{"status":"available","doknr":"OLD308036","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0219.16B2699.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"16 B 2699/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragsteller, ihnen unter Beiordnung des Rechtsanwalts \nW. -S. aus G. Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 \nZPO). \n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag, \nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts dem \nAntragsgegner aufzugeben, ab \nAntragstellung vorläufig - bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren - \nden Antragstellern Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz unter \nAnrechnung bereits erfolgender \nZahlungen in täglicher Höhe von \n35,- DM, der übernommenen laufenden \nmonatlichen Unterkunftskosten sowie der \nbewilligten Kosten der unbedingt \nerforderlichen Krankenhilfe zu \ngewähren, \n\n4\n\nist nicht begründet, weil die Antragsteller zum Teil schon \nden nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Antragsgrund und im \nübrigen einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht \nhaben.\n\n5\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum \nSozialhilfe- und Asylbewerberleistungsrecht, daß es an einem \nAnordnungsgrund fehlt, soweit mit einem zeitlich nicht weiter \nbeschränkten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt für Zeiträume \nnach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nbegehrt wird. Dies findet seine Rechtfertigung aus den bereits \nvom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, insbesondere unter \ndem Gesichtspunkt, daß sich die Anspruchsvoraussetzungen (etwa \nhinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) \njederzeit ändern können. Dies muß von der Behörde bei der \nEntscheidung über die Gewährung laufender Hilfeleistungen \nberücksichtigt werden. Sie ist verpflichtet, den jeweiligen \nHilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb \nkann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Behörde \nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der sich nicht über \nden Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft \nerstreckt, zum Anlaß nimmt, die Bedarfsituation für die \nweitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen \nEntscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht über das \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus besteht. \n\n6\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n18. November 1998 - 24 B 2280/98 -, \nm.w.N. \n\n7\n\nFür den Zeitraum bis zum 28. Februar 1999 ist es den \nAntragstellern im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend \ngelungen, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an \nihrer Hilfebedürftigkeit zu zerstreuen. Maßgeblich ist \ninsoweit die Sachlage im Zeitpunkt der abschließenden \ngerichtlichen Entscheidung. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Januar \n1999 - 16 B 2474/98 -, m.w.N. \n\n9\n\nEbenso wie Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG sind auch die Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz nur demjenigen zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, \ndaß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nhat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus eigenem \nVermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener \nMittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muß der Hilfesuchende \nbeweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebegehrenden. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208. \n\n11\n\nDie im Beschluß des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck \nkommende Annahme, die Einkommensverhältnisse des \nAntragstellers zu 1. seien nicht hinreichend klar, erweist \nsich auch unter Berücksichtigung aller Erklärungsversuche, die \nder Antragsteller im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu den \nEreignissen am 2. Juli 1998 - Antreffen auf der Baustelle in \nWarburg-Dössel - und am 7. November 1998 - Fahrt mit dem Pkw \nzu einem Kfz-Zubehörmarkt in Holzminden - abgegeben hat, und \naller seiner sonstigen Argumente, die er gegen die Möglichkeit \nder Einkommenserzielung durch Schwarzarbeit ins Feld führt, \nals zutreffend. \n\n12\n\nEntscheidend ist, daß der Antragsteller zu 1. nicht einmal \nansatzweise versucht hat, die Widersprüche zwischen seiner \nEinlassung zu dem Ereignis am 2. Juli 1998 und den dazu \nbeigebrachten eidesstattlichen Versicherungen einerseits und \nden Feststellungen der Zollbeamten andererseits zu erklären. \nDies hätte aber insbesondere auch auf dem Hintergrund der \n\"Aktivitäten\" des Antragstellers, die dem Senat erst mit \nSchreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1999 bekannt \ngeworden sind, von ihm erwartet werden können. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners verfügt \nder Antragsteller zu 1. aufgrund früherer Berufstätigkeit über \numfangreiche Kenntnisse, um vielfältige Arbeiten auf \nBaustellen ausführen zu können, und ist er seit dem Jahre 1994 \nwiederholt durch Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis bzw. \nSchwarzarbeit aufgefallen. Noch im Jahre 1997 wurde der \nAntragsteller zu 1. zweimal - nämlich auf der Baustelle in \nHöxter-Fürstenau und auf der Rast- und Tankanlage Hünxe-West - \nin Situationen angetroffen, die zumindest den Verdacht auf \neine illegale Tätigkeit im Baugewerbe aufkommen ließen. \nEbenfalls in das Jahr 1997 fällt das mehrmalige Anmieten von \nAnhängern entweder durch den Antragsteller zu 1. selbst oder \njedenfalls unter seiner Beteiligung. Angesichts einer solchen \nVorgeschichte war der Antragsteller zu 1. gehalten, zu \nUmständen, die auf eine Fortführung einer illegalen \nBerufstätigkeit und auf entsprechende Einkünfte hindeuten \nkönnten, von vornherein detaillierte und erschöpfende Angaben \nzu machen. Das muß erst recht dann gelten, wenn sich \nWidersprüche und Ungereimtheiten ergeben, wie sie hier das \nVerwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat. \n\n13\n\nWenn von dem Antragsteller zu 1. Angaben dazu gefordert \nwerden, wie sich die Unstimmigkeiten mit dem am 2. Juli 1998 \nvon den Zollbeamten festgestellten Sachverhalt erklären, wird \n- anders als der Antragsteller zu 1. meint - nichts \nUnmögliches, Unverhältnismäßiges oder Unzumutbares verlangt. \nEs geht nicht darum, negative Tatsachen nachzuweisen, sondern \nErklärungen für positive Umstände zu geben, die zusammen mit \nanderen Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögenslage des \nHilfesuchenden zulassen. Nicht nur die Glaubwürdigkeit, \nsondern auch die erforderliche Dichte der vom Antragsteller zu \nfordernden Darlegungen wird dabei nicht zuletzt auch davon \nmitbestimmt, daß der Antragsteller zu 1. in den letzten Jahren \nausweislich der verschiedenen vom Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 28. Januar 1999 aufgezeigten und in den \nVerwaltungsvorgängen jedenfalls zum Teil dokumentierten \nVorkommnisse - insbesondere auch strafrechtlicher \nErmittlungsverfahren - wiederholt Anlaß zu Zweifeln an seiner \nRechtstreue gegeben hat. \n\n14\n\nNach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen sind auch die \nAngaben des Antragstellers zu 1. zu dem Ereignis am \n7. November 1998 in entscheidender Weise unzulänglich. In der \nBeschwerdebegründung vom 21. Januar 1999 wird nämlich entgegen \nfrüheren Behauptungen des Antragstellers zu 1., daß er kein \nFahrzeug fahre bzw. in letzter Zeit gefahren habe und daß ihm \ndas Fahrzeug der Frau Eckert auch nur am 7. November 1998 zur \nVerfügung gestanden habe, um gemeinsam mit Frau E. einen \nH. Kfz-Zubehörmarkt aufzusuchen, nunmehr \neingeräumt, daß Frau E. ihr Fahrzeug dem Antragsteller \ngelegentlich geliehen habe, obwohl Frau E. nach der \nAntragsschrift vom 26. Oktober 1998 eine der Familie \nfernstehende und wenig bekannte Person sein soll und es ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1998 zufolge nur \nzu einer flüchtigen Begegnung auf der Baustelle in W. -\nD. am 2. Juli 1998 gekommen war. Wie sensibel der Umstand \nder Benutzung eines Kraftfahrzeuges sein kann, wenn es um die \nFrage der Hilfebedürftigkeit geht, \nvgl. etwa OVG NW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS \n49, 37 = NWVBl 1998, 329 m.w.N. \n\n15\n\nmußte dem Antragsteller zu 1. aber seit der in einem \nVermerk vom 3. Februar 1997 festgehaltenen Unterrichtung durch \nden Beklagten anläßlich dessen Ermittlungen zu einem vom \nAntragsteller zu 1. bis November 1997 gefahrenen Fiat Uno mit \ndem amtlichen Kennzeichen bekannt sein. Da etwaiger Aufwand \nfür die Nutzung eines geliehenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich \nnicht in den Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt fällt, \nkonnten vom Antragsteller zu 1. zur Ausräumung von Zweifeln an \nseiner Hilfebedürftigkeit bei seiner Vorgeschichte deshalb \ninsbesondere ausdrückliche Angaben zur Deckung der \nBetriebskosten und zur genauen Ausgestaltung des \nLeihverhältnisses erwartet werden. Die durch eidesstattliche \nVersicherung belegten Angaben des Antragstellers zu 1. lassen \nhingegen wesentliche Fragen dazu offen, wer, wie und vor \nwelchem Hintergrund die bei der wiederholten Benutzung des \ngeliehenen Fahrzeugs anfallenden Kosten bestritten werden. \n\n16\n\nDie Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers \nzu 1., mit denen sich unabhängig von § 66 SGB I eine Ablehnung \nvon Sozialhilfeleistungen rechtfertigt, lassen sich nicht \ndadurch zerstreuen, daß anläßlich von Schwarzarbeit am 2. Juli \n1998 erlangtes Einkommen nach dem normalen Lauf der Dinge \ninzwischen verbraucht sein müßte. Berücksichtigt man die \nVergangenheit des Antragstellers zu 1., stellt sich die \nmögliche Erzielung von Einkommen durch Schwarzarbeit nämlich \nnicht als singuläres Phänomen dar, sondern trägt \nFortsetzungscharakter. Auch daß der Antragsteller zu 1. noch \nMonate später unter nicht hinreichend geklärten Umständen \neinen geliehenen Pkw benutzt hat, rechtfertigt insoweit die \nAufrechterhaltung der gegen eine Mittellosigkeit bestehenden \nBedenken. Auch das tägliche Abholen der Wertgutscheine beim \nSozialamt hindert eine Erwerbstätigkeit im übrigen \nTagesverlauf nicht.\n\n17\n\nWenn nach alledem für den Antragsteller zu 1. der Verdacht \nnicht auszuschließen ist, daß er über nicht angegebene \nEinkünfte verfügt, können sich die Antragsteller zu 2. bis 6. \nnicht darauf berufen, daß ihnen seitens des Antragstellers \nzu 1. keine finanziellen Leistungen oder sonstige materielle \nUnterstützungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zuteil \nwerden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist Einkommen und \nVermögen, über das verfügt werden kann, von dem \nLeistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im \nselben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem \nAsylbLG aufzubrauchen. Das bedeutet, daß sich die Unklarheiten \nhinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \nAntragstellers zu 1. auch zu Lasten der Antragsteller zu 2. \nbis 7. auswirken. \n\n18\n\nVgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG: OVG \nNW, Beschluß vom 21. Juli 1998 \n- 24 E 258/98 -.\n\n19\n\nIm Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG kommt es - ebenso \nwie bei § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG - nicht darauf an, ob die \ninnerhalb der Einstandsgemeinschaft bestehenden \nUnterhaltspflichten tatsächlich erfüllt werden; maßgeblich ist \nvielmehr allein, ob und in welchem Umfang nach den öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften von einer Bedürftigkeit auszugehen \nist. \n\n20\n\nVgl. zu § 11 Abs. 1 BSHG: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. November \n1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284 \n(287) m.w.N. \n\n21\n\nDas dafür ausschlaggebende Vorliegen der \nEinstandsgemeinschaft, die aus einem Topf wirtschaftet, wird \naber durch das Bestreiten, daß nur bestimmte Zuwendungen nicht \nerfolgen, nicht in Frage gestellt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-19/16-b-2699-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-19/16-b-2699-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308036","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.982224+00:00"}}