{"status":"available","doknr":"OLD308071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.16B214.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"16 B 214/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDer vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht \ndurch.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit einer \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind nur dann zu bejahen, wenn nicht nur einzelne \nrechtliche oder tatsächliche Elemente der vom Gericht \ngegebenen Begründung, sondern das im Tenor der angegriffenen \nEntscheidung zum Ausdruck gelangte Ergebnis der Entscheidung \n(ernsthaft) in Frage gestellt ist. In summarischen Verfahren, \nalso auch und nicht zuletzt im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, kann die \"Richtigkeit\" \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht stets allein \ndanach beurteilt werden, ob das gefundene Ergebnis mit der \nmateriellen Rechtslage übereinstimmt, wie sie sich (nach der \nDurchführung eines Hauptsacheverfahrens bzw.) nach einer vom \nZeitdruck befreiten Prüfung darstellen würde. Vielmehr ist das \nVerwaltungsgericht in derartigen Verfahren gehalten, seine \nEntscheidung - abgestuft nach der Dringlichkeit der verfolgten \nBelange im Einzelfall - daran auszurichten, daß glaubhaft \ngemachte schwerwiegende Nachteile für den jeweiligen \nRechtssuchenden wirksam - und damit rasch - abgewendet werden, \nauch wenn letzte Zweifel am Anordnungsanspruch nicht \nausgeräumt werden können. Der Rechtsgüterschutz hat nach der \ngesetzlichen Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes im \nKonfliktfall Vorrang vor der alle denkbaren \nErkenntnismöglichkeiten ausschöpfenden exakten Sachprüfung. \nErweist sich in einem solchen Fall die in zugespitzter Lage \ngetroffene Abwägung der widerstreitenden Belange nach Maßgabe \nder glaubhaft gemachten Tatsachen als interessengerecht, \nkönnen (erst) im Zulassungsverfahren geltend gemachte \nGesichtspunkte jedenfalls dann keine ernstlichen Zweifel an \nder getroffenen Eilentscheidung aufwerfen, wenn es sich um \ngänzlich neue Gegebenheiten oder aber um solche Umstände \nhandelt, die trotz der besonderen Eilbedürftigkeit schon ins \nerstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können;\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1997 \n- 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluß vom \n16. Februar 1998 - 11 S 3158/97 -, NVwZ \n1998, 758;\n\n5\n\ndas Beschwerde- bzw. Beschwerdezulassungsverfahren ist \ndemzufolge nicht der Ort, an dem eine Eilentscheidung im \nengsten Sinne des Wortes auf der Grundlage einer \nnachträglichen, vom Zeitdruck befreiten Sicht der Dinge einer \nNeubewertung zu unterziehen ist.\n\n6\n\nHiervon ausgehend sind die vom Antragsgegner ins Feld \ngeführten Umstände insgesamt nicht geeignet, die in der \nkonkreten Situation getroffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Hinreichend \ngewichtige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen \nGefahrenlage für die Antragsteller hat der Antragsgegner nicht \naufgezeigt; namentlich fehlt es an zureichenden Darlegungen zu \nder entscheidungserheblichen Problematik, auf welche sonstige \nWeise - aus der damaligen Perspektive - die minderjährigen \nAntragsteller zu 2. und 3. angesichts der Abschaltung von \nStrom und Heizung mitten im Winter vor schlechthin \nunzumutbaren Nachteilen bzw. Gefahren hätten geschützt werden \nkönnen. Der Hinweis auf das Vorhandensein von Verwandten in \nder näheren Umgebung der Antragsteller wäre allenfalls dann \ngeeignet gewesen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \ngetroffenen Interessenabwägung aufzuzeigen, wenn zugleich \ndargetan worden wäre, daß das Verwaltungsgericht zu der Zeit, \nals ihm die Entscheidung über den Antrag abverlangt war, \npräsente dahingehende Erkenntnisse hatte bzw. ohne \nwesentlichen weiteren Zeitverzug hätte erlangen können. An \nsolchen Darlegungen fehlt es indessen; insbesondere ist nichts \ndafür vorgebracht worden, daß der - telefonisch verständigte - \nAntragsgegner selbst auf derartige Abhilfemöglichkeiten \nhingewiesen hätte.\n\n7\n\nKein maßgebliches Gewicht für die Beurteilung der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kommt der Frage zu, \nwie es zu den Zahlungsrückständen der Antragstellerin zu 1. \nbeim Energieversorgungsunternehmen gekommen ist. Aus den \nDarlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, daß dem \nVerwaltungsgericht in der konkreten Entscheidungssituation \nKenntnisse über die bislang zutage getretene Zahlungsdisziplin \nder Antragsteller gegenüber dem Versorgungsunternehmen oder \nüber die nunmehr vom Antragsgegner ermittelte \nEnergieverschwendung zur Verfügung standen oder vom \nAntragsgegner an die Hand gegeben worden sind. Ob \nanderenfalls, das heißt bei einer hinreichenden Unterrichtung \ndes Verwaltungsgerichts über die genannten Verhältnisse, trotz \nder Mitbetroffenheit der minderjährigen Antragsteller zu 2. \nund 3. eine andere Interessenabwägung geboten gewesen wäre, \nkann dahinstehen. Der Senat geht jedenfalls davon aus, daß die \neingetretene Lage es nicht erlaubte, ein alle Umstände \neinbeziehendes wohldosiertes \"erzieherisches Einwirken\" auf \ndie Antragsteller zu konzipieren. \n\n8\n\nSoweit der Antragsgegner erneut die schon im bisherigen \nVerlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen angeführten \n(erheblichen) Anhaltspunkte für den Fortbestand einer \nEinstandsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) zwischen den \nAntragstellern und Herrn Jürgen Balcerzak bzw. die Beteiligung \ndes Herrn Balcerzak am Entstehen der Energiekosten darlegt, \nberührt das die vom Verwaltungsgericht getroffene \nInteressenabwägung ersichtlich nicht. Denn ausgehend von den \nglaubhaft gemachten Angaben des Herrn Balcerzak über sein \naktuelles Einkommen von etwa 2.300 DM netto konnte neben dem \nsonstigen notwendigen Lebensunterhalt der für die \nWiederaufnahme der Stromversorgung erforderliche Betrag von \n870,74 DM nicht aufgebracht werden; konkrete Anhaltspunkte für \nzusätzliche Einkünfte (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) ergeben \nsich aus der Darlegung des Antragsgegners gleichfalls nicht. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/16-b-214-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/16-b-214-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308071","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.194343+00:00"}}