{"status":"available","doknr":"OLD308070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.16A6286.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"16 A 6286/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. \nI S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung, mit der dem Sinne nach das erstinstanzliche \nBegehren weiterverfolgt wird, der Tochter der Kläger \ngeschuldete Mietkosten in Höhe von monatlich 910,- DM für den \nZeitraum vom 14. Februar 1995 bis Ende August 1995 zu \nübernehmen, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgelehnt. Insofern kann der Senat unter \nBezugnahme auf die im Kern zutreffenden Ausführungen in der \nangefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer \nweiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen. Mit \nder Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, \nvon der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob ein in der Person des Klägers noch \nzu dessen Lebzeiten enstandener Anspruch auf \nMietkostenübernahme mit seinem Tod erloschen ist oder als \nAnspruch auf eine laufende Geldleistung nunmehr gemäß § 56 \nAbs. 1 Nr. 1 SGB I von der Klägerin als \nSonderrechtsnachfolgerin bzw. - wofür hier im Lichte der \nBesonderheiten des Sozialhilferechts deutlich mehr sprechen \nwürde - \n- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 \n- 5 C 79.77 -, FEVS 27, 353 (356) - \n\n6\n\ngemäß § 58 SGB I iVm §§ 1922, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 iVm \n§ 1371 Abs. 1 BGB von der Klägerin und der gemeinsamen Tochter \nT. als gesetzlichen Erben geltend gemacht werden könnte. \nSozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn der \nHilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im \nVertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe \nvorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe \nabgelehnt hat. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 \n- 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221 m.w.N. \n\n8\n\nAuf die damit verbundenen Fragen kommt es im vorliegenden \nVerfahren aber nicht an, weil hier schon dem Entstehen eines \nAnspruchs beider Kläger auf Bewilligung der Unterkunftskosten \naus §§ 11 und 12 BSHG iVm § 3 RegelsatzVO a.F. die Vorschrift \ndes § 16 Satz 1 BSHG entgegengesteht. Danach ist der streitige \nUnterkunftsbedarf der Eltern nämlich in einer für den \nBeklagten leistungsbefreienden Weise durch die Tochter T. \nals Hauseigentümerin gedeckt worden. \n\n9\n\nIn § 16 BSHG wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, \ndaß ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit \nVerwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum \nLebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und \nVermögen erwartet werden kann. Das Eingreifen dieser Vermutung \nist an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das - hier \nunstreitige - Leben in einer Haushaltsgemeinschaft und daran, \ndaß von den Verwandten oder Verschwägerten ganz oder teilweise \nerwartet werden kann, für den Hilfesuchenden Leistungen zum \nLebensunterhalt - hier Unterkunftsgewährung - zu erbringen. \nLetztgenannte Erwartung hängt dabei lediglich von einer \nobjektiven Beurteilung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Verwandten oder Verschwägerten ab; \nauf subjektive Einstellungen des Verwandten oder \nVerschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden bzw. auf \nErwartungen gegenüber dem Sozialleistungsstaat kommt es mithin \nnicht an. \n\n10\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom \n13. Dezember 1991 - Bf IV 1/91 -, FEVS \n43, 51 (55). \n\n11\n\nDa hier - auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsvorbringens - die tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür die gesetzliche Vermutung gegeben sind, ist kraft Gesetzes \nanzunehmen, daß die Hilfesuchenden tatsächlich entsprechende \nLeistungen erhalten haben und daß diese Leistungen nicht nur \nfür die säumige Sozialhilfebehörde erbracht worden sind.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger besteht weder ein \nbegründeter Anlaß für die Annahme, die Vorschrift des § 16 \nSatz 1 BSHG sei auf den vorliegenden Fall der \nUnterkunftsgewährung nicht anwendbar, noch ergeben sich \nernstzunehmende Zweifel am Vorliegen der erforderlichen \nLeistungsfähigkeit der Tochter im maßgeblichen Zeitraum. \n\n13\n\n§ 16 Satz 1 BSHG bedeutet keine - gegen das in Art. 14 GG \ngeschützte Eigentumsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende - Einschränkung der \nwirtschaftlichen Verfügungsbefugnis der Hauseigentümerin. Mit \nder strittigen Vorschrift wird der Tochter der Kläger keine \nbestimmte Verwendung der ihr gehörigen Wohnräume \nvorgeschrieben. Denn das Bundessozialhilfegesetz schafft mit \nder Regelung in § 16 keine eigene über das bürgerliche Recht \nhinausgehende öffentlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung. \nDie Regelung stellt vielmehr lediglich eine \nverfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Fixierung und \nFortentwicklung der sogenannten Familiennotgemeinschaft \ndar,\n\n14\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n8. Februar 1989 - 4 A 13/88 -, FEVS 39, \n192; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Auflage, § 16 Rn. 2 und 12,\n\n15\n\nohne zugleich Einfluß auf die Entscheidung der beteiligten \nFamilienmitglieder zu nehmen, ob eine Haushaltsgemeinschaft \nals tatsächliche Voraussetzung für eine sozialhilferechtlich \nrelevante Familiennotgemeinschaft herbeigeführt bzw. \naufrechterhalten wird.\n\n16\n\nAuch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann \nvon der Tochter die Leistung von Lebensunterhalt in Form der \nUnterkunftsgewährung für ihre Eltern erwartet werden. Dagegen \nspricht nicht, daß bei Einzug der Kläger ein nicht \nunerheblicher Sanierungsbedarf für das Haus und dabei die \nNotwendigkeit von Einnahmen durch Vermietung absehbar \nwaren.\n\n17\n\nSo ist zunächst nicht ersichtlich, daß die Aufnahme der \nEltern in das Haus der Tochter über die vom Beklagten anteilig \nübernommenen Betriebskosten hinausgehenden Mehraufwendungen \nverursachte, die es auszugleichen galt.\n\n18\n\nVgl. zu diesem Aspekt: OVG Lüneburg, \nUrteil vom 8. Februar 1989 \n- 4 A 13/88 -, FEVS 39, 192 (194/195). \n\n19\n\nEs ist - insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden \nMöglichkeit, eine zweite und damit anderweitig vermietbare \nWohn- einheit zu schaffen - auch nichts dafür greifbar, daß \ndie den Eltern zuteil gewordene Unterkunftsgewährung für die \nTochter bei Wohnsitznahme in ihrem ererbten Haus sonstwie eine \nentscheidende Einschränkung in ihrer wirtschaftlichen \nBewegungsfreiheit bedeutete. Angesichts der räumlichen \nVerhältnisse kann vielmehr nicht ernstlich davon ausgegangen \nwerden, daß der Tochter durch den zusätzlichen Einzug ihrer \nEltern Einnahmen verlorengegangen sind, die sie ansonsten \nhätte erzielen können. \n\n20\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG \nBerlin, Beschluß vom 18. Mai 1992 \n- 6 S 12.92 -, FEVS 44, 15 (17). \n\n21\n\nEbensowenig hat die Aufnahme der Eltern in das Haus \nE. straße 1 ab August 1992 für die Tochter unmittelbar zu \neinem Lebensstandard unterhalb der sozialhilferechtlichen \nEigenbedarfsgrenze geführt, \nvgl. zu diesem Aspekt: OVG NW, Beschluß \nvom 12. November 1992 - 8 B 1577/92 -, \nFEVS 44, 198 (200) m.w.N., \n\n22\n\nda die Tochter anfänglich noch über ererbtes Barvermögen in \nerheblicher Höhe verfügte. Daß erst mit der Verschlechterung \nder wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter, wie sie aus dem \nBeschluß des Verwaltungsgerichts vom 22. März 1995 \n- 2 L 392/95 - hervorgeht, eine Anpassung der \nBenutzungskonditionen erfolgt ist, haben die Kläger nicht \nvorgetragen und ist auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. \n\n23\n\nVor diesem Hintergrund und der allen Seiten von Beginn an \nbekannten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Kläger \nkann aus dem angeblichen Mietvertrag vom 1. September 1992, \nder im Hinblick auf eine Finanzierung der dringend \nerforderlichen Gebäuderenovierung geschlossen worden sein \nsoll, bei objektiver Betrachtungsweise dann aber nicht der \nSchluß gezogen werden, die Unterkunftsgewährung habe völlig \nunabhängig vom Eintritt der Sozialhilfe in unmittelbarem \nVerhältnis zu den Eltern auf jeden Fall entgeltlich erfolgen \nsollen. Insoweit räumen die Kläger selbst ein Konzept zur \nFinanzierung der Sanierungsarbeiten ein, das von vornherein \nausschließlich zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen sollte. \nSoweit die Mietvereinbarung deshalb - abgesehen von der Frage \nder wirksamen Vertretung der seinerzeit minderjährigen \nTochter - überhaupt unter Beachtung des § 117 BGB wirksam sein \nsollte, kann eine solche Konstruktion hier vielmehr unter \nsozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung \nbei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 16 Satz 1 \nBSHG finden. Es widerspräche nämlich den Grundprinzipien der \nSozialhilfe, wenn auf die beabsichtigte Weise - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - indirekt eine \nVermögensbildung oder -mehrung der Tochter finanziert würde. \nUnter diesem Gesichtspunkt sind einem Haus- oder \nWohnungseigentümer Geldleistungen selbst für notwendige \nErhaltungsinvestitionen zur Sicherung der Unterkunft nach \n§§ 12, 15a BSHG in aller Regel nicht als Zuschuß, sondern nur \ndarlehensweise zu gewähren. \n\n24\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 19. Oktober \n1993 - 9 UE 1430/90 -, FEVS 45, 29; OVG \nLüneburg, Urteil vom 27. Juni 1990 \n- 4 A 67/88 -, FEVS 42, 92. \n\n25\n\nAbgesehen davon würde sich ein Anspruch auf Bewilligung der \nUnterkunftskosten ohnehin aus §§ 11 und 12 BSHG i.V.m. § 3 \nAbs. 1 Satz 1 der RegelsatzVO in der bis zum 31. Juli 1996 \ngeltenden Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) deshalb \nnicht ergeben können, weil die geltend gemachten Aufwendungen \nnicht als angemessen zu betrachten sind. \n\n26\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa \nBVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 \n- 5 C 15.97 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt, m.w.N. \n\n27\n\nGreift man für die Bestimmung des sozialhilferechtlich \nangemessenen Wohnraumbedarfs zulässigerweise auf die für \nWohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten \nWohnraumgrößen zurück, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133, \n\n28\n\nliegt die angemietete Gesamtwohnfläche von 65 qm für zwei \nFamilienmitglieder nach Nr. 5.21 Buchstabe b) der \nVerwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des \nMinisters für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom \n13. November 1989 (MBl NW 1989 S. 1714) nämlich oberhalb der \nObergrenze von 60 qm der für Wohnberechtigte im sozialen \nWohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen und weist die \nUnterkunft zudem drei statt der in der Richtlinie \nzugestandenen zwei Wohnräume auf. Ebenso dürfte der aus einer \nGrundmiete von 800,- DM hervorgehende Quadratmeterpreis von \n12,30 DM das Niveau von Mietpreisen übersteigen, die im \nmaßgeblichen unteren Bereich vergleichbarer Wohnungen am \nWohnort der Kläger als im streitigen Zeitraum marktüblich \nanzusehen sind.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, wobei der Senat wegen des Auftretens der Klägerin auch \nfür ihren verstorbenen Ehemann deren umfassende Kostenpflicht \nangenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/16-a-6286-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/16-a-6286-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308070","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.102066+00:00"}}