{"status":"available","doknr":"OLD308032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0222.1A636.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"1 A 636/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beteiligten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift \ngeltend gemachten Zulassungsgründe einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG (1.) und einer Abweichung von einer Entscheidung eines \nanderen Gerichts iSv § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (2.) nicht \ndargetan sind. \n\n3\n\n1. Hinsichtlich der vom Beteiligten aufgeworfenen \nRechtsfrage, \n\n4\n\nob es zu den im Rahmen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigenden, weil nämlich \nzielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernissen gehört, wenn \ndie Behandlungsmöglichkeit eines \nkranken, ausreisepflichtigen Ausländers \nim Zielstaat der Abschiebung zwar \nmöglich und vorhanden ist, aber an der \nmangelnden finanziellen Ausstattung des \nBetreffenden scheitert, \n\n5\n\nläßt die Antragsschrift einen grundsätzlichen \nKlärungsbedarf nicht erkennen. Der Einwand des Beteiligten, \ndie fehlende finanzielle Versorgung eines Ausländers stelle \neinen Hinderungsgrund dar, der in den persönlichen \nVerhältnissen des Betroffenen begründet liege und aus diesem \nGrunde gerade nicht zielstaatsbezogen sei, greift nicht. Der \nBeteiligte berücksichtigt mit diesem Vorbringen nicht \nhinreichend, daß für die Annahme des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der \nhier in Rede stehenden Fragestellung entscheidend darauf \nabzustellen ist, ob für den kranken ausreisepflichtigen \nAusländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, die \nMöglichkeit einer Behandlung besteht. Ist die Behandlung der \nErkrankung dort nicht gewährleistet, ist ihm bei Vorliegen der \nsonstigen Voraussetzungen Abschiebungsschutz zu gewähren, und \nzwar unabhängig davon, an welchen Umständen die \nBehandlungsmöglichkeit scheitert. Insbesondere spielt es in \ndiesem Zusammenhang für das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses keine Rolle, daß die Behandlung \naufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich ist. Denn \nauch in derartigen Fallgestaltungen steht der Abschiebung ein \ngerade in dem Zielstaat bestehender Grund entgegen. Es ist \neine allein von den Verhältnisses des Zielstaates abhängige \nFrage, ob dort eine Behandlung der Erkrankung auch bei \nfehlenden finanziellen Mitteln gewährleistet ist. Die einem \nAusländer in dem Abschiebestaat drohende erhebliche konkrete \nGefahr für Leib und Leben besteht unabhängig davon, ob die \nBehandlung seiner Erkrankung an der allgemein unzureichenden \nmedizinischen Versorgung durch das Gesundheitssystem scheitert \noder ob die Behandlung deshalb nicht möglich ist, weil ihm die \nInanspruchnahme der an sich in dem Zielstaat ausreichend \nvorhandenen medizinischen Versorgung im Hinblick auf seine \nfinanziellen Verhältnisse versagt wird.\n\n6\n\n2. Auch die Divergenzrüge ist nicht hinreichend dargetan. Dem \nDarlegungsgebot ist schon deshalb nicht genügt, weil die \nAntragsschrift nicht erkennen läßt, welchen abstrakten \nRechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der \nvon einem der in den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - \nund vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - aufgestellten abstrakten \nRechtssätze abweicht. Das Vorbringen des Beteiligten bezieht \nsich allein auf die richtige Anwendung der in diesen Urteilen \nentwickelten Grundsätze. Die bloße unrichtige Rechtsanwendung \neines von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten \nGerichte entwickelten, vom Verwaltungsgericht nicht in Frage \ngestellten Grundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall \nbegründet aber keine Abweichung im Sinne der genannten \nVorschrift.\n\n7\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 \nSatz 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; \nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/1-a-636-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/1-a-636-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308032","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.728448+00:00"}}