{"status":"available","doknr":"OLD308119","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0205.16A2979.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"16 A 2979/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. \nI S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr \nEinverständnis ist nicht erforderlich.\n\n3\n\nDie Berufung mit dem Antrag, \ndas angefochtene Urteil abzuändern und \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 4. März 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n13. Juli 1994 zu verpflichten, die \nKosten für den Umzug in die Wohnung \nL. weg in Höhe von 1.900,- DM \nsowie weitere Unterkunftskosten von \ninsgesamt 374,20 DM zu übernehmen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und im Kern \nmit zutreffender Begründung abgelehnt. Mit der Berufung ist \nnichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, im Ergebnis von der \nerstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \n\n6\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der \nUnterkunftskosten ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 BSHG iVm \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung in der bis zum \n31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I \nS. 515 (RegelsatzVO a.F.). Danach kommt, wie sich aus dem \nRegelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener \nUnterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene \nAufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen \nSinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen \nGrundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung \nder Besonderheiten des Einzelfalles allein nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es \nvor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines \nBedarfes und die örtlichen Verhältnisse ankommt. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; \nUrteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, \nFEVS 47, 97; OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, \nm.w.N. \n\n8\n\nGemessen an den Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen muß die \nAngemessenheit der Unterkunftskosten danach beurteilt werden, \nob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die \ndem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des \nHilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet werden muß. \nDies bestimmt sich einmal nach den persönlichen Verhältnissen \ndes Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der \nFamilienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem \nGesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die \nAngemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den \nermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und \nseiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem \nörtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen \nnicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten \nMietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für \nvergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für \ndie marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11.93 -, aaO; Urteil vom \n30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, aaO; OVG \nNW, Beschluß vom 30. September 1996 \n- 8 B 2066/96 -, m.w.N. \n\n10\n\nDanach steht außer Zweifel, daß der Kostenaufwand für die \n59 qm große Wohnung L. weg 81 bei einer Kaltmiete von \n750,- DM (abstrakt) unangemessen ist, weil der \nQuadratmeterpreis von 12,71 DM deutlich über dem aus dem \nMietspiegel hervorgehenden Niveau für vergleichbare Wohnungen \nselbst mittleren Alters liegt. Da sich die Verbrauchergruppe \nmit niedrigem Einkommen üblicherweise nur Wohnungen leisten \nkann, die nach ihrer Ausstattung, Größe und Lage, aber auch \nnach ihrem Baujahr einfacher bis allenfalls mittlerer Art und \nGüte entsprechen, und der im Bemessungszeitraum gültige \nMietspiegel als wertbildenden Faktor eines Gebäudes dessen \nBaujahr auch mit ausweist, läßt sich der angemessene Mietpreis \nhier nicht aus den Angaben zu Wohnraum jüngeren Alters \nableiten. Soweit die Wohnung vorliegend im Verhältnis zur \nbisherigen Unterkunft eine geringere Wohnfläche besitzt, \nkönnen sich die Kläger auch nicht auf eine entsprechende \nKompensation des zu hohen Quadratmeterpreises und darauf \nberufen, daß der Unterkunftsaufwand nunmehr betragsmäßig unter \ndie Mietkosten gesunken ist, die der Sozialhilfeträger auf der \nGrundlage der - der Größe nach noch unbedenklichen - \nbisherigen Wohnung für angemessen erachtet hat. \nSozialhilferechtlich maßgeblich ist nämlich allein die \ntatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Bedarfszeitraum, für \nden die Kläger mit der Anmietung der neuen Wohnung aber \nmangels anderer Anhaltspunkte deren ausreichende \nDimensionierung anerkannt haben. \n\n11\n\nDa der Hilfebedürftige einen individuellen Anspruch auf die \nDeckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die \nAngemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand \nfür die Unterkunft - wie hier - (abstrakt) unangemessen ist, \nallerdings nach den vorgenannten Grundsätzen zusätzlich auf \ndie Frage erstrecken, ob gerade dem Hilfeempfänger im \nBedarfszeitraum auch eine andere, bedarfsgerechte, \nkostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. \nBesteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also \ndie vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem \nmaßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig \nverfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus \nsozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß \n§§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO a.F. vom \nSozialhilfeträger zu übernehmen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, aaO m.w.N. \n\n13\n\nDer Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich \n(abstrakt) unangemessen hohen Miete begehrt, muß dem \nSozialhilfeträger vor diesem Hintergrund substantiiert \ndarlegen, daß eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere \nUnterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt \nnicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver \nBemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft \nihm nicht zugänglich ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, aaO. \n\n15\n\nNichts anderes gilt, soweit man § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO a.F. abweichend vom Regelfall des nachträglichen \nEintritts der Hilfebedürftigkeit \n- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 -\n\n16\n\nauch bei einem Wohnungswechsel erst während des Bezuges \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt dann greifen lassen will, \nwenn die Anmietung der über das Maß des Notwendigen \nhinausgehenden Unterkunft mangels einer anderen \nbedarfsgerechten und kostengünstigeren Unterkunftsalternative \nunausweichlich war. \n\n17\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 7. Mai \n1996 - 8 E 150/96 -; Beschluß vom \n21. September 1995 - 8 B 2159/95 -, \njeweils m.w.N. \n\n18\n\nDen Nachweis, daß ihnen die Anmietung einer (abstrakt) \nangemessenen Wohnung nicht möglich war, vermögen die Kläger \nvorliegend aber nicht zu führen. Dazu reicht es nämlich nicht \naus, wenn die Kläger hier einerseits behaupten, sich \ntelefonisch beim Wohnungsamt als wohnungssuchend gemeldet, \nAngebote in den Zeitungen durchgesehen und sich zwecks \nWohnungsvermittlung an die Hausverwaltung Fa. W. gewandt \nzu haben, und andererseits ergänzend darauf abstellen, auf dem \nWohnungsmarkt der Stadt P. habe es im maßgeblichen \nZeitraum keine geeigneten Angebote gegeben, weil infolge der \nüberproportionalen Aufnahme von Aussiedlern nur Notunterkünfte \nzur Verfügung gestanden und die Mieten einen Höchststand \nerreicht hätten. Zum Nachweis dafür, daß nur die nunmehr \nbewohnte Unterkunft verfügbar war, ist es vielmehr \nerforderlich, daß der Hilfesuchende nicht nur pauschale \nAngaben macht, sondern konkrete Bemühungen unter Angaben von \nTatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und \nErgebnisse der Bemühungen darlegt. Es ist einem Hilfesuchenden \nzuzumuten, allen Angeboten an privaten Wohnungen nachzugehen \nund das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger \nnachvollziehbar zu dokumentieren. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, aaO; OVG NW, Beschluß \nvom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, \nBeschluß vom 21. September 1995 \n- 8 B 2159/95 -, m.w.N. \n\n20\n\nGemessen daran haben die Kläger jedoch weder eine in \nzeitlicher und gegenständlicher Hinsicht erschöpfende \nAuswertung von Zeitungsinseraten noch - berücksichtigt man die \nAngaben des Beklagten - eine zielgerichtete Einschaltung der \nBehörden bei der Suche nach einer Wohnung substantiiert durch \ndie Vermittlung aussagekräftiger Fakten darzulegen vermocht. \n\n21\n\nWenn die Kläger die mangelhafte Benennung konkreter \nMietobjekte, Vermieteradressen und Gespräche im Rahmen des \nerstgenannten Aspektes wegen einer Art Beweisnotstand damit \nrechtfertigen wollen, daß es keine für sie in Frage kommenden \nAngebote auf dem Wohnungsmarkt gegeben habe, sind sie - nicht \nzuletzt wegen des Ausnahmecharakters einer solchen Situation - \ngehalten, im Rahmen des Möglichen zumindest nachprüfbare \nAnhaltspunkte und Indizien für die Unergiebigkeit des \ndamaligen Wohnungsmarktes zu liefern. Dafür erachtet der Senat \ndie nicht weiter belegten Angaben der Kläger zur \nüberproportionalen Aufnahme von Aussiedlern, zur starken \nBelegung der Notunterkünfte im Jahre 1994 und zum damaligen \nHöchststand der Mieten jedoch nicht für ausreichend. \n\n22\n\nSelbst wenn man diese klägerischen Behauptungen als wahr \nunterstellt, kann aus der sich daraus für 1994 abzeichnenden \nSituation nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf \neine generelle Aussichtslosigkeit der seinerzeitigen Suche der \nKläger nach angemessenem Wohnraum geschlossen werden. Eine \nEnge auf dem Wohnungsmarkt führt nicht automatisch dazu, daß \n- z.B. durch Veränderungen der familiären Situation - \nregelmäßig freiwerdender Wohnraum erst gar nicht auf dem Markt \nangeboten wird. Auch für rollstuhlgerechte Wohnungen, die den \nbesonderen Anforderungen des Klägers genügen, gibt es in \nZeiten der Wohnraumverknappung nicht immer von vornherein \neinen Nachmieter. Der Beklagte hat den Klägern im Rahmen der \nvorliegenden Angelegenheit zudem einen Quadratmeterpreis von \n11,55 DM zugestanden und ist damit deutlich über das Niveau \neinfachsten Wohnraums hinausgegangen, wie er zur \nvorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern üblicherweise in \nAnspruch genommen wird.\n\n23\n\nWenn in den Anzeigenseiten der Zeitungen entgegen aller \nWahrscheinlichkeit dennoch von vornherein kein einziges \nMietangebot, das in Frage gekommen wäre, zu finden gewesen \nsein sollte, ließe sich dies zwar durch Vorlage der \nentsprechenden Inseratenseiten nachhalten. Weder sind solche \naber von den Klägern vorgelegt worden noch läßt der Zeitraum \nzwischen der Bekanntgabe der erneuten Wohnungssuche an den \nBeklagten unter dem 30. Januar 1994 und dem Abschluß des \nMietvertrages über die Wohnung L. weg 81 spätestens am \n1. März 1994 - die Mietbescheinigung vom 22. Februar 1994 \nweist auch auf einen früheren Zeitpunkt hin - auf eine \nhinreichend lange Suche schließen.\n\n24\n\nDie Angaben der Kläger zur Einschaltung des Städtischen \nAmtes für Wohnbauförderung genügen ebenfalls nicht, um von \nausreichenden Bemühungen um preiswerteren Wohnraum ausgehen zu \nkönnen. Ausweislich der bereits erwähnten Anträge an den \nBeklagten vom 30. Januar 1994 und vom 21. Februar 1994 gaben \nerst der - die Übernahme der vollen Mietkosten für die Wohnung \nR. -K. -Straße 19 endgültig ablehnende - \nWiderspruchsbescheid des OKD P. vom 10. Januar 1994 \nsowie die hohen Heizkosten der bisherigen Wohnung, die sich \nanläßlich der Jahresabrechnung für 1993 ihnen als untragbar \nerschienen waren, den Klägern Anlaß, sich erneut um eine \nandere Wohnung zu bemühen. Die von den Klägern behaupteten \nNachfragen beim Amt für Wohnbauförderung vor September 1993 \nwaren demgegenüber durch den Bezug der Wohnung R. -K. -\nStraße ab dem 15. September 1993 inzwischen überholt. Weitere \nNachfragen zwischen September 1993 und Januar 1994 lassen sich \nvor dem Hintergrund des Umzugs in die R. -K. -Straße \nnicht nachvollziehen und sind in keiner Weise belegt. Dafür, \ndaß zumindest ab dem Zeitpunkt der wiedereinsetzenden \nWohnungssuche im Januar 1994 bis zum Abschluß des \nMietvertrages über die Wohnung L. weg 81 die \nerforderliche erneute Nachfrage beim Amt für Wohnbauförderung \nerfolgt ist, sind konkrete Anhaltspunkte nicht greifbar. Der \nBeklagte hat eine entsprechende Eintragung der Kläger in den \namtlichen Unterlagen als Wohnungssuchend nicht bestätigen \nkönnen. Obwohl die Wiederaufnahme der Wohnungssuche einen \neinschneidenden Schritt bedeutete, ist eine erneute \nEinschaltung des Amtes für Wohnungsbauförderung von den \nKlägern auch nicht auf sonstige Weise dokumentiert worden. \nIhre Angaben zu einem angeblichen Telefongespräch mit einer \nSachbearbeiterin im April 1994, das im übrigen vom Beklagten \nsowohl in der Sache als auch vom Inhalt her substantiiert \nbestritten wird, vermögen für den entscheidenden Zeitraum vor \nAbschluß des Mietvertrages über die Wohnung L. weg 81 \nnichts herzugeben. Im anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 1998 \nräumen die Kläger auch ausdrücklich ein, sich erst im April \n1998 erneut im Amt für Wohnungsbauförderung als \nwohnungssuchend gemeldet zu haben. Gegen eine weitergehende \nEinschaltung von Behörden schon in der Phase der Wohnungssuche \nspricht schließlich auch ein an den Kläger gerichtetes \nSchreiben des OKD P. vom 28. Februar 1994, in dem \nlediglich eine Mitteilung über die Verfügbarkeit der Wohnung \nL. weg ab 1. April 1994 bestätigt wird. \n\n25\n\nSoweit die Kläger behaupten, sich gleich nach Abschluß des \nneuen Mietvertrages beim Amt für Wohnungsbauförderung nach \neiner noch preiswerteren Wohnung bemüht zu haben, vgl. § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RegelsatzVO a.F., erscheint dieser - insoweit \nvom Beklagten im einzelnen bestrittene - Vortrag nicht sehr \nlebensnah. Eine solche Vergehensweise stünde auch nicht im \nEinklang damit, daß die Kläger im vorliegenden Verfahren über \ndie Angemessenheit der Wohnung L. weg 81 streiten und \nandere konkrete Bemühungen um Ersatz für diese Wohnung nach \nihrer Anmietung weder substantiiert behauptet noch \ndokumentiert haben. \n\n26\n\nAuch wenn § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG dem Kläger als unter § 39 \nAbs. 1 BSHG fallender Person Eingliederungshilfe bei der \nBeschaffung einer behindertengerechten Wohnung zugestehen mag, \nhandelt es sich dabei lediglich um eine weitere Möglichkeit, \nangemessenen Wohnraum zu erhalten. Die Obliegenheit des \nHilfebedürftigen, im Rahmen des ihm möglichen auch auf anderem \nWege eine geeignete Unterkunft zu suchen, wird dadurch nicht \neingeschränkt. Darüber hinaus läßt das bereits erwähnte \nSchreiben des OKD P. vom 28. Februar 1994 nicht darauf \nschließen, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitraum gezielt um \nAuskünfte des Trägers der Sozialhilfe über vorhandene \nWohnmöglichkeiten nachgesucht hat. \n\n27\n\nDie Voraussetzungen, unter denen § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBSHG dann eingreifen kann, wenn §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG iVm § 3 \nAbs. 1 RegelsatzVO a.F. die Übernahme des Eigenanteils an der \nMiete der Monate April 1994 bis Juli 1994 für die Wohnung \nL. weg 81 nicht ermöglichen, liegen nicht vor. Es \ndeutet nichts auf eine dringende Notwendigkeit der Übernahme \ndieser Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft hin. \n\n28\n\nIst nach den vorstehenden Ausführungen von den insoweit \ndarlegungspflichtigen Klägern kein ausreichender Nachweis \ndafür erbracht, daß die Unterkunftskosten für die Wohnung \nL. weg 81 mangels preiswerterer Alternative im \nstreitigen Zeitraum angemessen sind, kommt es auch nicht \ndarauf an, ob die Kläger zumindest das Entstehen von \nUmzugskosten in Höhe von 1.900,- DM in genügender Weise \nnachgewiesen haben. Nach der Rechtslage vor Einfügung des \nheutigen Satzes 3 in den § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 \ndes Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl. I S. 1088) sind Umzugskosten nur dann \nerstattungsfähig, wenn - anders als hier - der Wechsel in eine \nangemessene Unterkunft erfolgt. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nAbs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n30\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-05/16-a-2979-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-05/16-a-2979-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308119","retrieved":"2026-07-09 03:37:03.443911+00:00"}}