{"status":"available","doknr":"OLD308073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.7A603.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"7 A 603/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, \ndaß unter \"Abstellen\" nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 BauO NW \nlediglich das zeitlich begrenzte Abstellen - im Sinne des \n\"Parkens\" - von solchen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist, die \ngrundsätzlich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.\n\n5\n\nVgl.: \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW, 9. Aufl. 1998, § 2 RdNr. 237.\n\n6\n\nDie abstandrechtliche Privilegierung wird vom Gesetzgeber \nnur Garagen zugestanden, denen deshalb eine abstandrechtliche \nSonderstellung zukommt, weil sie der Unterbringung von \nKraftfahrzeugen dienen und damit zur Entlastung des sonst \ndurch sie in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsraums \nbeitragen.\n\n7\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW, § 6 RdNr. 250a.\n\n8\n\nDieser Zweckbestimmung wird ein Raum, in dem - wie der \nKläger in seinem Schriftsatz vom 18. August 1998 selbst \nvorgetragen hat - eine \"Sammlung von... Oldtimern unter \nEinschluß eventueller eigener Restaurierung\" untergebracht \nwerden soll, nicht gerecht, wenn diese \"Oldtimer\" gerade nicht \nregelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden \nsollen.\n\n9\n\nAus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß der Rechtssache \nnicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt, weil \nsich die als klärungsbedürftig erachtete Frage ohne weiteres \nbereits aus dem Begriff des Abstellens und dem Zweck der \nabstandrechtlichen Sonderregelungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO \nNW ergibt.\n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/7-a-603-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308073","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.368353+00:00"}}