{"status":"available","doknr":"OLD308028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0222.15B256.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"15 B 256/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.061,90 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend \nwahrscheinlich ist, daß der Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren \nErfolg hätte. Zwar mögen Bedenken bestehen, ob auch die \nFlurstücke 500 und 501 der Beitragspflicht unterlägen, wenn \nsie als ein eigenständiges Grundstück anzusehen wären. Dann \nkönnte nämlich das Anschlußrecht als Voraussetzung für das \nEntstehen der Beitragspflicht fehlen, wenn das Anschlußrecht \nnach der Entwässerungssatzung der Stadt C sich auf \nGrundstücke beschränken sollte, die (unmittelbar) an eine \nStraße mit betriebsfertiger Kanalisation grenzen. Dies führt \njedoch nicht zur Zulassung, da entgegen den Ausführungen in \nder Antragsschrift die Flurstücke 500 und möglicherweise auch \n501 mit dem Flurstück 284 eine wirtschaftliche Einheit bilden \nund somit ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts sind. \nEine wirtschaftliche Einheit ist der demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen \nwerden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der \nFälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich \nauch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist \nfestzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder \nverkleinert werden muß. Für eine Zusammenlegung von Flächen \nverlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Im \nbeplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als \nEinheit vorsieht.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 13. August \n1998 - 15 A 3651/98 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl \n1999, 25.\n\n5\n\nHier sieht der Bebauungsplan Nr. 13 eine wirtschaftliche \nEinheit der Flurstücke 500 und möglicherweise auch 501 mit dem \nFlurstück 284 vor. Dies ergibt sich aus folgendem: Die drei \ngenannten Flurstücke (wobei allerdings die genaue Lage des \nunter 10 qm großen Flurstücks 501 aus dem bei den Akten \nbefindlichen Bebauungsplan nicht auszumachen ist) werden von \ndrei Verkehrsflächen umschlossen, nämlich der Bundesstraße B \nim Norden, der Straße A im Südosten, in dem der \nAbwasserkanal liegt, und einem Geh- und Radweg im Nordosten. \nDie Flurstücke 500 und 501 sind von der B B durch Flächen \ngetrennt, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist, so daß \ndiese Flurstücke plangemäß nicht von der B B erschlossen \nwerden. Weiter grenzen diese Flächen an den Geh- und Radweg im \nNordosten. Da für die Art der baulichen Nutzung der \nklägerischen Flurstücke ein Gewerbegebiet festgesetzt ist, \nwerden die Flurstücke 500 und 501 plangemäß auch nicht durch \ndiesen Geh- und Radweg erschlossen.\n\n6\n\nVgl. dazu, daß bei \nGewerbegrundstücken für ein \nbauplanungsrechtliches Erschlossensein \nnicht nur - wie regelmäßig - das \nHeranfahrenkönnen bis an die \nGrundstücksgrenze, sondern \nmöglicherweise sogar ein \nHerauffahrenkönnen erforderlich ist, \nBVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 \nC 77.86 -, NVwZ 1988, 354 (355).\n\n7\n\nSomit bleibt als einzige plangemäße Erschließung für die \nFlurstücke 500 und 501 die Straße A und der Weg, auf den \ndie Straße A mündet. In jedem Falle ist damit die \nwegemäßige Erschließung der genannten Flurstücke nach dem \nBebauungsplan über das Flurstück 284 vorgesehen. Dies \nbegründet die erforderliche rechtliche Zusammengehörigkeit für \ndie Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken \n500, 501 und 284.\n\n8\n\nAuch die übrigen Angriffe des Antragstellers begründen \nkeine zur Zulassung führende Zweifel: Ob und inwieweit das \nPflanzgebot, die Beschränkung der überbaubaren Fläche und die \nals Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstücksteile eine \nReduzierung der Beitragspflicht für das klägerische Grundstück \nerfordern, bedarf nach den im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes anzulegenden Maßstäben keiner weiteren \nÜberprüfung, da der Antragsgegner von vorneherein aus den \nveranlagten Flurstücken die festgesetzten Verkehrsflächen und \ndie Pflanzgebotsfläche herausgenommen hat. Auch die Frage, ob \ndie festgesetzte Baumassenzahl von 6,0 trotz der genannten \nBeschränkungen erreichbar ist und ob verneinendenfalls eine \nBeitragsreduzierung erforderlich ist, muß dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n9\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht nicht in eine nähere \nPrüfung der Wirksamkeit der Beitragssatzung und des \nBebauungsplanes eingetreten, weil jedenfalls im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes dazu regelmäßig kein Raum ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. Dezember 1994 - 15 B 1309/94 -, S. \n4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n18. August 1992 - 2 A 2650/89 -, S. 15 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n11\n\nDie Angriffe des Antragstellers geben keine Veranlassung, \nhier ausnahmsweise in eine solche Prüfung einzutreten. \n\n12\n\nDie angeblich vorliegende - erstmals im Zulassungsverfahren \ngeltend gemachte und schon deshalb unbeachtliche -, \n\n13\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar \n1999 - 15 B 155/99 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl \n1997, 1337,\n\n14\n\nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte als Folge der Vollziehung des \nBeitragsbescheides begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung, weil dieser Grund insoweit nicht \nhinreichend dargelegt ist. Es ist nämlich nicht erkennbar, \nwarum eine unbillige Härte vorliegen soll, weil der \nAntragsteller angeblich nicht in der Lage ist, die \nKanalanschlußbeiträge ohne Veräußerung von Vermögenswerten zu \nbezahlen.\n\n15\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung der \nEntscheidung von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Antragsteller \ngenannten Entscheidungen sind zum Erschließungsbeitragsrecht, \nnicht zum Anschlußbeitragsrecht nach § 8 KAG NW ergangen. Das \nVerwaltungsgericht ist also nicht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift von einer Entscheidung des beschließenden \nGerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.\n\n16\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NW, \nBeschluß vom 12. März 1998\n- 15 A 3/98 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n17\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO), hier in Form eines Verstoßes gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht \nvor. Das Verwaltungsgericht war - auch unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, daß der Antragsteller anwaltlich nicht \nvertreten war - nicht gehalten, einer eventuellen unbilligen \nHärte der Vollziehung von sich aus nachzugehen, da sich das \nmögliche Vorliegen eines solchen Grundes für die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage nicht aufdrängte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1 und \n3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/15-b-256-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-22/15-b-256-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308028","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.361421+00:00"}}