{"status":"available","doknr":"OLD308097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.18A5330.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"18 A 5330/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten im Oktober 1989 zusammen \nmit ihren Kindern K. , W. , R. und S. , den \nKlägern zu 3. bis 6., ohne Reisedokumente in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Sie bezeichneten sich als \nkurdische Volkszugehörige und erklären, alle in Beirut geboren \nzu sein und die libanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. \nIm Rahmen eines von den vorbezeichneten Klägern betriebenen \nAsylverfahrens führte der Kläger zu 1. ca. ein Jahr später \naus, er hätte im Libanon über keine Ausweispapiere verfügt und \nsei mit einem gefälschten Paß ausgereist, der bei dem \nSchlepper verblieben sei, der ihn in die Bundesrepublik \ngebracht habe; alle Kläger verfügten nicht über die \nlibanesische Staatsangehörigkeit. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 7. wurde am 14. März 1991 als Kind der \nKläger zu 1. und 2. im Bundesgebiet geboren. \n\n4\n\nNach erfolglosen Asylverfahren wurden alle Kläger geduldet. \n\n5\n\nEinen Antrag der Kläger, ihnen Reiseausweise nach dem \nStaatenlosen-Übereinkommen zu erteilen, lehnte der Beklagte \ndurch Bescheid vom 28. September 1992 ab. Der hiergegen \ngerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 30. September 1993 mit der \nBegründung zurückgewiesen, daß die Kläger keine Staatenlose im \nSinne des Staatenlosen-Übereinkommens seien. Darüber hinaus \nwürden sie auch nicht die Voraussetzungen des Art. 28 StlÜbk \nerfüllen. Ein Rechtsanspruch scheitere bereits daran, daß sich \ndie Kläger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Eine \nAusstellung von Reiseausweisen im Ermessenswege stehe \nentgegen, daß sich die Kläger bislang nicht nachhaltig um die \nAusstellung libanesischer Reisedokumente bemüht hätten und \ndavon auszugehen sei, daß ihnen solche von den libanesischen \nBehörden ausgestellt würden. Mit der Erteilung von \nReiseausweisen würde die gewünschte und gewollte Rückkehr der \nKläger in den Libanon erschwert. Den Klägern sei der \nAufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Durchführung \neines Asylverfahrens gestattet worden. Es sei sachgerecht, sie \nnunmehr darauf zu verweisen, daß sie nach Erledigung des \nAufenthaltszweckes das Bundesgebiet wieder verlassen müßten. \n\n6\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie tragen \nunter Hinweis auf schriftliche Äußerungen der libanesischen \nBotschaft in Bonn vom 22. Oktober 1992 und vom 6. April 1993 \nvor, die Botschaft des Libanon sei nicht bereit, ihnen \nReisedokumente auszustellen. Es sei nicht vertretbar, ihnen \nweiterhin lediglich Duldungen auszustellen. Ihr Aufenthalt sei \nvielmehr nach dem Staatenlosen-Übereinkommen zu regeln. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. September 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom \n30. September 1993 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen \nReiseausweise gemäß Art. 28 StlÜbk zu \nerteilen, hilfsweise, den Beklagten zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf \nAusstellung von Reiseausweisen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich im wesentlichen auf die Gründe der ablehnenden \nBescheide bezogen. Außerdem hat er einen Vermerk über ein mit \ndem Kläger zu 1. am 21. September 1995 geführtes Gespräch \nvorgelegt. Danach hat der Kläger zu 1. erklärt, drei seiner \nälteren in Beirut geborenen Brüder, die gegenwärtig in der \nBundesrepublik lebten, seien im Libanon unter dem \nFamiliennamen El-Zein registriert und im Besitz libanesischer \nFremdenpässe gewesen. Seine Schwester lebe heute noch im \nLibanon und sei dort mit einem Syrer verheiratet. Er selbst \nstamme aus der Großfamilie E. -Z. . Seine Familie heiße \njedoch F. . Auch sein Vater habe sich F. genannt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen. \n\n13\n\nDie Kläger haben fristgerecht Berufung eingelegt. Der \nKläger zu 1. trägt vor, weil er als jüngstes Kind bei einer \nanderen Familie aufgewachsen sei, sei es ihm nicht gelungen, \nwie seine Brüder libanesische Fremdenpässe zu bekommen. Er \nwerde dies noch einmal über seine Verwandten in Beirut \nversuchen. Seine bisherigen Bemühungen seien vergeblich \ngewesen. Selbst wenn ihm ein libanesischer Fremdenpaß \nausgestellt werden würde, erhielte er dadurch nicht die \nlibanesische Staatsangehörigkeit. \n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr ist der Ansicht, daß die Kläger die Möglichkeiten zur \nAufklärung ihrer Identität bei weitem noch nicht ausgeschöpft \nhätten, so daß für die Erteilung eines Reiseausweises für \nStaatenlose kein Raum sei. \n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des \nSenats einverstanden erklärt. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nGerichtsakten und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines \nReiseausweises gemäß § 28 des Übereinkommens vom 28. September \n1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II \nS. 473/BGBl. 1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen \n(StlÜbk) -. Sie können aus diesem Übereinkommen keine Rechte \nableiten. \n\n24\n\nDas Staatenlosen-Übereinkommen ist nach seinem Art. 1 \nAbs. 1 nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund \nseines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, also nur auf \nsolche, die de jure staatenlos sind.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 14 \nm.w.N.\n\n26\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger zu \ndiesem Personenkreis gehören. Sie haben lediglich behauptet, \nkeine Staatsangehörigkeit zu besitzen und kurdische \nVolkszugehörige aus dem Libanon zu sein. Der libanesische \nStaat akzeptiere sie nicht. Dort hätten sie keine Papiere \nerhalten. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen reicht nicht \naus, den behaupteten Anspruch zu belegen. Es kann nicht davon \nausgegangen werden, daß kurdische Staatsangehörige aus dem \nLibanon schon allein deshalb staatenlos im Sinne des \nStaatenlosen-Übereinkommens sind, weil ihnen in der \nVergangenheit kein libanesischer Nationalpaß ausgestellt \nworden ist.\n\n27\n\nZwar ist eine Staatenlosigkeit als negative Tatsache, die \nnur vorliegt, wenn keine Staatsangehörigkeit gegeben ist, \nschwer zu beweisen. Gerade deshalb kommt aber dem Vortrag des \njeweiligen Anspruchstellers besondere Bedeutung zu. Diesen \nobliegt - wie § 70 Abs. 1 AuslG für das Verwaltungsverfahren \nund § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für das Gerichtsverfahren \nverdeutlichen - eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung \ndes Sachverhalts. Er hat alle Umstände, die einen Rückschluß \nauf seine Staatsangehörigkeit zulassen, schlüssig vorzutragen \nund ggf. zu belegen. Dazu hat er unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. \nLäßt er es an konkreten Angaben fehlen, ist das Gericht nicht \nverpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen.\n\n28\n\nVgl. Senatsurteil vom 30. September \n1997 - 18 A 1198/95 -.\n\n29\n\nSo ist es hier. Die Kläger haben in völlig unzureichender \nWeise dazu beigetragen, ihre Herkunft und ihren rechtlichen \nStatus zu erhellen. \n\n30\n\nZum Nachteil der Kläger wirkt es sich aus, daß die Kläger \nzu 1. bis 6. mit einem gefälschten Paß den Libanon verlassen \nhaben, ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind \nund bisher keine ernsthaften Bemühungen zur Klärung ihrer \nIdentität nachgewiesen haben. In derartigen Fällen hat ein \nAusländer die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile \ngrundsätzlich hinzunehmen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April \n1997 - 1 B 74/97 -, Juris \nDokn. 524806.\n\n32\n\nDie von den Klägern zu 1. und 2. vorgelegte Bescheinigungen \nder libanesischen Botschaft vom 22. Oktober 1992 und deren \nSchreiben vom 6. April 1993 helfen ihnen nicht weiter. Beide \nDokumente sind nicht geeignet, einen Identitäts- oder \nStaatsangehörigkeitsnachweis hinsichtlich der Kläger zu 1. und \n2. zu erbringen. Die libanesische Botschaft weist vielmehr \njeweils lediglich darauf hin, daß sie ohne Vorlage eines von \nlibanesischen Behörden ausgestellten Ausweisdokumentes bei der \nBeschaffung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes nicht \nbehilflich sein könne. Damit obliegt es den Klägern, \nnachzuweisen, daß ihnen die Beschaffung derartiger Dokumente \nnicht möglich oder zumutbar ist. Für ernsthafte derartige \nBemühungen ist nichts erkennbar. Es gibt nicht einen einzigen \nHinweis dafür, daß sich die Kläger ggf. unter Einschaltung \neiner Mittelsperson direkt im Libanon um Dokumente und \n(amtliche) Auskünfte bemüht haben, die Aufschluß über ihre \nIdentität geben könnten. Insbesondere hätte es sich angeboten, \ndie Schwester des Klägers zu 1., die nach seinen Angaben noch \nheute im Libanon lebt und dort mit einem Syrer verheiratet \nist, einzuschalten, wobei anzumerken ist, daß regelmäßig erst \namtliche Dokumente und Auskünfte zur Beweisführung geeignet \nsein dürften. Zu deren Beschaffung ist es grundsätzlich \naußerdem zumutbar, einen Rechtsanwalt im Libanon zu \nbeauftragen. Möglicherweise können auch andere \nFamilienmitglieder bei der Aufklärung der Abstammung der \nKläger behilflich sein. Es ist nicht auszuschließen, daß jene \nüber schriftliche Unterlagen zu den Abstammungsverhältnissen \nbezüglich der Kläger verfügen. Daß sich wegen der \nNamenswechsels in der Person des Klägers zu 1. die \nNachforschungen sowohl auf den Namen Sehn als auch auf den \nNamen E. -Z. erstrecken müssen, versteht sich von \nselbst.\n\n33\n\nDie Angaben der Kläger zu ihrer angeblichen \nStaatenlosigkeit sind auch wegen wechselnden Vorbringens \nunglaubhaft. Zur Begründung ihres Asylantrags haben die Kläger \nzu 1. und 2. am 16. Oktober 1989 vorgetragen, libanesische \nStaatsangehörige zu sein. Erst knapp ein Jahr später \nbehauptete der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, nicht über die libanesische \nStaatsangehörigkeit zu verfügen. Der sich darin offenbarende \nWiderspruch läßt sich weder durch die damaligen Ausführungen \nnoch durch die Einlassungen im vorliegenden Verfahren \nerklären. \n\n34\n\nDie Kläger zu 3. bis 7. können sich nicht erfolgreich \ndarauf berufen, daß die anspruchsausschließenden Umstände im \nwesentlichen von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., zu \nvertreten sind. Sie haben sich, soweit sie minderjährig sind \nbzw. waren, das Verhalten ihrer Eltern zurechnen zu \nlassen.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE \n99, 341, 349, und Beschluß vom \n30. April 1997 - 1 B 74.97 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 26. August 1993 - 18 A \n2732/91 -.\n\n36\n\nHinsichtlich der inzwischen volljährig gewordenen Kläger zu \n3. und 4. haben sich die Beurteilungsvoraussetzungen nicht \nverändert. Diese Kläger haben es bisher nicht vermocht, durch \nihr Verhalten eine andere Beurteilungsgrundlage zu \nschaffen.\n\n37\n\nGegen eine Staatenlosigkeit der Kläger spricht schließlich \nauch, daß konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im \nAsylverfahren gemachten Angaben zur Staatsangehörigkeit \n(\"libanesisch\") gegeben sind. So haben die Kläger zu 1. bis 6. \nvorgetragen, in Beirut geboren zu sein. Das hat nach Art. 1 \nNr. 2 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 über die \nlibanesische Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 11. Januar \n1960 zur Folge, daß sie mit der Geburt die libanesische \nStaatsangehörigkeit erworben haben; denn nach dieser \nVorschrift sind die Personen Libanesen, die auf dem Gebiet des \nGroß-Libanon geboren worden sind und die nicht nachweisen, daß \nsie durch ihre Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit durch \nAbstammung erworben habe. Im Ergebnis gilt nichts anderes für \ndie in Deutschland geborene Klägerin zu 7. Es ist davon \nauszugehen, daß sie kraft Geburtes libanesische \nStaatsangehörige ist, weil sie von einem libanesischen Vater \nabstammt (vgl. Art. 1 Nr. 1 der o. g. Verordnung Nr. 15/S) und \nkeine Anhaltspunkte für einen späteren Verlust dieser \nStaatsangehörigkeit erkennbar sind. \n\n38\n\nDemgegenüber können sich die Kläger ohne den Nachweis \nerfolgloser Bemühungen nicht darauf berufen, daß ihnen wegen \nihrer kurdischen Volkszugehörigkeit vom libanesischen Staat \ndie Rechte aus o.g. Verordnung Nr. 15/S vorenthalten werden. \nNach Kenntnis des Senats aus mehreren beim erkennenden Gericht \nanhängig gewesenen Verfahren von Kurden aus dem Libanon hat \nder libanesische Staat zwischenzeitlich in mehreren Fällen an \nKurden aus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin \nzum Ausdruck gebracht, daß er jene Kurden als seine \nStaatsangehörigen ansieht.\n\n39\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 1. Juli \n1997 - 25 A 564/96 -, m.w.N., und vom \n2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -.\n\n40\n\nUngeachtet der Frage nach der Staatenlosigkeit müßte die \nKlage aber auch erfolglos bleiben, weil die angefochtenen \nBescheide, soweit darin alternativ eine Staatenlosigkeit \nzugunsten der Kläger unterstellt worden ist, auch im übrigen \nrechtsfehlerfrei sind. \n\n41\n\nDer Beklagte geht zutreffend davon aus, daß ein Anspruch \nauf Erteilung eines Reiseausweises aus Art. 28 Satz 1 StlÜbk \ndaran scheitert, daß sich die Kläger nicht rechtmäßig im \nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. \nNachdem ihr Asylbegehren bestandskräftig abgelehnt worden ist, \nbedürfen sie gemäß § 3 Abs. 1 AuslG einer \nAufenthaltserlaubnis. Eine solche haben sie nicht. Vielmehr \nwerden sie lediglich gemäß § 55 AuslG geduldet. Die Duldung \naber vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Vielmehr setzt \nsie als Aussetzung der Vollziehung der Ausreisepflicht deren \nBestehen voraus. \n\n42\n\nDie Staatenlosigkeit allein vermittelt den Klägern kein vom \nAusländergesetz unabhängiges Aufenthaltsrecht. Insbesondere \nfolgt ein solches nicht aus dem Staatenlosen-Übereinkommen. \nDieses regelt vielmehr lediglich die Rechtsstellung der \nStaatenlosen, nicht aber das Entstehen von Aufenthaltsrechten \nin den Vertragsstaaten.\n\n43\n\nVgl. Senatsurteil vom 14. Februar \n1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, \n271, und Senatsbeschluß vom 25. Mai \n1993 - 18 A 3287/91 -.\n\n44\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Neubescheidung \nnach Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Die von der Bezirksregierung \nMünster im Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993 \nenthaltenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. \nDies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nGerichtsbescheid mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug \ngenommen wird, ausgeführt. Es ist - bezogen auf den insoweit \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides - insbesondere nicht zu beanstanden, \nwenn der Beklagte in den Vordergrund seiner Erwägungen stellt, \ndaß sich die Kläger bislang nicht nachhaltig genug um die \nAusstellung libanesischer Reisedokumente bemüht haben, und er \nim übrigen darauf verweist, daß sich die Kläger nach \nErledigung ihres bisher einzigen Einreise- und \nAufenthaltszwecks, dem Asylverfahren, nunmehr wieder das \nBundesgebiet verlassen müssen und hierfür alle ihnen \nzumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben. Inwieweit diese \nArgumentation heute noch bezüglich aller Kläger tragfähig ist, \nnachdem sich die Kläger zu 1. bis 6. inzwischen rund 9 ½ Jahre \nin Deutschland aufhalten und die Kläger zu 3. und 4. bereits \nvolljährig geworden sind, bedarf mit Blick auf den \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im vorliegenden Verfahren \nkeiner Erörterung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n46\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-5330-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-5330-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308097","retrieved":"2026-07-09 03:37:01.461123+00:00"}}