{"status":"available","doknr":"OLD308120","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0205.18A1765.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"18 A 1765/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwältin H. für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwältin H. für das \nBerufungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreiche Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Berufung ist jedenfalls nicht begründet. Die Klage \nbleibt sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne \nErfolg. Sie ist wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 VwGO \nbereits unzulässig, soweit sie sich auf die Ausstellung eines \nReisedokumentes als Paßersatz bezieht. Der Kläger hat gegen \ndie dementsprechende ablehnende Entscheidung nicht innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides \n(1. Juli 1992) Klage erhoben. Vielmehr war seine Klage vom \n16. Juli 1992 beschränkt auf die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung; sie ist erst im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung vom 19. Januar 1994 - also nach Ablauf der \nKlagefrist - auf die Erteilung des Reisedokumentes erstreckt \nworden.\n\n4\n\nDie auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete \nKlage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der vom Antragsteller begehrten Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis, die allein auf der Grundlage von § 23 \nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG - es ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, daß dem Kläger gegenüber seiner \nminderjährigen Tochter das Sorgerecht zusteht - in Betracht \nkommt, stehen jedenfalls die zwingenden Versagungsgründe des \n§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG entgegen. Von daher kann \noffenbleiben, ob auch der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 \nNr. 2 AuslG vorliegt. \n\n5\n\nNach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung \n- und damit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, auch die \nAufenthaltserlaubnis - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen \neines Anspruchs nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer \nkeinen erforderlichen Paß besitzt. So liegt der Fall hier. \nNach § 4 Abs. 1 AuslG müssen Ausländer, die in das \nBundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen \ngültigen Paß besitzen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen \nPaßpflicht zugunsten des Klägers ist nicht etwa gemäß § 4 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG iVm §§ 5 bis 8 DVAuslG gegeben, denn die \nBefreiungstatbestände dieser Normen sind nicht erfüllt. Einen \ndementsprechend erforderlichen Paß besitzt der Kläger nicht. \nDie Gültigkeitsdauer des von ihm bei der Einreise nach \nDeutschland im Mai 1985 benutzten Passes lief mit dem \n22. Dezember 1985 ab. Überdies war der Paß auf den Namen \n\"S. A. C. \", also nach den Angaben des \nKlägers, der nach seinem jetzigen Vorbringen \"M. L. \" \nheißt, auf einen Aliasnamen ausgestellt und mithin gefälscht. \n\n6\n\nEin weiterer vom Kläger benutzter und auf den Namen M. \nL. ausgestellter angolanischer Paß war nur bis zum \n18. Mai 1998 gültig. Im übrigen handelte es sich bei diesem \nPaß nach den Angaben der angolanischen Botschaft in Bonn \nebenfalls um eine Fälschung.\n\n7\n\nDer Kläger ist auch nicht im Besitz eines Paßersatzes nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG iVm § 14 Abs. 1 und 2 DVAuslG. \n\n8\n\nNach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung \nauch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach \ndiesem Gesetz versagt, wenn u. a. die Identität des Ausländers \nungeklärt ist und er keine Rückkehrberechtigung in einen \nanderen Staat besitzt.\n\n9\n\nDie Identität des Klägers ist - wie oben dargelegt - \nungeklärt, denn es ist nicht verifiziert, daß er entsprechend \nseiner aktuellen Behauptung tatsächlich M. L. heißt. \nEbensowenig besitzt der Kläger zur Zeit eine \nRückkehrberechtigung in einen anderen Staat; das ihm am \n27. November 1996 von der angolanischen Botschaft in Bonn \nausgestellte Paßersatzpapier, das ihn zur Rückkehr nach Angola \nberechtigte, ist mittlerweile abgelaufen. \n\n10\n\nSchließlich kann die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden. Danach kann die \nAufenthaltsgenehmigung erteilt werden abweichend von § 8 \nAbs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG in begründeten Einzelfällen, \ninsbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach \ndiesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhält und einen Paß oder eine \nRückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer \nWeise nicht erlangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier \nungeachtet der Frage, ob der Kläger sich zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, \nnicht vor. Es fehlt zunächst schon an dem Vorliegen eines \nbegründeten Einzelfalls im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, \nzumal die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der \nAufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz nicht vorliegen. § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG, der - insoweit gleichlautend wie § 9 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG - das Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem \nGesetz verlangt, setzt einen strikten Rechtsanspruch auf eine \nAufenthaltsgenehmigung voraus; eine Ermessensnorm genügt dafür \nauch dann nicht, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null \nreduziert sein sollte,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar \n1997 - BVerwG 1 B 203.96 -.\n\n12\n\nNichts anderes kann mit Blick auf die gleichlautende \nFormulierung für § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gelten. Ein \ndementsprechender strikter Rechtsanspruch wird durch § 23 \nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG indes nicht eröffnet, weil es \nsich dabei um eine Ermessensvorschrift handelt. Ein \nbegründeter Einzelfall, der ein Abweichen von den \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG zuließe, \nliegt aber auch im übrigen nicht vor. Der vorliegende \nEinzelfall zeichnet sich nämlich dadurch aus, daß der \nAntragsteller seine Paßlosigkeit und seine ungeklärte \nIdentität in vorwerfbarer Weise durch die Verwendung falscher \nPässe und die damit verbundenen Identitätstäuschungen selbst \nverursacht hat. Im übrigen hat der Kläger anläßlich eines \nAufgreifens durch die Polizei am 21. Juli 1988 eine weitere \n- dritte Identität - vorgetäuscht, nämlich angegeben, \n\"E. J. \" zu sein und dabei einen unter diesem Namen \nverfaßten schriftlichen Asylantrag bei sich getragen. Unter \ndiesen Umständen des Einzelfalles ist für eine Ausnahme von \nden gesetzlichen Versagungsgründen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 \nAuslG zugunsten des Antragstellers kein Raum. Des weiteren ist \nder Kläger in der Lage, jedenfalls eine Rückkehrberechtigung \nnach Angola in zumutbarer Weise zu erlangen. Der Kläger war \nbereits im Besitz eines am 27. November 1996 von der \nangolanischen Botschaft in Bonn ausgestellten - mittlerweile \nabgelaufenen - Paßersatzpapieres, das ihn zur Rückkehr nach \nAngola berechtigte. Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, daß ein dementsprechendes aktuelles \nPaßersatzpapier für ihn gegenwärtig nicht ausgestellt werden \nkönnte. \n\n13\n\nDas mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Als deren Rechtsgrundlagen kommen allein § 30 \nAbs. 3 und 4 AuslG in Betracht, weil sowohl der \nAsyl(erst)antrag als auch der Asylfolgeantrag des Klägers \nunanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Rechtsgrundlagen \nlassen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im vorliegenden \nFall indes nicht zu.\n\n14\n\n§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG setzen - insoweit übereinstimmend - \njeweils das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses voraus. \nDaran fehlt es sowohl hinsichtlich der Paßlosigkeit des \nKlägers als auch mit Blick auf den Familienverband mit seiner \nminderjährigen deutschen Tochter.\n\n15\n\nEin Abschiebungshindernis ist zunächst nicht aufgrund der \nPaßlosigkeit des Klägers erkennbar, denn es ist davon \nauszugehen, daß - wie bereits oben dargestellt - der Kläger \nwieder in den Besitz eines zur Rückkehr in seinen Heimatstaat \nberechtigenden Paßersatzpapieres gelangen kann. Ergänzend \nweist der Senat im vorliegenden Zusammenhang auf folgendes \nhin: Sollte die Ausstellung eines dementsprechenden \nPaßersatzpapieres aus vom Kläger zu vertretenden Gründen \nscheitern, so wäre der Tatbestand des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG \nebenfalls nicht erfüllt, weil diese Normen jeweils \nvoraussetzen, daß der Ausländer das Abschiebungshindernis \nnicht zu vertreten hat bzw. er sich nicht weigert, zumutbare \nAnforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. \n\n16\n\nEin Abschiebungshindernis resultiert - entgegen der vom \nKläger in den Vordergrund seines Vortrags gestellten \nArgumentation - auch nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 \nEMRK oder aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei mag zugunsten des \nKlägers unterstellt werden, daß er mit seiner deutschen \nTochter und deren mit ihm nicht verheirateten deutschen Mutter \nin familiärer Lebensgemeinschaft lebt, die Eheschließung mit \nder Kindesmutter beabsichtigt und diese bisher an seiner \nPaßlosigkeit gescheitert ist. Ein zwingendes \nAbschiebungshindernis folgt aus den vorgenannten Normen nur \ndann, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine \nfamiliären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722, \n723.\n\n18\n\nEin solches Abschiebungshindernis besteht hier jedoch \nnicht. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, daß der \nAntragsteller entsprechend den Empfehlungen der angolanischen \nBotschaft in Deutschland in Angola über die dort zuständigen \nBehörden nach Klärung seiner Identität einen gültigen Paß \nerlangen kann. Gründe für die Unzumutbarkeit dieser \nVorgehensweise und die damit verbundene - lediglich \nvorübergehende - Trennung von seiner minderjährigen Tochter \nsind nicht erkennbar, zumal der Antragsteller seine \nPaßlosigkeit - wie oben dargestellt - vorwerfbar selbst \nherbeigeführt hat und ihm deshalb auch besondere Anstrengungen \nzu deren Überwindung abverlangt werden können. \n\n19\n\nEin Abschiebungshindernis ergibt sich entgegen der Ansicht \ndes Klägers auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens \nvom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II \n1992, 121). Diese Bestimmung begründet gegenüber der \nAbschiebung eines Elternteils unmittelbar weder subjektive \nRechte des Kindes, noch - erst recht - solche der \nKindeseltern.\n\n20\n\nDer Senat kann offenlassen, ob aufgrund der aktuellen \npolitischen Lage in Angola ein Abschiebungshindernis zu \nbejahen ist.\n\n21\n\nAngemerkt sei insoweit lediglich, daß der Kläger sich \ngegenüber der Ausländerbehörde ausschließlich auf sog. \nverfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse berufen \nkönnte.\n\n22\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n22. November 1991 - 18 B 2656/91 -, und \nvom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A - \nvom 11. November 1992 - 18 B 4249/92 -, \nvom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 - \nvom 3. Februar 1992 - 18 A 251/92.A - \nund Urteil vom 24. Februar 1992 - 18 A \n1262/91.A -, NWVBl. 1992, 294 und NVwZ \n1992, 1114.\n\n23\n\nUngeachtet der Frage nach den Konsequenzen der jüngsten \npolitischen Entwicklungen in Angola wäre im vorliegenden Fall \njedenfalls das durch § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eröffnete \nErmessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nzwingend zu Lasten des Klägers auszuüben.\n\n24\n\nNach dem Regelungszweck des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist die \nAufenthaltsbefugnis der Duldung nur dann vorzuziehen, wenn \nGründe dafür sprechen, daß das Abschiebungshindernis \nvoraussichtlich von langer Dauer sein wird und der Aufenthalt \ndes Ausländers im Hinblick auf seine schützenswerten \nInteressen nunmehr rechtmäßig sein soll.\n\n25\n\nKloesel/Christ/Häußer, AuslG, § 30 \nRdnr. 71 ff.\n\n26\n\nSollte die aktuelle politische Lage in Angola überhaupt ein \nAbschiebungshindernis begründen, so könnte jedenfalls dessen \nDauer gegenwärtig noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. \nBereits dies spräche im Rahmen einer nach § 30 Abs. 3 und 4 \nAuslG zu treffenden Ermessensentscheidung eher gegen die \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis, schlösse dies aber noch \nnicht zwingend aus. Eine Ermessensreduzierung auf Null zum \nNachteil des Klägers ergibt sich aber in Verbindung mit der \nmangelnden Schutzwürdigkeit seiner Interessen. Nach § 41 \nAbs. 1 AuslG sind bei - wie hier - bestehenden Zweifeln über \ndie Person des Ausländers die zur Feststellung seiner \nIdentität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dem \nAusländer u. a. eine Aufenthaltsgenehmigung - also etwa auch \neine Aufenthaltsbefugnis, § 5 Nr. 4 AuslG - erteilt werden \nsoll. Diese Vorschrift stellt klar, daß auf die \nIdentitätsfeststellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels \nnicht verzichtet werden kann.\n\n27\n\nHailbronner, Ausländerrecht, § 41 \nRdnr. 7.\n\n28\n\nDie Aufklärung der Identität des Ausländers ist \nzwingend.\n\n29\n\nGK-AuslR, § 41 Rdnr. 12.\n\n30\n\nFühren die Maßnahmen zur Feststellung der Identität - wie \nhier - nicht zum Erfolg, so kommt die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht.\n\n31\n\nKloesel/Christ/Häußer, AuslG, § 41 \nRdnr. 12; BayVGH, Beschluß vom 9. Juni \n1998 - 10 CE 98.797 -.\n\n32\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie hier - \ndurch den Gebrauch gefälschter Personalpapiere und das \nAuftreten unter mehreren Namen seine Identität vorsätzlich \nverschleiert und sodann über längere Zeit zumutbare und allein \nihm mögliche Maßnahmen zu deren eindeutigem Nachweis \nunterlassen hat. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu \n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen \n- wie oben dargelegt - nicht vor. Sie verstößt angesichts der \ngeschilderten, sich vom Normalfall der ungeklärten Identität \nwesentlich abhebenden besonderen Umstände des Einzelfalles \nauch nicht gegen § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit, als danach \ndie Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich abweichend von § 8 \nAbs. 1 Nr. 4 AuslG, also auch bei ungeklärter Identität des \nAusländers erteilt werden kann.\n\n33\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-05/18-a-1765-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-05/18-a-1765-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308120","retrieved":"2026-07-09 03:37:03.530700+00:00"}}