{"status":"available","doknr":"OLD308088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0210.1A800.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"1 A 800/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) mit der Höhergruppierung des \nArbeiters xxx das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n4 LPVG NW verletzt hat.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDem Antragsteller gehören neben den Angestelltenvertretern ein Beamten- und \nein Arbeitervertreter an.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 1995, eingegangen am 27. Oktober 1995, \nbeantragte der Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Antragstellers zur \nHöhergruppierung des Arbeiters xxx im Wege des Bewährungsaufstiegs ab dem 1. \nOktober 1995.\n\n5\n\nIn der Sitzung des Antragstellers am 7. November 1995, an der auch der \ndamalige Arbeitervertreter teilnahm, wurde nach gemeinsamer Beratung aller \nPersonalratsmitglieder wegen noch offenstehender Fragen (ohne Gegenstimme \nunter Stimmenthaltung des Arbeitervertreters) beschlossen, dem Antrag so nicht \nzuzustimmen und den Beteiligten zu 1) um Erörterung zu bitten.\n\n6\n\nUnter dem 8. November 1995 wandte sich der damalige Arbeitervertreter an \nden Beteiligten zu 1) und führte aus: Der Antragsteller habe auf seiner Sitzung am \n7. November 1995 beschlossen, die Angelegenheit zu erörtern. Zur Vermeidung \nunnötiger Rechtsnachteile für den Arbeiter xxx und zur Vermeidung von Störungen \ndes Betriebsfriedens innerhalb der von ihm allein zu vertretenden Gruppe der \nArbeiter erkläre er die Maßnahme zur Gruppenangelegenheit und stimme als allein \nzuständiger Gruppenvertreter dem Antrag zu. Anders lautende Erklärungen des \nVorsitzenden des Antragstellers oder anderer Personalratsmitglieder seien \nirrelevant.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. November 1995 unterrichtete der Vorsitzende des \nAntragstellers den Beteiligten zu 1) darüber, daß der Antragsteller beabsichtige, der \nMaßnahme nicht zuzustimmen, und diese deshalb erörtert werden müsse. Noch am \n10. November 1995 händigte der Vorsitzende des Antragstellers das Schreiben nach \nDienstschluß dem noch in der Dienststelle anwesenden Leiter des Sachgebiets IV - \nPersonalwesen -, xxx, aus. Dieser leitete es der Poststelle zu, wo es mit dem \nEingangsstempel des 13. November 1995, einem Montag, versehen wurde.\n\n8\n\nBereits am 13. November 1995 nahm der Beteiligte zu 1) mit der Änderung des \nArbeitsvertrages die Höhergruppierung vor.\n\n9\n\nIn der Folgezeit bestand der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß das \nSchreiben des Arbeitervertreters vom 8. November 1995 wegen dessen fehlender \nLegitimation unwirksam sei, auf der Durchführung eines Erörterungstermins. Dies \nlehnte der Beteiligte zu 1) jedoch mit der Begründung ab, es liege eine wirksame \nZustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme durch die Erklärung des \nArbeitervertreters vor.\n\n10\n\nAm 16. Januar 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren \neingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des \nAntragstellers und des Beteiligten zu 2),\n\n11\n\nfestzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit der Höhereinreihung des Arbeiters xxx \ndas Mitbestimmungsrecht des Antragsteilers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW \nverletzt hat,\n\n12\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zustimmung des \nAntragstellers gelte im Wege der Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als \nerteilt. Die Absicht des Antragstellers, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, \nund dessen Bitte um Erörterung seien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang \ndes Zustimmungsantrags dem Leiter der Dienststelle mitgeteilt worden. Ausweislich \ndes Eingangsstempels der Poststelle sei das Schreiben des Antragstellers vom 10. \nNovember 1995 erst am 13. November 1995 und damit nach Fristablauf beim \nBeteiligten zu 1) eingegangen. Zwar habe ein Personalrat auch die Möglichkeit, \nSchriftstücke an empfangsberechtigte Personen persönlich auszuhändigen und sich \nden Eingang schriftlich bestätigen zu lassen. Diese Voraussetzung sei vorliegend \njedoch nicht durch die Aushändigung des Schreibens an Herrn xxx erfüllt, da dieser \nfür den Beteiligten zu 1) nicht empfangsberechtigt sei. Daß Herr xxx sich auch selbst \nnicht zur Entgegennahme von Schriftstücken für den Dienstherrn als zuständig \nangesehen habe, zeige sich in dem Umstand, daß er das Schreiben des \nAntragstellers an die Poststelle weitergeleitet habe.\n\n13\n\nGegen den den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Januar 1997 \nzugestellten Beschluß haben diese am 12. Februar 1997 Beschwerde eingelegt und \ndiese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15. April 1997 am \n13. März 1997 begründet.\n\n14\n\nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die maßgebliche Frist sei am 10. \nNovember 1995 nicht bereits mit Dienstschluß, sondern erst um 24.00 Uhr \nabgelaufen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Herrn xxx das Schreiben vom 10. \nNovember 1995 bereits ausgehändigt gewesen. Dieser sei zur Entgegennahme des \nSchreibens auch berechtigt gewesen. In seiner Funktion als Leiter des Sachgebiets \nIV - Personalwesen - gehöre er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW zur \nDienststellenleitung. Auch sehe der Geschäftsverteilungs- und Aktenplan für die \nVerwaltung der Fachhochschule xxx vor, daß zu seinem Aufgabengebiet der Bereich \n\"Personalvertretungsangelegenheiten\" gehöre. Zudem sei er im Besitz eines \nSchlüssels für die Poststelle. Er sei schon dabei beobachtet worden, daß er während \nder Mittagspause in der Poststelle ein Schreiben mit dem Eingangsstempel versehen \nhabe. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß Herr xxx vom Beteiligten zu 1) als \nzeichnungsbefugt gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW benannt worden sei. Damit sei er \nauch zur Entgegennahme von Schreiben befugt. Der Empfangsberechtigung des \nHerrn xxx stehe nicht entgegen, daß er das Schreiben an die Poststelle \nweitergeleitet habe. Dazu sei er aufgrund der Postordnung der Fachhochschule \nverpflichtet gewesen. Selbst wenn er nicht zur Entgegennahme berechtigt gewesen \nwäre, sei das Schreiben jedenfalls mit der Übergabe an ihn in den Postlauf der \nFachhochschule gelangt. Auf den Eingang bei der Poststelle komme es deshalb nicht \nan. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß bei der Fachhochschule ein \nHausbriefkasten existiere, in den auch fristgebundene Post eingeworfen werden \nkönne. Für den Fall, daß Herr xxx das Schreiben nicht angenommen hätte oder daß \ner nicht mehr im Hause gewesen sei, wäre das Schreiben durch den Einwurf in den \nHausbriefkasten der Fachhochschule noch rechtzeitig zugegangen. In der \nVergangenheit seien schon des öfteren Herrn xxx Schreiben übergeben worden, \nohne daß der Beteiligte zu 1) sich ausdrücklich auf ein Fristversäumnis berufen \nhätte. In der Sache könne der Beteiligte zu 1) sich nicht auf das Schreiben des \nArbeitervertreters berufen. Aufgrund dessen hätte die Maßnahme erörtert werden \nmüssen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt er an: Herr xxx als Leiter des Sachgebiets IV - \nPersonalwesen - sei nicht Vertreter des Dienststellenleiters. Die Tatsache, daß er \nSchlüssel für die Poststelle besitze und gemäß dem Geschäftsverteilungsplan mit \nPersonalvertretungsrecht betraut sei, erlaube es ihm nicht, die Vertretung der \nDienststelle wahrzunehmen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben \nnoch am Tage der Aushändigung an die Poststelle weiterzuleiten, da seine \nMitwirkungspflicht nur bis zum Ende der üblichen Dienstzeit erwartet werden könne. \nEr habe sich auch nicht zur Entgegennahme des Schreibens befugt gefühlt. Die ihm \nzustehende Zeichnungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW erstrecke sich \nausdrücklich nur auf schriftliche Äußerungen gegenüber dem Antragsteller. Ein \nHandeln als Dienststellenleitung i.S.v. § 8 Abs. 1 LPVG NW sei davon nicht erfaßt. \nAuch ein Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten hätte den rechtzeitigen \nZugang nicht bewirkt, da es sich nicht um einen Fristbriefkasten handele. Nach den \nallgemein anerkannten Zugangsregeln bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den \nZugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu \nrechnen sei. Dies wäre jedoch erst am 13. November 1995 gewesen. Vorgänge, bei \ndenen man sich trotz Verfristung nicht auf ein Fristversäumnis berufen habe, seien \nnicht bekannt.\n\n20\n\nDer Beteiligte zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt, in der Sache schließt er \nsich den Ausführungen des Antragstellers an.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n24\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht auch trotz der bereits \nvorgenommenen Höhergruppierung des Arbeiters noch ein Rechtsschutzinteresse an \nder Entscheidung über den auf den konkreten Streitfall abstellenden Antrag, da es \ndem Beteiligten zu 1) möglich ist, diese Maßnahme rückgängig zu machen.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen ist der Antrag auch begründet.\n\n26\n\nDie in Rede stehende Maßnahme stellt - was zwischen den Beteiligten im \nübrigen unstreitig ist - eine Höhergruppierung dar und unterliegt deshalb dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NW. Mit der Durchführung der Maßnahme hat der \nBeteiligte zu 1) dieses Mitbestimmungsrecht verletzt.\n\n27\n\nNach § 66 Abs. 1 kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende \nMaßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. An einer derartigen \nZustimmung fehlt es jedoch.\n\n28\n\nDie Maßnahme ist entgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen nicht als gebilligt im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW anzusehen. Vielmehr hat der Antragsteller seine Absicht, der \nvorgesehenen Höhergruppierung nicht zustimmen zu wollen, dem Beteiligten zu 1) \nfristgerecht mitgeteilt.\n\n29\n\nDa der Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Oktober 1995 beim \nAntragsteller am 27. Oktober 1995 eingegangen ist, lief die in § 66 Abs. 2 Satz 3 \nHalbs. 1 LPVG NW bestimmte Frist von zwei Wochen nach Zugang des Antrags am \n10. November 1995 ab. Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom \n10. November 1995 gewahrt. Zwar ist dieses Schreiben von der Poststelle mit dem \nEingangsstempel des 13. November 1995 versehen worden. Auf den Eingang bei der \nPoststelle kam es vorliegend jedoch nicht an, weil das Schreiben bereits mit der am \n10. November 1995 erfolgten Aushändigung an Herrn xxx dem Beteiligten zu 1) \nzugegangen ist.\n\n30\n\nMit der Entgegennahme des Schreibens des Antragstellers vom 10. November \n1995 handelte Herr xxx für den Beteiligten zu 1) als sog. passiver Vertreter i.S.v. § \n164 Abs. 3 BGB. Als passiver Vertreter ist eine Mittelsperson anzusehen, die als \nVertreter des Empfängers zur Entgegennahme von Willenserklärungen berechtigt \nist.\n\n31\n\nVgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, München 1998, § \n130 RdNr. 8.\n\n32\n\nEine solche Empfangsberechtigung lag in der Person des Herrn xxx vor. Dafür \nspricht zunächst, daß dieser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW \nVertretungsberechtigter des Beteiligten zu 1) ist. Nach dieser Bestimmung kann sich \nder Dienststellenleiter auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten \nzuständigen Abteilung vertreten lassen. Diese Voraussetzung erfüllt Herr xxx, da er \nLeiter des Sachgebiets IV - Personalwesen -ist. Daß es sich bei diesem Sachgebiet \num die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG NW handelt, erschließt sich aus dem Geschäftsverteilungs- und Aktenplan für \ndie Verwaltung der Fachhochschule vom 15. Juni 1978 (Stand: Mai 1992), \ndemzufolge in das Sachgebiet IV alle Personalfragen betreffende Angelegenheiten \nfallen. Weiterhin ist Herr xxx in der Vergangenheit dem Antragsteller gegenüber \nauch als Empfangsberechtigter aufgetreten. Nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Antragstellers sind Herrn xxx schon des öfteren \nStellungnahmen überreicht worden, ohne daß Bedenken gegen eine \nEmpfangsberechtigung geäußert worden sind. Dadurch ist aus der insoweit \nmaßgeblichen Sicht des Antragstellers der Eindruck vermittelt worden, eine \nderartige Empfangsberechtigung liege vor. Schließlich ist auch im Zusammenhang \nmit der hier in Rede stehende Aushändigung des Schreibens vom 10. November \n1995 festzustellen, daß Herr xxx dem Vorsitzenden des Antragstellers gegenüber \nkeinerlei Bedenken gegen seine Berechtigung geäußert hat, in Vertretung des \nBeteiligten zu 1) zu handeln. Dem entspricht es, daß auch der Beteiligten zu 1) \nweder in dem vor Einleitung des Beschlußverfahrens mit dem Antragsteller \ngeführten Schriftverkehr noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend \ngemacht hat, Herr xxx sei nicht empfangsberechtigt gewesen. Vielmehr ist erst im \nVerlauf des Beschwerdeverfahrens die von der Fachkammer vertretene Auffassung \neiner fehlenden Empfangsberechtigung aufgegriffen worden. Gerade diese Tatsache \nwirft im übrigen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verwirkung die weitere \nFrage auf, ob der Beteiligte zu 1) sich überhaupt noch zulässigerweise auf diesen \nUmstand berufen kann.\n\n33\n\nEine Zustimmung zu der beabsichtigten Höhergruppierung liegt entgegen der \nvom Beteiligten zu 1) geäußerten Auffassung auch nicht in dem Schreiben des \nVertreters der Gruppe der Arbeiter vom 8. November 1995.\n\n34\n\nIn diesem Schreiben könnte nur dann eine relevante Zustimmung zu der \nunproblematisch als Gruppenangelegenheit i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LPVG \nNW einzustufenden Maßnahme gesehen werden, wenn zum einen ein wirksamer \nWiderspruch des Arbeitervertreters gegen eine gemeinsame Beschlußfassung \nvorliegt und zum anderen der Arbeitervertreter berechtigt war, Äußerungen im \nNamen des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 1) abzugeben. Beide \nVoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.\n\n35\n\nNach § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NW beschließen über Angelegenheiten, \ndie lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter der Gruppe, \nsofern die Mehrheit der Vertreter der betreffenden Gruppe einer gemeinsamen \nBeschlußfassung widerspricht. An einem derartigen Widerspruch des alleinigen \nVertreters der Gruppe der Arbeiter gegen die vom Beteiligten zu 1) beabsichtigte \nHöhergruppierung fehlt es aber. In der Sitzung des Antragstellers am 7. November \n1995, an der auch der Vertreter der Arbeitergruppe teilgenommen hat, war die \nHöhergruppierung des Arbeiters xxx Gegenstand der Beratung. Da von dem \nVertreter der Arbeitergruppe kein Widerspruch gegen eine gemeinsame \nBeschlußfassung erhoben worden war, faßte der Antragsteller unter Beteiligung des \nVertreters der Arbeitergruppe den Beschluß, der Maßnahme zunächst nicht \nzuzustimmen und um eine Erörterung zu bitten. Damit ist es zu einem wirksamen \nBeschluß des Antragstellers gekommen.\n\n36\n\nDie mit Schreiben vom 8. November 1995 abgegebene Erklärung des Vertreters \nder Arbeitergruppe, die Maßnahme werde nunmehr zur Gruppenangelegenheit \nerklärt, stellt schon deshalb keinen wirksamen Widerspruch i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NW dar, weil die Erklärung, wollte man sie als Widerspruch bewerten, lediglich \ngegenüber dem Beteiligten zu 1) und nicht gegenüber dem in diesem \nZusammenhang allein zuständigen Antragsteller abgegeben worden wäre. Zudem \nwäre der Widerspruch nicht im Rahmen der Sitzung des Antragstellers erhoben \nworden, in der über die Angelegenheit beraten und beschlossen worden ist.\n\n37\n\nDen Vertretern einer Gruppe ist es im übrigen verwehrt, noch nach Abschluß der \ngemeinsamen Beratung und Beschlußfassung eine Maßnahme zur \nGruppenangelegenheit zu erklären. Dem steht auch nicht die vom Beteiligten zu 1) \nangeführte Auffassung von Havers\n\n38\n\n- vgl. Havers, LPVG NW, 9. Auflage, Siegburg 1995, § 34 Erl. 4.2 -\n\n39\n\nentgegen. Auch dieser geht davon aus, daß der Widerspruch im zeitlichen \nZusammenhang mit der Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die in der benannten \nFundstelle erfolgten Verweisungen auf andere Kommentarstellen vermögen \nebenfalls keinen hinreichenden Anhalt dafür zu liefern, daß es auch nach einer \ngemeinsamen Beschlußfassung noch möglich sein soll, eine Maßnahme zur \nGruppenangelegenheit zu erklären.\n\n40\n\nDer Vertreter der Arbeitergruppe war auch nicht berechtigt, einen etwaigen \nGruppenbeschluß mit Wirkung für und gegen den Antragsteller dem Beteiligten zu 1) \nmitzuteilen. Nach § 29 Abs. 2 LPVG NW führt der Vorsitzende des Personalrats die \nlaufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem \ngefaßten Beschlüsse. Dies gilt auch für Gruppenangelegenheiten. Auch Beschlüsse \nim Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW sind Beschlüsse des \nPersonalrats und werden allein von dessen Vorsitzenden im Namen des Personalrats \nfür und gegen diesen ausgeführt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1997 - VII P 22.75 -, Buchholz 238.3A § 40 \nBPersVG Nr. 1 = PersV 1978, 309; Beschluß des Fachsenats vom 29. November \n1988 - CL 64/87 -, PersV 1990, 80 = ZBR 1990, 159 = ZTR 1989, 325; \nCecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 29 RdNr. 25.\n\n42\n\nAufgrund dessen ist es einem Gruppenvertreter auch bei einem wirksam \nerhobenen Widerspruch gegen eine gemeinsame Beschlußfassung verwehrt, einen \nGruppenbeschluß dem Dienststellenleiter mitzuteilen.\n\n43\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, a.a.O., § 29 RdNr. 22.\n\n44\n\nDies gilt uneingeschränkt für die in Rede stehende Erklärung des Vertreters der \nArbeitergruppe in dessen Schreiben vom 8. November 1995.\n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlußverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/1-a-800-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/1-a-800-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308088","retrieved":"2026-07-09 03:37:00.640741+00:00"}}