{"status":"available","doknr":"OLD308033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0222.7A.B2685.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"7A B 2685/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Bebauungsplan I. 254 \"N. -\" der \nAntragsgegnerin bis zur Entscheidung über den \nNormenkontroll-antrag des Antragstellers in dem \nVerfahren 7a D 182/98.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies \nzur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDer Begriff des \"schweren Nachteils\", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist \nstrenger als der Begriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO.\n\n6\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 17. Ju-li 1995 - 7a B \n2723/94.NE - m.w.N..\n\n7\n\nDie Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der auf die Folgen für den \nAntragsteller abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, \nder Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, \ndie für die Rechtswidrigkeit der Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur dann \nuntersucht, wenn offensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag in der Hauptsache aus diesen \nGründen erfolgreich oder erfolglos sein wird.\n\n8\n\nGemessen an diesen Maßstäben läßt sich ein offensichtlicher Erfolg oder Mißerfolg des in \nder Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags des Antragstellers nicht feststellen.\n\n9\n\nEs ist insbesondere nicht offensichtlich, daß die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des \nstrittigen Bebauungsplans die städtebauliche Erforderlichkeit der getroffenen Baulandaus-\nweisungen und die Erfordernisse des Abwägungsgebots namentlich im Hinblick auf die vom \nAntragsteller besonders angesprochenen Belange des Schutzes vor Verkehrsimmissionen \nsowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege verkannt hätte.\n\n10\n\nHinsichtlich der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 \nBauGB steht der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung ein weites Planungsermessen \nzu.\n\n11\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB \n25.92 -; Beschluß vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS \n55 Nr. 37 und Beschluß vom 14. August 1995 - 4 NB \n21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n12\n\nDaß dies hier mit der Ausweisung von Bauland für rd. 380 Wohneinheiten (S. 18 der \nPlanbegründung) im Sinne eines deutlich erkennbaren planerischen Mißgriffs verletzt wäre, \nist auch nicht ansatzweise erkennbar, zumal es sich bei dem Plangebiet aus den auf S. 4 der \nPlanbegründung angeführten zutreffenden Gründen um einen attraktiven Wohnstandort \nhandelt. Die Situation im Plangebiet hinsichtlich der Verkehrs-immissionen war Gegenstand \numfangreicher Untersuchungen im Planaufstellungsverfahren, die in die der Planbegründung \nals Anlage 1 beigefügte lärmtechnische Beurteilung eingeflossen sind. Daß die dort \ngetroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen - insbesondere hinsichtlich der \nZumutbarkeit der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen bei Schutzmaßnahmen an den \nGebäuden - offensichtlich fehlsam wären, ist gleichfalls nicht erkennbar. Letzteres gilt auch \nhinsichtlich der vom Antragsteller hervorgehobenen Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege. Diese waren Gegenstand der umfangreichen Überprüfungen im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 2 zur Planbegründung), der insbesondere auch \ndie lokale Klimasituation eingehend geprüft und gewürdigt hat. Die Plausibilität und \nNachvollziehbarkeit der dort dargelegten Ermittlungen und Schlußfolgerungen wird durch das \nVorbringen des Antragstellers - auch im Hauptsacheverfahren - nicht in Frage gestellt.\n\n13\n\nBei der hiernach unabhängig von einem offensichtlich erkennbaren Ausgang des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmenden Gewichtung der Folgen des konkret anstehenden \nPlanvollzugs für den Antragsteller ist ein schwerer Nachteil im dargelegten Sinne weder \nglaubhaft gemacht noch sonst erkennbar.\n\n14\n\nDer Antragsteller kann aus der Schaffung von Bauland im An-schluß an das von ihm \nselbst bewohnte (faktische) Wohngebiet keinen schweren Nachteil herleiten. Das Interesse \nPrivater daran, daß fremdes Eigentum auf Dauer baulich ungenutzt bleibt, damit sie weiterhin \ndie - aus ihrer Sicht erfreulichen - Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten \nGeländes genießen können, ist nicht geschützt. Der Verlust solcher faktisch gegebener \nVorteile ist von denjenigen, die sich in der Nachbarschaft von Freiflächen - zumal in \nBallungsräumen wie der Stadt Dortmund - angesiedelt haben, grundsätzlich hinzunehmen. \nDies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die in unmittelbarer Nachbarschaft ermöglichten \nbaulichen Nutzbarkeit sich ohne weiteres im Rahmen dessen bewegen, was der Betroffene - \nhier: der Antragsteller - für sich selbst an baulicher Ausnutzung von Grundeigentum in \nAnspruch genommen hat. Demgemäß ist der bloße Umstand, daß der Antragsteller mit neuer \nBebauung im Plangebiet rechnen muß, aus sich heraus kein Grund, den Bebauungsplan außer \nVollzug zu setzen.\n\n15\n\nDafür, daß die vom Antragsteller besonders angesprochenen Aspekte der Entsorgung des \nOberflächenwassers (vgl. hierzu \nS. 16 der Planbegründung) für seine eigene Grundstücksnutzung Folgewirkungen zeigen \nkönnten, die als schwerer Nachteil zu qualifizieren wären, liegt kein konkreter Anhalt vor. \nDer für die Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Oberflächen-wasser vorgesehene \nBereich extensiver Muldenflächen (§ 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zum \nBebauungsplan) liegt rd. 100 m vom Grundstück des Antragstellers. Dafür, daß der weiter \nvorgesehene Notüberlauf an das vorhandene öffentliche Kanalnetz (S. 16 der \nPlanbegründung) zu gravierenden Folgewirkungen für den Antragsteller als Anlieger der \nStraße Am T. führen wird, ist nichts dargetan oder sonst erkennbar. Ebensowenig ist \nerkennbar, daß angesichts der umfassenden Würdigung der besonderen klimatischen Situation \nim Plangebiet und der auf ihren weitgehenden Schutz abzielenden planerischen Maßnahmen \n(vgl. insbes. S. 2 ff des landschaftspflegerischen Fachbei-trags) der Antragsteller gravierende \nVeränderungen der auf sein Grundstück einwirkenden klimatischen Verhältnisse zu gewärti-\ngen hat, wenn die geplante Bebauung, die ohnehin einen deut-lichen Abstand von seinem \nGrundeigentum einhalten muß, reali-siert wird.\n\n16\n\nHinsichtlich der vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Auswirkungen eines \nplanbedingten Mehrverkehrs mit Kraftfahr-zeugen ist schließlich anzumerken, daß für die von \nihm befürch-tete Beeinträchtigung seines Rechts auf körperliche Unversehrt-heit durch \nZusatzbelastungen der Straße Am T. kein An-halt vorliegt. In der Analyse (vgl. S. 5 der \nlärmtechnischen Beurteilung) ist am Tag von einer Belastung mit 140 Kfz/h bzw. in der Nacht \nmit 26 Kfz/h auszugehen, was Immissionen von 54 dB (A) tags bzw. 48 dB (A) nachts zur \nFolge hat. Dies sind Größen-ordnungen, bei denen - auch wenn der für die Nacht einschlägige \nOrientierungswert der DIN 18005 geringfügig überschritten sein mag - auch nicht \nannäherungsweise von Gesundheitsgefährdungen die Rede sein kann. Die weitere \nEinschätzung des Antragstel-lers, daß durch die ca. 380 Wohneinheiten im Plangebiet, die \n- abgesehen von dem Kindergarten Am S. - ausschließlich an die Menglinghauser Straße \nangebunden werden sollen, \"in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des \nAntragstellers\" mit einer deutlichen Verkehrszunahme zu rechnen sei (S. 13 der \nAntragsschrift im Hauptsacheverfahren 7a D 182/98.NE), ist eine durch nichts belegte \nBehauptung. Mit rd. 6.000 Kfz/24 h (S. 5 der lärmtechnischen Beurteilung) ist die \nMenglinghauser Straße durchaus noch für zusätzlichen Verkehr aufnahmefähig. Im übrigen \nliegt es angesichts der vorhandenen Einbindung der Straße Am T. in das bestehende Netz \neher fern, daß daß zusätzliche Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu erheblichen Teilen oder \ngar überwiegend über die Straße Am T. von der N. Straße abfließen wird. Der \nweitere Abfluß über die Straße Am T. würde nämlich wieder auf die N. Straße - \nund zwar kurz vor deren Einmündung in die C. Bahnhofstraße - führen. Eine Umgehung \nder vom Antragsteller besonders angesprochenen Knoten N. Straße/C. \nC. straße und C. C. straße/T. Straße wäre allenfalls über die Unterführung Am \nH. bach in Richtung I. -Süd möglich, nicht aber in Richtung auf den Bereich um den \nC. Bahnhof (C. N. platz; ehemal. I. ). Der weitere Hinweis des Antragstellers \nauf die Auswirkungen verkehrsbedingter Geräuschimmissionen innerhalb des Neubaugebiets \ngibt für einen ihn treffenden schweren Nachteil erst recht nichts her. Die nächstgelegene, als \nMisch-verkehrsfläche anzulegende Erschließungsstraße des Neubauge-biets wird über 50 m \nvom Wohnhaus des Antragstellers entfernt und von diesem zudem durch eine neue Bauzeile \ngetrennt sein. Da zudem in diesem, praktisch am Ende des Neubaugebiets gelegenen Bereich \nnur mit wenig Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, wäre die Annahme auch nur \nnennenswerter Störungen der Wohnruhe des Antragstellers abwegig.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nauf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/7a-b-2685-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/7a-b-2685-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308033","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.812676+00:00"}}