{"status":"available","doknr":"OLD308107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.2A1408.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"2 A 1408/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 7. April 1952 geborene Kläger siedelte am \n5. Dezember 1992 als Aussiedler nach Deutschland über. Er \nerhielt am 12. Januar 1993 einen Vertriebenenausweis.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 1993 beantragte er beim \nBeklagten die Anerkennung seiner juristischen Ausbildung. Er \ngab hierzu an, er habe von September 1960 bis Juni 1970 die \nMittelschule besucht, von September 1970 bis Juni 1976 an der \nStaatsuniversität in K. im Fernstudium \nRechtswissenschaft studiert und den Grad \"Jurist\" erworben. \nWährend des Studiums habe er von August 1972 bis Juli 1975 als \nRechtsberater in der Kohlenbereinigungsfabrik T. und \nseit Juli 1975 in der Regierungsverwaltung des Gebietes \nK. gearbeitet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 1993, zugestellt am 26. Juni \n1993, lehnte das Justizministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Die \nAusbildung des Klägers könne als der ersten juristischen \nStaatsprüfung gleichwertig nicht anerkannt werden. Dies setze \nvoraus, daß das absolvierte Studium nach Stoffangebot, \nAusbildungsdauer und -intensität sowie Prüfungsumfang und \n-anforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium \nentspreche. Daher sei ein mindestens fünfjähriges \nPräsenzstudium an der juristischen Fakultät einer Universität \nerforderlich. Der Kläger habe nur ein Fernstudium absolviert. \nDies bleibe hinsichtlich Ausbildungsintensität und \nPrüfungsanforderungen nicht unerheblich hinter den \nAnforderungen eines Präsenzstudiums zurück.\n\n5\n\nAm 26. Juli 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Die in der ehemaligen UdSSR abgelegte Prüfung sei \nder ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig. Er habe \naufgrund des Studiums die Fähigkeit erworben, wissenschaftlich \nund juristisch-methodisch zu arbeiten. Auch in Nordrhein-\nWestfalen garantiere das Studium an einer Fernuniversität eine \nwissenschaftliche Ausbildung. Eine juristische Ausbildung im \nAusland beziehe sich zwangsläufig auf das jeweilige \nausländische nationale Recht. Für die Annahme, daß eine \nwissenschaftliche Ausbildung nur an einer Präsenzuniversität \nmöglich sei, gebe es keinerlei rechtliche oder tatsächliche \nGrundlage. Er habe eine Diplomarbeit von 200 bis 230 Seiten \nvorgelegt, für deren Erstellung zwei oder drei Monate zur \nVerfügung gestanden hätten. Die Diplomarbeit habe nach Meinung \nder Staatsprüfungskommission das Niveau einer Doktorarbeit \ngehabt. Die drei staatlichen Prüfungen seien mündlich abgelegt \nworden. Klausuren habe es nicht gegeben. Er sei auch durch \nVeröffentlichungen in Fachzeitschriften und der allgemeinen \nPresse hervorgetreten. Er habe ferner als Dozent an der \nUniversität von K. unterrichtet. Das zu den Akten \ngereichte Gutachten von Prof. Dr. F. vom 14. Dezember \n1992 weise darauf hin, daß dem Ferndiplom zwar in der Masse \nder Fälle die Anerkennung zu versagen sei, es jedoch \n\"rühmliche Ausnahmen\" gebe. Der Kläger sei seit 1975 als \njüngster Staatsarbiter in der ehemaligen UdSSR eingesetzt \nworden, obwohl er das Studium damals noch nicht beendet gehabt \nhabe. Das erste Staatsexamen bescheinige die \nEinarbeitungsfähigkeit des Kandidaten in ein Rechtsgebiet, \nalso eine subjektive Fähigkeit. Daher seien im vorliegenden \nFall auch individuell-subjektive Aspekte zu beachten. Das vom \nKläger absolvierte Studium erlaube eine Tätigkeit als Richter, \ndie der Kläger sieben Jahre lang ausgeübt habe. Ein Richter \nkönne sich auch in ein anderes Rechtssystem einarbeiten.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 22. Juni 1993 zu \nverpflichten, die vom Kläger in der \nehemaligen UdSSR abgeschlossene \njuristische Ausbildung mit der ersten \njuristischen Staatsprüfung als \ngleichwertig anzuerkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: In Bezug auf die Gleichwertigkeit mit \ndem ersten juristischen Staatsexamen sei auf die Fähigkeit \nabzustellen, sich unter Loslösung vom Heimatrecht in \nangemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, soweit in \ndie Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten, daß der \nfür das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung \nerforderliche Kenntnisstand im deutschen Recht erreicht werde. \nEin juristisches Fernstudium in der ehemaligen Sowjetunion \nerfülle diese Anforderungen nicht. Ein erheblicher Mangel des \njuristischen Fernstudiums bestehe darin, daß ein \nwissenschaftlicher Diskurs nicht geboten werde. Außerdem habe \ngerade das juristische Fernstudium in der ehemaligen \nSowjetunion, wie sich aus der gutachterlichen Äußerung von \nProf. Dr. F. , P. , vom 14. Dezember 1992 ergebe, ein \nrelativ niedriges Niveau gehabt. Auf individuelle Fähigkeiten \ndes Klägers dürfe nicht abgestellt werden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung \neines Gutachtens von Prof. Dr. F. , P. , als \nSachverständigen zu der Frage, ob das vom Kläger absolvierte \njuristische Fernstudium an der Universität K. und das \nabgelegte Diplom als der ersten juristischen Staatsprüfung \ngleichwertig einzustufen sind. Wegen des Inhalts des \nGutachtens vom 18. September 1995 wird auf Bl. 110 bis Bl. 118 \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n12. Januar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n13\n\nGegen das am 9. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 4. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung \ner vorträgt: Die Annahme des Gutachters Prof. Dr. F. , ein \nFernstudium in der ehemaligen UdSSR sei in der Regel der \nersten juristischen Staatsprüfung nicht gleichwertig, beruhe \nauch darauf, daß Fernstudenten typischerweise aus Berufen \nkämen, die sich nicht auf die Kernbereiche des Rechts bezögen. \nDamit werde auf ein individuelles Merkmal abgestellt. Auch die \nübrigen zur Abwertung des Fernstudiums führenden Merkmale \nschienen überwiegend mit individuellen Eigenschaften der \nStudenten zu tun zu haben. Es sei sachgerecht, daß der \nGutachter Ausnahmen zulasse, wenn Diplome nicht unter den \nUmständen zustandegekommen seien, die zu der generellen \nBeurteilung der Minderwertigkeit des Fernstudiums führten. \nDies entspreche auch der bisherigen Praxis. Das vom \nVerwaltungsgericht angenommene Ausnahmeverbot sei gerade dann \nnicht nachvollziehbar, wenn die Gründe für die Regelannahme \nder Minderwertigkeit des Fernstudiums nicht vorlägen. Das sei \nhier der Fall, weil der Kläger sich bereits während des \nStudiums beruflich mit den Kernbereichen des Rechts \nbeschäftigt habe. Das habe auch der Gutachter zutreffend \nfestgestellt. Es werde bestritten, daß ein Fernstudium \ngrundsätzlich von der Anlage her unwissenschaftlich sei. \nGerade Rußland sei als großer Flächenstaat auf die \nOrganisation von Fernstudiengängen angewiesen. Zwar werde \nnicht übersehen, daß ein russisches Fernstudium nach den \nGutachten von Prof. Dr. F. nicht zu qualifizierter \njuristischer Tätigkeit befähige. Auch das russische System \nlasse aber Ausnahmen zu. Dies müsse unter Berücksichtigung des \nZiels des Bundesvertriebenengesetzes auch für den Kläger \ngelten, der als Angehöriger der deutschen Minderheit keinen \nPlatz für ein Präsenzstudium erhalten habe. Das Fernstudium \nsei in Rußland ein normaler und neben dem Präsenzstudium \ngleichberechtigter Ausbildungsweg. Es sei willkürlich, \neinerseits spezifisch sowjetische Umstände eines Prüfungstyps, \nhier des Fernstudiums, zum Nachteil des Klägers zu \nberücksichtigen und andererseits spezifisch sowjetische \nUmstände, hier die Ausübung richterlicher Tätigkeit bereits \nwährend des Studiums, zum Vorteil des Klägers für nicht \nberücksichtigungsfähig zu halten, weil sie individuell seien. \nDer Beklagte räume eine großzügigere Praxis in der \nVergangenheit ausdrücklich ein; hierdurch sei eine Bindung \neingetreten.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und weist \ninsbesondere darauf hin, daß es im vorliegenden Verfahren \nweder auf das individuelle Studium des Klägers noch auf dessen \nberufliche Tätigkeit während des Studiums ankommen könne, weil \nallein auf den Prüfungstyp an sich abzustellen sei. Auf eine \nmöglicherweise früher bestehende großzügigere Praxis der \nJustizverwaltungen bei der Anerkennung eines nach einem \nFernstudium in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen Diploms \nkönne der Kläger sich daher nicht berufen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) und auf ein vom \nKläger eingereichtes Gutachten von Prof. Dr. F. , P. , \nvom 14. Dezember 1992 über die Frage, welche sowjetischen \nPrüfungen und/oder Befähigungsnachweise der deutschen ersten \njuristischen Staatsprüfung \"gleichwertig\" im Sinne des § 92 \nAbs. 2 BVFG sind (ein Heft) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Anerkennung seiner in der ehemaligen Sowjetunion \nabsolvierten juristischen Ausbildung als mit der ersten \njuristischen Staatsprüfung gleichwertig.\n\n22\n\nNach § 100 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, iVm § 92 Abs. 3 und 2 BVFG \nin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (im \nfolgenden: a.F.) sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die \nVertriebene nach dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des \nGeltungsbereiches des Bundesvertriebenengesetzes abgelegt oder \nerworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden \nPrüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des \nGesetzes gleichwertig sind.\n\n23\n\nDurch im Ausland abgelegte juristische Prüfungen können \nKenntnisse des deutschen Rechts naturgemäß in aller Regel \nnicht bescheinigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine \nAnerkennung ausländischer juristischer Prüfungen im Rahmen des \n§ 92 BVFG a.F. generell ausscheidet. Zum einen läßt § 112 \nAbs. 1 DRiG die Vorschriften über die Anerkennung von \nPrüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ausdrücklich \nunberührt, gibt also zu erkennen, daß es von Vertriebenen \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes \nabgelegte juristische Prüfungen gibt, die ungeachtet des \nUmstandes, daß sie keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu \nbescheinigen vermögen, generell geeignet sein können, die \nAnerkennungsvoraussetzungen des § 92 BVFG a.F. zu \nerfüllen.\n\n24\n\nSo BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 \n- 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 271, 273.\n\n25\n\nZum zweiten würde der Zweck des § 92 BVFG a.F., die \nEingliederung der Begünstigten zu erleichtern, verfehlt, wenn \nhierfür Forderungen erhoben werden, die der Kreis der \nBegünstigten aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllen \nkann.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November \n1977 - 8 C 89.76 -, BVerwGE 55, 104, \n111.\n\n27\n\nMaßstab für die Gleichwertigkeit der im Ausland abgelegten \njuristischen Prüfung mit der ersten juristischen Staatsprüfung \nkann daher nur die Fähigkeit des Vertriebenen sein, sich unter \nLoslösung vom Heimatrecht in angemessener Zeit, gegebenenfalls \nunter Anleitung, soweit in die Hauptgebiete des deutschen \nRechts einzuarbeiten, daß er den für das Bestehen der ersten \njuristischen Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisstand im \ndeutschen Recht erreicht.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1992 - 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 271, \n272; ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom \n30. November 1977 - 8 C 89.76 -, \nBVerwGE 55, 104, 112.\n\n29\n\nDazu muß das Studium des Klägers, der als Aussiedler nach \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. auch Vertriebener ist, nach \nStoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, \nPrüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen \nrechtswissenschaftlichen Studium entsprochen haben.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1992 - 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 272, \n275; BVerwG, Urteil vom 30. November \n1977 - 8 C 89.76 -, BVerwGE 55, 104, \n113.\n\n31\n\nNach diesen Maßstäben kann das vom Kläger 1976 in der \nehemaligen Sowjetunion erworbene Diplom nicht als der ersten \njuristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt werden. Der \nGutachter Prof. Dr. F. hebt sowohl in seinem Gutachten \nvom 14. Dezember 1992 als auch in seinem für den vorliegenden \nFall eingeholten Gutachten vom 18. September 1995 hervor, daß \ndie Anerkennung der im Fernstudium erworbenen Diplome \ngrundsätzliche ausscheide. Das Fernstudium der \nRechtswissenschaft in der ehemaligen Sowjetunion sei von \n\"allseits anerkannter grundsätzlicher Minderwertigkeit\". Dies \nberuhe auf spezifisch sowjetischen Umständen. Die Mängel des \nFernstudiums lägen weniger in der geringen \nBeschulungsintensität als darin, daß sich die Fernstudenten im \nallgemeinen zu wenig auf das Studium konzentrieren müßten. \nAndererseits könnten sie sicher sein, bei regelkonformer \nTeilnahme nach sechs Jahren das Diplom zu erhalten, wenn sie \nzum Studium zugelassen worden seien. Es bestehe ein \nerheblicher Druck auf die Prüfer, mildere Maßstäbe anzulegen. \nEs sei eine allgemeine Erkenntnis, daß das Experiment des \nFernstudiums in der Rechtswissenschaft \"eindeutig gescheitert\" \nsei. Das Fernstudium werde daher mit dem Ziel baldmöglichster \nAbschaffung eingeschränkt. \n\n32\n\nVgl. im einzelnen F. , Gutachten \nvom 14. Dezember 1992, S. 23 f.; ferner \netwa Savickij, Die juristische \nAusbildung in der UdSSR: Reformen tun \nnot, Zeitschrift \"Recht in Ost und \nWest\" 1991, S. 107. \n\n33\n\nDer Kläger ist dieser generellen Einschätzung im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetreten. Sein Hinweis, das \nFernstudium sei in der ehemaligen Sowjetunion ein normaler und \nneben dem Präsenzstudium gleichberechtigter Ausbildungsweg \ngewesen, mag für die Verhältnisse in der ehemaligen \nSowjetunion zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der \nStudientyp des Fernstudiums anders als das Präsenzstudium nach \nStoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, \nPrüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen \nrechtswissenschaftlichen Studium nicht entsprach.\n\n34\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger \netwa zwei Jahre nach Beginn seines Studiums eine juristische \nTätigkeit aufgenommen und bereits vor Abschluß seines Studiums \nals Staatsarbiter tätig war. Ob hierdurch - wie der Gutachter \nProf. Dr. F. meint - die Qualität des juristischen \nFernstudiums im Fall des Klägers mittelbar aufgewertet wurde, \nist nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt, kann im \nRahmen des § 92 BVFG a.F. nur darauf abgestellt werden, ob \nallgemein das Studium selbst dem deutschen \nrechtswissenschaftlichen Studium entsprach. Dieser Ansatz läßt \nes nicht zu, zusätzlich auf individuelle Fähigkeiten des \nStudienabsolventen oder auf außerhalb des Studiums liegende \nindividuelle Rahmenbedingungen abzustellen. Die Tätigkeit in \neinem juristischen Beruf seit 1972 mag den Kläger befähigt \nhaben, sein Studium mit besseren Ergebnissen abzuschließen. \nDas Studienangebot, das als minderwertig anzusehen ist, blieb \ndadurch unverändert.\n\n35\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß der \nbei der Anerkennung juristischer Prüfungen anzustellende \nabstrakte Vergleich zwischen den Studientypen die betroffenen \nVertriebenen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des \nBundesvertriebenengesetzes bereits in besonderer Weise \nbegünstigt. Ihnen wird unter den oben dargelegten \nVoraussetzungen die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem \nersten juristischen Staatsexamen anerkannt, obwohl sie in der \nRegel keinerlei Kenntnisse des deutschen Rechts haben.\n\n36\n\nSehr kritisch hierzu VGH Mannheim, \nUrteil vom 20. November 1990 - 9 S \n170/90 -, NJW 1991, 3109; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 \nC 18.83 -, BVerwGE 72, 141, das eine \nAnerkennung als mit der zweiten \njuristischen Staatsprüfung ausschließt, \nweil die Anerkennungsbewerber sich \numfassend in alle Hauptgebiete des \ndeutschen Rechts einarbeiten \nmüssen.\n\n37\n\nDer Senat sieht sich nicht in der Lage, diesen großzügigen \nAnsatz zugunsten der Anerkennungsbewerber noch auszuweiten, \nindem individuelle Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die \nin keinem Zusammenhang mit Kenntnissen des deutschen Rechts \nstehen.\n\n38\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf eine vermeintliche \nfrühere großzügigere Praxis der Justizverwaltungen berufen. \nAbgesehen davon, daß es für die Prüfung der in § 92 BVFG a.F. \ngeregelten Anspruchsvoraussetzungen, die der Verwaltung kein \nErmessen einräumen, auf die Praxis des Beklagten nicht \nankommt, ist dem Senat eine solche Praxis nicht bekannt. Der \nKläger behauptet auch selbst nicht, daß der Beklagte in \nanderen Fällen ein juristisches Fernstudium in der ehemaligen \nSowjetunion aufgrund besonderer Umstände als der ersten \njuristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt hätte.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht \ngemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/2-a-1408-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/2-a-1408-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308107","retrieved":"2026-07-09 03:37:02.371003+00:00"}}