{"status":"available","doknr":"OLD308079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0211.16A5817.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"16 A 5817/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBerufungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Kläger hat für die Weiterverfolgung seines Begehrens im \nBerufungsverfahren sinngemäß die Anträge angekündigt, \n\n4\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 22. November \n1993 und des Widerspruchsbescheides \ndes Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe vom 8. März 1994 zu \nverpflichten, ihm verauslagte Kosten \nin Höhe von 160,80 DM für anläßlich \nder Heimunterbringung seiner Mutter \nangeschaffte Unterwäsche zu \nerstatten; \n\n5\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, \n a) die von ihm verauslagte Miete \nfür die Wohnung seiner Mutter für \nden Monat Februar 1993 und den \nhalben Monat März 1993 in Höhe von \ninsgesamt 774,15 DM zu erstatten; \n b) ihm als Erben seiner Mutter \nderen rückständige \nBekleidungspauschalen für das II., \nIII. und IV. Quartal des Jahres 1993 \n(3 x 173,75 DM) in einer Gesamthöhe \nvon 521,25 DM zu gewähren; \n\n6\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, \ndie von der LVA Münster an den \nBeklagten anteilig für die Zeit vom \n17. November 1993 (Todestag der \nMutter) bis zum 30. November 1993 \ngezahlte Rente über ca. 438,- DM \nsowie vereinnahmtes Sterbegeld \nabzüglich erstatteter Beträge in \nHöhe von 379,- DM an ihn - den \nKläger - auszukehren. \n\n7\n\nSoweit der Kläger mit diesen Anträgen über sein \nerstinstanzliches Klageziel hinausgeht, hat der Beklagte der \nKlageerweiterung zwar gemäß §§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO \nzugestimmt. Für keinen der angekündigten Anträge besteht aber \nbei überschlägiger Betrachtung eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit, daß der Kläger mit seinem Begehren \ndurchdringt. \n\n8\n\nHinsichtlich der erstrebten Übernahme der \nBekleidungsbeihilfe über 160,80 DM (Antrag zu 1.) zeichnet \nsich für den Kläger weder als Rechtsnachfolger in die \nRechtsposition der verstorbenen Mutter gemäß § 58 SGB I iVm \n§§ 1922 ff. BGB noch als Nothelfer nach § 121 BSHG ein \nErstattungsanspruch ab. \n\n9\n\nSozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I \nausnahmsweise vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu \nLebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die \nspätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten \ngedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig \ngeholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 \n- 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221. \n\n11\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem durch das angefochtene \nUrteil angezogenen Prozeßkostenhilfebeschluß vom 10. Juni 1996 \nzu Recht festgestellt hat, ist ein Sozialhilfeanspruch, der \nvererbt werden konnte, aber mangels rechtzeitigen \nBekanntwerdens des konkreten Bedarfs an Leibwäsche gar nicht \nerst entstanden.\n\n12\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem \nSozialhilfeträger allein deshalb, weil die Mutter des Klägers \nlaufend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, \nauch ein durch die Aufnahme in das Pflegeheim zur Entstehung \ngelangter und insoweit aus dem bisherigen Rahmen fallender \nBedarf an Unterwäsche bekannt war oder sein mußte. Eine damit \nwegen der anderweitigen Bedarfsdeckung den Umständen nach \nallein in Betracht zu ziehende Übernahme von Schulden des \nHilfesuchenden kann regelmäßig nicht mittels der Sozialhilfe \nerfolgen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91). \n\n14\n\nAus dem Anspruch auf Beratung nach § 14 SGB I läßt sich \ninsoweit keine Einschränkung des Grundsatzes ableiten, daß \nSozialhilfe für die Vergangenheit nicht gewährt werden kann. \n\n15\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Auflage, § 8 Rdnr. 23 m.w.N. \n\n16\n\nAbgesehen davon hätte der Eintritt einer neuen \nLebenssituation, die auch einen Wechsel der zuständigen \nBehörde bewirkte, der Hilfesuchenden und ihrem Betreuer auch \nohne vorherige Beratung hinreichend Anlaß geben müssen, den \nSozialhilfeträger von sich aus rechtzeitig auf eine infolge \nder neuen Verhältnisse auftretende Bedarfslage aufmerksam zu \nmachen. Soweit von dem Grundsatz \"keine Sozialhilfe für die \nVergangenheit\" bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung \ndurch die Hilfe Dritter in Eilfällen um der Effektivität der \ngesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des \nHilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungenwillen eine Ausnahme zu \nmachen ist, gilt das auch nur, wenn - anders als hier - der \nSozialhilfeträger zuvor Kenntnis von der Notlage des \nHilfesuchenden im Sinne von § 5 BSHG erlangt hat. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (141) \nm.w.N. \n\n18\n\nEine Säumigkeit des Beklagten, wie sie auch für die \nVererblichkeit Voraussetzung wäre, läßt sich aber gerade nicht \nannehmen.\n\n19\n\nAuch die Vorschrift des § 121 BSHG sieht den Ersatz von \nAufwendungen des Nothelfers nur dann vor, wenn er zugunsten \neines Hilfesuchenden für den Sozialhilfeträger gehandelt hat, \nweil dieser nicht rechtzeitig selbst handeln konnte. Ein \nErstattungsanspruch nach § 121 BSHG scheidet hingegen aus, \nwenn dem zuständigen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig die \ntatsächlichen Verhältnisse, die eine Hilfe rechtfertigen, \nbekanntgeworden sind, oder wenn sie ihm rechtzeitig hätten \nbekanntgegeben werden können. \n\n20\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom \n15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, \nFEVS 44, 247 = NDV 1993, 431. \n\n21\n\nEinen überzeugenden Grund dafür, daß der Beklagte nicht vor \nder Anschaffung der Unterwäsche am 6. Februar 1993 von dem \naufgetretenen Bedarf hätte informiert werden können, vermag \nder Senat nach Maßgabe der obigen Ausführungen jedoch nicht zu \nerkennen. \n\n22\n\nWas die begehrte Bekleidungspauschale für das II., III. und \nIV. Quartal des Jahres 1993 betrifft, fehlt es mangels \nerkennbarer Deckung eines entsprechenden Bedarfs durch den \nKläger als vorleistendem Dritten von vornherein sowohl an den \nVoraussetzungen der Vererblichkeit eines eventuellen \nSozialhilfeanspruches der verstorbenen Mutter als auch am \nGrundtatbestand der Hilfegewährung in § 121 BSHG. \n\n23\n\nDas Begehren, verauslagte Mietkosten für Februar und März \n1993 erstattet zu bekommen, hat der Kläger, soweit \nersichtlich, erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich \nvorgebracht, und zwar mit Schreiben vom 14. April 1996. Der \ninsoweit den Umständen nach in Betracht zu ziehende \nAufwendungsersatz nach § 121 BSHG wird aber nur auf einen beim \nzuständigen Sozialhilfeträger zu stellenden Antrag gewährt, \nder innerhalb angemessener Frist zu stellen ist und dessen \nAblehnung gemäß § 68 VwGO die Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens verlangt. Seit der Mietzinszahlung \nvergangene 10 Monate bis zum Schreiben des Klägers vom \n2. Januar 1994 - sollte es sich denn hierbei schon um einen \nErstattungsantrag handeln - sind unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalles hier hingegen nicht angemessen. \nZudem setzt ein \"Eilfall\" im Sinne des § 121 BSHG voraus, daß \ndie rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe von \nvornherein ausgeschlossen erscheint. Dabei ist \nausschlaggebend, ob der dem Nothelfer bekannte Sachverhalt bei \nobjektiver Beurteilung so gelagert war, daß er berechtigter \nWeise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen. \n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. März \n1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41, 76 (77) = \nNDV 1991, 35 (36) m.w.N. \n\n25\n\nEs kann aber weder davon ausgegangen werden, daß der \nBeklagte bei Kenntnis von den fortgeltenden \nMietzinsverpflichtungen der Mutter diese im Falle eines \nsozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs nicht übernommen \nhätte, noch daß die Erfüllung der Mietzinsverpflichtung \nangesichts der zwischenzeitlichen Unterbringung der Mutter im \nAltenpflegeheim überhaupt von besonderer Dringlichkeit \nwar.\n\n26\n\nGegen die Vereinnahmung der für den ganzen November 1993 am \nMonatsanfang gezahlten Rente der Mutter im Rahmen des § 29 \nSatz 2 BSHG zur Deckung des bei der Heimunterbringung bis zum \nTod der Hilfeempfängerin am 17. November 1993 entstandenen \nBedarfs bestehen keine Bedenken. Wegen des Nachranges der \nSozialhilfe nach § 2 BSHG und dem herrschenden \nEinmonatsprinzip (Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf \nim Bedarfsmonat)\n\n27\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Dezember 1989 - 5 C 61.86 -, FEVS \n39, 353 (354); OVG NW, Urteil vom \n27. Juni 1997 - 24 A 4324/95 - jeweils \nm.w.N. -\n\n28\n\nerfaßt der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers \ndann auch Rententeile, die im Todesmonat des \nSozialhilfeempfängers auf die Zeit nach dem Todestag \nentfallen, wenn - wie hier vom Beklagten substantiiert \ndargelegt - am Todestag des Sozialhilfeempfängers der Anspruch \nauf Aufwendungsersatz der Rentenhöhe entspricht oder diese \nübersteigt. \n\n29\n\nVgl. insoweit zum \nAufwendungsersatzanspruch nach § 104 \nAbs. 1 SGB X: Thüringer LSG, Beschluß \nvom 20. Februar 1997 \n- L - 2/J-353/95 -, ZfSH/SGB 1997, 422. \n\n30\n\nFür die begehrte Auskehrung von Sterbegeld besteht \n- ungeachtet der Frage des richtigen Rechtsweges - jedenfalls \ndeshalb keine ausreichende Basis, weil Sterbegeld der Mutter \ndes Klägers vom Ausgleichsamt Unna nach den Angaben des \nBeklagten nicht an ihn geleistet worden ist. Für die \ngegenteilige Annahme hat der Kläger nichts Greifbares \nvorgetragen und ergeben sich auch aus den vorliegenden \nUnterlagen keine Anhaltspunkte. \n\n31\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-11/16-a-5817-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-11/16-a-5817-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308079","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.812342+00:00"}}