{"status":"available","doknr":"OLD308132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0204.13C4.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"13 C 4/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Die von der Antragstellerin erhobene Verfahrensrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits unzulässig. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht \nhabe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es weder \nihr noch ihren Prozeßbevollmächtigten die Stellungnahme des Antragsgegners zur \nKapazitätsermittlung vom 27. November 1998 zur Kenntnis gebracht habe, genügt \nbereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \n\n4\n\nWird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu \nTatsachenfeststellungen gerügt, muß zunächst ausgeführt werden, welche \nTatsachenfeststellungen mit der Rüge angegriffen werden. Weiter ist darzulegen, zu \nwelchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Vorinstanz keine Möglichkeit zur \nÄußerung eingeräumt hat. Schließlich muß dargetan werden, was ggf. bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und \ninwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens \ngeeignet, d. h. entscheidungserheblich gewesen wäre. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, BA S. 7; Pietzner in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September \n1998, § 133 Rdn. 41 m. w. N. \n\n6\n\nDas ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im einzelnen sie mit ihrer Rüge angreift. Sie \nhat auch nicht dargetan, zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die \nVorinstanz ihr keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat. Schließlich hat sie \nnicht ausgeführt, was sie ggf. vorgetragen hätte und inwiefern diese Ausführungen \nfür die Entscheidung über ihr Begehren hätten erheblich sein können. \n\n7\n\nZu einem den oben genannten Darlegungsanforderungen genügenden \nVorbringen wäre die Antragstellerin in Kenntnis des Inhalts des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts in der Lage gewesen. In diesem Beschluß hat \nsich das Verwaltungsgericht im einzelnen mit den ihm vom Antragsgegner unter dem \n27. November 1998 mitgeteilten Daten zur Kapazitätsermittlung für den Studiengang \nZahnmedizin im WS 1998/99 auseinandergesetzt.\n\n8\n\n2. Soweit von der Antragstellerin - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) geltend gemacht werden, ist der Antrag unbegründet. \n\n9\n\nDie Ansicht der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine \n\"Schwundquote ... überhaupt nicht in Betracht gezogen\", trifft nicht zu. Auf den \nSeiten 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, daß ein - die Kapazität um zwei Studienplätze erhöhender - \nSchwundausgleichsfaktor angesetzt worden ist, der nach dem sog. \"Hamburger \nModell\" errechnet worden sei. Damit ist der Vermutung der Antragstellerin, bei \nBerücksichtigung einer Schwundquote hätten sich weitere sechs bis neun \nStudienplätze ergeben, die Grundlage entzogen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/13-c-4-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/13-c-4-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308132","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.566617+00:00"}}