{"status":"available","doknr":"OLD308011","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0224.13C3.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"13 C 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Soweit die Antragstellerin für die von dem befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. - vertragliche individuelle Lehrverpflichtung \n4 DS - besetzte Oberassistentenstelle im Institut I für Anatomie - \nRegellehrverpflichtung = Stellendeputat 6 DS - den Ansatz eines Stellendeputats für \nunbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter - 8 DS - begehrt, weil Dr. B. \nlänger als fünf Jahre bei der Universität zu Köln angestellt ist, greift das nicht durch. \nZwar hatte Dr. B. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nKapazitätsberechnungsmöglichkeit für das Studienjahr 1998/99 am 30. September \n1998 die Höchstgrenze von fünf Jahren für eine befristete Anstellung gemäß § 57c \nAbs. 2 HRG bereits um ein Jahr überschritten, doch folgt daraus nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats nicht automatisch die Berücksichtigung seiner Stelle als \neine solche für einen unbefristet beschäftigten Angestellten. Denn die \nKapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten \nStellenprinzip(§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt \nfestgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle \nangehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer \nBesetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, \nselbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen \nBesetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die \nabstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich \neinerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits \nder Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. \nDemgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch \nder dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder \ndem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang \noder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen \nder Stelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete \nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der \nFolge, daß auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges \nindividuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle \ndauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine \nentsprechende Änderung erfährt.\n\n5\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 -13 A 1829/86 \nu.a.-\n\n6\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur \neinem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke \noder dem Abschluß eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des \nBeschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen \nEnde feststeht. Ergibt sich jedoch, daß die Hochschule erkennbar auf eine \nVerwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder \nunabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht \nmehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine \nsolche eines \"unbefristeten\" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann \nanzunehmen sein, wenn ein \"Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als \nein Jahr die Aufgaben eines \"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und \nentsprechend weiterbeschäftigt werden soll. \n\n7\n\nDie Anstellungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. B. hatte am \n30. September 1998 die Fünf-Jahresgrenze bereits um ein Jahr überschritten, in \nwelchem er mit aller Wahrscheinlichkeit die Aufgaben einer auf Dauer zur Verfügung \nstehenden Lehrkraft, nämlich eines C2-Oberassistenten, wahrgenommen hat - alle \nanderen Stellen des Insituts I für Anatomie waren ihrem Amtsinhalt entsprechend \nbesetzt -; einen Befristungsgrund enthielt die letzte Vertragsverlängerung nicht mehr \nund das Arbeitsverhältnis endet erst zum 31. Mai 2001; zudem ist ausweislich des \nVerlängerungsvertrages seine Übernahme in eine \"Dauerbeschäftigung\" vorgesehen, \nwobei allerdings offenbleibt, ob dies als Oberassistent oder Dauerangestellter \ngeschehen soll. Der Senat läßt insbesondere mit Rücksicht auf die gegenwärtige \nWahrnehmung des Amtes eines Oberassistenten und die noch offene Ausgestaltung \ndes künftigen Dauerbeschäftigungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters \nDr. B. offen, ob gegenwärtig schon von seiner Verwendung als \n\"Dauerangstellter\" mit einer - latenten - individuellen Lehrverpflichtung von 8 DS \nausgegangen werden kann. Denn selbst wenn nach den obigen Ausführungen in \nseinem Einzelfall die höherwertigere - latente - individuelle Lehrverpflichtung des \nStelleninhabers auf der Lehrangebotsseite beachtlich wäre, folgte daraus nicht \nzwingend ein höheres bereinigtes Lehrangebot. Verfügt nämlich eine Lehreinheit \nüber eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der - latenten - \nindividuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson \nentspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt \nwerden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle \nangerechnet werden. Ebenso kann die \"überschießende\" individuelle \nLehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung \nvon unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. Das rechtfertigt sich aus \nfolgenden Erwägungen: Zum gesetzlichen Auftrag der Hochschule zählt u.a., mit \ndem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpotential eine den jeweiligen fachlichen \nAusbildungsanforderungen - beispielsweise der im Curricularnormwert 2,17 für die \nvorklinische Medizin verkörperten Ausbildungsanforderungen der \nApprobationsordnung für Ärzte - genügende Lehre bereitzustellen. Ausbildung von \nStudenten kann aber nicht durch die abstrakte Stelle und das auf sie entfallende \nStellendeputat, sondern nur durch Lehrkräfte erfolgen, die diese Stelle besetzen. Die \nHochschule muß daher darauf bedacht sein, das durch die Stellen vorgegebene \nabstrakte Lehrangebot auch durch auf diesen Stellen geführte Lehrkräfte mit dem \nAmtsinhalt der jeweiligen Stelle entsprechender individueller Lehrverpflichtung \nabzudecken. Bei erkennbarer Diskrepanz zwischen dem aus den Stellen folgenden \nabstrakten Lehrangebot und dem aus den individuellen Lehrverpflichtungen der \nStelleninhaber folgenden realen Lehrangebot ist die Ausführung des o.a. Auftrages \nder Hochschule gefährdet und kann eine den Mindestanforderungen genügende \nAusbildung der Studenten nur durch über die Verpflichtung hinausgehende \nLehrleistungen der Lehrkräfte oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung der \nHochschule sichergestellt werden. Eine solche Diskrepanz würde noch verschärft \ndurch deputatmäßige Höherbewertung einer Stelle wegen ihrer Besetzung mit einer \nLehrperson mit - latent - höherwertiger individueller Lehrverpflichtung bei \ngleichzeitiger stellendeputatmäßiger Berücksichtigung einer vakanten oder \nunterbesetzten anderweitigen Stelle der Lehreinheit. Eine die beteiligten Interessen \nin vertretbarer Weise berücksichtigende Balance zwischen dem für die Zahl der \nLehre nachfragenden Studenten maßgeblichen abstrakten stellenabhängigen \nLehrangebot und dem realen individuellen Lehrangebot wird indes auf die oben \naufgezeigte Weise erzielt. Der Senat sieht keine rechtlichen Hindernisse, eine nicht \nstellenkonform geführte Lehrkraft bei Vakanz einer lehrdeputatmäßig \nentsprechenden anderweitigen Stelle der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf dieser \nStelle zu führen. Die der Lehreinheit einer Hochschule - hier vorklinische Medizin - \nzugewiesenen Stellen sind haushaltsrechtlich nicht an ein Institut gebunden und \nkönnten mit Einverständnis aller Beteiligten intern vorübergehend für die Zeit ihrer \nUnbesetzbarkeit oder bis zu ihrer Wiederbesetzung in ein anderes Institut verlagert, \nd.h. gleichsam zur anderweitigen Besetzung für ein bis zwei Studienjahre \nausgeliehen werden. Dann aber muß es zulässig sein, kapazitätsrechtlich eine in \neine höherwertige individuelle Lehrverpflichtung hineingewachsene Lehrperson \nvorübergehend auf einer vakanten anderweitig geeigneten Stelle innerhalb der \nLehreinheit zu führen und im Ergebnis die individuelle höherwertige Lehrverpflichtung \nauf die Vakanz anzurechnen.\n\n8\n\nVgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 - 13 A 2816/85 -.\n\n9\n\nb) Soweit sich die Antragstellerin auf \"zusätzliche Lehrpersonen aus dem \nVorlesungsverzeichnis\" bezieht, erweckt das keine Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat nämlich nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt, daß der Ansatz von Lehrpotential auf der Angebotsseite aus dem \nbehaupteten Gesichtspunkt geboten ist. Zwar ist ihr der langjährigen bekannten \nRechtsprechung des Senats entsprechender Ausgangspunkt richtig, wenn sie \nvorträgt: \"Soweit aus dem Vorlesungsverzeichnis hervorgeht, daß noch sonstige \nPersonen in der Lehre beschäftigt werden, sind diese entweder als wissenschaftliche \nAngestellte mit einem Lehrdeputat zu versehen oder sie sind als Lehrbeauftragte \nentsprechend zu zählen.\" Es ist andererseits aber nicht zu beanstanden, wenn das \nVerwaltungsgericht dem Vortrag des Antragsgegners glauben geschenkt hat, daß die \nnamentlich angegebenen Mitarbeiter, die zwar im Vorlesungsverzeichnis WS 98/99, \nnicht aber im Stellenbesetzungsplan angeführt sind, zum letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt bereits ausgeschieden oder - nur - \nwissenschaftliche Hilfskräfte oder Drittmittelbedienstete, mithin keine Lehrpersonen \nim Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO waren. Aufgrund der jährlichen \nKapazitätsüberprüfungen der Lehreinheit vorklinische Medizin der Universität zu Köln \ndurch das Verwaltungsgericht und den Senat und der dabei gewonnenen \nErkenntnisse über die Personalfluktuation unter den wissenschaftlichen Mitarbeitern \nsowie der Tatsache, daß dem Senat insoweit unzutreffende Angaben des \nAntragsgegners nicht erinnerlich sind, durfte das Verwaltungsgericht bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung \ndavon ausgehen, daß ein zusätzliches verdecktes personelles Lehrangebot nicht \nvorhanden ist. Ist mithin davon auszugehen, daß die abweichend vom \nStellenbesetzungsplan im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Personen nicht mehr \nzur Verfügung stehen oder ihnen keine Lehraufgaben zukommen, fehlt es an der von \nder Antragstellerin selbst aufgezeigten Prämisse, \"daß (sie) in der Lehre beschäftigt \nwerden\". Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Zulassungsantrag selbst nicht \nbehauptet, daß und welche im Vorlesungsverzeichnis aufgeführte Personen \nzusätzlich hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Sie bemängelt nur - und das zu \nUnrecht -, \"es könne nicht richtig sein, wenn ... einfach ohne weitere Nachprüfung \ndavon ausgegangen werde, daß solche Lehrpersonen entweder nicht vorhanden \nsind oder nicht gezählt werden müssen\". Damit bringt sie nur zum Ausdruck, daß sie \ndie Würdigung des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen und das Ergebnis der \nKapazitätsüberprüfung nicht akzeptiert. Das allein vermag jedoch das \nerstinstanzliche Entscheidungsergebnis nicht zu erschüttern. \n\n11\n\nc) Soweit die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung von Doppel- und \nZweitstudenten der Medizin und Zahnmedizin rügt, begründet auch das keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n12\n\nDer Senat hat seine frühere Praxis, die beiden Gruppen von Studenten \nlehrangebotserhöhend zu berücksichtigen, \n\n13\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 16. September 1983 - 13 B 6583/83 u.a. - \n\n14\n\nim Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 7 B 104, 105, 106.86 -, \nBuchholz 422.21, Nr. 9, \n\n16\n\nnicht mehr fortgeführt. \n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Februar 1988 - 13 B 4251/88 -. \n\n18\n\nEine Berücksichtigung dieses die Lehreinheit entlastenden Umstandes sieht die \nKapazitätsverordnung nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, mag \nandererseits auch die Berücksichtigung zu Lasten der Hochschule nicht gegen \nVerfassungsrecht verstoßen. Die generelle Nichtberücksichtigung dieses Umstandes \nrechtfertigt sich daraus, daß aufgrund der Regelungen des Zentralen \nStudienplatzvergabeverfahrens Doppelstudenten so gut wie nicht mehr vorkommen \nkönnen und die Zahlen der Zweitstudenten vernachlässigbar gering sind. Die durch \nsolche Studenten möglicherweise nicht erfolgte Lehrnachfrage in bestimmten \nFächern wird durch Kurswiederholer in denselben Fächern mehr als ausgeglichen. \nAuch letztere doppelte Inanspruchnahme von Lehre bleibt kapazitätsmäßig \nunberücksichtigt. Die Kapazitätsverordnung verzichtet aus \nPraktikabilitätserwägungen auf eine Berücksichtigung eines jeden die \nAufnahmekapazität rechnerisch berührenden Umstandes der Hochschulwirklichkeit, \nsoweit dadurch nicht signifikantes Ausbildungspotential vernichtet wird. Dieses \nGrundprinzip ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich aus den genannten \nGründen. \n\n19\n\nb) Soweit die Antragstellerin den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors \nrügt, führt auch das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n20\n\nEin Schwund in höheren Semestern liegt vor bei einer die Abgänge von \neingeschriebenen Studenten unterschreitenden Zahl von Zugängen (§§ 14 Abs. 3 Nr. \n3, 16 KapVO). Auch wenn der Antragsgegner eine Schwundberechnung nach dem \nallseits anerkannten Hamburger Modell nicht vorgelegt hat, sieht der Senat wie das \nVerwaltungsgericht aufgrund der in den vergangenen Jahren festgestellten \nStagnation der semesterlichen Kohortenzahlen der medizinischen Vorklinik an der \nUniversität zu Köln keinen Anlaß, für das Studienjahr 98/99 einen Schwund auf der \nBerechnungsgrundlage des genannten Modells zu prognostizieren. Dafür, daß die \nnormativ festgesetzten Studienplatzzahlen/Auffüllgrenzen in den insoweit in Bezug \nzu nehmenden Semestern vergangener Jahre ausgeschöpft worden sind, sprechen \ndie vom Antragsgegner glaubhaft mitgeteilten Zahlen der Quereinsteiger und \nHochschulwechsler in höheren Fachsemestern vom WS 96/97 bis WS 98/99, durch \ndie eventuell freiwerdende Studienplätze ohne weiteres besetzt werden konnten bzw. \nkönnen. Die Kapazitätsverordnung begründet keine Vorrangigkeit der \nStudienanfänger gegenüber Quereinsteigern und Hochschulwechslern dahingehend, \ndaß in höheren Semestern freiwerdende Studienplätze durch eine Erhöhung der \nStudienanfängerzahl auszugleichen wären. \n\n21\n\n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache \nnicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Antragstellerin angesprochenen \nFragen sind von der Rechtsprechung des Senats beantwortet. Der Sachverhalt ist, \nsoweit es auf ihn im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nankommt, geklärt. \n\n22\n\n3. Grundsätze Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Die Antragstellerin hat keine über ihren Einzelfall hinausgehende Frage \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt, die im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienen \nkönnte und in der Beschwerde klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-24/13-c-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-24/13-c-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308011","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.830683+00:00"}}