{"status":"available","doknr":"OLD308069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.15A558.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"15 A 558/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 779,86 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die \nKlage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren abzuweisen \nwäre.\n\n4\n\nZwar können gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nFlurstück 225 bestehe aus zwei wirtschaftlichen Einheiten \n(öffentlicher Kinderspielplatz einerseits und Wohngrundstück \nandererseits) Bedenken bestehen, wenn die Baugenehmigung das \ngesamte Flurstück als Baugrundstück zugrundegelegt hat, weil \nfür die verwirklichte bauliche Ausnutzung die ganze \nGrundfläche erforderlich war. \n\n5\n\nVgl. zur Bedeutung einer \nBaugenehmigung für die Bildung \nwirtschaftlicher Einheiten OVG NW, \nBeschluß vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25 - für \ndie Zusammenlegung von Flächen zu einer \nwirtschaftlichen Einheit; Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, KStZ \n1997, 96 (97) - für die Aufteilung \neines großen Buchgrundstücks.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil bestehen \njedoch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht zu Recht \nangenommen hat, daß dem Grundstück der Kläger keine \nvorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten \nStraße hin geboten wird und es deshalb nicht der \nBeitragspflicht unterliegt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW). \n\n7\n\nFür den als öffentlichen Kinderspielplatz und \nmöglicherweise auch als Fläche für den Fußgängerverkehr \ngenutzten Teil des Grundstücks der Kläger gilt dies schon \ndeshalb, weil ein öffentlicher Kinderspielplatz - unbeschadet \ndessen, daß er keine nach Erschließungsbeitragsrecht \nbeitragsfähige Anlage ist - selbst Erschließungsfunktion hat, \naber nicht seinerseits erschlossen wird in dem Sinne, daß ihm \neine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich \neiner ausgebauten Straße geboten wird.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni \n1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl 1995, 20 \n(21); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1998), § 8 Rn. 219, 407.\n\n9\n\nAber auch der hinter dem öffentlichen Kinderspielplatz \ngelegenen, mit einem Wohnhausblock bebauten Fläche wird keine \nsolche Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Dabei kann offen \nbleiben, ob das schon deshalb gilt, weil diese Fläche nur an \nden öffentlichen Kinderspielplatz, nicht aber an die \nausgebaute Straße grenzt. Eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit setzt nämlich jedenfalls voraus, \ndaß von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze \nherangefahren und von dort - unbeschadet eines eventuell \ndazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens - \ndas Grundstück ohne weiteres betreten werden kann.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März \n1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. März \n1986 - 2 A 381/89 -, S. 7 f. des \namtlichen Umdrucks; zur \ngleichgelagerten Situation im \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, \nDVBl 1991, 593 (595); Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Aufl., § 35 Rn. 20; ders., \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: September 1998), § 8 \nRn. 396.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann bis vor \nden Kinderspielplatz und damit vor das Grundstück der Kläger \nherangefahren werden, jedoch kann es nicht von der ausgebauten \nStraße betreten werden, da der Kinderspielplatz durch einen \nZaun von der Straße abgesperrt ist. Ein auf dem \nAnliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis \nschließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit aus, \nwenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden \nkann.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juni \n1991 - 2 A 938/89 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks; ebenso für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 29. April 1988 \n- 8 C 24.87 -, NVwZ 1988, 1134 \n(1135).\n\n13\n\nDas hier vorhandene tatsächliche Hindernis können die \nKläger überhaupt nicht, selbst nicht mit unzumutbarem Aufwand, \nausräumen, weil sie dazu rechtlich nicht befugt sind. Der \nBeklagte als Begünstigter aus der beschränkten persönlichen \nDienstbarkeit hat den Kinderspielplatz in der Form \nausgestaltet, daß er durch ein Gitter zur ausgebauten Straße \nhin abgesperrt und nur von den beiden Seitenstraßen (A \nstraße und B straße) her zugänglich ist. Die \nAusgestaltung des Kinderspielplatzes kann alleine der \nBeklagte, können aber nicht die Kläger dahin ändern, daß ein \nZugang zur ausgebauten Straße geschaffen wird (§§ 1090, 1027 \nBGB). Darüber hinaus könnten die Kläger wegen der den \nöffentlichen Kinderspielplatz sichernden Baulast durch \nBauordnungsverfügung gehindert werden, einen Zugang von der \nausgebauten Straße auf den Kinderspielplatz zu schaffen. \n\n14\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, der Zaun sei weder durch \nBaulast noch durch Grunddienstbarkeit gesichert. Nach den vom \nBeklagten nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts ist hinsichtlich der in Rede stehenden \nFläche für den Beklagten eine beschränkte persönliche \nDienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung eines \nöffentlichen Kinderspielplatzes im Grundbuch sowie eine \nBaulast im Baulastenverzeichnis eingetragen, nach der die \nTeilfläche auf Dauer als öffentliche Kinderspiel- und \nGehwegfläche zur Verfügung gestellt wird. Diese Dienstbarkeit \nund diese Baulast umfassen auch die Befugnis des Beklagten zur \nFestlegung der Zugänge zum Kinderspielplatz und damit die \nHerstellung einer Einfriedigung, da die Sicherheit des \nKinderspielplatzes auch von seiner Trennung von angrenzenden \nVerkehrsflächen abhängt. Hier hat der Beklagte von dieser \nBefugnis dadurch Gebrauch gemacht, daß er den Kinderspielplatz \nzu der als Haupterschließungsstraße eingestuften ausgebauten \nStraße physisch abgeschottet hat. Daran können die Kläger ohne \nEingriff in die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und ohne \nVerstoß gegen die Baulast aus eigener Machtvollkommenheit \nnichts ändern.\n\n15\n\nSoweit der Beklagte behauptet - im übrigen erstmals im \nZulassungsverfahren und schon deshalb unbeachtlich -,\n\n16\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar \n1999 - 15 B 155/99 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl \n1997, 1337,\n\n17\n\nder Kinderspielplatz habe von der Ecke C Straße/A \nstraße tatsächlich und rechtlich einen Zugang (gemeint wohl: \nzur ausgebauten C Straße), so begründet dies keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, weil die Behauptung allenfalls in tatsächlicher \nHinsicht zutrifft. Nach dem soeben Ausgeführten wäre der \nBeklagte nämlich aufgrund der beschränkten persönlichen \nDienstbarkeit und aufgrund der Baulast berechtigt, einen \netwaigen Zugang vom Spielplatz zur C Straße - etwa aus \nSicherheitsgründen - jederzeit abzusperren.\n\n18\n\nDie Erwägung, daß jedenfalls die Regelung des \nErschließungsbeitragsrechts anzuwenden sei, wonach das \nGrundstück zwar als erschlossen i.S.d. § 133 Abs. 1 (gemeint \nwohl: § 131 Abs. 1) BauGB, aber noch nicht als \nbeitragspflichtig i.S. von § 134 Abs. 1 (gemeint wohl: § 133 \nAbs. 1) BauGB zu behandeln sei, vermag den Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu \nbegründen. Abgesehen davon, daß dieser Rechtsauffassung nach \nder Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nicht \nbeizutreten ist, \n\n19\n\nvgl. Beschluß vom 18. Dezember 1990 \n- 2 A 2326/89 -, DVBl 1991, 1310 \n(1311),\n\n20\n\nwürde diese Rechtsauffassung nichts an der Rechtswidrigkeit \ndes ergangenen Beitragsbescheides ändern.\n\n21\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die \nRechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten aufweist und damit auch dieser geltend \ngemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht \nvorliegt.\n\n22\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren klärungsbedürftigen \nund klärungsfähigen grundsätzlichen Frage bedurft.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/15-a-558-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/15-a-558-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308069","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.014886+00:00"}}