{"status":"available","doknr":"OLD308108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.3A2735.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"3 A 2735/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in Höhe eines \nTeilbetrages von 196,18 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist \ndas angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil geändert; der Vorausleistungsbescheid \ndes Beklagten vom 15. November 1991 in der Fassung der letzten Änderung vom \nheutigen Tage wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-\ntet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Vorausleistung auf den \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der S. \n im Teilstück zwischen H. und \nH. .\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. \n,\nGemarkung D. , Flur 7, Flurstücke 565 und 91. Das \nGrundstück grenzt an die oben genannte, etwa 280 m lange \nTeilstrecke der S .\n\n4\n\nDie heutige S. verläuft im B. Ortsteil D. \n mit einer Länge von etwa 670 m etwa in West-Ost-Richtung \nzwischen dem Straßenzug T. /M. und dem H. , \nwobei eine östliche Teilstrecke von etwa 20 m Länge bis zum \nH. früher auf E. , später W. Gebiet \nlag. Die hier streitbefangene Teilstrecke der Straße östlich \nder H. bis zur E. Gemeindegrenze ist bereits in \neiner im Jahre 1823 angefertigten und bis einschließlich 1870 \nfortgeführten Gemeindekarte von D. dargestellt. Ausge-\nhend von der Kreuzung mit der H. sind auf dieser \nKarte entlang etwa zwei Dritteln der Straßenstrecke auf den \nsüdlich an die Straße grenzenden Grundstücken sechs Gebäude zu \nerkennen, die zueinander - abgesehen von verdoppelten Abstän-\nden zwischen dem dritten und vierten sowie dem fünften und \nsechsten Gebäude - etwa gleiche Abstände einhalten. Eine \nauf Oktober 1900 datierte Karte zeigt südlich der genannten \nStraßenstrecke einen Anbau mit acht Gebäuden, davon eines un-\nmittelbar an der Kreuzung zur H. ; die nördliche \nStraßenseite ist hiernach mit Ausnahme eines Gebäudes im Kreu-\nzungsbereich zur H. anbaufrei. Einer vom Beklagten \ngeführten Gebäudestatistik ist zu entnehmen, daß in der Zeit \nvon 1870 bis 1900 nördlich der Straße Gebäude auf den heutigen \nGrundstücken 213, 217 und 225 und südlich der Straße ein Ge-\nbäude auf dem Grundstück S. 212 errichtet worden \nsind. In den Jahren von 1901 bis 1918 wurden nach dieser Sta-\ntistik Gebäude auf den Grundstücken S. 206, 208 und \n214 gebaut.\n\n5\n\nDer hier streitbefangene Straßenstrecke wurde am \n19. November 1911 von der Gemeindevertretung D. die \nBezeichnung \n\"S. \" verliehen. Im Dezember 1911 wandten sich \"An-\nwohner und Interessenten der neubenannten S. in \nO. \" mit der schriftlichen Bitte an den \nGemeindevorstand D. , die S. und andere \nangrenzende Straßenstrecken durch eine Kleinschlag-Steindecke \nin Ordnung zu bringen, da an derselben die Decke derart \nabgeschlissen sei, daß die Packlagesteine bloßgelegt und die \nWege voller Löcher seien. Ein auf diesem Schreiben \nangebrachter Vermerk enthält den Hinweis, der Wegbaufonds für \ndieses Jahr dürfe erschöpft sein. In einem weiteren Vermerk \nvom 28. Februar 1912 heißt es, die betreffenden Straßen seien \nzwischenzeitlich ausgebessert worden. Im Juni 1917 wandte sich \nein Anlieger der S. an die Gemeindeverwaltung mit der \nBitte, den Chausseegraben reinigen zu lassen. Dieses Ersuchen \nwurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Gemeinde \nstünden in der Kriegszeit nicht genügend Arbeitskräfte zur \nVerfügung, um alle diese Arbeiten leisten zu können.\n\n6\n\nIm Jahre 1929 wurde D. , das im Jahre 1921 mit \nLinden zusammengefaßt worden war, nach B. eingemeindet. \nIn diesem Zusammenhang erhielt die S. gemeinsam mit der \nStraßenstrecke westlich der H. , die im Jahr \n1899 von der Gemeinde angelegt worden war und zunächst die Be-\nzeichnung B. erhalten hatte, die Bezeichnung \"S. \n \". Mit Schreiben vom 3. März 1931 bestellte die Bauab-\nteilung der Verwaltungsstelle L. -D. bei einem \nPrivatunternehmer für die Instandsetzung des letzten Teils der \nS. grobes und feines Haldenmaterial. Im Jahre 1934 \nbegann die Stadt mit dem Erwerb des Straßenlandes des hier be-\ntroffenen Teils der S. , das bis dahin im Eigen-\ntum der Straßenanlieger gestanden hatte.\n\n7\n\nIn der Zeit zwischen 1953 bis 1991 ließ die Stadt B. \ndie Straßenbaumaßnahmen durchführen, deren Abrechnung \nGegenstand des vorliegenden Vorausleistungsverfahrens ist. \nWegen der Einzelheiten dieser Ausbaumaßnahmen wird auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Als letzte \nMaßnahme des technischen Ausbaus der abgerechneten \nStraßenteilstrecke sieht der Beklagte die Ersetzung eines \nAsphaltbelages durch Mosaikpflaster auf einer Fläche von etwa \n5 qm zwischen der Fahrbahn und einem Hochbeet im \nKreuzungsbereich zur H. im April 1991 an.\nMit Bescheid vom 15. November 1991 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nfür die erstmalige Herstellung der S. im Teilstück \nzwischen H. bis H. in Höhe von 5.408,63 DM \nheran. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 17. Dezember 1991 \nänderte der Beklagte die festgesetzte Vorausleistung auf \n5.240,37 DM und wies den Widerspruch im übrigen zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 1992 Klage erhoben. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. April \n1994 hat der Beklagte die festgesetzte Vorausleistung weiter-\ngehend auf 5.030,47 DM reduziert; hinsichtlich der \nBeitragsreduzierung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für \nerledigt erklärt und ist das Verfahren eingestellt worden. Die \nhiernach noch aufrechterhaltene Klage mit dem zuletzt gestell-\nten sinngemäßen Antrag,\n\n9\n\n den Vorausleistungsbescheid des Beklagten \nvom 15. November 1991 und den \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 1992 \nin der Fassung der Erklärung des Beklagten \nvom 12. April 1994 aufzuheben,\n\n10\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, \nauf das - auch wegen des erstinstanzlichen Vortrags der \nBeteiligten - verwiesen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 18. Mai 1994 zugestellte \nUrteil am 13. Juni 1994 Berufung eingelegt.\n\n12\n\nSie macht im wesentlichen geltend: Die S. sei bereits bei Inkrafttreten des \nersten Ortsstatuts der Gemeinde \nD. eine vorhandene Straße gewesen, da sie in ihrem damals vorhandenen als \nausreichend erachteten Zustand mit Willen der Gemeinde dem inneren Anbau und \ninnerörtlichen Verkehr \nO. gedient habe. Die S. sei seinerzeit einseitig vollständig angebaut \ngewesen. O. sei damals wie heute einer der beiden Siedlungsschwerpunkte in \nD. gewesen. Bei dem Kreuzungsbereich H. /B. \nhabe es sich bereits damals um den Ortskern von O. gehandelt. Um 1900 habe \nihr Haus eine Fleischerei beherbergt, gegenüber sei die Wirtschaft K. gewesen. \nAuch ein Eckhaus habe bis 1914 eine Fleischerei beherbergt. Unter Berück-\nsichtigung der seinerzeitigen Verhältnisse müsse diese Bebauung für die Annahme \neiner geschlossenen Ortslage als ausreichend angesehen werden. Auf der S. \nhabe sich demzufolge seinerzeit ein innerörtlicher Verkehr abgespielt. Entgegen der \nAnnahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts könne die ehemalige S. \nauch in Verbindung mit der B. kein Verbindungsweg zwischen U. - und O. \ngewesen sein, weil im Anschluß an die alte B. lediglich ein schmaler Fußweg \ndurch das H. nach U. verlaufen sei. Auch heute existiere an dieser Stelle \nnoch keine befahrbare Strecke. Daß sich der Straßengrund der S. im Privat-\neigentum befunden habe, spreche nicht gegen ihre Eigenschaft als vorhandene \nStraße, weil das Ortsstatut von 1899 lediglich die Freilegung des Straßenlandes \nfordere, die mit den Eigentumsverhältnissen nichts zu tun habe. Von einer \nÖffentlichkeit der S. in der Vergangenheit sei auch deshalb auszugehen, weil \ndie Gemeinde sich ausweislich der Ausbesserungsarbeiten in den Jahren 1911 und \n1931 sowie der Begründung der Ablehnung der im Jahr 1917 geforderten \nGrabenreinigung mit kriegsbedingtem Personalmangel für ihre Unterhaltung \nverantwortlich gezeigt habe.\n\n13\n\nFür die Öffentlichkeit der Straße spreche des weiteren, daß sie 1911 durch \nGemeindevertretungsbeschluß als S. bezeichnet worden sei, woraufhin der \nWegebaumeister Straßenschilder angebracht habe. Ein Widerspruch der \nPolizeiverwaltung hiergegen sei nicht ersichtlich. Auch die Umbenennung in S. \nsei 1929 im Einvernehmen mit der Polizei erfolgt. Für eine Öffentlichkeit der \nehemaligen S. spreche ferner, daß die Straße nach einem Gemeindebeschluß \nim Jahre 1905 habe beleuchtet werden sollen und daß im Jahre 1911 nicht die \nAnlieger, sondern die Gemeindeverwaltung die Genehmigung gegeben habe, durch \ndie Straße ein Starkstromkabel zu verlegen.\n\n14\n\nDie S. sei im übrigen bereits vor den hier abgerechneten Arbeiten \nfertiggestellt worden. Der Straßenausbau in L. und D. sei nach 1899 nicht \ngemäß den Vorgaben der Polizeiverordnung, sondern nach geringeren \nAnforderungen erfolgt, wie die Ausbaumaße der H. , der R. , der K. \nund der L. zeigten; all diese Straßen seien, wie die S. , maximal 6 m \nbreit hergestellt worden. Die S. sei jedenfalls bis zum Jahr 1965 satzungsgemäß \nfertiggestellt worden. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Firma K. aus \ndiesem Jahr, nach der eine alte Straßenfläche von fast 1100 qm aufgebrochen und \neine Fläche von annähernd 700 qm gesäubert worden sei; hieraus errechneten sich \nbei 6 m Straßenbreite fast 300 m Straßenlänge. Spätestens aber nach den Arbeiten \nder Firma K. sei die Fahrbahn fertiggestellt gewesen: Seinerzeit sei die Trasse 40 \ncm tief ausgeschachtet worden. Sodann sei Material mit einer Stärke von insgesamt \n44 cm eingebaut worden. Die vom Beklagten angesprochenen Pflasterungsarbeiten \nim Jahre 1991 hätten sich nicht auf Gehwegflächen bezogen, sondern auf eine \nFläche zwischen dem angelegten Hochbeet und der Fahrbahn.\n\n15\n\nDie Klägerin meint, die Zustimmung des Regierungspräsidenten und die \nWidmung der Straße seien entgegen der Ansicht des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts entbehrlich gewesen. Auch der angerechnete \nErschließungsaufwand sei zu beanstanden, wie die Klägerin im einzelnen darlegt. \nSchließlich gehe der Beklagte fehlerhaft von einer zu großen Fläche ihres \nGrundstücks aus.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die Festsetzung \nder Vorausleistung in dem angefochtenen Bescheid über die bisherigen Änderungen \nhinaus auf 4.834,29 DM reduziert. Hinsichtlich des Reduzierungsbetrages haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund macht geltend: Die ehemalige S. könne nicht als vorhandene Straße \nangesehen werden, weil die Bebauung entlang der Straße bei Inkrafttreten des \nersten Ortsstatuts für eine Ortslage nicht ausreichend gewesen sei. Gegen eine \nEinstufung als Ortsstraße spreche auch, daß das Straßenland im Eigentum der \nAnlieger gestanden habe und daß hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die \nGemeinde diese Strecke als Ortsstraße übernommen habe, jedenfalls bis 1899 \nfehlten. In Katasterrissen aus dem Jahr 1902 sei die abgerechnete Straßenstrecke \nnoch als Feldweg bezeichnet. Der von der Klägerin angesprochene Beschluß der \nGemeindevertretung über die Anlegung von Beleuchtungseinrichtungen aus dem \nJahr 1905 besage nicht, daß dieser auch umgesetzt worden sei. Es handele sich \nnach dem vorliegenden Protokoll zudem um einen in L. gefaßten Beschluß, so \ndaß anzunehmen sei, daß er eine gleichnamige S. in der Gemeinde L. \nbetreffe. Die Benennung der hier in Rede stehenden S. in D. sei erst im \nJahre 1911 erfolgt. Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei seiner \nEinschätzung nach zu entnehmen, daß die Unterhaltungspflicht für die S. wohl \nder Gemeinde D. bzw. nach 1929 der Stadt B. oblegen habe. Allerdings \nbesage der Vermerk auf dem Schreiben vom Dezember 1911, die Straßen seien \nausgebessert worden, nicht, daß dies durch die Gemeinde erfolgt sei. Die von der \nFa. K. im Jahre 1965 aufgebrochene Fahrbahndecke sei ein Provisorium \ngewesen. Eine Teereinstreudecke sei nie als endgültige Fahrbahndecke ausreichend \ngewesen. Auch der Fahrbahnausbau durch die Firma K. habe nicht zur Fer-\ntigstellung der Fahrbahn geführt; vielmehr habe noch die letzte Decke gefehlt, die \nerst in den Jahren 1970 und 1974 aufgebracht worden sei. Vor der Anlegung des \nMosaikpflasters im Jahre 1991 sei auch der Gehweg nicht satzungsgemäß fertigge-\nstellt gewesen. Den Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich des geltend \ngemachten Erschließungsaufwandes trete er entgegen. Nach einer erneuten \nÜberprüfung betrage die beitragsfähige Fläche des klägerischen Grundstücks \nallerdings nur 579 qm. Hieraus ergebe sich die erneute Reduzierung der geforderten \nVorausleistung.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das \nangefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu \nerklären.\n\n23\n\nIm übrigen hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des \nBeklagten vom 15. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 25. November 1992 und der Erklärungen des Beklagten vom 12. April 1994 und \n9. Februar 1999 ist rechtswidrig und die Klägerin wird hierdurch in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nEine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung \nder S. im Teilstück zwischen \nH. und H. durfte von der Klägerin nicht gefordert werden, weil eine \nErschließungsbeitragsforderung für diese Strecke für ihr Grundstück nach § 242 \nAbs. 1 BauGB nicht mehr entstehen kann.\n\n25\n\nNach § 242 Abs. 1 BauGB kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden \nfür vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis \nzum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den \nvorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen Straßen, \ndie bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Sinne von § 133 Abs. 4 \nBBauG hergestellt worden sind, nämlich die \"vorhandenen\" Straßen im Sinne des \nehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses \nfrüheren Rechts \"programmgemäß fertiggestellten Straßen\".\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22, 27 \nund 29.78 -, BRS 37 Nr. 134, S. 268 (271) (zur \ninhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG); OVG \nNW, Urteil vom 22. März 1990 - 3 A 2646/86 -, OVG NW RSE \n§ 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschlie-\nßungsanlage; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A \n743/92 -, OVGE 45, 254 (255); Arndt, KStZ 1984, 107.\n\n27\n\n\"Vorhanden\" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße \nnach der vom Senat fortgebildeten Rechtsprechung des preußischen \nOberverwaltungsgerichts, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach \n§ 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde \nwegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und \ndem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.\n\n28\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, OVG \nNW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage, m.w.N.\n\n29\n\nDer Senat ist nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Pläne der \nÜberzeugung, daß die streitbefangene Teilstrecke der S. , die frühere S. , \njedenfalls in einer Teilstrecke mit einer Länge von etwa 170 m ab der Kreuzung zur \nH. , an die das Grundstück der Klägerin grenzt, eine \"vorhandene Straße\" in \ndiesem Sinne war.\n\n30\n\nVor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde \nD. nach § 15 PrFlG im Mai 1899 diente die später als S. benannte \nStraßenstrecke von der H. bis zur Grenze von E. jedenfalls auf den \nwestlichen drei Vierteln ihrer Länge bereits dem inneren Anbau und innerörtlichen \nVerkehr.\n\n31\n\n\"Innerörtlicher Verkehr\" bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats einen \nVerkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu \ndem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut \nliegenden Anwesen. \n\n32\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 11.Oktober 1972 - III A 1178/70 -, \nZMR 1974, 96 m.w.N.\n\n33\n\nEine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu \nbeurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit \nim Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BBauG/BauGB bildet. \nDafür ist entscheidend, ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener \nBaulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen \nBebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildet, der nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur bildet.\n\n34\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, \nBVerwGE 31, 20 (21) und - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 \n(26).\n\n35\n\nDabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in \nzeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts zugrunde \nzu legen.\n\n36\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Oktober 1972, a.a.O., \nS. 96.\n\n37\n\nDie nach den vorliegenden Unterlagen für den Zeitpunkt vor Inkrafttreten des \nersten Ortsstatuts der Gemeinde D. im Mai 1899 anzunehmende Bebauung an \nder späteren S. ist als \"Ortslage\" in diesem Sinne anzusehen. Der Anbau an \nder Straße auf den südlich angrenzenden Grundstücken, der auf dem vom Beklagten \nvorgelegten, bis zum Jahr 1870 aktualisierten Gemeindeplan zu erkennen ist, stellt \nsich insbesondere auch wegen der gleichmäßigen Abstände der Gebäude als \ngeordnete \n- bandartige - Bebauung entlang der Straße dar. Die beiden größeren Abstände \nzwischen dem - von der Kreuzung zur \nH. aus - dritten und vierten sowie dem fünften und sechsten Gebäude \ndurchbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, sondern erscheinen \ninsbesondere auch deshalb, weil sie annähernd das Doppelte der übrigen Abstände \nmessen, als bloße \"Baulücken\", in denen jeweils noch ein Gebäude \"fehlt\".\n\n38\n\nAus dem von der Klägerin vorgelegten Plan vom Oktober 1900 ergibt sich, daß \nsich die dargestellte Bebauung bis zum Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nGemeinde D. im Mai 1899 nicht vermindert, sondern eher weiter verfestigt hat. \nDer Plan weist nämlich im wesentlichen denselben Bestand aus, augenscheinlich \nerweitert um ein Gebäude zur Gemeindegrenze nach E. hin sowie ein weiteres \nan der Kreuzung zur H. . \n\n39\n\nEs kommt nicht darauf an, ob möglicherweise auch die zusätzlichen in dem Plan \nvon 1900 zu erkennenden Gebäude und die in der vom Beklagten aufgestellten \nStraßenhistorie als in der Zeit von 1870 bis 1900 errichtet benannten Gebäude \nbereits im Mai 1899 errichtet waren, was angesichts der erforderlichen Vorarbeiten \nfür die Fertigstellung eines solchen Plans bzw. des der Gebäudestatistik des \nBeklagten zugrundeliegenden, 22 Monate nach Inkrafttreten des Ortsstatuts \nendenden Erfassungszeitraums von 30 Jahren naheliegt. Daß die beschriebene \nBebauung an einer Seite der Straße konzentriert ist, steht im hier gegebenen \ndörflichen Bereich der Annahme einer geschlossenen Ortslage nicht entgegen. Die \nBezeichnung der hier fraglichen Straßenstrecke als \"Feldweg\" auf zwei \nKatasterplänen aus dem Jahr 1902 ist schon deshalb nicht geeignet, die Bewertung \nder Bebauung entlang der Straßenstrecke als Ortslage in Frage zu stellen, weil diese \nBezeichnung den sonstigen Darstellungen der Pläne selbst widerspricht. Den \nKatasterplänen ist nämlich zu entnehmen, daß die an den vermeintlichen \"Feldweg\" \nangrenzenden Grundstücke bereits gleichmäßig parzelliert und zum Weg hin mit \nGebäuden bebaut sind, die Wegefläche im dargestellten Bereich also keineswegs \nder bloßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen diente, sondern \nAnbaubestimmung besaß.\n\n40\n\nDer hiernach für Mai 1899 feststehende Anbau an der hier fraglichen \nStraßenstrecke mit mindestens sechs Gebäuden entlang der südlichen Straßenseite, \nder nahtlos an die Bebauung entlang der H. anschloß, die dem Plan \nvon Oktober 1900 zu entnehmen ist, ist auch vor dem Hintergrund des von der \nKlägerin angesprochenen Vorhandenseins einer Gastwirtschaft und zweier \nFleischereien unter Berücksichtigung der seinerzeitigen dörflichen Siedlungsstruktur \nals Ausdruck einer die geschlossene Ortslage kennzeichnenden Infrastruktur \nanzusehen.\n\n41\n\nDer auf der fraglichen Straßenstrecke von der Kreuzung zur \nH. bis zum letzten zur Ortslage gehörenden etwa 170 m entfernten Gebäude \nanzunehmende Haus-zu-Haus-Verkehr ist nach der obigen Definition \"innerörtlicher \nVerkehr\". Dem steht auch nicht entgegen, daß auf der Straße - zusätzlich noch - ein \nVerbindungsverkehr zwischen unterschiedlichen Ortslagen oder zur \nNachbargemeinde stattgefunden haben mag,\n\n42\n\n vgl. OVG NW, Urteil vom 25. November 1970 - III A 1335/68 -\n, UA S. 14 (insoweit in DWW 1971, 414 nicht abgedruckt; zur \nAnbaubestimmung einer Provinzialchaussee vgl. OVG NW, \nUrteil vom 29. Februar 1996, a.a.O., S. 256, ferner Saß in: \nv.Strauß/Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. \nAufl. 1934, S. 204 f.,\n\n43\n\nwas der Beklagte vorgetragen, die Klägerin aber in Abrede gestellt hat.\n\n44\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts steht der \nUmstand, daß bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde D. das \nEigentum am Straßengrund der späteren S. nicht bei der Gemeinde, sondern \nbei den Anliegern lag, einer Einstufung dieser Straße als vorhandene Straße nicht \nentgegen. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, daß als \"vorhandene\" Straße im \nSinne des preußischen Anliegerrechts von vornherein nur (städtische) \"Ortsstraßen\" \nin Frage kamen, nicht hingegen Privatstraßen oder sogenannte Interes-\nsentenwege.\n\n45\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. August 1986 - 3 A 8/84 -, UA \nS. 6; Saß, a.a.O., S. 202.\n\n46\n\nAuschlaggebend für die Eigenschaft einer Straße als \"Ortsstraße\" und damit \nmögliche \"vorhandene\" Straße war in diesem Zusammenhang jedoch allein, daß ihre \nUnterhaltung öffentlich-rechtlich geregelt war.\n\n47\n\n Vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Juni 1918 - IV C 6/18 -, PrOVGE \n74, 81 (84 f.); Entscheidung vom 30. Januar 1902 - IV 191 -, \nPrVBl. 23, 793 (794); Saß, a.a.O. S. 195; Arndt, KStZ 1984, \n107 (109).\n\n48\n\nDaß die Gemeinde auch Eigentümerin des Straßengrundes war, war für eine \n\"vorhandene\" Straße nicht erforderlich.\n\n49\n\n Vgl. Saß, a.a.O., S. 199 f.\n\n50\n\nDer Senat gelangt in Auswertung der vorliegenden Unterlagen, die nach Angaben \ndes Beklagten sämtliche Erkenntnisse enthalten, die von Seiten der Stadt zu diesem \nFragenkomplex beigebracht werden können, zu der Überzeugung, daß die \nUnterhaltung der späteren S. vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nGemeinde D. im Mai 1899 kraft öffentlichen Rechts bei der Gemeinde D. \ngelegen hat.\n\n51\n\nZwar mag in den Fällen, in denen jedwede sonstigen Anhaltspunkte für eine \nRegelung der Straßenunterhaltungspflicht fehlen, eine erste Vermutung dafür \nsprechen, daß diese Pflicht dem Eigentümer des Straßenlandes oblag, wie dies der \nBeklagte annimmt. Auch trifft es zu, daß für die streitbefangene Strecke der späteren \nS. Unterlagen, aus denen der Träger der Straßenunterhaltungspflicht im hier \nentscheidenden Zeitpunkt Mai 1899 unmittelbar hervorgeht, nicht vorgelegt worden \nsind. Gleichwohl lassen die vorhandenen Unterlagen nach Ansicht des Senats den \nSchluß zu, daß schon im Mai 1899 die Gemeinde D. für die Unterhaltung der \nspäteren S. verantwortlich zeichnete. Die Behandlung der auf eine Instandset-\nzung der Straßendecke gerichteten Eingabe vom 18. Dezember 1911 durch die \nGemeindeverwaltung D. liefert einen gewichtigen Hinweis darauf, daß zu diesem \nZeitpunkt die Gemeinde sich selbst als Wegeunterhaltungspflichtige ansah. Weil das \nSchreiben nämlich von \"Anliegern und Interessenten\" der neubenannten S. \nunterzeichnet war, hätte es nahegelegen, in erster Linie zu prüfen, ob es sich um \neinen sog. Interessentenweg handelte, dessen Unterhaltung den Verfassern des \nSchreibens selbst oblag. Eine solche Prüfung ist aber offenbar von vornherein nicht \nangestellt worden. Denn der Aktenvermerk zu diesem Schreiben geht unmittelbar auf \nden sachlichen Gehalt der Beanstandung des Straßenzustands und anschließend \nauf die Frage ein, ob der Wegebaufonds des betreffenden Jahres noch Mittel für eine \nNeudeckung der Straßenstrecke hergebe. Diese Behandlung rechtfertigt den Schluß \nauf das Bestehen der Kostenträgerschaft der Gemeinde für die erbetenen \nWegeunterhaltungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt. Entgegen den Bedenken des \nBeklagten kann angesichts dessen auch zugrunde gelegt werden, daß die mit \nweiterem Vermerk vom 28. Februar 1912 festgestellte Durchführung der \nAusbesserungsmaßnahmen an der \nS. durch oder jedenfalls im Auftrag und auf Kosten der Gemeinde erfolgte. Daß \nes sich bei dieser so dokumentierten Maßnahme der Unterhaltung nicht um eine \nfreiwillige Leistung der Daseinsvorsorge im weiteren Sinne handelte, sondern um die \nErfüllung einer (öffentlich-rechtlichen) Unterhaltungspflicht, hat der Beklagte im \nBerufungsverfahren selbst nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz \nvom 19. Dezember 1995, S. 3 unten: \"oblag wohl der Gemeinde\"); die \nentsprechende Erkenntnis ergibt sich ferner - im Sinne einer Bestätigung - aus dem \nebenfalls bei den Akten befindlichen Auftrag der Verwaltungsstelle L. -D. von \n1931 über die Beschaffung von Haldenmaterial für die \"Instandsetzung ... des letzten \nTeils der S. \" sowie - im Gegenschluß - aus der Behandlung der Eingabe eines \nAnliegers, die Gemeinde möge die Straßengräben vor seinem Grundstück reinigen, \naus dem Jahr 1917. Im letzteren Fall nahm die Gemeindeverwaltung nämlich gerade \nBezug auf die allgemeine Verpflichtung jedes Einwohners, selbst für die Reinigung \nder Abflußgräben und Rinnen an seinem Grundstück zu sorgen, nicht hingegen auf \neine Eigenschaft als Privat- oder Interessentenweg.\n\n52\n\nDie somit zugrundezulegende öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht der \nGemeinde in der Zeit ab 1911 und in den folgenden Jahren, d.h. weit vor dem Beginn \ndes Erwerbs des Straßenlandes im Jahre 1934, erlaubt nach Ansicht des Senats in \ntatrichterlicher Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände die \nSchlußfolgerung, daß die Unterhaltungspflicht der Gemeinde D. auch bereits \nim Mai 1899 bestand:\n\n53\n\nDen vom Beklagten hinsichtlich der hier interessierenden Straßenstrecke \nvorgelegten Unterlagen, die zum Teil bis ins Jahr 1899 zurückreichen, sind keinerlei \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Gemeinde erst in der Zeit zwischen Mai \n1899 und Dezember 1911 die Wegeunterhaltung übernommen haben könnte. Auch \nsind keine Belege vorgelegt worden, denen entnommen werden könnte, daß die \nGemeinde in dieser Zeit jemals ihre Wegeunterhaltungspflicht bestritten hätte. Auf \nder anderen Seite sind keinerlei Umstände geltend gemacht worden oder sonst er-\nsichtlich, aufgrund derer die Gemeinde Veranlassung gehabt haben könnte, erst \nab Mai 1899 in der genannten Zeitspanne die Wegeunterhaltung zu übernehmen. So \ndiente die spätere \nS. ausweislich des bis ins Jahr 1870 aktualisierten Plans bereits zu diesem \nZeitpunkt, weit vor Beginn der genannten Zeitspanne, in erheblichem Umfang dem \nAnbau. Soweit die Straße nach den (von Klägerseite bestrittenen) Erkenntnissen des \nBeklagten in der Straßenhistorie zudem als Verbindungsweg zwischen U. - und O. \ndiente, war auch dies bereits bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts und nicht erst ab \neinem späteren Zeitpunkt der Fall. Kam der Straßenstrecke aber schon seinerzeit \nöffentliche Verkehrsbedeutung zu, liegt auch die Wegeunterhaltung durch die \nGemeinde kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung nahe.\n\n54\n\nAll diese Indizien bewertet der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen, \nderen weitere Vervollständigung nach Angaben des Beklagten nicht möglich ist, \nzusammenfassend dahin, daß die Gemeinde D. die Wegeunterhaltung für die \nfragliche Straßenstrecke nicht erst nach, sondern bereits vor Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts der Gemeinde im Mai 1899 übernommen hatte, so daß es sich bereits zu \ndiesem Zeitpunkt trotz des Eigentums der Anlieger um eine städtische Ortsstraße \nhandelte.\n\n55\n\nSofern man demgegenüber die genannten Indizien für nicht hinreichend \naussagekräftig hält, um von einer Wegeunterhaltung der Gemeinde im Mai 1899 \nauszugehen, ergibt sich die Eigenschaft der fraglichen Straßenstrecke als städtische \nOrtsstraße - selbständig tragend - als Konsequenz dessen, daß die verfügbaren \nMittel einer Sachaufklärung erschöpft sind und die Folgen der Unaufklärbarkeit die \nbeweispflichtige Gemende treffen: Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts trägt die Gemeinde die (materielle) Beweislast dafür, daß \nerst und gerade die von ihr mit Erschließungsbeiträgen abgerechneten \nStraßenbaumaßnahmen eine - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt \nhaben, da es sich bei der \"Erstmaligkeit\" der Straßenherstellung um eine \nanspruchsbegründende Tatsache handelt.\n\n56\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 52.76 -, BRS \n37 Nr. 172, S. 339 (340); Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C \n72.87 -, NVwZ-RR 1989, 497 (499).\n\n57\n\nFür die Frage, ob eine Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gemäß \naltem Landesrecht endgültig hergestellt worden war, hat das \nBundesverwaltungsgericht diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, daß die \nGemeinde die Beweislast trage für den Inhalt entscheidungserheblicher \ngemeindlicher Pläne, den solchen Plänen entsprechenden Ausbau und die \nendgültige Herstellung einer Straße gemäß den gemeindlichen Ausbauabsichten, \nweil hiermit Rechtstatsachen in Rede stünden, die allein in die Sphäre der Gemeinde \nfielen und einer Aufklärung gerade durch diese zugänglich seien. Sei demgegenüber \nunaufklärbar, ob unter Geltung alten Rechts überhaupt schon eine funk-tionstüchtige, \nzur Erschließung geeignete Straße vorhanden gewesen sei, liege die Beweislast \nhierfür beim Anlieger, dem der Straßenzustand, auf den er sich berufe, in aller Regel \nnicht weniger gut bekannt sei, als der Gemeinde.\n\n58\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1976, a.a.O., S. 341; \nUrteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O., S. 13; Beschluß vom \n15. September 1993 - 8 B 156.93 -, KStZ 1994, 154.\n\n59\n\nDiese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der erkennende \nSenat auf Straßen übertragen, deren Charakter als vorhandene Straßen bei \nInkrafttreten des ersten Ortsstatus der Gemeinde nach § 15 PrFlG in Frage steht, da \nauch diese Straßen für eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 242 \nAbs. 1 BauGB nicht in Betracht kommen.\n\n60\n\n Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 -, \nOVG NW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage, S. 1.\n\n61\n\nNach den gleichen Grundsätzen ist die Beweislast zu verteilen, wenn \nunaufklärbar ist, ab welchem Zeitpunkt eine dem inneren Anbau und innerörtlichen \nVerkehr dienende Straße in die Unterhaltungspflicht der Gemeinde übernommen \nworden ist, ob vor \noder erst nach Inkrafttreten des ersten Ortsstatus nach § 15 PrFlG, wenn nur - wie \nhier - feststeht, daß die Unterhaltungspflicht relativ zeitnah zum maßgeblichen \nStichtag von der Gemeinde wahrgenommen worden ist und Anhaltspunkte für eine \nÜbernahme der Unterhaltungspflicht erst nach dem Stichtag fehlen. Denn die \nDokumentation des Zeitpunkts einer Übernahme der Straßenunterhaltungspflicht fällt \nin den Aufgabenkreis der Gemeinde; diese kann auch als öffentlichrechtliche \nKörperschaft (mit personellen und sächlichen Mitteln) bei ordnungsgemäßer \nAktenführung den Nachweis ungleich eher und verläßlicher führen, als der Anlieger, \nder im Zeitpunkt der Zustellung des Erschließungsbeitragsbescheides, \nmöglicherweise Generationen nach Inkrafttreten des ersten Ortsstatus nach § 15 \nPrFlG, gerade (aktuell) Eigentümer eines durch die fragliche Straße erschlossenen \nGrundstücks ist. Der Einwand des Beklagten, ihm werde der Beweis eines \nNegativums aufgegeben, greift demgegenüber nicht durch; denn mit dieser \nBeweislastregelung wird von der Gemeinde nicht verlangt, für jeden Zeitpunkt vor \nInkrafttreten des ersten Ortsstatuts die Nichtübernahme der Straßen-\nunterhaltungspflicht nachzuweisen, sondern lediglich, darzulegen und \ngegebenenfalls zu belegen, wann eine solche nachweislich erfolgte Übernahme, an \nder die Gemeinde notwendigerweise aktiv beteiligt war, stattgefunden hat bzw. daß \ndiese Übernahme - bei ansonsten unveränderter Sachlage - erst nach Inkrafttreten \ndes ersten Ortsstatuts erfolgt ist.\n\n62\n\nDer Beklagte hat den Nachweis, daß die Gemeinde D. die \nUnterhaltungspflicht für die hier fragliche Straßenstrecke erst nach Mai 1899 \nübernommen hat, nicht zu erbringen vermocht. Demzufolge ist zu Gunsten der \nKlägerin davon auszugehen, daß die Gemeinde bereits vor Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts von D. straßenunterhaltungspflichtig geworden war, die hier fragliche \nStraßenstrecke mithin bereits zu diesem Zeitpunkt eine städtische Ortsstraße \ndarstellte.\n\n63\n\nAuch die Eignung der fraglichen Straßenstrecke zum Anbau und zur Aufnahme \ndes innerörtlichen Verkehrs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts \nsowie die Einschätzung der Gemeinde, die Strecke sei für diese Zwecke tauglich, \nsind nach den vorliegenden Unterlagen zu bejahen bzw. zu Gunsten der Klägerin zu \nunterstellen. Angesichts des bereits seit 1870 an der Straßenstrecke vorhandenen \nAnbaus, der Erkenntnisse des Beklagten zum Ausbauzustand im Mai 1899 - die sich \nallerdings auf die nicht weiter belegte Breitenangabe 6 m und die Vermutung, diese \nStrecke sei chaussiert gewesen und habe über gepflasterte Rinnen verfügt, \nbeschränken - und den Angaben zu dem im Jahre 1911 vorhandenen \nStraßenausbau mit einer Kleinschlagdecke auf Packlage, bei dem nicht zu erkennen \nist, daß er erst nach 1899 erfolgt sein könnte, bestehen an der grundsätzlichen \nEignung der späteren S. für den Anbau und die Aufnahme des innerörtlichen \nVerkehrs keine ernsthaften Zweifel. Zwar sind irgendwelche Erkenntnisse darüber, \nob der seinerzeitige Straßenzustand nach dem Willen (Bauprogramm) der Gemeinde \nD. für die genannten Zwecke ausreichend gewesen ist oder aber ob die \nGemeinde die Straße seinerzeit als in der Anlegung begriffen angesehen hat, aus \nden vorgelegten Unterlagen nicht zu gewinnen und sind weitere Unterlagen nach \nAngaben des Beklagten nicht vorhanden. Auch insofern trifft jedoch nach der bereits \noben dargestellten Rechtsprechung die materielle Beweislast den Beklagten mit der \nFolge, daß zu Gunsten der Klägerin von der Einschätzung der Gemeinde \nauszugehen ist, die Straße sei in ihrem Ausbauzustand zum Anbau und zur \nAufnahme innerörtlichen Verkehrs geeignet gewesen.\n\n64\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt lediglich etwa 40 m von der Kreuzung der S. \nund der H. entfernt, grenzt mithin an die als vorhandene Erschließungsanlage im \nSinne von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehende Teilstrecke der ehemaligen \nS. an.\n\n65\n\nDer angefochtene Vorausleistungsbescheid kann auch nicht teilweise als \nBescheid über eine Vorausleistung auf einen Beitrag für straßenbauliche \nMaßnahmen nach § 8 KAG NW i.V.m. § 9 der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. vom \n28. September 1977 aufrechterhalten bleiben. Die genannte Vorschrift verlangt \nnämlich eine Ermessensausübung des Beklagten nicht nur hinsichtlich des \"Ob\" \neiner Vorausleistungserhebung, sondern auch hinsichtlich der \"Angemessenheit\" der \nzu fordernden Vorausleistung, so daß sich diese Ermessensentscheidung mit der \nvom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung über die Erhebung einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht deckt. Dem Senat ist es verwehrt, \ninsoweit eine Entscheidung an Stelle des Beklagten zu treffen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; es \nentspricht der Billigkeit, auch die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache \nerledigten Verfahrensteils dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die \nBeitragsreduzierung dem Klagebegehren entsprochen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind (§ 132 Abs. 1 VwGO).\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/3-a-2735-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/3-a-2735-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308108","retrieved":"2026-07-09 03:37:02.460445+00:00"}}