{"status":"available","doknr":"OLD308083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0210.13B2747.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"13 B 2747/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Antrag der \nAntragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen \ndie für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. November 1998, durch die ihr die \nBeförderung von Säugetiereiweiß/Tiermehl ab dem Grenzübergang \nB. -M. bis zur Verbrennungsanlage in I. ohne \nEinhaltung bestimmter Transporterfordernisse sowie der \nAbschluß eines Beförderungsvertrages mit einem Beförderer ohne \nBeachtung dieser Erfordernisse untersagt worden ist, abgelehnt \nhat, ist dies nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nAuch aus der Sicht des Senats fällt die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der \nAntragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung der \nzum Schutz der Allgemeinheit für notwendig gehaltenen Maßnahme \nzu Ungunsten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, daß die angefochtene Ordnungsverfügung vom \n3. November 1998 offensichtlich rechtswidrig ist, so daß nicht \nschon aus diesem Grunde das öffentliche Interesse an ihrem \nsofortigen Vollzug entfällt. Es spricht vielmehr alles dafür, \ndaß die Ordnungsverfügung formell und materiell rechtmäßig ist \nund in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird.\n\n5\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als \nSonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz \n- OBG - ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht \ndargelegt hat, aus § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes -\n GGBefG - , derzeit geltend in der Fassung vom 29. September \n1998 (BGBl. I S. 3114), i.V.m. § 1 Nr. 2 Buchst. d) der \nVerordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für \ndie Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter - ZustVO - \nvom 28. November 1989 (GV NW S. 643) i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 24. Januar 1995 (GV NW S. 68).\n\n6\n\nDie Anwendbarkeit des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der \nauf dieses Gesetz bezogenen Zuständigkeitsregelungen ist nicht \nnach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GGBefG, insbesondere nicht durch die \nEntscheidung 97/735/EG der EG-Kommission vom 21. Oktober 1997 \n(ABl. L 294,S.7), ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) \ndieser Entscheidung stellt lediglich einen Grundsatz bezüglich \ndes erlaubten Transportmittels - verplombter, abgedeckter \nBehälter oder Fahrzeug, so daß Verluste beim Transport \nausgeschlossen sind - dar. Die Bestimmung der \nsicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen überläßt die \nEntscheidung dem nationalen Recht, beispielsweise den \nGefahrgutregelungen. Im übrigen richten sich, wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, alle im vorliegenden Fall \nrelevanten Entscheidungen der EG-Kommission allein an die \nMitgliedstaaten als Adressaten. Anhaltspunkte dafür, daß diese \ntrotz ihrer abstrakt-generellen Fassung in Wahrheit nur die \nAntragstellerin betreffen (sollen) und damit - wegen des \nFehlens eines Entscheidungsspielraums für die Bundesrepublik \nDeutschland in der Ausführung der Kommissionsentscheidungen \n\n7\n\n- vgl. dazu Geiger, EG-Vertrag, \n2. Aufl., Art. 189, Rdn. 20, 21, Art. \n173, Rdn. 26 -\n\n8\n\nfür die von der Antragstellerin veranlaßten \nBeförderungsvorgänge unmittelbar anwendbar wären, bestehen \nnicht. \n\n9\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich \naus § 1 Nr. 2 Buchst. d) ZustVO. Eine Zuständigkeit der \nKreispolizeibehörde(n) kommt nicht in Betracht. Die an \nunterschiedliche (zeitliche) Umstände eines an sich \neinheitlichen Vorgangs der \"Beförderung\" - diese ist in § 2 \nAbs. 2 GGBefG definiert und umfaßt außer dem eigentlichen \nTransportvorgang auch weitere Tätigkeiten und Umstände davor \nund danach, \n\n10\n\nvgl. dazu auch die \nGesetzesmaterialien zur ursprünglichen \nFassung des GGBefG, BT-Drucks. 7/2517, \nzu § 2 - \n\n11\n\nanknüpfende Zuständigkeitsaufteilung in der ZustVO macht \nnur dann Sinn und führt nur dann zu einer sach- und \npraxisgerechten Handhabung bei der Frage der Zuständigkeit, \nwenn die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde nach § 1 Nr. 1 \nBuchst. a) der Verordnung \"während des Vorganges der \nOrtsveränderung\" auf typisch verkehrsspezifische Belange und \nGefahren, die sich im Hinblick auf (straßen-\n)verkehrsrechtliche Vorschriften ergeben, bezogen und \nentsprechend beschränkt wird. Andernfalls würde ein im Sinne \ndes § 2 Abs. 2 GGBefG - jedenfalls unter dem Aspekt der \nGefahrgutregelungen - einheitlich zu beurteilender Vorgang der \n\"Beförderung\" von Gefahrgut, \n\n12\n\nvgl. dazu OLG Celle, Beschluß vom \n3. März 1993 - 2 Ss (OWi) 429/92 -, VRS \n85, 230,\n\n13\n\nverschiedenen Behördenzuständigkeiten unterworfen. Dies \nwürde beispielsweise für den Fall, daß der Übernahme-/ \nVerpackungsort, der Transportweg und der Ablieferungsort in \neinem Bundesland gelegen wären, zu dem Ergebnis führen, daß je \nnach räumlicher Ausdehnung des Beförderungsvorgangs und auch \nbeim Transport des Gutes durch die Zuständigkeitsbereiche \nverschiedener Kreispolizeibehörden jeweils nacheinander \nmehrere Behörden für die Überwachung zuständig wären; ein \nderartiger \"rollender\" Zuständigkeitswechsel wäre höchst \nineffektiv und unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr, \nder Praktikabilität und schließlich auch der Zumutbarkeit für \nden betroffenen Transporteur nicht hinnehmbar. Eine \nBeschränkung des nach der ZustVO der Kreispolizeibehörde \nzugeschriebenen Aufgabenbereichs auf typisch \nverkehrsspezifische Belange entspricht der üblichen Aufteilung \nder Tätigkeitsfelder zwischen Polizei und anderen Behörden, \nwie sie beispielsweise auch in § 11 des \nPolizeiorganisationsgesetzes - POG NW - vom 22. Oktober 1994 \n(GV NW S. 852) zum Ausdruck kommt, der die Überwachung des \nStraßenverkehrs zur Aufgabe der Kreispolizeibehörden macht. \nUmgekehrt gilt dies auch in bezug auf die Staatlichen Ämter \nfür Arbeitsschutz, weil diesen für die Beurteilung der mit \neinem Beförderungsvorgang verbundenen Verrichtungen - wie \nVerpacken der Güter, richtiges Beladen der Fahrzeuge und \nFüllen von Transportgefäßen, Auspacken von gefährlichen Gütern \nund Entladen von Transportmitteln - eine höhere Sachkompetenz \nals den Kreispolizeibehörden zukommt. Daß die Zuständigkeit \nder Kreispolizeibehörden nach der ZustVO in dem vorgenannten \nSinne zu verstehen ist, entspricht auch dem Willen des \nVerordnungsgebers, der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. \nDies ergibt sich beispielhaft aus einer Antwort der \nLandesregierung vom 29. September 1989, \n\n14\n\nvgl. LT-Drucks. 10/4716,\n\n15\n\nzu einer im Landtag Nordrhein-Westfalen gestellten kleinen \nAnfrage zur Überwachung des Transports gefährlicher Güter, die \nwährend der Geltung der die Zweiteilung der \nÜberwachungszuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher \nGüter ebenfalls enthaltenden früheren ZustVO vom 30. September \n1980 (GV NW 1981, S. 11) eingebracht wurde. Insbesondere aus \nder Anlage 3 zur Antwort der Landesregierung, die sich auf \nallgemeine Mängel bei den kontrollierten Fahrzeugen - wie \nBegleitpapiere, Warntafeln, Schutzausrüstung, Lenk- und \nRuhezeiten, Überladungen - und auf technische Mängel - wie \nPrüfplakette, Lenkung, Bremsen, Bereifung, Warneinrichtungen \nusw. - bezieht, wird deutlich, daß sich die Tätigkeit der \nKreispolizeibehörden bei der Überwachung von Transporten \ngefährlicher Güter nur auf verkehrsspezifische Belange \nbezieht, sich aber auch darauf beschränkt. Angesichts dieser \nkurz vor Erlaß der jetzt geltenden ZustVO erteilten Auskunft \nder Landesregierung kann nicht davon ausgegangen werden, daß \ndieselbe Landesregierung in der ZustVO von 1989 eine andere \nals die bis dahin praktizierte Aufgabenzuweisung an die \nKreispolizeibehörden verordnen wollte. Da im vorliegenden Fall \ndie angeordneten Maßnahmen an die Art und Weise der \n\"Verpackung\" des zu transportierenden Tiermehls anknüpfen und \ntypische verkehrsspezifische Belange, für die \n(straßen)verkehrsrechtliche Bestimmungen einschlägig wären, \nnicht in Frage stehen, ist deshalb die sachliche Zuständigkeit \ndes Antragsgegners für die Ordnungsverfügung vom 3. November \n1998 gegeben. \n\n16\n\nAuch die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die \nVerfügung ist zu bejahen. Sie kann, anders als dies in der \nangefochtenen Verfügung geschehen ist, zwar nicht aus \nBestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NW - \nabgeleitet werden, weil dieses bei inhaltsgleichen oder \nentgegenstehenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften des \nLandes nicht anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NW) und im \nvorliegenden Fall mit § 4 OBG - wie noch ausgeführt wird - \neine die Anwendbarkeit des VwVfG NW ausschließende \nSpezialregelung gegeben ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 2. April \n1998 - 13 B 1560/97 -, LRE 34, 469.\n\n18\n\nAus § 6 Abs. 1 u. 2 OBG kann die Zuständigkeit des \nAntragsgegners ebenfalls nicht hergeleitet werden, weil die \ndarin geregelte außerordentliche Zuständigkeit an eine \"Gefahr \nim Verzug\" bzw. an die Notwendigkeit unaufschiebbarer \nMaßnahmen anknüpft und diese Voraussetzungen wegen der frühen \nKenntnisse der Behörden von der Bedenklichkeit der \nTiermehltransporte und angesichts des zeitlichen Verlaufs der \nAngelegenheit nicht zu bejahen sind. \n\n19\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die \nangefochtene Verfügung ergibt sich aber aus § 4 OBG. \n\n20\n\nDer Antragsgegner ist eine nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich \nzuständige Ordnungsbehörde, deren Zuständigkeit nach § 4 \nAbs. 2 OBG von der gemeinsamen obersten Aufsichtsbehörde auf \nden örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer, ebenfalls an sich \nörtlich zuständiger Behörden ausgedehnt worden ist. \n\n21\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 4 \nAbs. 1 OBG ergibt sich daraus, daß (auch) in seinem Bezirk, in \ndem der Standort der Verbrennungsanlage I. liegt, beim \nTransport und bei der Anlieferung des Tiermehls die durch die \nTransport- und Verpackungsvorschriften geschützten Interessen \ngefährdet werden. Daß die Transporte auf ihrem Weg nach \nI. durch Bezirke anderer Staatlicher Ämter für \nArbeitsschutz führen, die, weil sich die von den Transporten \nausgehende Gefahr dort realisieren kann, an sich jeweils für \nihren Bezirk nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständig wären, \nhindert die alleinige örtliche Zuständigkeit des \nAntragsgegners nicht. Diese beruht auf einer \nZuständigkeitsbestimmung i.S.d. § 4 Abs. 2 OBG des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) \nals gemeinsamer oberster Aufsichtsbehörde aller an sich \nörtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (vgl. \n§§ 9, 13 Landesorganisationsgesetz - LOG NW -). Die \nZuständigkeitsbestimmung ist zwar nicht ausdrücklich, wohl \naber konkludent erfolgt. Wie aus den vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen zu erkennen ist, hat der Antragsgegner im \nVerlaufe des Verfahrens mit etlichen in der Angelegenheit \nebenfalls betroffenen anderen Behörden in Verbindung \ngestanden, so beispielsweise mit dem Staatlichen Amt für \nArbeitsschutz Arnsberg, der Bezirksregierung Münster sowie dem \nMURL. Ein vom Antragsgegner gefertigter Aktenvermerk vom \n7. Oktober 1998 über eine bei der Bezirksregierung Münster am \n5. Oktober 1998 erfolgte Besprechung zu \"Tiermehltransporten \naus G. zum RZR I. \", an der auch ein Vertreter der \nAntragstellerin teilgenommen hat, ist mehreren Behörden, u. a. \nder Bezirksregierung Münster, und vor Erlaß der in Frage \nstehenden Verfügung auch dem MURL zur Stellungnahme übersandt \nworden. In diesem, insbesondere den Standpunkt des \nAntragsgegners zur Beachtlichkeit von Gefahrgutvorschriften \nfür den Tiermehltransport enthaltenden Aktenvermerk finden \nsich nach Ausführungen zu den einschlägigen Bestimmungen die \nFormulierungen, daß die folgenden Tiermehltransporte nicht \nzulässig seien, da die Beförderung von Gefahrgut der Klasse \n6.2 in loser Schüttung verboten sei, daß bereits eine Gefahr \nfür die öffentliche Ordnung bestehe und eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit im Falle eines Verkehrsunfalls des \nTransportfahrzeugs eintreten werde, und daß \"dieser \nrechtswidrige Zustand vom StAfA S. nicht geduldet \nwerde, zumal derartige Transporte mit Erfüllung von \nUmweltstraftatbeständen einhergehen könnten\". Mit - der \nBezirksregierung Münster nachrichtlich übersandtem - Schreiben \nvom 27. Oktober 1998 hat das MURL dem Antragsgegner \nmitgeteilt, \"im übrigen werde den diesbezüglichen Ausführungen \ndes Aktenvermerkes vom 7. Oktober 1998 voll inhaltlich \nzugestimmt\". Bei verständiger Würdigung des in dem \nAktenvermerk niedergelegten Standpunktes des Antragsgegners \nkann seine angekündigte Absicht, die Transporte nicht länger \nzu dulden und gegen sie vorzugehen, nur dahin verstanden \nwerden, daß eine über den örtlichen Zuständigkeitsbereich des \nAntragsgegners hinausgehende Maßnahme beabsichtigt war. Eine \nnur auf seinen (gewöhnlichen) Bezirk beschränkte Maßnahme \nhätte nur einen kleinen Teilbereich des Transportweges in \nDeutschland erfassen können und wäre daher zur Beseitigung der \nin dem gesamten verbotswidrigen Transport liegenden Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit nicht sinnvoll gewesen. Das \nbeabsichtigte Tätigwerden des Antragsgegners auch im Bereich \nanderer örtlich zuständiger Behörden hat der MURL konkludent \ngebilligt, indem er den Aktenvermerk vom 7. Oktober 1998, also \nauch dem danach geplanten Vorgehen des Antragsgegners, unter \ndem 27. Oktober 1998 \"voll inhaltlich zugestimmt\" hat. Diese \nZuständigkeitskonzentration auf den Antragsgegner war auch \nzweckmäßig, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt. \n\n22\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht spricht alles für \ndie Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Soweit \nim Tenor der Verfügung zwischen einem Beförderungsverbot (Nr. \n1) und dem Verbot des Abschlusses eines Beförderungsvertrages \nmit einem dem Beförderungsverbot widersprechenden Inhalt (Nr. \n2) unterschieden wird, ist davon auszugehen, daß dem \nletztgenannten Verbot gegenüber dem erstgenannten keine \nselbständige Bedeutung zukommt, weil das unter Nr. 2 der \nVerfügung genannte Verbot bereits von dem Verbot zu Nr. 1 \nerfaßt wird. \"Beförderung\" heißt nicht nur \"selbst befördern\", \nsondern auch \"befördern lassen\". \n\n23\n\nDie in der Ordnungsverfügung erfolgte Einstufung des zu \ntransportierenden Tiermehls als Gefahrgut, das besonderen \nAnforderungen an die Verpackung und den Transport unterliegt, \nist vor dem Hintergrund der insoweit einschlägigen und an \nneuere Erkenntnisse jeweils angepaßten Entscheidungen der EG-\nKommission nicht zu beanstanden.\n\n24\n\nIn der Entscheidung 96/449/EG der Kommission vom 18. Juli \n1996 (ABl. L 184, S. 43) sind die Mindestparameter, die für \ndie Inaktivierung des BSE-Erregers erforderlich sind, \nfestgelegt worden, nämlich eine 20-minütige Hitzebehandlung \nbei 133°C und einem Druck von 3 bar. Angesichts neuerer \nInformationen über das Auftreten von Fällen einer neuen \nVariante der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit, wonach das Risiko \neiner Übertragung des BSE-Erregers auf den Menschen oder auf \nandere Tiere nicht ausgeschlossen werden kann, hat die \nEntscheidung 97/534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 (ABl. \nL 216, S. 95) ausgeführt, daß auch mit diesem Verfahren die \nvollständige Abtötung eines im Ausgangsmaterial vorhandenen \nTSE-Erregers - zu dem auch der BSE-Erreger zählt - nicht \n100%ig garantiert werden kann, wenn der Verarbeiter mit hoch \ninfektiösem Material konfrontiert wird, und daß es keine \nwirksamen Kontrollen oder Tests gibt, mit denen festgestellt \nwerden kann, ob bei der Herstellung von Erzeugnissen bestimmte \nGewebe verwendet wurden; zugleich wird in Art. 1 dieser \nEntscheidung spezifiziertes Risikomaterial definiert und in \nArt. 2 dessen Verwendung zu jeglichem Zweck verboten. In der \nKommissions-Entscheidung 97/735/EG vom 21. Oktober 1997 (ABl. \nL 294, S. 7) wird ausgeführt, bei der Anwendung der \nBearbeitungsvorschriften gemäß dem Anhang der Entscheidung \n96/449/EG habe es Schwierigkeiten gegeben und dementsprechend \nwürden Säugetierabfälle weiterhin mit Hilfe von Verfahren \nverarbeitet, die TSE-Erreger nicht vollständig inaktivieren \nkönnten. Säugetierabfälle, die nicht gemäß der Entscheidung \n96/449/EG verarbeitet worden seien, dürften u. a. zur \nVerbrennung oder zur Verwendung als Brennstoff in andere \nMitgliedstaaten versandt werden, wobei u. a. \"das Material so \nin verplombten, abgedeckten Behältern oder Fahrzeugen \ntransportiert werden muß, daß Verluste ausgeschlossen sind \n...\". In der Entscheidung 98/272/EG vom 23. April 1998 (ABl. L \n122, S. 59) hat die Kommission aufgrund der Veröffentlichung \nneuerer Informationen, die die Theorie, wonach ein Kontakt mit \ndem BSE-Erreger mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jacob-\nKrankheit des Menschen in unmittelbarem Zusammenhang steht, \nweiter untermauerten, ausgeführt, der zuständige Ausschuß in \nGroßbritannien sei zu dem Schluß gelangt, die jüngsten \nForschungsergebnisse belegten zweifelsfrei, daß der BSE-\nErreger und der Erreger der neuen Variante der Creutzfeldt-\nJacob-Krankheit des Menschen identisch seien. Der Beratende \nAusschuß für gefährliche Krankheiten habe sich deshalb dafür \nausgesprochen, den BSE-Erreger künftig als Erreger einer \nHumanerkrankung zu klassifizieren; die Präsenz von TSE-\nErregern könne ohne weitere wissenschaftliche Klärung \"in \nkeinem Mitgliedstaat ausgeschlossen werden\".\n\n25\n\nIn Zusammenfassung der in den EG-Entscheidungen zum \nAusdruck kommenden Erkenntnisse begegnen die Einschätzungen \ndes Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, bei dem zu \ntransportierenden Tiermehl aus G. handele es sich um \nBSE-verdächtiges Tiermehl, keinen Bedenken. Schon der \nEntscheidung 96/449/EG der Kommission mit den darin \nenthaltenen Mindestparametern für ein Verfahren zur \nInaktivierung des BSE-Erregers liegt die Annahme eines \nentsprechenden Gefährdungspotentials zugrunde. Daß diese \nEntscheidung, wie die Antragstellerin geltend macht, lediglich \naus Gründen des weit vorausgreifenden Verbraucherschutzes, \nnicht aber aus Gründen der Gefahrenabwehr, getroffen worden \nsei, ändert daran nichts, zumal nach der neuesten Entscheidung \nder EG-Kommission zu diesem Komplex (98/272/EG) in \nZusammenhang mit dem BSE-Erreger \"alle Situationen zu \nvermeiden sind, die die Gesundheit von Mensch und Tier \nernsthaft gefährden könnten\". Der Senat geht davon aus, daß u. \na. von Rindern stammendes Tiermehl, das nicht den \nAnforderungen der Kommissionsentscheidung 96/449/EG \nentsprechend gewonnen worden ist, grundsätzlich dem Verdacht \nunterliegt, den BSE-Erreger zu enthalten. Dieser Verdacht ist \nder einzige Grund für das EG-rechtliche grundsätzliche \nVerbringungsverbot für derartiges Tiermehl. Er gründet darauf, \ndaß bei den offenen Handelswegen in der Europäischen Union \nnicht mehr mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden \nkann, ob ein zu Tiermehl verarbeitetes Rind, selbst wenn es \nnicht aus einem erkennbar BSE-infizierten oder nur -\nverdächtigen Bestand stammte, mit BSE-verseuchtem Tiermehl \ngefüttert worden und deshalb selbst Träger des BSE-Erregers \nwar, der lediglich noch nicht zum Durchbruch der Seuche \ngeführt hatte, so daß auch das gewonnene Tiermehl BSE-\nkontaminiert sein kann. Insoweit können auch die \nBescheinigungen der französischen Veterinärverwaltung die von \ndem in G. lagernden und zur Verbrennungsanlage \nI. zu transportierenden Tiermehl, das unstreitig nicht \nnach den Parametern des Anhangs der EG-Entscheidung 96/449/EG \nbehandelt worden ist, ausgehende potentielle Gefahr nicht \nausräumen. \n\n26\n\nAuch wenn die Frage der Gefährlichkeit des BSE-Erregers für \nden Menschen wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt \nist, kann andererseits nach dem Stand der Wissenschaft - \nsoweit dieser aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar ist - \neine Übertragung auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden. \nDies wird in besonderem Maße deutlich in der \nKommissionsentscheidung 98/272/EG, wonach der BSE-Erreger \nkünftig als Erreger einer Humanerkrankung zu klassifizieren \nsei. Nach den Erkenntnissen, die sich aus den vorliegenden \nUnterlagen ergeben, soll der BSE-Erreger an in Tiermehlen noch \nfestgestellten Eiweißverbindungen anhaften und kann eine \nÜbertragung des BSE-Erregers auf den Menschen über die \nAtemwege oder auch über die Haut nicht ausgeschlossen werden. \nAuf eine Infektionsmöglichkeit mit BSE-Agens (auch über die \nHaut) wird in einem Schreiben des Staatlichen Amtes für \nArbeitsschutz Arnsberg vom 1. Oktober 1998 an das Ministerium \nfür Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, \nin dem die Ergebnisse einer Beratung mit der Landesanstalt für \nArbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wiedergegeben werden, und in \neinem diesem Schreiben beigefügten Interview der Chefärztin \nder Dermatologischen Abteilung des Krankenhauses Spandau, Dr. \nG. Albrecht, über \"Dermatologische Aspekte der BSE\" \nhingewiesen. Auch der Hinweis im Erlaß des Ministeriums für \nArbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. April 1998 (III A 4 - \n8316, III A 5 - 8232.1.5), durch entsprechende Schutzkleidung \nsei sicherzustellen, daß beim Umgang mit dem Tiermehl \n(fetthaltige Masse) der Körperkontakt ausgeschlossen werde, \nkann bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, \ndaß Hautkontakt mit dem Tiermehl vermieden werden soll. \n\n27\n\nIst somit nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine \nhumanpathologische Wirkung des BSE-Erregers nicht \nauszuschließen, so ist auch die gefahrgutrechtliche Einstufung \ndes Tiermehls durch den Antragsgegner als \n\"ansteckungsgefährlicher Stoff\" gerechtfertigt. Gem. § 1 \nAbs. 3 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung-Straße - GGVS - vom \n12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) gelten für die \ngrenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen \nBeförderungen die Vorschriften der Anlagen A und B zum \nEuropäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung \ngefährlicher Güter auf der Straße - ADR -. Die Anlage A zum \nADR erfaßt in der Klasse 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe. \nDas sind nach Randnummer 2650 bzw. Klasse 6.2 Abschn. 1. \nAbs. 2 der Anlage A zum ADR Stoffe, von denen bekannt oder \nanzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger - das sind Mikro-\nOrganismen (einschließlich Bakterien, Viren usw.) oder \nrekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten) - \nenthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei \nTieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. Ist - \nwie das bei BSE der Fall ist - die Ausbreitung einer zu \nschweren Gesundheitsschäden bei Tier und Mensch sowie großen \nwirtschaftlichen Verlusten führenden Seuche nur äußerst schwer \nbeherrschbar, ist die Annahme des Vorhandenseins \nentsprechender Krankheitserreger in dem typischen \nÜbertragungsmedium - hier nicht hinreichend behandeltes \nTiermehl - selbst dann erlaubt, wenn keine konkreten \nAnhaltspunkte für ein Vorhandensein der Erreger vorliegen und \nlediglich das Vorhandensein nicht ausgeschlossen ist. Je \ngefährlicher und unbeherrschbarer eine Erkrankung ist, um so \neher ist \"anzunehmen\", daß ihr Erreger auf den Menschen \nübertragbar ist und dort die Krankheit auslöst, selbst wenn \ndas noch nicht erforscht und deshalb nur nicht ausgeschlossen \nwerden kann. Dies entspricht dem Gedanken im Ordnungsrecht, \ndaß auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts \ngenügen kann, um eine Gefahr zu bejahen, wenn besonders \nhochwertige Schutzgüter auf dem Spiel stehen.\n\n28\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n26. Juni 1970 - IV C 99/67 -, NJW 1970, \n1890; Rietdorf, Ordnungs- und \nPolizeirecht Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl., § 1 OBG Rdn. 12; Berner/Köhler, \nPolizeiaufgabengesetz, 13. Aufl., Art. \n2 Rdn. 10.\n\n29\n\nAnsteckungsgefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften \nder Klasse 6.2 der Anlage A zum ADR, wenn sie auf Menschen \noder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten \nübertragen können. Die Stoffe der Klasse 6.2 sind dabei \nunterteilt in \"A. ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem \nGefährdungspotential, B. Sonstige ansteckungsgefährliche \nStoffe, C. Leere Verpackungen\". Die sonstigen \nansteckungsgefährlichen Stoffe unterteilen sich nach \nRandnummer 2651 Ziffer 3. b) in \"2814 Ansteckungsgefährlicher \nStoff, gefährlich für Menschen\" und \"2900 \nAnsteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere\". Nach \nder zugehörigen Bemerkung sind dieser Ziffer Stoffe \nzuzuordnen, die nach Randnummer 2650 (4) der Risikogruppe 2 \nzugeordnet sind. Nach Absatz (4) Buchst. iii) der Randnummer \n2650 der Anlage A zum ADR gehört nach dem Stand der \nWissenschaft zur Risikogruppe 2 ein \"Krankheitserreger, der \nKrankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, \neigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, \nobwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen \nkann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, \nso daß die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. \nh. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die \nAllgemeinheit)\". Die Zuordnung des BSE-verdächtigen Tiermehls \nzu dieser Risikogruppe 2 ist danach nicht zu beanstanden. Nach \nRandnummer 2655 Abs. 1 der Anlage A zum ADR müssen die unter \nb) der Ziffern 3 und 4 der Randnummer 2651 der Anlage \nfallenden Stoffe in Fässern oder Kanistern aus Stahl, \nAluminium, Kunststoff oder in Großpackmitteln (IBC) verpackt \nsein; nach Randnummer 212610 des Anhangs B.1b/II. Teil dürfen \nStoffe der Randnummer 2651 Ziffern 3 und 4 - auch - in \nTankcontainern befördert werden. Diesen Transportvorschriften \nentspricht ein Transport des Tiermehls in offenen LKW-Mulden \nunter Verwendung einer Plane zum Abdecken und einer - \nmöglicherweise wegen des grenzüberschreitenden Verkehrs aus \nzollrechtlichen Gründen gebotenen - Verplombung derselben \nnicht. Da die Gefahrgutbeförderungsvorschriften einem \nabstrakten Gefahrenschutz dienen, ist dabei auch das konkrete \nRisiko eines Verkehrsunfalls und eines möglichen Kontaktes von \nMenschen mit dem Tiermehl ohne Belang. \n\n30\n\nDiesem Ergebnis aus gefahrgutrechtlicher Sicht steht das \nEG-Recht oder die tierseuchenrechtliche Genehmigung des MURL \nvom 18. August 1998 nicht entgegen. Denn in beiden ist ein \nTransport in verplombten Behältern, der Verluste ausschließt, \nvorgesehen. Ein Verlust beim Transport liegt auch in einem \nunkontrollierten Verschütten des Tiermehls in der Umgebung im \nFalle eines Unfalls vor. Er kann nur verhindert werden durch \neinen Transport in einem geschlossenen, weitgehend \nunfallsicheren Behältnis (Container). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/13-b-2747-98","cited_norms":[{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-10/13-b-2747-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308083","retrieved":"2026-07-09 03:37:00.159154+00:00"}}