{"status":"available","doknr":"OLD308096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.18A5156.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"18 A 5156/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten Ende Januar 1990 zusammen \nmit ihren Kindern, den Klägern zu 3. bis 9., ohne \nReisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie \nbezeichneten sich als staatenlose kurdische Volkszugehörige \nund gaben an, alle in B. geboren zu sein. Der Kläger zu \n1., der 1956 als sein Geburtsjahr bezeichnete, erklärte \nferner, die Kläger hätten mehrmals vergeblich die libanesische \nStaatsbürgerschaft beantragt. Den Libanon hätten sie mit \ngefälschten Papieren verlassen und diese anschließend \nvernichtet. Nach erfolglosem Asylverfahren wurden alle Kläger \nwegen fehlender Paßpapiere geduldet. Seit ihrer Einreise \nhaben sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts \nununterbrochen zunächst Sozialhilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz und zuletzt Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz erhalten. \n\n3\n\nZum Haushalt der Kläger gehören ferner zwei weitere Kinder \nder Kläger zu 1. und 2., und zwar der seit dem 1. Oktober 1998 \nin einem Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen \nBruttoeinkommen von 2.700,- DM stehende A. Sehn und das am \n12. Mai 1995 geborene Kind W. .\n\n4\n\nUnter dem 26. Oktober 1994 beantragten die Kläger die \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen mit dem Hinweis darauf, \ndaß ihre Paßlosigkeit unverschuldet sei. Sie übersandten die \nKopie eines vom Bürgermeister von M. /Stadt B. \nunter dem 5. August 1994 ausgestellten Aufenthaltsscheins und \nerklärten, hieraus ergebe sich ihre ungeklärte Nationalität \nund Staatenlosigkeit. In dem Aufenthaltsschein wird u. a. \nbescheinigt, daß der 1965 in B. geborene A. R. \nZ. ungeklärter Nationalität ist und in B. wohnt. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juni \n1995 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom \n10. November 1995 zurück. \n\n6\n\nDie Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie verweisen \nerneut auf die oben angeführte Bescheinigung sowie ihre daraus \nabzuleitende Staatenlosigkeit und sind der Ansicht, die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach der Härtefallregelung der Innenministerkonferenz vom \n29. März 1996 zu erfüllen.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n27. Juni 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom \n10. November 1995 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen \nAufenthaltsbefugnisse zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen der \nHärtefallregelung von den Klägern schon wegen des \nSozialhilfebezugs nicht erfüllt werden. Daran ändere die vom \nGesundheitsamt hinsichtlich des Klägers zu 1. bescheinigte \nErwerbseinschränkung nichts, weil die Kläger vollständig auf \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen seien. Darüber \nhinaus erfüllten sie nicht die Paßpflicht. Trotz zahlreicher \nAufforderungen hätten sie sich bei ihren Heimatbehörden nicht \num die Ausstellung von Paßpapieren bemüht. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen. \n\n13\n\nDie Kläger haben fristgerecht Berufung eingelegt. Sie \ntragen vor, der Kläger zu 1. könne keiner Erwerbstätigkeit \nnachgehen. Zu schwerer körperlicher Arbeit sei er nicht in der \nLage. Eine Büroarbeit komme nicht in Betracht, weil er die \ndeutsche Sprache nicht gut genug beherrsche und er wegen \nseines Bandscheibenleidens nicht lange genug sitzen könne. \nUnter den gegebenen Verhältnissen sei es ihnen nicht möglich, \nvon der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Zudem verhinderten \ndie immer nur kurzfristig für drei Monate erteilten Duldungen \njede Arbeitsaufnahme. So habe sich der Sohn bzw. Bruder der \nKläger A. S. bei mindestens zehn Firmen vergeblich um \neine Erwerbstätigkeit bemüht.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Bescheid des \nBeklagten vom 27. Juni 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom \n10. November 1995 aufzuheben, soweit \nsie durch ihn betroffen sind, und den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen \nAufenthaltsbefugnisse zu erteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Senat hat das Verfahren des A. S. vom Verfahren \nder Kläger abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 A 265/99 \nfortgeführt.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des \nSenats einverstanden erklärt. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis. \n\n24\n\nDer Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger \nsteht bereits entgegen, daß ihre Identität nicht geklärt ist. \n\n25\n\nNach § 41 Abs. 1 AuslG sind bei bestehenden Zweifeln über \ndie Person des Ausländers die zur Feststellung seiner \nIdentität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der \nAusländer u. a. eine Aufenthaltsgenehmigung - also etwa auch \neine Aufenthaltsbefugnis, § 5 Nr. 4 AuslG - erteilt werden \nsoll. Diese Vorschrift stellt klar, daß auf die \nIdentitätsfeststellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels \nnicht verzichtet werden kann.\n\n26\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \n§ 41 Rn. 7.\n\n27\n\nDie Aufklärung der Identität des Ausländers ist zwingend. \n\n28\n\nVgl. GK-AuslR, § 41 Rn. 12.\n\n29\n\nFühren die Maßnahmen zur Feststellung der Identität nicht \nzum Erfolg, so kommt die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht, wenn \nder Ausländer die Gründe hierfür zu vertreten hat.\n\n30\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar \n1999 - 18 A 1765/94 -; BayVGH, Beschluß \nvom 9. Juni 1998 - 10 CE 98.797 -; \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, § 41 Rn. 12.\n\n31\n\nDies ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach \nwird eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, wenn die Identität \ndes Ausländers ungeklärt ist und er - wie auch hier wegen \nfehlenden Passes - keine Berechtigung zur Rückkehr in einen \nanderen Staat besitzt. Hiervon sieht § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \neine Ausnahme nur in einem begründeten Einzelfall vor, der \ngrundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Ausländer seine \nungeklärte Identität - wie vorliegend - in vorwerfbarer Weise \nselbst verursacht hat. \n\n32\n\nDie vorgenommene Bewertung steht nicht im Widerspruch zu § \n30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach eine Aufenthaltsbefugnis \nabweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, also auch bei \nungeklärter Identität des Ausländers, erteilt werden kann. Mit \n§ 30 AuslG hat der Gesetzgeber eine Auffangreglung für \natypische Geschehensabläufe geschaffen, die es rechtfertigen, \nabweichend von im allgemeinen zu erfüllenden \nAnspruchsvoraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu \nerteilen. Indessen liegt die dort vorausgesetzte \nAusnahmesituation bei den Klägern nicht vor. Die sich vom \nNormalfall der ungeklärten Identität wesentlich abhebenden \nbesonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falles \nrechtfertigen es nicht, hinsichtlich der Kläger ausnahmsweise \nauf eine Identitätsfeststellung zu verzichten.\n\n33\n\nDie Kläger sind ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung \nihrer Identität nicht hinreichend nachgekommen. Wenn auch \ninsoweit die Ausländerbehörde durch § 41 AuslG gehalten ist, \ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so ist sie doch auf \ndie Mithilfe des Ausländers angewiesen, den letztlich - wie \nfür die übrigen anspruchsbegründenden Umstände - auch insoweit \ndie Darlegungs- und Beweislast trifft. Zwar ist es für einen \nAusländer schwer zu beweisen, seine Identität nicht belegen zu \nkönnen. Gerade deshalb kommt aber seinem Vortrag besondere \nBedeutung zu. Dem Ausländer obliegt - wie § 70 Abs. 1 AuslG \nfür das Verwaltungsverfahren und § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für \ndas Gerichtsverfahren verdeutlichen - eine Pflicht zur \nMitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Er hat alle \nUmstände, die einen Rückschluß auf seine Identität zulassen, \nschlüssig vorzutragen und ggf. zu belegen. Dazu hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern. Läßt er es an konkreten Angaben \nfehlen, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus \nErmittlungen anzustellen.\n\n34\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom \n30. September 1997 - 18 A \n1198/95 -.\n\n35\n\nSo ist es hier. Es wirkt zu Lasten der Kläger, daß sie mit \neinem gefälschten Paß den Libanon verlassen haben, ohne \nReisedokumente nach Deutschland eingereist sind und bisher \nernsthafte, nur ihnen mögliche Bemühungen zum Nachweis ihrer \nIdentität, namentlich zur Beschaffung eines Passes bzw. eines \nPaßersatzpapieres, unterlassen haben. In derartigen Fällen hat \nein Ausländer die sich aus seinem Verhalten ergebenden \nNachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf \nvertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.\n \nVgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April \n1997 - 1 B 74/97 -, Juris \nDokn. 524806.\n\n36\n\nDie von den Klägern vorgelegte Kopie eines vom \nBürgermeister von M. /B. unter dem 5. August \n1994 ausgestellten Aufenthaltsscheins hilft ihnen nicht \nweiter. Die Bescheinigung ist vom Ansatz her schon nicht \ngeeignet, Rückschlüsse auf ihre Identität zuzulassen, weil sie \njeglichen Bezug zu den Klägern vermissen läßt. Ungeachtet \ndessen, daß eine derartige Bescheinigung eine Registrierung \nder bezeichneten Person im Libanon und damit die Möglichkeit \nzur Erlangung eines Reisepapieres nahelegt, kann schon nicht \nfestgestellt werden, daß sich die Bescheinigung auf einen der \nKläger des vorliegenden Verfahrens bezieht. Ausgehend von der \nin dem Aufenthaltsschein benannten Person des A. R. \nZ. kommt nur in Betracht, daß die Bescheinigung dem Kläger \nzu 1. zugedacht sein soll, dessen Vornamen ebenfalls A. \nR. lautet. Aufgrund unterschiedlicher Bezeichnung von \nNamen und Geburtsjahr ist jedoch eine Identität \nausgeschlossen. Der Kläger zu 1. führt den Nachnamen S. und \nist nach seinen bisher in Deutschland gemachten Angaben nicht \n- wie in der Bescheinigung aufgeführt - 1965 sondern 1956 \ngeboren. Er hält sich außerdem bereits seit 1990 in \nDeutschland auf, während ausweislich des Aufenthaltsscheines \ndie dort benannte Person noch im August 1994 in B. \nwohnte.\n\n37\n\nWeitere Bemühungen zur Klärung ihrer Identität haben die \nKläger nicht aufzuweisen. So gibt es nicht einen einzigen \nHinweis dafür, daß sich die Kläger ggf. unter Einschaltung \neiner Mittelsperson direkt im Libanon um Dokumente und \nAuskünfte bemüht haben, die Aufschluß über ihre Identität \ngeben könnten, wobei anzumerken ist, daß regelmäßig nur \namtliche Dokumente und Auskünfte zur Beweisführung geeignet \nsein dürften. Zu deren Beschaffung ist es grundsätzlich auch \nzumutbar, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. \nMöglicherweise können auch andere Familienmitglieder bei der \nAufklärung der Identität behilflich sein. Es ist nicht \nauszuschließen, daß diese über schriftliche Unterlagen zu den \nAbstammungsverhältnissen bezüglich der Kläger verfügen.\n\n38\n\nDes weiteren erfüllen die Kläger für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis weder die Voraussetzungen der \nHärtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt, Az.: SIK 09/25-1 - IMK-Beschluß vom 29. März \n1996 - (MBl NW 1996 S. 1411, 1412), noch - sofern neben der \nHärtefallregelung überhaupt anwendbar - die Anforderungen des \n§ 30 AuslG.\n\n39\n\nAuf die vorgenannte Härtefallregelung, die eine \nbundeseinheitliche Regelung im Sinne von § 32 AuslG darstellt, \nkönnen sich die Kläger nicht berufen, weil sie die dort \ngeforderten Integrationsleistungen nicht erbringen. Ihrem \nBegehren steht bereits entgegen, daß sie die Paßpflicht nicht \nerfüllen (vgl. III. 2. a.a.O.). Denn die Kläger sind ohne \nReisedokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und \nbesitzen keine gültigen Ausweispapiere. Ob die in der \nHärtefallregelung uneingeschränkt aufgestellte Paßpflicht als \nerfüllt gilt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten \nnachgekommen ist, gleichwohl aber ein Paß noch nicht erlangt \nwerden konnte (vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Runderlaß vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 -, \nNr. 5.), kann offenbleiben. Es ist nämlich aus den vorstehend \ndargestellten Gründen weder von den Klägern substantiiert \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich, daß sie ihren \nMitwirkungspflichten nachgekommen sind und dennoch einen Paß \nnicht erlangen konnten. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, \ndie Paßlosigkeit nicht verschuldet zu haben. Das reicht nicht. \nSie haben vielmehr nachzuweisen, daß ihnen die Beschaffung \neines Passes unmöglich oder unzumutbar ist. Die Kläger \nverkennen, daß der Besitz eines gültigen Passes zu den \nObliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG) \nund zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - \nalle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen \nMaßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen \nPasses oder zumindest eines Paßersatzpapieres, grundsätzlich \nohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde \nunverzüglich einzuleiten hat. \n\n40\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. April \n1997 - 18 B 811/97 -.\n\n41\n\nDie Anwendung der Altfallregelung scheitert weiter daran, \ndaß die Kläger ihren Lebensunterhalt seit Jahren \nununterbrochen zunächst durch laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und \nanschließend durch - der Sozialhilfe gleichzustellende - \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten \nhaben (vgl. III. 2. a) a.a.O.) und keine der in der \nvorbezeichneten Regelung aufgeführten Ausnahmetatbestände \nvorliegt. Insoweit könnte angesichts der gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen des Klägers zu 1. der Sozialhilfebezug \nvorliegend nur dann ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben, \nwenn er zu den erwerbsunfähigen Personen gehörte, deren \nLebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung \nund Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen \nHand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen \nberuhen auf Beitragsleistungen (vgl. III. 2. a) 4. Spiegelstrich \na.a.O.). Das ist hier unstreitig nicht der Fall. \n\n42\n\nEs kann dahinstehen, ob angesichts der vorstehend genannten \nHärtefallregelung für eine Einzelfallprüfung nach § 30 AuslG \nnoch Raum ist,\n\n43\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR \n1996, 392, 394,\n\n44\n\nwas möglicherweise mit Blick auf die inzwischen volljährig \ngewordenen Kläger zu 3. bis 5. differenziert zu beurteilen \nist.\n\n45\n\nDie Kläger erfüllen schon nicht die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach dieser Norm. \n\n46\n\nIhnen könnte, nachdem ihre Asylanträge unanfechtbar \nabgelehnt worden sind, gemäß § 30 Abs. 5 AuslG nur nach \nMaßgabe der Absätze 3 und 4 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt \nwerden. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es \nfehlt bereits an einem - in beiden Absätzen vorausgesetzten - \nAbschiebungshindernis. Ein solches ergibt sich nicht aus der \nhier nur in Betracht kommenden Paßlosigkeit der Kläger. § 30 \nAbs. 3 und 4 AuslG setzen jeweils voraus, daß der Ausländer \ndas Abschiebungshindernis nicht zu vertreten hat bzw. er sich \nnicht weigert, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung \nzu erfüllen. Damit wird eine Mitwirkungspflicht der Kläger bei \nder Paßbeschaffung vorausgesetzt, die diese - wie bereits oben \ndargestellt - nicht erfüllen.\n\n47\n\nSchließlich kommt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nnach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG auch deshalb nicht in Betracht, \nweil es sich hierbei um eine Ermessensnorm handelt und die auf \nsie anwendbaren Regelversagungsgründe im Sinne von § 7 Abs. 2 \nAuslG vorliegen. Diese Vorschrift ist mangels einer \neinschränkenden Regelung, wie sie § 30 Abs. 1 Alt. 2 AuslG \naufweist, in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG \nanwendbar.\n\n48\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 29. Dezember \n1998 - 18 A 4822/96 -.\n\n49\n\nBei den Klägern greift der Regelversagungsgrund des § 7 \nAbs. 2 Nr. 2 AuslG ein, da sie ihren Lebensunterhalt nicht \neigenständig, das heißt ohne Inanspruchnahme öffentlicher \nMittel, sondern nur mittels Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz bestreiten können.\n\n50\n\nEine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 2 AuslG greift \nnicht ein. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller \ngerichtlicher Nachprüfung. Die Worte \"in der Regel\" in § 7 \nAbs. 2 AuslG beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht \ndurch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle \nunterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er \njedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen \nRegelversagungsgrundes beseitigt. Ist danach ein Regelfall \ngegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in \nAbs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der \nEntscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese \nmuß vielmehr versagt werden.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, \n168.\n\n52\n\nAnhaltspunkte, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles \nbegründen können, sind nicht erkennbar und von den Klägern \nauch nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick \ndarauf, daß die gesamte Familie während ihres langjährigen \nAufenthalts im Bundesgebiet offensichtlich durchgehend \nSozialhilfe in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. \nEs sind weder Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich, nach \ndenen eine Arbeitsaufnahme für alle Familienangehörigen \nunmöglich oder unzumutbar war bzw. ist. Zwar dürfte die \nKlägerin zu 2., die Mutter der Kläger zu 3. bis 9., infolge \nder Versorgung der großen Familie kaum in der Lage gewesen \nsein, einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch \nvon schulpflichtigen Kindern kann jedenfalls während der Zeit \ndes Schulbesuchs keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Des \nweiteren mag zugunsten des Klägers zu 1. unterstellt werden, \ndaß er jedenfalls gegenwärtig wegen seiner körperlichen Leiden \nkeine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dagegen kann unter \nEinbeziehung der inzwischen volljährigen Kläger zu 3. bis 5. \ndavon ausgegangen werden, daß die in einer familiären \nLebensgemeinschaft zusammen lebenden Kläger ihre familiären \nBelange in einer Weise organisieren, die es ermöglicht, \nzumindest einen nennenswerten Beitrag zur Sicherstellung des \nLebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistungen zu \nerwirtschaften. Bisher erzielt aber lediglich der in \nHaushaltsgemeinschaft mit den Klägern lebende A. S. - der \nKläger im Verfahren 18 A 265/99 - seit dem 1. Oktober 1988 ein \neigenes Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 2.700,- DM \nbrutto, ohne hiervon - was sich aus dem Bescheid der Stadt \nGescher über die Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für den Monat November 1998 \nergibt - Unterhaltsleistungen an seine Eltern, den Klägern zu \n1. und 2., zu erbringen.\n\n53\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger kann nicht davon \nausgegangen werden, daß ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht \nmöglich war, weil ihnen der Beklagte immer nur kurzfristig für \ndrei Monate eine Duldung erteilte. Zwar mag dieser Umstand die \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Er erklärt aber \nnicht, warum es den Klägern verwehrt gewesen sein sollte, auch \nnur ein einziges nennenswertes Arbeitsverhältnis zu begründen. \nGerade das Beispiel des A. S. , der seit dem 1. Oktober \n1998 über eine Arbeitsstelle verfügt, zeigt, daß auch unter \nden hier gegebenen Umständen ein Arbeitsverhältnis begründet \nwerden kann. Sollte sich - wofür es vorliegend keine \nAnhaltspunkte gibt - im Einzelfall herausstellen, daß wegen \nder nur kurzfristigen Duldungszeiträume die Erteilung einer \nArbeitserlaubnis verweigert wird oder ein \nBeschäftigungsverhältnis nicht zustandekommt, so kann es \nsachgerecht sein, durch die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis für einen angemessenen Zeitraum die \naufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme \nzu schaffen. \n\n54\n\nSo auch Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen, Runderlaß vom \n10. Juni 1996 - 1 B 3/44.40 - zur \nAnwendung der Härtefallregelung für \nausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt, Nr. 5 Abs. 3.\n\n55\n\nSchließlich können sich die Kläger zu 3. bis 9. nicht \nerfolgreich darauf berufen, daß die anspruchsausschließenden \nUmstände im wesentlichen von ihren Eltern, den Klägern zu 1. \nund 2., zu vertreten sind. Sie haben sich, soweit sie \nminderjährig sind bzw. waren, das Verhalten ihrer Eltern \nzurechnen zu lassen.\n\n56\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. \nOktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, \n341, 349, und Beschluß vom 30. April \n1997 - 1 B 74.97 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 26. August 1993 - 18 A \n2732/91 -.\n\n57\n\nHinsichtlich der inzwischen volljährig gewordenen Kläger zu \n3. bis 5. haben sich die Beurteilungsvoraussetzungen nicht \nverändert. Diese Kläger haben es bisher nicht vermocht, durch \nihr Verhalten eine andere Beurteilungsgrundlage zu \nschaffen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n59\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-5156-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-5156-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308096","retrieved":"2026-07-09 03:37:01.369966+00:00"}}