird nach der Kostenentscheidung des \nGerichts gegenstandslos.\n\n9\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 80 \nRdn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n4. Auflage, § 80 Rdn. 2 ff.\n\n10\n\nNach der ursprünglichen Klage auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides richtete sich die Frage der Kostenlast für \ndas Vorverfahren nur nach den Kostenregeln für das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 154 ff VwGO. \nMit der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage haben die \nKläger allein den vertriebenenrechtlichen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides zum Streitgegenstand \ngemacht, da es sich bei den Kostenentscheidungen nach § 154 ff \nVwGO um unselbständige Nebenentscheidungen des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. § 158 Abs. 1 \nVwGO), bei der die Kostenentscheidung im Vorverfahren, wie aus \n§ 162 Abs. 1 VwGO ersichtlich, keiner gesonderten Prüfung etwa \nin Anwendung der §§ 72, 73 Abs. 1 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG \nunterzogen wird.\n\n11\n\nDiese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 zulässig, da die \nBeklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1995 konkludent in die \nKlageänderung eingewilligt hat.\n\n12\n\nDie Klage in der geänderten Form ist jedoch wegen \nVersäumung der Klagefrist unzulässig. Auch bei einer \nzulässigen Klageänderung ist die Klage nur dann zulässig, wenn \nalle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach \n§ 74 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage innerhalb eines \nMonats nach Ablehnung des Antrages auf Vornahme des \nVerwaltungsaktes zu erheben.\n\n13\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die \nVerpflichtungsklage auf Änderung der Kostengrundentscheidung \nnach den §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG konnte hier \nfristgerecht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 erhoben werden. \nZwar war ein Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung \nhier entbehrlich, weil diese Entscheidung schon kraft Gesetzes \ngemäß § 73 Abs. 3 VwGO zu erfolgen hat. Da das \nBundesverwaltungsamt jedoch in dem Widerspruchsbescheid in \nForm eines Verwaltungsaktes über die Kosten des Vorverfahrens \nentschieden hatte, begann die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO \nfür die Erhebung der Verpflichtungsklage auf Änderung der \nKostengrundentscheidung mit der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides zu laufen. Die Klage gegen diese mit \neiner ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen \nEntscheidung war daher innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Widerspruchsbescheides, also bis zum 11. Februar 1995 zu \nerheben. Sie ist jedoch verspätet bei Gericht eingegangen, da \nsie frühestens erst mit Eingang des die Klageänderung \nenthaltenen Schriftsatzes vom 2. Mai 1995 bei Gericht am 6. \nMai 1995 wirksam erhoben worden ist. Für eine Wiedereinsetzung \ndes Klägers hinsichtlich der Klagefrist in den vorigen Stand \nist danach schon deshalb kein Raum, weil die Versäumung der \nKlagefrist nicht auf einem unverschuldeten Hindernis, sondern \ndarauf beruht, daß der Kläger die Rechtslage zunächst anders \nbeurteilt und begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn \nunter Aufhebung des Ablehnungsbescheides aufzunehmen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n15\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/2-a-4897-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-25/2-a-4897-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308005","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.299079+00:00"}}