{"status":"available","doknr":"OLD308089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0210.7B974.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"7 B 974/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 4. November 1996 zu Recht \nangeordnet, weil das genehmigte Vorhaben zu Lasten der \nAntragsteller gegen nachbarschützende Regelungen des \nAbstandrechts (§ 6 BauO NW) verstößt.\n\n3\n\nDas strittige Vorhaben eines Stahlgittermastes mit einer \nFunkstation für den Mobilfunk unterliegt dem in § 6 BauO NW \nlandesrechtlich geregelten Abstandrecht. Bei dem zu \nerrichtenden Objekt handelt es sich um eine bauliche Anlage \niSv § 2 Abs. 1 BauO NW, auf die die Regelungen der \nLandesbauordnung nach § 1 Abs. 1 BauO NW anzuwenden sind. Ein \nSonderfall des § 1 Abs. 2 BauO NW, der bestimmte Anlagen von \nder Anwendung der Landesbauordung ausnimmt, liegt nicht vor. \nDer hier genehmigte einzelne Mast ist insbesondere keine der \nTelekommunikation dienende Leitung iSv § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO \nNW. Es handelt sich vielmehr um einen Bestandteil einer \nFunkanlage, bei der die Informationsübertragung ohne \nVerbindungsleitungen stattfindet (vgl. § 3 Nr. 4 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - TKG -).\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon \nausgegangen, daß die Abstandregelungen des § 6 BauO NW auf den \nFunkmast anzuwenden sind, auch wenn es sich bei ihm nicht um \nein Gebäude iSv § 2 Abs. 2 BauO NW handelt. Von dem Funkmast \ngehen jedenfalls Wirkungen wie von Gebäuden aus, so daß für \nihn die Abstandregelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW nach \nAbsatz 10 dieser Vorschrift sinngemäß gelten.\n\n5\n\nDie Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage \nmit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des \nGebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen \nkann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, daß er durch \nMindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des \nWohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, daß \ndie Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und \narbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.\n\n6\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. \nSeptember 1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil \nvom 18. September 1992 - 11 A 276/89 - \nNWVBl. 1993, 224; Urteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = \nNVwZ 1998, 978.\n\n7\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden \nFolgewirkungen vergleichbar sind die von dem genehmigten \nFunkmast ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls \nhinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die \nNachbargrenze, auch wenn der Mast als - optisch nicht \nvollständig geschlossen erscheinende - Stahlgitterkonstruktion \nausgestaltet ist. Insoweit kommt hinsichtlich des hier im \nVordergrund stehenden optischen Erscheinungsbildes bei der \nFrage, ob von einer Anlage - im abstandrechtlichen Sinne - \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, namentlich dem Aspekt der \nHöhe besondere Bedeutung zu.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = \nNVwZ 1998, 978.\n\n9\n\nNach der hier gewählten Konstruktionsform weist der Funkmast \neinen quadratischen Grundriß auf, über dem sich allseits die \ngitterförmige Außenkonstruktion des Mastes weit in die Höhe \nerhebt. Auch wenn man durch die vier Seiten des Mastes \nhindurchblicken kann, vermitteln sie optisch jedenfalls den \nEindruck von flächigen Begrenzungen eines Raumkörpers, der - \nbezogen auf den Mast - erst ca. 40 m über dem Erdboden endet \nund dabei immerhin Seitenlängen von 2,50 m (am Erdboden) bis \n1,30 m (im Bereich des Podestes) aufweist. Der Betrachter ist \nsich zwar der Unterbrechung der Seitenflächen durch die von \nder Konstruktion ausgesparten Bereiche bewußt. Dennoch wirkt \ndie Konstruktion auf ihn in der Form, daß sie die gesamten \nSeitenflächen erfaßt, in ihren seitlichen und sonstigen \nBegrenzungen bestimmt und dadurch zu einem Erscheinungsbild \nführt, das den Eindruck einer flächenhaften Geschlossenheit \nder vier Seiten des Mastes vermittelt. Die schon wegen dieser \nflächenhaft in Erscheinung tretenden Dimensionen einem Gebäude \nvergleichbare Wirkung des strittigen Objekts als Raumkörper \nwird hier noch dadurch verstärkt, daß der Mast im oberen \nBereich eine begehbare Plattform (Gitterrost) erhalten soll, \ndie einen Durchmesser von 3,80 m aufweisen und am Rand mit \nmaximal 9 Sektorantennen mit ca. 2,2 m Höhe versehen werden \nsoll. Insgesamt betrachtet kommt dem Funkmast damit - trotz \nseiner in gewissem Umfang durchlässigen Gitterkonstruktion - \neine hinsichtlich des optisch beengenden Eindrucks einem \nGebäude vergleichbare belastende Wirkung zu, die die \nEinhaltung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener \nAbstandflächen fordert.\n\n10\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, \nUrteil vom 23. November 1982 - 6 A \n44/81 - BRS 39 Nr. 122; vgl. ferner: \nSächs.OVG, Beschluß vom 17. Dezember \n1997 - 1 S 746/96 - BauR 1998, \n1226.\n\n11\n\nDie von der Beschwerde vorgetragenen Einwände geben zu einer \nanderweitigen Beurteilung keinen Anlaß. Der Umstand, daß der \nSenat die - im abstandrechtlichen Sinne - gebäudegleiche \nWirkung von Windkraftanlagen maßgeblich auch mit dem \nSchatteneffekt des sich bewegenden Rotors einer solchen Anlage \nbegründet hat,\n\n12\n\n- vgl.: OVG NW, Beschluß vom 6. Juli \n1992 - 7 B 2904/91 - NVwZ 1993, 3007; \nbestätigt und vertieft durch Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR \n1998, 110 = NVwZ 1998, 978 -\n\n13\n\nändert nichts daran, daß auch die hier genannten Kriterien \ndie gebäudegleichen Auswirkungen haben können. Anderes mag \ndann gelten, wenn der Mast namentlich im Grundriß nur so \ngeringe Dimensionen aufweist, daß er eher wie ein einzelner \nPfosten oder Pfahl und damit nicht gebäudegleich \nerscheint.\n\n14\n\nVgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom \n29. August 1995 - 1 L 132/94 - JURIS-\nDokNr. 515446, wonach einem \nAntennenmast, der lediglich 36 bis 22 \ncm breit ist, auch dann keine \ngebäudegleiche Wirkung zukommt, wenn er \ndas Dach eines Gebäudes um rd. 10 m \nüberragt.\n\n15\n\nDavon kann bei dem hier in Rede stehenden Grundriß vom 2,50 \nx 2,50 m am Erdboden, auch wenn er sich über die Höhe von 40 m \nauf nahezu die Hälfte der Seitenlängen verjüngt, keine Rede \nsein. Der weiter von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung \ndes VG Neustadt an der Weinstraße ist für das hier \neinschlägige Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht \nzu folgen. Sie geht von einer für das nordrhein-westfälische \nLandesrecht nicht maßgeblichen zu engen Sichtweise des \nSchutzzwecks der Abstandvorschriften - Schutz benachbarter \nGrundstücke (nur) vor Beeinträchtigungen der Belüftung und \nBeleuchtung mit Tageslicht - aus und in dieser eingeschränkten \nSicht schon von daher nicht für die Frage herangezogen werden, \nwann einer baulichen Anlage eine einem Gebäude vergleichbare \nWirkung im Sinne von § 6 BauO NW zuzuordnen ist.\n\n16\n\nHat der strittige Funkmast wegen seiner gebäudegleichen \nWirkungen hiernach gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW einen \nGrenzabstand einzuhalten, finden auf ihn die allgemeinen \nRegelungen über die Ermittlung des erforderlichen Abstandmaßes \nAnwendung. Einer der von den Absätzen 11 bis 17 des § 6 BauO \nNW erfaßten Sondertatbestände liegt nicht vor. Ebensowenig ist \neiner der in § 6 Abs. 1 BauO NW geregelten Fälle gegeben, in \ndenen grenzständig gebaut werden darf. Maßgeblich ist - \nvorbehaltlich der noch anzusprechenden Frage einer \nzusätzlichen Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs nach § 6 \nAbs. 6 BauO NW - vielmehr das sich aus § 6 Abs. 4 bis 5 BauO \nNW ergebende Regelmaß der Abstandfläche. Dieses beträgt in der \nvorliegenden Situation nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW das Maß \n0,8 bezogen auf die Wandhöhe H, die von der Geländeoberfläche \nbis zum oberen Abschluß der Wand zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 4 \nSatz 2 BauO NW).\n\n17\n\nFür die Anwendung eines geringeren Faktors als 0,8 H ist \nhier kein Raum. Die gegenteilige Auffassung des \nAntragsgegners, der - entsprechend einer auf \nLandesministerebene abgestimmten Behandlung von \nFernmeldetürmen - mit Rücksicht auf den Durchmesser des Mastes \nvon weniger als 3,5 m und dessen Lage im Außenbereich \nlediglich den Faktor 0,5 H (ergänzt durch eine weitere \nHalbierung des Abstandsmaßes auf Grund des \nSchmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NW) angewandt \nwissen will, findet im Gesetz keine Stütze. Ministerielle \nErlasse vermögen, wie die Antragsteller zu Recht hervorheben, \ndie sich aus der Gesetzesanwendung ergebenden Konsequenzen \nnicht zu korrigieren. Erscheint die Einhaltung der geltenden \nRechtslage - abgesehen von den noch zu erörternden Aspekten \nder Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW bzw. einer \nErleichterung gemäß § 54 BauO NW - für bestimmte Tatbestände \npolitisch nicht erwünscht, ist es Sache des Gesetzgebers, ggf. \nSonderregelungen zu schaffen; die Verwaltung ist hierzu - auch \nauf ministerieller Ebene - nicht befugt. Auch die \nzwischenzeitlich während des Beschwerdeverfahrens in Kraft \ngetretenen Sonderregelungen des § 6 Abs. 10 Sätze 2 bis 5 BauO \nNW für Windenergieanlagen (Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 24. Oktober 1998; GV.NW. S. 687) geben \nfür eine abstandrechtliche Sonderbehandlung von Funkmasten der \nhier in Rede stehenden Art nichts her. Sie sind weder \nunmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im Gegenteil \nbestätigen sie sogar die vom Gesetzgeber geteilte Wertung des \nfür die Interpretation des nordrhein-westfälischen \nLandesrechts abschließend zuständigen beschließenden Gerichts, \ndaß auch von relativ schlanken, zugleich aber hohen baulichen \nAnlagen gebäudegleiche Wirkungen ausgehen können, die die \nEinhaltung eines Grenzabstands erfordern.\n\n18\n\nDas genannte Abstandmaß 0,8 H kann gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NW vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge \nallerdings um die Hälfte reduziert werden, so daß vor diesen \nWänden ein Maß von 0,4 H ausreicht. Insoweit ist angesichts \ndes quadratischen Grundrisses des Funkmastes nicht von \nvornherein ausgeschlossen, daß das Schmalseitenprivileg vor \nden beiden nordöstlichen bzw. südöstlichen Seiten (= \nAußenwänden) des Funkmastes in Anspruch genommen wird, die \nschräg zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtet sind. Ob \neine solche Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs hier \ntatsächlich möglich ist, erscheint bereits äußerst \nzweifelhaft. In diesem Fall müßten die beiden anderen, nach \nNordwesten bzw. Südwesten ausgerichteten Seiten (Außenwände) \ndes Funkmastes jedenfalls das Abstandmaß 0,8 H wahren; dabei \ndürfen diese Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW \nnur bis zur Mitte der westlich an das Baugrundstück (Flurstück \n68) angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Brandisstraße \nreichen, was nach Aktenlage tatsächlich wohl ausgeschlossen \nerscheint. Letztlich kann all das aber dahinstehen, weil \nselbst bei Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor den \nbeiden zum Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Seiten \n(Außenwänden) des Funkmastes der erforderliche Grenzabstand \nnicht gewahrt ist.\n\n19\n\nDie für die Ermittlung der Abstandfläche maßgebliche \nWandhöhe H beträgt hier zumindest 40 m. Erst in dieser Höhe \nüber dem Erdboden endet die Gitterkonstruktion des Mastes. Ob \ndie am Außenrand der in ca. 38,90 m Höhe (rd. 1,10 m unterhalb \ndes oberen Mastabschlusses) befindlichen Plattform \nvorgesehenen max. 9 Sektorantennen dazu führen, daß auch die \nvon ihnen gebildete ca. 2,2 m hohe Umrandung bei der \nErmittlung der Wandhöhe (mit dem Ergebnis einer Wandhöhe von \nca. 41,10 m) zu berücksichtigen ist, oder ob diese umrandete \nPlattform als balkonartiger (Rundum-)Vorbau gemäß § 6 Abs. 7 \nSatz 1 BauO NW unberücksichtigt bleibt, kann ebenso \ndahinstehen wie die Frage, ob auch der weitere Aufbau auf dem \nGittermast mit Richtfunkanlagen unberücksichtigt bleibt. \nSelbst unter Zugrundelegung der hier mindestens anzusetzenden \nWandhöhe von 40 m beträgt die bei Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs einzuhaltende Abstandfläche 16 m. Dies \nist bei den schräg auf das Grundstück der Antragsteller \nausgerichteten Seiten (Außenwänden) des Mastes nicht der Fall. \nNach den genehmigten Bauvorlagen haben bei dem hier gewählten \nStandort des Funkmastes die zum Grundstück der Antragsteller \nausgerichteten Abstandflächen bis zur Grenze selbst nur eine \nTiefe von jeweils 10,16 m.\n\n20\n\nDer nach alledem zu bejahende Verstoß gegen das \nAbstandrecht ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil die \nAntragsteller - wie die Beigeladene meint - durch die \nVerletzung des Abstandrechts tatsächlich nicht beeinträchtigt \nwürden. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang auf \nältere Rechtsprechung des Senats\n\n21\n\n- vgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Juni \n1985 - 7 A 480/84 - BRS 44 Nr. 161 -\n\n22\n\nund die für das nordrhein-westfälische Landesrecht ohnehin \nnicht einschlägige Rechtsprechung der Obergerichte anderer \nBundesländer verweist, ist darauf hinzuweisen, daß in \nständiger Rechtsprechung des Senats nunmehr geklärt ist, daß \neine Nichteinhaltung der in § 6 BauO NW vorgeschriebenen Maße \nfür die notwendigen Abstandflächen regelmäßig einen \nAbwehranspruch des betroffenen Nachbarn auslöst.\n\n23\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 29. \nNovember 1993 - 7 B 2616/93 -; Urteil \nvom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -; \nBeschluß vom 1. August 1994 - 7 B \n1626/94 - und Beschluß vom 28. August \n1995 - 7 B 2117/95 -.\n\n24\n\nMaßgeblich für diese Sichtweise ist, daß der \nLandesgesetzgeber mit der Bestimmung fester und durch Messung \nüberprüfbarer Maße für den Grenzabstand nicht etwa unterstellt \nhat, daß eine Beeinträchtigung des Nachbarn bei einem die \nAbstandflächenregelungen nicht vollständig ausnutzenden \nBauwerk völlig fehlt und erst dann abrupt einsetzt, wenn die \nAbstandwerte unterschritten werden. In § 6 BauO NW ist \nvielmehr lediglich gesetzlich verankert worden, daß das \nHeranrücken eines Bauwerks und die damit immer verbundene \nBeeinträchtigung des Nachbarn erst dann rechtlich mit der \nFolge des Entstehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs \nrelevant wird, wenn die gesetzlich festgelegten Abstandwerte \nunterschritten werden.\n\n25\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 28. \nAugust 1995 - 7 B 2117/95 - m.w.N..\n\n26\n\nAuf die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen der \nkonkreten baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks \nder Antragsteller kommt es nach alledem nicht an. Wenn das \neinschlägige Landesrecht für das Objekt der Beigeladenen die \nEinhaltung eines bestimmten Grenzabstands vorgibt, können die \nAntragsteller - vorbehaltlich der noch anzusprechenden Fragen \nder Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW bzw. \nGewährung einer Erleichterung gemäß § 54 BauO NW - die \nEinhaltung dieses Abstands auch verlangen.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach \n§ 73 BauO NW liegen nicht vor. Absatz 1 Satz 1 dieser \nVorschrift macht die Anwendbarkeit der Norm davon abhängig, \ndaß ein Vorhaben \"unter Würdigung nachbarlicher Interessen\" \nmit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es versteht sich \nvon selbst, daß damit nicht nur das Erfordernis der Würdigung \nals reiner Verfahrensvorgang gemeint ist, sondern daß die \nnachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer \nAbweichung mitbestimmen sollen. Ist - wie im vorliegenden Fall \n- ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende \nVorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter \nEingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre \ndes Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der \nAbweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt ermessensgerecht, wenn - wie hier - \ngleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten \nwerden können. Die Belange des Bauherren selber scheiden \ninsoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der \nGesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die \ngegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer \nregelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen \ngetroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des \nNachbarn sprechen und in Bezug auf die Anhaltspunkte dafür, \ndaß diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den \nZielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, \nnicht gegeben sind.\n\n28\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 29. August \n1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = \nNVwZ 1998, 978 m.w.N..\n\n29\n\nHier fehlt es bereits an einer atypischen Situation und auch \nan sonstigen öffentlichen Belangen, die trotz der Verletzung \nder Abstandregelung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen \nVerzicht auf die Einhaltung des erforderlichen Abstands \nrechtfertigen könnten. Dabei geht es nicht um den von der \nBeigeladenen für sich reklamierten \"Versorgungsauftrag\" - \nsofern ein solcher denn überhaupt anzunehmen ist - im \nallgemeinen, sondern lediglich um die Frage, ob in der \ngegebenen örtlichen Situation ein Funkmast für den Mobilfunk \nam gewählten Standort und unter Verletzung nachbarlicher \nAbstandbelange errichtet werden darf. Dies ist eindeutig zu \nverneinen. Dafür, daß im engeren oder weiteren Umfeld des hier \ngewählten Standorts kein alternativer Standort zu finden wäre, \nan dem der Funkmast unter Wahrung der gesetzlichen \nAbstanderfordernisse errichtet werden könnte, ist nichts \nkonkretes vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der \ndiesbezügliche Vortrag der Beigeladenen etwa in ihrem \nSchreiben an den Antragsgegner vom 17. Januar 1997 (Bl. 97 ff \nder Beiakte Heft 1) enthält die bloße, durch nichts belegte \nBehauptung, die Beigeladene könne ihre \"Versorgungspflicht\" \nnach § 17 TKG ohne die hier strittige Anlage nicht erfüllen. \nAuch der umfangreiche Vortrag der Beigeladenen im \ngerichtlichen Verfahren beschränkt sich hinsichtlich dieser \nFrage auf die schlichte Behauptung, daß der Standort zur \nSicherung ihrer Pflichten \"unabdingbar\" sei (S. 8 des \nSchriftsatzes vom 18. März 1998). Im übrigen ist es letztlich \n- wie die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und der \nBeigeladenen belegen - ohnehin nur eine Frage des Preises für \ndie zusätzlich benötigten Grundflächen, ob der strittige \nFunkmast gerade am hier in Rede stehenden Standort errichtet \nwerden kann.\n\n30\n\nSchließlich scheidet auch die Gewährung einer Erleichterung \ngemäß § 54 BauO NW aus. Eine Erleichterung kann danach im \nEinzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von \nVorschriften - auch hinsichtlich der Abstände von \nNachbargrenzen - wegen der besonderen Art der Nutzung \nbaulicher Anlagen nicht bedarf. Auch das ist hier nicht der \nFall. Die besondere Art der Nutzung des Funkmastes ist ohne \nEinfluß darauf, daß von dem Bauwerk selbst Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen, die - wie dargelegt - im Interesse der \nWahrung eines angemessenen Sozialabstands gerade die \nEinhaltung der gesetzlichen Abstandmaße gebieten.\n\n31\n\nDer von der Beigeladenen hilfsweise begehrten Festlegung \neiner Sicherheitsleistung bedurfte es nicht, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. \nSelbstverständlich können die Antragsteller die ihnen von der \nRechtsordnung zugestandenen nachbarlichen Abwehrrechte \nwahrnehmen, die es in der hier vorliegenden Konstellation \ngebieten, ihrem Interesse an der vorläufigen Unterbindung des \noffensichtlich zu ihren Lasten nachbarrechtswidrigen Vorhabens \nden Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an der \nAusnutzung der offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung \neinzuräumen. Wenn die Beigeladene bei der Auswahl des hier \nstrittigen Standorts des Funkmastes - aus welchem Grund auch \nimmer - einer rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen ist, hat \nsie die wirtschaftlichen Folgen dieser Fehleinschätzung selbst \nzu tragen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, \ndie Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Satz 1 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/7-b-974-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/7-b-974-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308089","retrieved":"2026-07-09 03:37:00.735771+00:00"}}