{"status":"available","doknr":"OLD308068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.15A352.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"15 A 352/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.747,33 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß \ndie Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg \nhätte.\n\n4\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Senat sich \nin einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht der Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts anschlösse, die Erneuerung der \nFahrbahn und der Gehwege und die Anlegung von Parkflächen \nhätten für das klägerische Grundstück zu die Beitragspflicht \nrechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteilen geführt. Die \nangebliche Erhöhung des Durchgangsverkehrs führt nicht zu \neiner Minderung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Ausbau \ndahingehend, daß ein von der Straßenbaubeitragssatzung \nabweichender Beitragssatz hätte festgesetzt werden müssen oder \ngar die Beitragspflicht ganz entfiele. Die Funktion einer \nStraße für den Durchgangsverkehr ist ein Element der \nEinstufung der Straße in die verschiedenen Straßentypen \n(Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, \nHauptverkehrsstraße) und damit der Zuordnung eines \nentsprechenden Anliegeranteils. Daß die Zuordnung der \nausgebauten Straße zum Straßentyp der Haupterschließungsstraße \nunrichtig sei, wird vom Kläger nicht behauptet. Zu einer \nweitergehenden Differenzierung besteht keine \nVerpflichtung.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. August \n1996\n- 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch im übrigen zu Recht \nangenommen, daß die Anlegung der Parkbuchten zu \nwirtschaftlichen Vorteilen für den Kläger geführt hat. Dabei \nspielt es keine Rolle, daß nur fünf Parkplätze angelegt \nwurden, da die Geringfügigkeit der Verbesserung sich \nvorteilsadäquat in der Geringfügigkeit des insoweit \numlagefähigen Aufwandes niederschlägt.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Juli \n1997\n- 15 A 687/95 -, S. 5 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n8\n\nEbenso ist unerheblich, ob und inwieweit der Kläger für \nsein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten \nangewiesen ist. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995\n- 15 A 2545/92 -, NWVBl 1996, 61.\n\n10\n\nAuch die Entfernung zwischen den angelegten Parkbuchten und \ndem Grundstück des Klägers von höchstens 200 m gibt keinen \nAnlaß, am Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils zu zweifeln. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. \nSeptember 1989 - 2 A 2052/86 -, S. 11 \nf. des amtlichen Umdrucks.\n\n12\n\nSchließlich ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndaß der Senat in einem durchzuführenden Berufungsverfahren im \nGegensatz zum Verwaltungsgericht eine den Anliegern in Form \neines verminderten Aufwands zugutekommende Kostenersparnis \nwegen paralleler Verlegung von Strom- und Erdgasleitungen \nannehmen würde. Dies setzt nämlich voraus, daß bei der \nGemeinde tatsächlich eine Kostenersparnis eingetreten ist, sei \nes dadurch, daß sie selbst die parallele Baumaßnahme \ndurchgeführt (etwa bei einem Kanalbau) und dadurch insgesamt \nweniger Aufwand gehabt hätte als bei einer getrennten \nDurchführung der Baumaßnahmen, sei es dadurch, daß die \nGemeinde gegen Versorgungsunternehmen einen \nKostenerstattungsanspruch für die von ihr durchgeführten \nBaumaßnahmen hätte. Dafür ist nichts vorgetragen oder \nersichtlich: Die Versorgungsunternehmen haben nach dem Vortrag \ndes Klägers zuerst die Straße aufgebrochen, so daß die \nGemeinde diese Arbeiten nicht mehr durchführen mußte und \ninsoweit keinen Aufwand hatte. Dies ist den Anliegern zugute \ngekommen, da allein die von der Gemeinde durchgeführten \nBaumaßnahmen im Aufwand enthalten sind. Hinsichtlich der \nHerstellung von Fahrbahn und Gehwegen ist lediglich bei den \nVersorgungsunternehmen insofern eine Ersparnis eingetreten, \ndaß sie nicht mehr verpflichtet waren, den alten \nStraßenoberbau wiederherzustellen. Bei der Gemeinde ist \ninsoweit keine Kostenersparnis eingetreten, da nichts dafür \nersichtlich und auch nicht behauptet ist, die Gemeinde habe \ngegen die Versorgungsunternehmen in dieser Hinsicht einen \nKostenerstattungsanspruch. \n\n13\n\nEs besteht auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, \nwann die Gemeinde zur Vermeidung einer Kürzung des \numlagefähigen Aufwandes nach dem Grundsatz der \nErforderlichkeit\n\n14\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, \nS. 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemeindehaushalt 1997, 63 (64) \n\n15\n\ngehalten ist, solche Kostenerstattungsansprüche gegen \nVersorgungsunternehmen (etwa in den Konzessionsverträgen) \nvorzusehen. Im vorliegenden Fall war es nämlich ohne weiteres \nsachlich vertretbar, keine solche Ansprüche begründet zu \nhaben, da der Kostenersparnis der Versorgungsunternehmen (die \nsich auf die Ersparnis der Wiederherstellung des alten, nicht \nverstärkten Oberbaus beschränkt) die Kostenersparnis der \nGemeinde gegenübersteht, die Straße in den von den \nVersorgungsunternehmen bereits ausgeschachteten Teilen nicht \nfür die beabsichtigte Erneuerung ausbaggern zu müssen.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines Abweichens des \nUrteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der \nDarlegung in der Antragsschrift ist in der Entscheidung\n\n17\n\nOVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990 \n- 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, \n108 (110),\n\n18\n\nnicht der abstrakte Rechtssatz enthalten, daß grundsätzlich \neine durch die gleichzeitige Verlegung von Strom- und \nErdgasleitungen entstandene Ersparnis abzusetzen sei und dies \nnur dann nicht gelte, wenn es sich bei der Verlegung der \nLeitungen um eine Folgemaßnahme der Straßenbauarbeiten \nhandele. Vielmehr ist der Entscheidung nur zu entnehmen, daß \neine beitragsrechtliche Anrechnung einer Ersparnis der \nVersorgungsunternehmen überhaupt erst in Betracht kommt, wenn \nbei ihnen eine Ersparnis eingetreten ist. Für die \nbeitragsrechtliche Behandlung der im vorliegenden Falle allein \ndenkbaren Ersparnis in Form des Wegfalls der Wiederherstellung \ndes alten Straßenoberbaus unter gleichzeitiger den Anliegern \nzugute kommender Ersparnis der Gemeinde bei der Auskofferung \ndes alten Straßenoberbaus gibt die vorgenannte Entscheidung \nnichts her.\n\n19\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Sinne eines \nVerstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) liegt nicht vor, da die Existenz der vermeintlich \nvorteilsmindernden Umstände des Ausbaus nicht \nentscheidungserheblich und damit nicht aufklärungsbedürftig \nwar, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 \nund 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/15-a-352-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-12/15-a-352-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308068","retrieved":"2026-07-09 03:36:58.931462+00:00"}}