{"status":"available","doknr":"OLD308013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0224.17A139.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"17 A 139/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 25. Mai 1924 geborene Klägerin ist russische \nStaatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben ist sie seit 1962 \nverwitwet, ihre Eltern und ihr Bruder sind verstorben. \n\n3\n\nAm 23. Juni 1994 beantragte sie bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Moskau (Botschaft) die Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks \n(Visum) zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrer \neinzigen, in Berlin lebenden Tochter I. B. . Frau \nB. wurde am 13. Mai 1957 geboren und kam im Juni 1990 im \nRahmen einer Beschäftigung bei der russischen \nHandelsvertretung nach Berlin. Am 23. April 1993 heiratete sie \nden deutschen Staatsangehörigen D. B. , mit dem sie \ndie am 29. September 1993 geborene Tochter M. hat. \nAufgrund der Eheschließung erhielt Frau B. am 18. Mai \n1993 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, seit dem 8. Juli \n1996 besitzt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. \n\n4\n\nNachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur \nVisumserteilung verweigert hatte, lehnte die Botschaft den \nVisumsantrag durch Formularbescheid vom 3. August 1994 ab. In \neinem Remonstrationsschreiben machte die Klägerin geltend, daß \nsie nach dem Tode ihres Mannes die Tochter allein erzogen und \nmit ihr gemeinsam 33 Jahre in einer Wohnung gelebt habe. Seit \ndem Wegzug ihrer Tochter nach B. lebe sie in Moskau \nallein und isoliert. Ihre kleine Rente reiche dort zum Leben \nnicht aus. Die Übersiedlung nach B. zu ihrer Tochter sei \nfür sie der einzige Ausweg aus dieser traurigen Situation. \nAußerdem könne sie in B. der Tochter bei der \nHaushaltsführung und Erziehung der Enkeltochter helfen. Sie \nerspare der Tochter auch viel Geld, da die Reisen per Bahn \noder Flugzeug nach Moskau teuer seien. Ihr Lebensunterhalt in \nDeutschland sei durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn \nvollständig gesichert. Sie könne in der Wohnung ihrer Tochter \nunterkommen. \n\n5\n\nDer von der Botschaft erneut beteiligte Beigeladene \nversagte unter dem 14. November 1994 wiederum die Zustimmung \nzur Erteilung des Visums mit der Begründung, es liege keine \naußergewöhnliche Härte vor. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. März 1995 hielt die Botschaft an ihrer \nablehnenden Entscheidung fest und führte zur Begründung aus, \ndaß die von der Klägerin vorgetragenen Härtegründe \nAllgemeinplätze seien, die eine außergewöhnliche Härte nicht \nbegründen könnten. Eine Vielzahl von älteren Personen in der \nRussischen Föderation lebten unter ähnlichen Umständen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 10. April 1995 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ergänzend vorgetragen hat: Aufgrund ihres \nAlters benötige sie die Unterstützung ihrer Tochter in \nB. , da sie in der Russischen Föderation keinerlei \nVerwandte mehr habe. Außerdem sei sie in der Lage, bei der \nBetreuung der Enkeltochter M. zu helfen. Ihre Tochter und \nsie seien aufeinander angewiesen und benötigten gegenseitige \nLebenshilfe. Sie werde völlig alleinstehend immer \nverzweifelter und depressiver. Ihre Drei-Zimmer-Wohnung, die \nsie ursprünglich mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter bewohnt \nhabe, sei für sie zu groß geworden. Die Rente von umgerechnet \nca. 65,-- DM monatlich reiche zum leben nicht aus. Sie sei \naltersmäßig nicht mehr in der Lage, sich allein zu versorgen, \nund mit zunehmenden Alter könne eine Verschlimmerung \neintreten. Zwar könne ihre Tochter ihr von Deutschland aus \nmaterielle Hilfe zukommen lassen, sie brauche aber eine \nseelische und körperliche Betreuung. Diese könne von ihrer \nTochter wegen des Enkelkindes und des Schwiegersohnes nur in \nDeutschland erbracht werden. In ein Altersheim könne sie in \nder Russischen Föderation nicht gehen, da die dortigen \nAltersheime nur Verwahrungsanstalten seien, in denen keinerlei \nkörperliche oder physische Betreuung stattfinde. Über ihren \nGesundheitszustand hat die Klägerin ein Attest der Städtischen \nPoliklinik Nr. 80 in Moskau vom 15. Dezember 1995 vorgelegt, \nwonach sie sich seit 1972 wegen allgemeiner und zerebraler \nAtherosklerose mit ausgeprägtem asthenisch-organischem \nSyndrom, ischämischer Herzkrankheit, atherosklerotischer \nKardiosklerose mit Hypertonie, Durchblutungsstörungen \nII. Grades, Osteochondrose im Bereich der Hals- und \nBrustwirbelsäule und Varikose der unteren Extremitäten ständig \nin dortiger ärztlicher Behandlung befinde. In Akutphasen der \nLeiden sei eine Pflege erforderlich. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide der Botschaft vom 3. August \n1994 und 16. März 1995 zu verpflichten, \nihr ein Visum zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung zu erteilen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie geltend gemacht, ein Familiennachzug \nsei zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nicht \nerforderlich. Die Klägerin lebe in Moskau zwar in \nbescheidenen, aber jedoch durchaus ortsüblichen und keineswegs \nunzumutbaren Verhältnissen. Es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, daß sie auf die Lebenshilfe ihrer im Bundesgebiet \nlebenden Tochter angewiesen sei. Im übrigen könnten eventuell \nerforderlich werdende Hilfen durchaus in der Russischen \nFöderation erbracht werden. \n\n13\n\nDer Beigeladene hat - ohne eigene Antragstellung - an \nseiner Auffassung, daß eine außergewöhnliche Härte nicht \nvorliege, festgehalten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid \nvom 18. November 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 19. Dezember 1996 Berufung eingelegt \nund zur Begründung geltend gemacht: Ende 1995 habe sich ihr \nGesundheitszustand sehr verschlechtert. Ihre Tochter müsse \nbald für eine unbestimmte Zeit nach Moskau kommen, um sie zu \npflegen. Deshalb bestünden große Sorgen, was in diesem Fall \naus der Familie ihrer Tochter werde. Ihre attestierten \nschweren Erkrankungen zerstörten ihre Gesundheit schon seit \n25 Jahren und könnten tödlich enden, wenn keiner rechtzeitig \nzur Hilfe komme. Ihr sei aufgrund ihres Alters und ihrer \nKrankheit ein selbständiges Leben in Moskau nicht mehr \nmöglich. Mittlerweile bedürfe sie der ständigen Pflege, da sie \nnicht mehr in der Lage sei, sich eigenständig an- und \nauszukleiden und zu waschen. Auch für den Toilettengang sei \nBegleitung erforderlich. Die deshalb notwendige Lebenshilfe \ndurch ihre Tochter könne nur in B. erbracht werden. Eine \nUnterbringung in Moskau in einem örtlichen Pflegeheim sei \nnicht möglich und im übrigen wegen der katastrophalen \nBedingungen in russischen Pflegeheimen und Krankenhäusern \nnicht zumutbar. \n\n16\n\nIn der von der Klägerin beigebrachten Bescheinigung der \nStaatlichen Einrichtung Zentrum für Luftfahrtmedizin \n\"Zentrawiamed\" vom 17. April 1997 wird ihr unter Wiederholung \nder bereits angeführten Erkrankungen attestiert, daß sie \nständige Pflege benötige. Sie sei nicht in der Lage, sich \neigenständig an- und auszukleiden und zu waschen; auch für den \nToilettengang sei Begleitung erforderlich. In einer weiteren \nBescheinigung dieser Einrichtung vom 3. November 1997 wird \nmitgeteilt, daß während der letzten 6 Monate keine \nwesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der \nKlägerin festgestellt worden seien. \n\n17\n\nWeiterhin hat die Klägerin Verdienstbescheinigungen ihres \nSchwiegersohns aus 1996, Juni 1997 und Dezember 1998 \nvorgelegt, wonach der durchschnittliche monatliche \nNettoverdienst bzw. ausgezahlte Betrag um 3.500,-- DM lag, \neine Bescheinigung der C. B. B. vom 30. Dezember \n1998 über bestehende Sparguthaben ihrer Tochter über \n57.106,32 DM, einen Mietvertrag über die von ihrer Tochter mit \nihrer Familie bewohnte Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung von 69,51 qm \nWohnfläche in B. , P. , und eine \nInformationsbroschüre der H. -M. \nR. A. über eine Reise-Krankenversicherung \nfür den ausländischen Gast.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide der Botschaft \nvom 3. August 1994 und 16. März 1995 zu \nverpflichten, ihr ein Visum zur \nFamilienzusammenführung zu erteilen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie macht weiterhin geltend, daß es vorliegend an einer \naußergewöhnlichen Härte fehle. Diese ergebe sich auch nicht \naus den Erkrankungen nach den im Berufungsverfahren \nbeigebrachten ärztlichen Bescheinigungen. Diese stünden im \nübrigen im Widerspruch zu der von der Tochter unter dem \n12. Mai 1995 gemachten Angabe, wonach die Klägerin noch \nziemlich rüstig sei. Im übrigen habe der Regionalarzt der \nBotschaft unter dem 5. März 1998 bestätigt, daß die in der \nBescheinigung der Einrichtung \"Zentrawiamed\" vom 3. November \n1997 genannten Erkrankungen in der Russischen Föderation \nbehandelt werden könnten. Es existierten auch Pflegeheime. Der \nStandard entspreche allerdings den Finanzierungsmöglichkeiten \nder Patienten. \n\n23\n\nDer Beigeladene macht geltend, daß hinsichtlich des \nGesundheitszustandes der Klägerin eine Untersuchung durch den \nRegionalarzt der Botschaft erforderlich sei, da nicht \nausgeschlossen werden könne, daß es sich bei den von der \nKlägerin vorgelegten Bescheinigungen um Gefälligkeitsatteste \nhandele. Im übrigen könne davon ausgegangen werden, daß die \nKlägerin bei einem Nachweis ausreichenden Kranken- und \nPflegeversicherungsschutzes die Voraussetzungen des § 17 \nAbs. 2 AuslG erfülle.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nBeigeladenen, letztere betreffend auch die in Deutschland \nlebende Tochter der Klägerin. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung des begehrten \nVisums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht \nweder ein Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des \nFamiliennachzuges noch auf Neubescheidung ihres Antrages durch \ndie Beklagte zu.\n\n27\n\nFür die Frage, ob der Klägerin das Visum zu erteilen oder \nzwingend zu versagen ist, ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen. \n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = \nDVBL 1994, 52 = NVwZ 1994, 381 = \nInfAuslR 1994, 2.\n\n29\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum \nZwecke des Familiennachzuges wird speziell geregelt in § 22 \nSatz 1 AuslG. Hiernach kann einem sonstigen \nFamilienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 \nAuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur \nVermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. \n\n30\n\nAusweislich der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen kann zu ihren Gunsten von dem Vorliegen einer \naußergewöhnlichen Härte ausgegangen werden. Mit der \nTatbestandsvoraussetzung der außergewöhnlichen Härte wollte \nder Gesetzgeber in § 22 AuslG die unter Geltung des \nAusländergesetzes 1965 bestehende Praxis fortschreiben, den \nNachzug ausländischer Familienangehöriger, die nicht Ehegatten \noder minderjährige Kinder eines hier lebenden Ausländers sind, \nauf Härtefälle zu beschränken.\n\n31\n\nVgl.: Begründung zu § 22 AuslG, \nBT-Drucks. 11/6321 S. 63.\n\n32\n\nEine außergewöhnliche Härte kann dementsprechend nur \nangenommen werden, wenn die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis \nim Einzelfall zu Härten führt, die unter Berücksichtigung des \nSchutzgebotes aus Art. 6 GG im Vergleich zu den vom \nAusländergesetz in den §§ 17 bis 21 AuslG gestatteten und den \nnicht erlaubten Fällen des Familiennachzuges als \naußergewöhnlich zu bezeichnen sind. Es ist mithin ein \nerhebliches Abweichen vom Regeltatbestand der \nAufenthaltsversagung für nicht nach §§ 17 bis 21 AuslG \nnachzugsberechtigte Personen notwendig, das aufgrund \nindividueller Besonderheiten nach Art und Schwere \nungewöhnliche Schwierigkeiten bereitet und die Herstellung und \nWahrung der Familiengemeinschaft zwischen den Betroffenen im \nBundesgebiet erfordert. \n\n33\n\nVgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, \nLoseblatt, A 1 § 22 Rdn. 4 ff.; \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, Loseblatt, 110 § 22 \nRdn. 13; Urteil des Senats vom \n28. Februar 1996 - 17 A 1386/93 -.\n\n34\n\nDie bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten \nRechtsbegriffes \"außergewöhnliche Härte\" zu berücksichtigende \nwertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG, nach \nwelcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, \nverpflichtet in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zur \nBerücksichtigung der familiären Bindungen zwischen den sich \nberechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Personen und \ndem aufenthaltsbegehrenden Ausländer. Dabei wird die \nReichweite der Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG beeinflußt \ndurch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen. Danach \nist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und \nerwachsenen Kindern regelmäßig nicht von einer Beschaffenheit, \ndie von Verfassungs wegen die Ermöglichung des \nFamiliennachzuges gebieten würde. So vermag vorliegend auch \nallein der Umstand, daß die Klägerin ohne ihre Tochter oder \nsonstige Familienangehörige in Moskau lebt, eine \naußergewöhnliche Härte noch nicht zu begründen, selbst wenn \nder Klägerin zuzugeben ist, daß sich die Situation für sie als \nalleinstehende Rentnerin in der gesellschaftlich und \nwirtschaftlich im Umbruch befindlichen Russischen Föderation \nals schwierig erweisen dürfte. Eine bloße, wenn auch intensive \nsogenannte Begegnungsgemeinschaft könnte durch wiederholte \nBesuche, Brief- und Telefonkontakte sowie Zuwendungen in \nausreichender Weise aufrecht erhalten werden. \n\n35\n\nEtwas anderes gilt jedoch, wenn die Familie im Kern die \nFunktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein \nFamilienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen \nFamilienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in \nder Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt. In diesen \nFällen kann der Familiennachzug zur Vermeidung einer \naußergewöhnlichen Härte erforderlich sein. \n\n36\n\nVgl.: BVerfG, Beschlüsse vom \n1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, \nInfAuslR 1996, 341 = NVwZ 1997, 479, \nvom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, \nInfAuslR 1994, 394 = NJW 1994, 3155 = \nDVBL 1994, 1406, vom 12. Dezember 1989 \n- 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 und vom \n18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, \nBVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195 = DVBL \n1989, 712; BVerwG, Urteile vom \n9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE \n106, 13 = InfAuslR 1998, 213 = NVwZ \n1998, 742, = DVBl 1998, 722, vom \n10. Juli 1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE \n69, 359 = InfAuslR 1984, 265 = NJW \n1984, 2780 und vom 26. März 1982 - 1 C \n29.81 -, BVerwGE 65, 188 und Beschlüsse \nvom 2. Dezember 1994 - 1 B 123.94 -, \nInfAuslR 1995, 153 und vom 12. Februar \n1990 - 1 A 133.89 -, EZAR 105 \nNr. 28.\n\n37\n\nNach den beiden ärztlichen Bescheinigungen vom 17. April und \n3. November 1997 und dem Vortrag der Klägerin kann davon \nausgegangen werden, daß sie auf die Lebenshilfe ihrer Tochter \nangewiesen ist. Bei der Klägerin liegen zahlreiche, im \nwesentlichen altersbedingte Erkrankungen vor, weshalb sie \ninzwischen ständige Pflege sowie Hilfe beim An- und \nAuskleiden, Waschen und Toilettengang benötigt. Dem steht \nnicht entgegen, daß es in dem ärztlichen Attest vom \n15. Dezember 1995 noch heißt, daß sich die Klägerin wegen \ndieser Erkrankungen bereits seit 1972 in ärztlicher Behandlung \nbefinde und nur in Akutphasen eine Pflege erforderlich sei. \nDenn bei zahlreichen Erkrankungen, wie Arterienverkalkung im \nGehirn und im Bereich des Herzens, Durchblutungsstörungen und \nKnochen- und Knorpeldegeneration war eine Gesundung nicht zu \nerwarten, sondern ist eine altersbedingte Verschlimmerung eher \ntypisch. Danach steht der Vortrag der Klägerin in der \nBerufungsschrift vom 17. Dezember 1996, wonach sich ihr \nGesundheitszustand vor einem Jahr sehr verschlechtert habe, im \nEinklang mit den Attesten aus 1997. Deshalb widerspricht auch \ndie von der Tochter der Klägerin im Mai 1995 gemachte Aussage, \ndie Klägerin sei zwar noch sehr rüstig, werde aber immer älter \nund bedürfe ihrer Hilfe und Unterstützung, einer inzwischen \neingetretenen Pflegebedürftigkeit nicht. Auch kann bei diesen \nErkrankungen ausgeschlossen werden, daß es inzwischen zu einer \nwesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der \nKlägerin gekommen ist, so daß in dieser Hinsicht die \närztlichen Bescheinigungen aus 1997 weiter zugrunde gelegt \nwerden können. Die vom Beigeladenen geäußerten Bedenken, daß \nes sich bei den Attesten um Gefälligkeitsbescheinigungen \nhandeln könnte, was im übrigen auch vom Vertreter der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daß \nderzeit in der Russischen Föderation gegen Geld fast jede \nBescheinigung erlangt werden könne, nicht ausgeschlossen \nwurde, machen keine weitere Nachprüfung erforderlich, da der \nBerufung der Klägerin trotz der Annahme einer Notwendigkeit \nder Erbringung von Lebenshilfe letztlich der Erfolg versagt \nbleibt.\n\n38\n\nDie Lebenshilfe kann von der Tochter der Klägerin \nangesichts der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes \nund ihrer fünf Jahre alten Tochter zwar nur im Bundesgebiet \nerbracht werden. Ein mehrfacher mehrmonatiger bzw. dauernder \nAufenthalt der Tochter in Moskau kann ihrer Familie nicht \nzugemutet werden. \n\n39\n\nDem Einwand der Beklagten, daß die notwendige \ngesundheitliche und pflegerische Versorgung der Klägerin in \nMoskau durch dortige Einrichtungen möglich sei, kommt im \nRahmen der außergewöhnlichen Härte nach § 22 AuslG keine \nausschlaggebende Bedeutung zu. Denn das Wesen der Familie als \nBeistandsgemeinschaft wird gerade dadurch geprägt, daß ein \nFamilienmitglied einem anderen Familienmitglied die \nLebenshilfe tatsächlich gewährt, die dieses benötigt. Da dies \nmit dem Familiennachzug beabsichtigt wird, können die Klägerin \nund ihre Tochter nicht darauf verwiesen werden, daß die \nnotwendige Lebenshilfe von anderen Personen oder \nSozialdiensten erbracht werden könnte.\n\n40\n\nVgl.: BVerfG, Beschlüsse vom \n25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBL \n1996, 195 und vom 12. Dezember 1989, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 15. Februar 1995 - 11 S 2954/94 -, \nNVwZ-RR 1996, 115.\n\n41\n\nGemäß § 22 Satz 1 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis zum \nNachzug sonstiger Familienangehöriger jedoch nur nach Maßgabe \ndes § 17 AuslG erteilt werden. Zwar geht es bei dem begehrten \nAufenthalt der Klägerin um die Herstellung und Wahrung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Zwecke des \nnach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes der Familie (Abs. 1); \nauch ist die Tochter der Klägerin als Bezugsperson im Besitz \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1). \nWeiterhin kann davon ausgegangen werden, daß ausreichender \nWohnraum gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 AuslG zur Verfügung \nsteht. Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Sicherung des \nLebensunterhaltes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Dabei reichen \ndie der Klägerin und ihrer Tochter zur Verfügung stehenden \nberücksichtigungsfähigen finanziellen Mittel zur Sicherung des \n\"laufenden\" Lebensunterhaltes noch aus, obwohl die Tochter \nnicht erwerbstätig und das Erwerbseinkommen des Schwiegersohns \nim Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz AuslG nicht \nberücksichtigungsfähig ist. Auch kann es der Senat dahinstehen \nlassen, ob die der Klägerin in der Russischen Föderation \ngezahlte Rente von umgerechnet ca. 65,-- DM monatlich nach \neiner Übersiedlung ins Bundesgebiet weiter gezahlt wird und \nsomit als sonstige Mittel Berücksichtigung finden kann. Es \nbedarf hier auch noch keines Rückgriffs auf das beträchtliche \nSparguthaben der Tochter der Klägerin von über 50.000,-- DM, \nmit dem bei einer entsprechenden rechtlichen Bindung der \nlaufende Lebensunterhalt der Klägerin aus eigenem Vermögen \nüber einen längeren Zeitraum sichergestellt werden könnte. \nDenn das Erwerbseinkommen des Schwiegersohns der Klägerin kann \nnach dem durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 \n(BGBl. I S. 2584) hinzugefügten 2. Halbsatz des § 17 Abs. 2 \nNr. 3 AuslG zur Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen \nwerden. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung \neiner besonderen Härte u.a. erteilt werden, wenn der \nLebensunterhalt der Familie durch einen unterhaltspflichtigen \nFamilienangehörigen gesichert wird. Eine besondere Härte \nerfordert in diesem Zusammenhang, daß der der gesetzlichen \nRegelung zugrundeliegende Normalfall, wonach die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauernden \nAufenthalt des Familienangehörigen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3, \n1. Halbsatz AuslG durch eine Erwerbstätigkeit des hier \nlebenden Ausländers - vorliegend der Tochter - geschaffen sein \nmüssen, für den Ausländer - die Tochter - und den \nFamilienangehörigen - die Klägerin - zu Härten führt. Das kann \nvor allem dann der Fall sein, wenn einerseits der hier lebende \nAusländer auf Dauer oder auf längere Sicht aus von ihm nicht \nzu vertretenden Gründen zu einer Sicherung des \nLebensunterhalts nicht in der Lage ist, da er an der Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit gehindert ist, jedoch andererseits der \nLebensunterhalt der gesamten Familie ohne Schwierigkeiten \ndurch sonstige Familienangehörige als gesichert angesehen \nwerden kann. \n\n42\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Fraktion \nder SPD zur Änderung des \nAusländergesetzes vom 10. März 1995 \n(BT-Drucks. 13/767), der im \nwesentlichen vom Vermittlungsausschuß \ndes Deutschen Bundestages übernommen \nwurde (BT-Drucks. 13/7956); \nHailbronner, a.a.O., § 17 AuslG \nRdn. 2 a, 42 a f.; \nGemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht (GK), Loseblatt, \nRdn. 20, 121 ff.\n\n43\n\nDanach ist vorliegend eine besondere Härte gegeben. Die \nTochter der Klägerin ist wegen der Betreuung ihrer \nfünfjährigen Tochter bis auf weiteres an der Aufnahme einer \neigenen Erwerbstätigkeit gehindert, während der \nLebensunterhalt ihrer Familie durch das Erwerbseinkommen des \nEhemannes gesichert wird. Dieser ist auch \nunterhaltspflichtiger Familienangehöriger im Sinne von § 17 \nAbs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG. Da zum einen dieser Teil der \nVorschrift ausdrücklich an den Lebensunterhalt der (gesamten) \nFamilie anknüpft und zum anderen der Gesetzgeber mit der \nSchaffung dieser Ausnahmeregelung gerade einer \nFallkonstellation wie der vorliegenden, wo zwar ausreichende \nfinanzielle Mittel für den Unterhalt einer Familie zur \nVerfügung stehen, jedoch nicht durch ein Erwerbseinkommen des \nhier lebenden Ausländers, sondern eines anderen \nFamilienangehörigen erbracht werden, Rechnung tragen wollte, \nreicht es aus, wenn die Unterhaltspflicht dieses weiteren \nFamilienangehörigen entweder gegenüber dem hier lebenden \nAusländer oder dem nachzugswilligen Familienangehörigen \nbesteht. \n\n44\n\nVgl. GK, a.a.O., § 17 AuslG \nRdn. 133.\n\n45\n\nDaß der Schwiegersohn gegenüber der Klägerin rechtlich nicht \nzum Unterhalt verpflichtet ist und bei etwa anfallenden \nSozialhilfeleistungen nicht ohne weiteres zur Erstattung \nherangezogen werden kann, rechtfertigt keine andere Auslegung \ndes § 17 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG. Etwaigen Bedenken \nkann im Rahmen des Erfordernisses der Sicherung des \nLebensunterhaltes in ausreichender Weise Rechnung getragen \nwerden. So kann der Gefahr, daß der Schwiegersohn der \nBestreitung des Lebensunterhaltes für die gesamte Familie \nhinsichtlich des für den Lebensunterhalt der Klägerin \nnotwendigen Teils mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht \nmehr nachkommen sollte, durch eine Verpflichtungserklärung \nnach § 84 AuslG oder eine Bürgschaft entgegengewirkt werden. \nDas dem Schwiegersohn der Klägerin zur Verfügung stehende \ndurchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von ca. \n3.500,-- DM liegt deutlich über den gültigen Regelsätzen nach \n§ 22 BSHG für das Land B. in Höhe von 1.674,-- DM \n(Haushaltsvorstand 540,-- DM, Ehegatte 432,-- DM, 5-jähriges \nKind 270,-- DM und weiteres volljähriges Haushaltsmitglied \n432,-- DM) und den monatlichen Mietkosten von rund 800,-- DM. \nDeshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob \nschon bei Erreichen der sozialhilferechtlichen \nRegelbedarfsätze von einer Sicherung des Lebensunterhaltes im \nSinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ausgegangen werden kann oder \nob auf die Regelbedarfsätze ein Aufschlag, wie vom \nBeigeladenen in Höhe von 20 % gefordert, anzusetzen ist. \n\n46\n\nDie Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin scheitert \njedoch an dem derzeit fehlenden ausreichenden \nKrankenversicherungsschutz, der zum Lebensunterhalt im Sinne \nvon § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört. Zwar wird der \nKrankenversicherungsschutz in dieser Vorschrift - anders als \nin § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - nicht ausdrücklich erwähnt. An die \nZulässigkeit eines Familiennachzuges sind jedoch keine \ngeringeren Anforderungen zu stellen als an die spätere \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG. Auch \nist nicht einsehbar, warum in den Anspruchsfällen der \n§§ 17 ff. AuslG, wo § 7 Abs. 2 AuslG nicht greift, \nhinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes etwas anderes \ngeltend soll, als in den Ermessensfällen. Im übrigen kommt der \nausdrücklichen Erwähnung des Krankenversicherungsschutzes im \nRahmen der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG lediglich klarstellende Funktion zu, wie die \nFormulierung \"einschließlich\" zeigt. \n\n47\n\nVgl. GK, a.a.O., § 17 AuslG \nRdn. 120; Hailbronner, a.a.O., § 17 \nAuslG Rdn. 42; a.A. Göbel-Zimmermann, \nVölker-, verfassungs- und \nausländerrechtliche Rahmenbedingungen \ndes Familiennachzuges, ZAR 1995, 170 \n(174).\n\n48\n\nDen Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes \nhat die Klägerin nicht erbracht. Eine Aufnahme in die \ngesetzliche Krankenversicherung scheidet für sie aus. Sie hat \nauch trotz gerichtlicher Aufforderung die Möglichkeit des \nAbschlusses einer privaten Krankenversicherung nicht aufzeigen \nkönnen. Mit dem von ihr beabsichtigten Abschluß einer \nReisekrankenversicherung wird dem notwendigen ausreichenden \nKrankenversicherungsschutz nicht Genüge getan, selbst wenn die \nKlägerin durch Vereinbarung mit der Krankenversicherung deren \nGültigkeitsdauer über mehrere Jahre erstrecken könnte. Denn \nnach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die \nReise- Krankenversicherung (AVB), wie sie in der von der \nKlägerin übersandten Informationsbroschüre der H. -M. \nR. A. abgedruckt sind, gehören zum \nversicherten Personenkreis Personen, die sich im Rahmen einer \nReise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalten. Die Klägerin benötigt jedoch einen \nVersicherungsschutz für den von ihr beabsichtigten \nDaueraufenthalt. Im übrigen besteht gemäß § 5 Abs. 1 a AVB \nkeine Leistungspflicht für die bei Beginn des \nVersicherungsschutzes bestehenden und bekannten Krankheiten \nund Beschwerden und ihre Folgen, so daß notwendige ärztliche \nBehandlungen für die zahlreichen attestierten Erkrankungen der \nKlägerin von der Reisekrankenversicherung nicht abgedeckt \nwären. \n\n49\n\nDas finanzielle Risiko bei einer nicht nur nicht \nauszuschließenden, sondern aufgrund der ärztlichen \nBescheinigungen vom 17. April und 3. November 1997 als \nwahrscheinlich anzusehenden ambulanten oder stationären \nBehandlung können die Klägerin und ihre Tochter angesichts der \ndargelegten finanziellen Situation nicht hinreichend abdecken. \nSelbst wenn sichergestellt wäre, daß das Sparguthaben der \nTochter der Klägerin von über 50.000,-- DM allein für die \ngesundheitliche Versorgung der Klägerin verwandt würde, kann \nes einen Krankenversicherungsschutz nicht ersetzen. Zwar \nkönnten laufende Behandlungskosten einschließlich notwendiger \nArzneimittel wohl über einige Jahre abgedeckt werden. Es \nverbleibt jedoch das Risiko eines notwendig werdenden längeren \nKrankenhausaufenthaltes mit einer kostenträchtigen Operation \nvor allem in Anbetracht der der Klägerin attestierten \nErkrankungen an allgemeiner zerebraler Atherosklerose, \natherosklerotischer Kardiosklerose mit Hypertonie und \nVarikose. Dafür anfallende Kosten, die von der Klägerin und \nder Familie ihrer Tochter nicht aufgebracht werden könnten, \nwären letztlich vom Staat durch den örtlichen Träger der \nSozialhilfe zu erbringen. \n\n50\n\nEine Möglichkeit des Abweichens von der Anforderung, daß \nder Lebensunterhalt gesichert sein muß, sieht die Vorschrift \ndes § 17 Abs. 2 AuslG für den vorliegenden Fall nicht vor. \n\n51\n\nArt. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, die zwingende Regelung des \n§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG - verfassungskonform - einschränkend \nauszulegen. Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, daß bei rein ausländischen Familien für einen \nFamiliennachzug der Lebensunterhalt der Familienangehörigen \ngesichert sein muß.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai \n1987 - 2 BvR 1226/83, 101 u. 313/84 -, \nNJW 1988, 626 (629 f.) = BVerfGE 76, \n1.\n\n53\n\nBedenken, daß in Fällen des § 22 Satz 1 AuslG bei \nschwerwiegenden oder sogar lebensbedrohenden Erkrankungen des \nim Ausland lebenden \"sonstigen\" Familienangehörigen die \nErbringung einer im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen \nfamiliären Lebenshilfe im Bundesgebiet an der fehlenden \nMöglichkeit der Erlangung ausreichenden \nKrankenversicherungsschutzes scheitern würde, und zwar auch \ndann, wenn den in Deutschland lebenden Familienangehörigen \ntrotz der Berücksichtigung der im Verhältnis zu dem im Ausland \nlebenden Familienangehörigen zugespitzten familiären Notlage \nein längerer Aufenthalt im Ausland nicht zugemutet werden \nkann, sind unberechtigt. Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 2, 22 \nAuslG dürfen nicht isoliert gesehen werden. Vielmehr erlaubt \ndas Ausländergesetz, mit anderen Mitteln eine unzumutbare \nTrennung von Familienangehörigen zu vermeiden. Insoweit kommt \ndie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG \nin Betracht.\n\n54\n\n§ 30 Abs. 1 AuslG schafft wie Abs. 2 der Vorschrift die \nMöglichkeit, Ausländern aus völkerrechtlichen, dringenden \nhumanitären oder aus politischen Gründen Aufenthalt im \nBundesgebiet zu gewähren. Mit der Aufenthaltsbefugnis erhält \nder Ausländer einen befristeten Aufenthaltstitel, dessen \nGeltung gemäß § 34 Abs. 1 AuslG verlängert werden kann. Er \nkann die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = DVBl \n1997, 1394 = NVwZ 1997, 1114 = \nInfAuslR 1997, 355.\n\n56\n\nDabei hat die Aufenthaltsbefugnis eine einer Härteklausel \nvergleichbare Funktion, was insbesondere für die Fallgruppe \nder dringenden humanitären Gründe gilt. \n\n57\n\nVgl.: Hailbronner, a.a.O., § 30 \nRdn. 1 f und 12; Kanein/Renner, \nAusländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 30 \nAuslG, Rdn. 2; BT-Drucks. 11/6321, \nS. 66.\n\n58\n\nDer Aufenthaltsbefugnis kommt jedoch gegenüber der \nAufenthaltserlaubnis nicht generell subsidiärer Charakter zu. \nDurch § 30 Abs. 1 AuslG dürfen anderweitige spezialgesetzliche \nRegelungen nicht in dem Sinne unterlaufen werden, subsidiäre \nAufenthaltsrechte verfügbar zu halten, wenn die speziellen \ngesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nicht gegeben sind. Danach kann die Aufent-\nhaltsbefugnis in den Fällen, in denen es dem Ausländer um \neinen Daueraufenthalt zum Familiennachzug geht, nicht als \nallgemeine Auffangnorm herangezogen werden, wenn die Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 17 ff. AuslG an einer der \ndort normierten Voraussetzungen scheitert. Vielmehr beschränkt \nsich die Anwendbarkeit von § 30 AuslG in diesen Fällen darauf, \ndaß die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes aus verfassungs-\nrechtlichen Gründen trotz des Fehlens einer Anspruchsvor-\naussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug zwingend geboten ist. Nur dann kommt der \nAufenthaltsbefugnis seine Ausgleichsfunktion im Einzelfall zu. \n\n59\n\nVorliegend läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nfeststellen, daß der Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG die Gewährung \neines Aufenthaltes für die Klägerin im Bundesgebiet bei ihrer \nTochter zwingend gebietet, obwohl die Voraussetzungen für \neinen Familiennachzug nicht erfüllt werden. \n\n60\n\nWie bereits im Rahmen von § 22 AuslG ausgeführt, kommt den Schutzgewährungen von \nArt. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindung zwischen der Klägerin und ihrer \nTochter erhebliches Gewicht zu. Die von der Tochter beabsichtigte Gewährung von \nLebenshilfe an ihre erkrankte, pflegebedürftige Mutter entspricht geradezu idealtypisch dem \nWesen der von Art. 6 Abs. 1 GG in besonderem Maße geschützten familiären Bei-\nstandsgemeinschaft. Im Falle einer nur in der Bundesrepublik Deutschland zu leistenden \nBeistandsgemeinschaft drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig \n- wie auch hier - einwanderungspolitische Belange zurück. \n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 1996, \n25. Oktober 1995, 10. August 1994, 12. Dezember 1989 \nund 18. April 1989, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745 (747), \nUrteil vom 9. Dezember 1997 und Beschluß vom \n12. Februar 1990, jeweils a.a.O.; Urteil des Senats vom \n13. Oktober 1993 - 17 A 1283/92 -, InfAuslR 1994, \n49.\n\n62\n\nAllerdings sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG \neinzuräumen ist, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes neben den \neinwanderungspolitischen auch alle sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die \ngegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit der \nAufenthaltnahme in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der \nöffentlichen Hand. Diese sind hier - wie bereits ausgeführt - konkret zu befürchten. \nInsbesondere muß angesichts des Alters der Klägerin und ihres angegriffenen \ngesundheitlichen Allgemeinzustandes schon jetzt und verstärkt im Falle einer \nVerschlimmerung die Notwendigkeit beträchtlicher finanzieller Aufwendungen seitens der \nöffentlichen Hand in Betracht gezogen werden. Diese zu besorgenden finanziellen \nBelastungen sind mit den Auswirkungen der Versagung eines Aufenthaltes der Klägerin bei \nder Tochter in Deutschland abzuwägen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1990, \na.a.O. und vom 13. Januar 1988 - 1 A 93.87 -, Buchholz \n402.24 § 2 AuslG Nr. 90; Urteil des Senats vom \n13. Oktober 1993, a.a.O., vgl. auch BVerwG, Beschluß \nvom 5. Januar 1987 - 1 ER 315.86 -, InfAuslR 1987, 74 = \nBuchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 84.\n\n64\n\nDanach ist der Klägerin derzeit ein Verbleiben in Moskau bzw. \nin der Russischen Föderation nicht unzumutbar. So ist zu \nberücksichtigen, daß es trotz der beabsichtigten Erbringung \nvon Lebenshilfe um die Beziehung eines Elternteils zu einem \nerwachsenen Kind geht. \n\n65\n\nDem entspricht, daß die Entscheidung der Tochter der Klägerin im Jahr 1990, aus \nberuflichen Gründen nach B. zu gehen und später aus familiären Gründen auf Dauer dort \nzu bleiben, ein typisches Element der Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern \nwar. Bei diesen eigenverantwortlichen Entscheidungen konnte die Tochter nicht ohne \nweiteres davon ausgehen, daß sie später ihre Mutter bei einer sich verschlechternden \ngesundheitlichen Situation zu sich nach B. würde nachholen können.\n\n66\n\nEntscheidende Bedeutung für die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in der \nRussischen Föderation kommt dem Umstand zu, daß eine gesundheitliche Versorgung, Pflege \nund Betreuung der Klägerin in Moskau derzeit möglich und gewährleistet ist. Auch wenn den \nFamilienangehörigen gegenüber dem Eingreifen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG, \ninsbesondere im Hinblick auf einwanderungspolitische Belange, nicht entgegengehalten \nwerden kann, daß die Lebenshilfe von Dritten erbracht werden könnte, ist dieser Umstand bei \nder hier vorzunehmenden Abwägung des Gewichts des Schutzes der Familie mit den einem \nAufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet entgegenstehenden weiteren öffentlichen, \ninsbesondere finanziellen Belangen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten \nberücksichtigungsfähig.\n\n67\n\nDer Senat hat keine Bedenken, daß der Klägerin in Moskau \neine ausreichende gesundheitliche Versorgung zukommt. Wie sich \naus den von ihr beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen \nergibt, ist in der Vergangenheit eine ärztliche Behandlung \nihrer Erkrankungen erfolgt. Daß dies zukünftig nicht mehr \nmöglich sein soll, ist nicht erkennbar. Durch den pauschalen \nHinweis der Klägerin auf die katastrophalen Bedingungen in den \nrussischen Krankenhäusern bzw. Pflegeheimen wird dies nicht in \nFrage gestellt. Der Senat geht weiterhin davon aus, daß eine \naus-öreichende Pflege und Betreuung der Klägerin in der \nRussischen Föderation gewährleistet ist. Der von der Botschaft \nin Moskau eingeschaltete Regionalarzt der Botschaft hat unter \ndem 5. März 1998 ausdrücklich unter Berücksichtigung der ärzt-\nlichen Bescheinigung von \"Zentrawiamed\" vom 3. November 1997 \nbestätigt, daß die Erkrankungen behandelt werden können und \nPflegeheime existieren, deren Standard allerdings den Finan-\nzierungsmöglichkeiten der Patienten entsprächen. Dem hat die \nKlägerin lediglich entgegengehalten, daß ihr die Aufnahme in \neinem Pflegeheim wegen der dort herrschenden Zustände, geprägt \ndurch Mangel an Personal, Geräten und Medikamenten, nicht \nzugemutet werden könne. Es finde lediglich eine Verwahrung, \naber keine Betreuung statt. Ob sogenannte Luxuspflegeheime \nexistierten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Danach kann davon \nausgegangen werden, daß es der Klägerin möglich ist, Aufnahme \nin einem Pflegeheim ggf. von gehobenerem Niveau mit aus-\nreichender Betreuung und Versorgung zu finden. Ihre Tochter \nkann sie durch entsprechende Unterstützungszahlungen im Ver-\ngleich zur großen Zahl von russischen Rentnern mit geringen \nRenteneinkünften in eine finanzielle Lage versetzen, die \nzumindest eine ausreichende, wenn nicht sogar bevorzugte \nPflege und Betreuung gewährleistet. Etwa notwendige, in der \nRussischen Föderation nur schwierig zu erhaltende Hilfsmittel \noder Medikamente könnte die Tochter in der Bundesrepublik \nDeutschland besorgen und der Klägerin zukommen lassen. Danach \nsieht der Senat keine konkreten Anhaltspunkte, daß die \nKlägerin bei einem Verbleib in der Russischen Föderation der \nVerwahrlosung anheimfallen könnte. \n\n68\n\nInsgesamt befindet sich die Klägerin, auch wenn die äußerst \nschwierige Situation für sie und ihre Tochter nicht verkannt \nwird, noch nicht in einer derart zugespitzten Lage, daß der \nKlägerin unter Zurückstellung der erheblichen finanziellen \nRisiken für die Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt im \nBundesgebiet wegen der Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG \nermöglicht werden muß. Sollte sich die Situation für sie in \nMoskau jedoch weiter verschlechtern oder es ihr gelingen, die \nfinanziellen Risiken für die Bundesrepublik Deutschland wegen \ndes fehlenden Krankenversicherungsschutzes in erheblichem Maße \nzu mildern, bleibt es ihr unbenommen, über einen erneuten \nVisumsantrag den dann ggf. gebotenen Zuzug zu ihrer Tochter zu \nerreichen. \n\n69\n\nEin Anspruch auf erneute Bescheidung ihres \nSichtvermerksantrages steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. \nEinem derartigen Anspruch steht bereits entgegen, daß eine \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks mangels \nVorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erteilt \nwerden darf. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 VwGO nicht vorliegen. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-24/17-a-139-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-24/17-a-139-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308013","retrieved":"2026-07-09 03:36:54.006215+00:00"}}