{"status":"available","doknr":"OLD308054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0217.16B258.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"16 B 258/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas unter der Bezeichnung \"Beschwerde\" eingelegte Rechtsmittel wird als \nunzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAls Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO bedarf das \nRechtsmittel gemäß § 146 Abs. 4 VwGO der vorherigen Zulassung \ndurch das Oberverwaltungsgericht. Eine solche Zulassung ist \nhier nicht erfolgt, so daß eine Beschwerde unstatthaft ist. \nWill man das Begehren des Antragstellers deshalb wohlwollend \nals Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstehen, mangelt es \nzu dessen Wirksamkeit aber schon an der Vertretung des \nAntragstellers durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule, wie sie durch § 67 \nAbs. 1 VwGO vorgeschrieben ist. Auf den Vertretungszwang bei \nder Beantragung der Beschwerdezulassung ist der Antragsteller \nin der dem angefochtenen Beschluß beigefügten \nRechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Da die \nzweiwöchige Rechtsmittelfrist seit dem 3. Februar 1999 \nabgelaufen ist, kann der Vertretungsmangel nicht mehr geheilt \nwerden. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, wie sie dem \nAntragsteller möglicherweise nach seinem teilweise \nunverständlichen Vorbringen vorschwebt, sieht die \nRechtsordnung nicht vor. Abgesehen davon erfüllt der in weiten \nPhasen gedanklich ungeordnete und konfuse Vortrag des \nAntragstellers nicht die Anforderungen an die von § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 VwGO. Auch auf das Darlegungserfordernis ist der \nAntragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses hingewiesen worden. \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n4\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-17/16-b-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-17/16-b-258-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308054","retrieved":"2026-07-09 03:36:57.648022+00:00"}}