{"status":"available","doknr":"OLD308095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.18A4822.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"18 A 4822/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten im Februar 1990 zusammen \nmit ihren Kindern A. , S. , B. , N. und B. , \nden Klägern zu 3. bis 7. mit einem gefälschten libanesischen \nLaissez Passer in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie \nbezeichneten sich als, staatenlose Kurden aus dem Libanon und \ngaben als Geburtsort C. an. Die Klägerin zu 8. wurde am \n25. Oktober 1990 im Bundesgebiet geboren. Nach erfolglosem \nAsylverfahren der Kläger zu 1. bis 7. wurden alle Kläger wegen \nfehlender Paßpapiere geduldet. Seit ihrer Einreise haben die \nKläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ununterbrochen \nzunächst Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und \nzuletzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nerhalten. \n\n3\n\nDie Kläger beantragten mehrmals, zuletzt unter dem 24. Juni \n1994, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Sie \nbegründeten ihren Antrag mit ihrer Staatenlosigkeit und ihrer \nPaßlosigkeit. Sie wiesen darauf hin, daß der Libanon nicht \nbereit sei, ihnen Reisedokumente auszustellen. Der Beklagte \nbeantragte bei der libanesischen Botschaft vergeblich \nPaßersatzpapiere für die Kläger. Die Botschaft teilte \nsinngemäß mit, dem Antrag ohne ein Permis de Sejour und einen \nPaß nicht entsprechen zu können. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom \n2. Dezember 1994 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch \nwies der Oberkreisdirektor des Kreises T. durch \nWiderspruchsbescheid vom 7. November 1995 zurück. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 21. November 1995 Klage erhoben. Sie \nsind der Ansicht, daß ihr Aufenthalt in Deutschland nicht über \nKettenduldungen zu regeln sei. Sie hätten sowohl nach der \nHärtefallregelung der Innenministerkonferenz vom 29. März 1996 \nals auch wegen ihrer Staatenlosigkeit einen Anspruch auf \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n2. Dezember 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises \nT. vom 7. November 1995 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihnen \nAufenthaltsbefugnisse zu erteilen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen. \n\n11\n\nDie Kläger haben fristgerecht Berufung eingelegt. Sie \nwiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und \nbeantragen,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und ihrem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu entsprechen, \nhilfsweise den Beklagten zu \nverpflichten, ihren Antrag auf \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des \nSenats einverstanden erklärt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Klage bleibt sowohl \nmit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag \nerfolglos.\n\n19\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis. \n\n20\n\nDer Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger \nsteht bereits entgegen, daß ihre Identität nicht geklärt ist. \n\n21\n\nNach § 41 Abs. 1 AuslG sind bei bestehenden Zweifeln über \ndie Person des Ausländers die zur Feststellung seiner \nIdentität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der \nAusländer u. a. eine Aufenthaltsgenehmigung - also etwa auch \neine Aufenthaltsbefugnis, § 5 Nr. 4 AuslG - erteilt werden \nsoll. Diese Vorschrift stellt klar, daß auf die \nIdentitätsfeststellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels \nnicht verzichtet werden kann.\n\n22\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \n§ 41 Rn. 7.\n\n23\n\nDie Aufklärung der Identität des Ausländers ist zwingend. \n\n24\n\nVgl. GK-AuslR, § 41 Rn. 12.\n\n25\n\nFühren die Maßnahmen zur Feststellung der Identität nicht zum \nErfolg, so kommt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in \nder Regel nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Gründe \nhierfür zu vertreten hat.\n\n26\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar \n1999 - 18 A 1765/94 -; BayVGH, Beschluß \nvom 9. Juni 1998 - 10 CE 98.797 -; \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, § 41 Rn. 12.\n\n27\n\nDies ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach \nwird eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, wenn die Identität \ndes Ausländers ungeklärt ist und er - wie auch hier wegen \nfehlenden Passes - keine Berechtigung zur Rückkehr in einen \nanderen Staat besitzt. Hiervon sieht § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \neine Ausnahme nur in einem begründeten Einzelfall vor, der \ngrundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Ausländer seine \nungeklärte Identität - wie vorliegend - in vorwerfbarer Weise \nselbst verursacht hat. \n\n28\n\nDie vorgenommene Bewertung steht nicht im Widerspruch zu § \n30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach eine Aufenthaltsbefugnis \nabweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, also auch bei \nungeklärter Identität des Ausländers, erteilt werden kann. Mit \n§ 30 AuslG hat der Gesetzgeber eine Auffangreglung für \natypische Geschehensabläufe geschaffen, die es rechtfertigen, \nabweichend von im allgemeinen zu erfüllenden \nAnspruchsvoraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu \nerteilen. Indessen liegt die dort vorausgesetzte \nAusnahmesituation bei den Klägern nicht vor. Die sich vom \nNormalfall der ungeklärten Identität wesentlich abhebenden \nbesonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falles \nrechtfertigen es nicht, hinsichtlich der Kläger ausnahmsweise \nauf eine Identitätsfeststellung zu verzichten.\n\n29\n\nDie Kläger sind ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung \nihrer Identität nicht hinreichend nachgekommen. Wenn auch \ninsoweit die Ausländerbehörde durch § 41 AuslG gehalten ist, \ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so ist sie doch auf \ndie Mithilfe des Ausländers angewiesen, den letztlich - wie \nfür die übrigen anspruchsbegründenden Umstände - auch insoweit \ndie Darlegungs- und Beweislast trifft. Zwar ist es für einen \nAusländer schwer zu beweisen, seine Identität nicht belegen zu \nkönnen. Gerade deshalb kommt aber seinem Vortrag besondere \nBedeutung zu. Dem Ausländer obliegt - wie § 70 Abs. 1 AuslG \nfür das Verwaltungsverfahren und § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für \ndas Gerichtsverfahren verdeutlichen - eine Pflicht zur \nMitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Er hat alle \nUmstände, die einen Rückschluß auf seine Identität zulassen, \nschlüssig vorzutragen und ggf. zu belegen. Dazu hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern. Läßt er es an konkreten Angaben \nfehlen, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus \nErmittlungen anzustellen.\n\n30\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom \n30. September 1997 - 18 A \n1198/95 -.\n\n31\n\nSo ist es hier. Es wirkt zu Lasten aller Kläger, daß die \nKläger zu 1. bis 7. mit gefälschten Personalpapieren (hier: \ngefälschter libanesischer Laissez Passer) nach Deutschland \neingereist sind und bisher ernsthafte, nur ihnen mögliche \nBemühungen zum Nachweis ihrer Identität, namentlich zur \nBeschaffung eines Passes bzw. eines Paßersatzpapieres, \nunterlassen haben. In derartigen Fällen hat ein Ausländer die \nsich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich \nhinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltsgenehmigung zu erhalten.\n \nVgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April \n1997 - 1 B 74/97 -, Juris \nDokn. 524806.\n\n32\n\nZugunsten der Kläger kann nicht berücksichtigt werden, daß \nder Beklagte vergeblich versucht hat, bei der libanesischen \nBotschaft für sie Paßersatzpapiere zu bekommen. Die Botschaft \nversagte die Ausstellung der Papiere nicht prinzipiell, \nsondern weil bezüglich der Kläger kein Permis des Sejour und \nkein Paß vorgelegt werden konnte, letztlich also, weil deren \nIdentität unklar ist. Allein damit ist nicht der von den \nKlägern zu erbringende Nachweis zu führen, daß es ihnen unter \nAufbietung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht \nmöglich ist, ihre Identität nachzuweisen.\n\n33\n\nWeitere Bemühungen zur Klärung ihrer Identität haben die \nKläger nicht aufzubieten. So gibt es nicht einen einzigen \nHinweis dafür, daß sich die Kläger ggf. unter Einschaltung \neiner Mittelsperson direkt im Libanon um Dokumente und \nAuskünfte bemüht haben, die Aufschluß über ihre Identität \ngeben könnten, wobei anzumerken ist, daß regelmäßig nur \namtliche Dokumente und Auskünfte zur Beweisführung geeignet \nsein dürften. Zu deren Beschaffung ist es grundsätzlich auch \nzumutbar, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. \nMöglicherweise können auch andere Familienmitglieder bei der \nAufklärung der Identität behilflich sein. Es ist nicht \nauszuschließen, daß diese über schriftliche Unterlagen zu den \nAbstammungsverhältnissen bezüglich der Kläger verfügen.\n\n34\n\nDes weiteren erfüllen die Kläger für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis weder die Voraussetzungen der \nHärtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem \nAufenthalt, Az.: SIK 09/25-1 - IMK-Beschluß vom 29. März \n1996 - (MBl NW 1996 S. 1411, 1412), noch - sofern neben der \nHärtefallregelung überhaupt anwendbar - die Anforderungen des \n§ 30 AuslG.\n\n35\n\nAuf die vorgenannte Härtefallregelung, die eine \nbundeseinheitliche Regelung im Sinne von § 32 AuslG darstellt, \nkönnen sich die Kläger nicht berufen, weil sie die dort ge\nforderten Integrationsleistungen nicht erbringen. Ihrem \nBegehren steht bereits entgegen, daß sie die Paßpflicht nicht \nerfüllen (vgl. III. 2. a.a.O.). Denn die Kläger zu 1. bis 7., \ndie den Libanon nach ihrem Vorbringen mit gefälschten \nPapieren, die sie anschließend vernichteten, verlassen haben, \nsind ohne Reisedokument in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist und alle Kläger besitzen keine gültigen \nAusweispapiere. Ob die in der Härtefallregelung \nuneingeschränkt aufgestellte Paßpflicht als erfüllt gilt, wenn \nder Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, \ngleichwohl aber ein Paß noch nicht erlangt werden konnte (vgl. \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlaß vom \n10. Juni 1996 - I B 3/44.40 -, Nr. 5.), kann offenbleiben. Es \nist nämlich aus den vorstehend dargestellten Gründen weder von \nden Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich, daß sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen \nsind und dennoch einen Paß nicht erlangen konnten. Ihr \nVorbringen erschöpft sich darin, daß der Libanon nicht bereit \nsei, ihnen Reisedokumente auszustellen. Das ist völlig \nunzureichend. Die Kläger haben vielmehr nachzuweisen, daß \nihnen die Beschaffung eines Passes unmöglich oder unzumutbar \nist. Sie verkennen, daß der Besitz eines gültigen Passes zu \nden Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 \nAuslG) und zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die \nKläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht \nerforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines \ngültigen Passes oder zumindest eines Paßersatzpapieres, \ngrundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat. \n\n36\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. April \n1997 - 18 B 811/97 -.\n\n37\n\nDie Anwendung der Altfallregelung scheitert weiter daran, \ndaß die Kläger ihren Lebensunterhalt seit Jahren \nununterbrochen zunächst durch laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und \nanschließend durch - der Sozialhilfe gleichzustellende - \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten \nhaben (vgl. III. 2. a) a.a.O.) und keine der in der \nvorbezeichneten Regelung aufgeführten Ausnahmetatbestände \nvorliegt.\n\n38\n\nEs kann dahinstehen, ob angesichts der vorstehend genannten \nHärtefallregelung für eine Einzelfallprüfung nach § 30 AuslG \nnoch Raum ist.\n\n39\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR \n1996, 392, 394.\n\n40\n\nDie Kläger erfüllen bereits nicht die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach dieser Norm. \n\n41\n\nAuf § 30 Abs. 1 AuslG können sie ihr Begehren schon deshalb \nnicht stützen, weil diese Vorschrift nicht für Ausländer gilt, \ndie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten. Dies ergibt sich \ndaraus, daß die Vorschrift von \"Einreise und Aufenthalt\" \nspricht, die erst noch erlaubt werden \"soll\". \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, \n393.\n\n43\n\nDes weiteren ist § 30 Abs. 2 AuslG gemäß Abs. 5 dieser \nVorschrift auf die Kläger zu 1. bis 7. schon deshalb nicht \nanwendbar, weil deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden \nist. Die Vorschrift hilft aber auch der Klägerin zu 8. nicht \nweiter; denn es fehlt für diese jedenfalls an dem \nvorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der \nAufenthalt dieser Klägerin ist - wie auch derjenige die \nübrigen Familienangehörigen - lediglich geduldet.\n\n44\n\nAuch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG liegen \nnicht vor. Es fehlt bereits an einem - in beiden Absätzen \nvorausgesetzten - Abschiebungshindernis. Ein solches ergibt \nsich nicht aus der hier nur in Betracht kommenden Paßlosigkeit \nder Kläger. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG setzten jeweils voraus, \ndaß der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten \nhat bzw. er sich nicht weigert, zumutbare Anforderungen zu \ndessen Beseitigung zu erfüllen. Damit wird eine \nMitwirkungspflicht der Kläger bei der Paßbeschaffung \nvorausgesetzt, die diese - wie bereits oben dargestellt - \nnicht erfüllen. In derartigen Fällen hat ein Ausländer die \nsich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich \nhinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltsgenehmigung zu erhalten. \n\n45\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris \nDoknr. 524806.\n\n46\n\nSchließlich kommt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nnach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG auch deshalb nicht in Betracht, \nweil es sich hierbei um eine Ermessensnorm handelt und die auf \nsie anwendbaren Regelversagungsgründe im Sinne von § 7 Abs. 2 \nAuslG vorliegen. Diese Vorschrift ist mangels einer \neinschränkenden Regelung, wie sie § 30 Abs. 1 Alt. 2 AuslG \naufweist, in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG \nanwendbar.\n\n47\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 29. Dezember \n1998 - 18 A 4822/96 -.\n\n48\n\nBei den Klägern greift der Regelversagungsgrund des § 7 \nAbs. 2 Nr. 2 AuslG ein, da sie ihren Lebensunterhalt nicht \neigenständig, das heißt ohne Inanspruchnahme öffentlicher \nMittel, sondern nur mittels Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz bestreiten können.\n\n49\n\nEine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 2 AuslG greift \nnicht ein. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller \ngerichtlicher Nachprüfung. Die Worte \"in der Regel\" in § 7 \nAbs. 2 AuslG beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht \ndurch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle \nunterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er \njedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen \nRegelversagungsgrundes beseitigt. Ist danach ein Regelfall \ngegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in \nAbs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der \nEntscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese \nmuß vielmehr versagt werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, \n168.\n\n51\n\nAnhaltspunkte, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles \nbegründen können, sind nicht erkennbar und von den Klägern \nauch nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick \ndarauf, daß die gesamte Familie während ihres langjährigen \nAufenthalts im Bundesgebiet offensichtlich durchgehend \nSozialhilfe in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. \nEs sind weder Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich, nach \ndenen eine Arbeitsaufnahme für alle Familienangehörigen \nunmöglich oder unzumutbar war. Zwar dürfte die Klägerin zu 2., \ndie Mutter der Kläger zu 3. bis 8., infolge der Versorgung der \ngroßen Familie kaum in der Lage gewesen sein, einer \nentgeltlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch kann von \nschulpflichtigen Kindern jedenfalls während der Zeit des \nSchulbesuchs keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dagegen \nwar es dem Kläger zu 1. zumutbar, durch eine Arbeitsaufnahme \nzur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Familie \nbeizutragen. Sein diesbezüglich passives Verhalten haben sich \ndie übrigen Familienmitglieder ebenso zurechnen zu lassen wie \ndie minderjährigen Kläger zu 3. bis 8. das übrige zum \nAnspruchsausschluß führende Verhalten ihrer Eltern, den \nKlägern zu 1. und 2.\n\n52\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. \nOktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, \n341, 349, und Beschluß vom 30. April \n1997 - 1 B 74.97 -, a.a.O.\n\n53\n\nSchließlich führt entgegen der Auffassung der Kläger die \nvon ihnen behauptete Staatenlosigkeit auf kein \nAufenthaltsrecht. In der Rechtsprechung des Senats ist es \ngeklärt, daß Staatenlosigkeit einem Ausländer kein vom \nAusländergesetz unabhängiges Bleiberecht vermittelt.\n\n54\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 \n- 18 A 3287/91 - unter Hinweis auf \nUrteil des Senats vom 26. Mai 1987 \n- 18 A 2811/84 -, InfAuslR 1988, 70, \nund vom 14. Februar 1989 - 18 A \n858/87 -, InfAuslR 1989, 271.\n\n55\n\nDer auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung \ngerichtete Hilfsantrag bleibt erfolglos, weil - wie dargelegt \n- die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bereits aus \nRechtsgründen versagt werden muß. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n57\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-4822-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-09/18-a-4822-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308095","retrieved":"2026-07-09 03:37:01.280725+00:00"}}