{"status":"available","doknr":"OLD308042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0219.21A123.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"21 A 123/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Rüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO, \nweil die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils unverständlich und in sich widersprüchlich seien, \ngreift nicht durch. Der angesprochene Verfahrensmangel liegt - \nabgesehen von den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - \nnur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht \nnachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen \nGründen derart unbrauchbar sind, daß die angeführten Gründe \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkte geeignet sind, den \nUrteilstenor zu tragen; das ist nicht schon dann der Fall , \nwenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, \noberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom \n5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -). Die im angegriffenen Urteil \nenthaltene Aussage, dahinstehen lassen zu können, ob dem \nKläger zur Zeit seiner Ausreise Gruppenverfolgung gedroht \nhabe, weil eine Gruppenverfolgung allein aufgrund ethnischer \nZugehörigkeit nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu \nbefürchten sei, beruht auf einem Rechtsfehler und ist daher \nunrichtig. Ist - wie hier - ein Rechtsfehler als solcher \nerkennbar, wird die Nachvollziehbarkeit der - fehlerhaften - \nrichterlichen Überzeugungsbildung nicht in Frage gestellt und \nder Aufgabe der Entscheidungsgründe Rechnung getragen. Daß der \nverfehlte Ansatz des Verwaltungsgerichts - nämlich eine \nTrennung zwischen Vorverfolgung aus individuellen Gründen und \neiner solchen im Rahmen einer Gruppenverfolgung vorzunehmen \nund derjenigen wegen Gruppenbezugs Relevanz abzusprechen, wenn \neine vergleichbare Situation bei Rückkehr nicht mehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist - den \nEntscheidungsgründen nicht die Eignung nimmt, den Urteilstenor \nnachvollziehbar zu tragen, zeigen bereits die Ausführungen des \nKlägers zur Divergenzrüge unter 3 b der Antragsbegründung. \nSoweit dort unter 3 a zur Verfahrensrüge aus dem Bestehen \nalternativer Möglichkeiten des Verständnisses des Urteils \nSchlußfolgerungen auf eine Unverständlichkeit oder \nWidersprüchlichkeit gezogen werden, wird das dem \nGesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht gerecht. \nDiese machen noch hinreichend deutlich, daß das \nVerwaltungsgericht vom Erfordernis der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers bei \nRückkehr ausgegangen ist und diese verneint hat. Die \nallgemeinen Ausführungen auf S. 4 bis 8 des Urteils geben zwar \nkeinen Hinweis auf die konkret zugrundegelegte rechtliche \nBetrachtungsweise und lassen so die Möglichkeit, von \nvornherein Klarheit zu schaffen, ungenutzt; sie machen aber \ndeutlich, daß die beiden Ansatzpunkte - Maßgeblichkeit der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit von oder der hinreichenden \nSicherheit vor politischer Verfolgung - gesehen und richtig \nzugeordnet worden sind. Das Urteil beginnt in der Behandlung \ndes Falles mit dem Aspekt der Vorverfolgung aus individuellen \nGründen, die in näherer Beschäftigung mit der Glaubhaftigkeit \ndes Vorbringens und mit Hinweisen auf die mangelnde \nAsylerheblichkeit von Übergriffen der LTTE und der allgemeinen \nSituation im Heimatort des Klägers verneint wird. Diese \nErwägungen, die einen wesentlichen Teil der Darlegungen zur \nrichterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall ausmachen, \nweisen klar darauf hin, daß das Verwaltungsgericht nicht den \nWeg der hinreichenden Sicherheit, sondern den der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gegangen ist, da es keinen Sinn macht, \netwas unter einem Aspekt ausführlich zu behandeln und zu \nverneinen, wenn es anschließend unter anderem Aspekt schlicht \ndahingestellt gelassen und damit der Sache nach als gegeben \nunterstellt wird. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu \nder Situation, mit der der Kläger im Falle der Rückkehr \nkonfrontiert ist, ergeben nichts Gegenteiliges. Insofern ist \nzunächst, wie in der Antragsschrift auch zutreffend ausgeführt \n- auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats - \nUrteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 571/96.A - zu verweisen, die \nsich nur mit der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \neiner Gruppenverfolgung, nicht aber mit einer hinreichenden \nSicherheit vor Verfolgung befaßt. Bei der Prüfung der Frage \neiner möglichen Beeinträchtigung durch eine längere \nInhaftierung im Gefolge einer Razzia ist im angegriffenen \nUrteil - wenngleich mit dem als solchen nicht eindeutig \nnachvollziehbaren Zusatz \"hinreichende oder\" - ausdrücklich \ndie \"beachtliche Wahrscheinlichkeit\" verneint worden. Daß zur \nFrage der aus dem Stellen eines Asylantrages drohenden \nKonsequenzen kein Maßstab genannt ist, ist ohne Aussagegehalt, \nweil es auch im Rahmen einer Argumentation auf der Grundlage \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit ohne weiteres angeht, auf \ndie Feststellung des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine \nBesorgnis (\"keinerlei negative Konsequenzen\"), also eine \nFeststellung, die auch im Rahmen der hinreichenden Sicherheit \nausreichen könnte, abzustellen. Deshalb kann der Verwendung \nder Formulierung \"reale Möglichkeit\" im Zusammenhang mit der \nFrage nach besonderen individuellen Umständen für die Gefahr \nim Falle der Rückkehr, die auch zur Umschreibung der Kriterien \nfür die Verneinung der hinreichenden Sicherheit herangezogen \nwird, ebenfalls nicht die Bedeutung zugemessen werden, damit \nwerde der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \naufgegeben. Die Ausführungen zur Einreisekontrolle ergeben \nebenfalls nichts für einen anderen Maßstab als den der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, weil insoweit bereits der \nCharakter von Übergriffen als politische Verfolgung verneint \nworden ist. \n\n4\n\nSoweit die Rüge des Verfahrensmangels darauf gestützt wird, \ndaß das Verwaltungsgericht berechtigte Befürchtungen \npolitischer Verfolgung von Tamilen aufgrund ihrer ethnischen \nZugehörigkeit \"weder landesweit noch in einzelnen \nLandesteilen\" gesehen hat, ist das Antragsvorbringen nicht \nnachvollziehbar; diese Aussage des Verwaltungsgerichts enthält \nals solche keinen möglichen Bezug zu dem anzulegenden Maßstab, \nsondern legt für beide Ansätze - landesweit und regional - \ndenselben Maßstab zugrunde.\n\n5\n\nDie Divergenzrüge greift ebenfalls nicht, weil das \nverwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis jedenfalls nicht \nauf einer Abweichung beruht, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Es mag \ndaher dahinstehen, ob die Rüge überhaupt in der erforderlichen \nWeise durch klares Herausstellen einander widersprechender \nAussagen des Urteils und der in Bezug genommenen \nRechtsprechung angebracht worden ist. Nach den obigen \nAusführungen zur Verfahrensrüge kommt als Anknüpfungspunkt für \neine Divergenz lediglich die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in Betracht, daß eine Vorverfolgung in \nGestalt einer Gruppenverfolgung nicht in gleicher Weise wie \neine Vorverfolgung aus individuellen Gründen zum Maßstab der \nhinreichenden Sicherheit führt. Auf dieser Auffassung kann das \nUrteil aber nur dann beruhen, wenn eine Vorverfolgung in \nGestalt einer Gruppenverfolgung tatsächlich in Betracht zu \nziehen ist. Dies wird in der Antragsschrift richtig gesehen \nund zugrunde gelegt. Die Ausführungen gehen aber insofern \nfehl, als für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine \nGruppenverfolgung in den \"zwischen LTTE und Regierungstruppen \numkämpften Gebieten\" als Rechtsprechung des Senats behauptet \nwird. Damit aber wird die in Bezug genommene - und auch in \nspäteren Entscheidungen nicht erweiterte - Rechtsprechung in \nentscheidender Weise falsch wiedergegeben. Die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer regionalen politischen Verfolgung ist \nin dem angeführten Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - \ndahin umschrieben, daß sie \"das Staatsgebiet, in dem die \nsrilankische Regierung zwar die größeren Ansiedlungen und die \nwichtigeren Verkehrswege unter ihrer Kontrolle hat, die LTTE \njedoch insoweit präsent ist, daß sie jederzeit guerillaartig \naktiv werden kann, also insbesondere den nördlichen Teil der \nOstprovinz und den nicht LTTE-beherrschten Teil der \nNordprovinz\" betrifft (dort S. 7); im weiteren ist \nkonkretisierend ausgeführt, daß die Regierung in den \nentsprechenden Gebieten die effektive staatliche Gebietsgewalt \nüber die Ortschaften und die Hauptverkehrswege halte (dort S. \n9). Die Angaben des Klägers geben nichts dafür her, daß sein \nnördlich von Vavuniya gelegener Heimatort Omantai diese \nMerkmale aufwies. Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, \neinen Kontrollpunkt der LTTE passiert haben zu müssen, um nach \nVavuniya zu gelangen, und hat dazu nähere Ausführungen \nhinsichtlich des Erfordernisses eines Passierscheins der LTTE \ngemacht; dergleichen spricht eindeutig gegen eine effektive \nstaatliche Gebietsgewalt der in dem Senatsurteil bezeichneten \nArt. Außerdem ergeben die Darstellungen vor dem Bundesamt, daß \nder Ort nach dem Abzug der indischen Streitkräfte unter LTTE-\nHerrschaft gestanden habe und dann mit der Ankunft der \nsrilankischen Armee die Auseinandersetzungen begonnen hätten, \nsowie die Angaben vor dem Verwaltungsgericht, daß sowohl die \nLTTE als auch das Militär häufig zu seiner, des Klägers, \nArbeitsstelle gekommen seien, nichts dafür, daß die \nsrilankische Regierung dort die Gebietsgewalt innehatte und \ndaß die LTTE sich auf guerilliaartige Aktivitäten hätte \nzurückziehen müssen - was gemäß der Rechtsprechung des Senats \nein wesentlicher Anlaß für die zur Bejahung politischer \nVerfolgung führenden Reaktionen der Sicherheitskräfte war. Die \nAngaben des Klägers entsprechen damit auch dem \nAuskunftsmaterial, das dem Senatsurteil zugrunde gelegt worden \nist und das ergibt, daß damals die Region nördlich der Stadt \nVavuniya von der LTTE kontrolliert bzw. beherrscht wurde \n(Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker - Dr. T. \nHofmann - vom 7. März 1991).\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist \nebenfalls nicht gegeben. Dabei mag es dahinstehen, ob einer \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG unter einem Aspekt zukommen kann, der - wie \nvorliegend - im angegriffenen Urteil gar nicht behandelt \nworden ist und der auch erstinstanzlich nicht eingeführt \nworden war. Weiter mag offenbleiben, ob die in der \nGesetzesbezeichnung, in der Bezeichnung des Straftatbestandes, \nin der Aussage zur Rückwirkung und in den für den Umfang einer \nEinbeziehung von Bestimmungen der Menschenrechtskonvention im \nRahmen des § 53 Abs. 4 AuslG höchst ungenau bleibenden \nAusführungen überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG genügen. Der Antrag bleibt jedenfalls \nerfolglos, weil nicht abzusehen ist, daß die aufgeworfene \nFrage nach einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG \nin Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Hinblick auf \neine \"Änderung des Gesetzes über die Strafbarkeit der \nunerlaubten Ausreise aus Sri Lanka\" - gemeint ist \noffensichtlich die Änderung des Immigrants and Emigrants Act - \nbei Anwendung auf Personen, die vor dieser Änderung unerlaubt \nausgereist sind - wobei sich das \"unerlaubt\" nach dem Gesetz \nwohl nur auf die mangelnde Innehabung eines gültigen Passes \nbeziehen kann - in einem Berufungsverfahren stellen wird. § 53 \nAbs. 4 AuslG verlangt eine konkrete Gefahr staatlicher \nMaßnahmen, also zumindest die beachtliche Wahrscheinlichkeit \neines Zugriffs. Daß diese Voraussetzung für die Maßnahmen, \nderen Eignung, zu einem Abschiebungshindernis zu führen, \ngrundsätzlich geklärt werden soll, nicht gegeben ist, ist in \nder Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat zur Frage \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nunter diesem Aspekt zuletzt in Urteilen vom 13. November 1998 \n(etwa - 21 A 4412/96.A -) unter anderem ausgeführt: \n\n7\n\n\"... ist nicht beachtlich \nwahrscheinlich, daß im Einzelfall \nmöglicherweise erfolgte, gegebenenfalls \nJahre zurückliegende Verstöße den \nzuständigen srilankischen Stellen \nbekannt geworden und von ihnen erfaßt \nworden sind oder auch nur sein könnten \n...\n\n8\n\nIm übrigen ist bei der mangels \nErfahrung mit den neuen gesetzlichen \nBestimmungen hier zu treffenden \nPrognose zu berücksichtigen, daß es \nsich lediglich um eine Verschärfung der \nStrafen, nicht aber um die Schaffung \nneuer Straftatbestände handelt, mithin \nSanktionsmöglichkeiten auch bisher \nbestanden. Von einer Praxis der \nVerfolgung der in Betracht zu ziehenden \nVerstöße aber ist über Jahre hinweg dem \numfangreichen Auskunftsmaterial nichts \nzu entnehmen. Daß eine dahingehende \nPraxis, wenn es sie denn gäbe, nicht \nangesprochen worden wäre, ist \nauszuschließen, weil in den Auskünften \nin der letzten Zeit auch und gerade die \nBehandlung von Rückkehrern bei und \nunmittelbar nach der Einreise in den \nBlick genommen worden ist; ...\"\n\n9\n\nDie Aussage in der Antragsschrift, es sei davon auszugehen, \n\"daß die Strafen entsprechend auch erhöht verhängt werden\", \nist demgegenüber eine bloße Mutmaßung, für deren inhaltliche \nRichtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-19/21-a-123-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-19/21-a-123-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308042","retrieved":"2026-07-09 03:36:56.521994+00:00"}}