{"status":"available","doknr":"OLD308131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0204.11B74.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"11 B 74/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners werden \nzugelassen.\n\n2. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1998 wird mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Abänderung der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vom 26. Juni 1998 im Verfahren 2 L 652/98 gleichen Rubrums \nwird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, \nsoweit sie im Zulassungsverfahren und im Beschwerdeverfahren angefallen \nsind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das \nBeschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n3. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich übermittelt \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Die Zulassungsanträge des Antragsgegners und der \nBeigeladenen sind zulässig und begründet. Von einer Begründung \nder Zulassungsentscheidung sieht der Senat ab, da den Anträgen \nstattgegeben wird (§ 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).\n\n3\n\n2. Der Senat konnte zugleich mit der Entscheidung über die \nZulassungsanträge auch über die Beschwerden selbst befinden. \nEine vorherige Anhörung der Beteiligten zu dieser \nVerfahrensweise war hier nicht erforderlich, weil die \nBeteiligten sich bereits im Zulassungsverfahren umfassend zur \nSache selbst geäußert haben.\n\n4\n\nDie Beschwerden haben Erfolg.\n\n5\n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat der Einzelrichter \ndes Verwaltungsgerichts den Kammerbeschluß vom 26. Juni 1998 \n(2 L 652/98) nach erfolglosem Abschluß des \nBeschwerdezulassungsverfahrens (11 B 1503/98) geändert und die \naufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen \ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 \nzur Errichtung eines Ärztehauses und einer Notaufnahme mit \nSchleuse angeordnet sowie dem Antragsgegner aufgegeben, die \nBauarbeiten auf dem Grundstück mit sofortiger Wirkung zu \nuntersagen.\n\n6\n\nDie hiergegen gerichteten Beschwerden sind zulässig. Den \nBeschwerdeführern fehlt insbesondere nicht das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, daß der \nAntragsgegner den Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Januar \n1999 eine weitere Baugenehmigung erteilt hat, die sich von der \nersten im wesentlichen nur hinsichtlich des Verlaufs der \nErschließung für die Abfahrt des Rettungsdienstes \nunterscheidet und die insbesondere die dem Grundstück der \nAntragsteller zugewandte Rampe von der Notaufnahme des \nKrankenhauses zur Straße A. H. nicht mehr \nvorsieht. Denn hierdurch ist die Baugenehmigung vom 7. Mai \n1998 und damit auch die auf sie bezogene angefochtene \nAussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \ngegenstandslos geworden. Die Baugenehmigung vom 10. Januar \n1999 hat insbesondere die vorausgegangene Baugenehmigung nicht \nersetzt, sondern ist neben sie getreten, weil sie - nach dem \nInhalt des Bescheides und der genehmigten Bauvorlagen - nicht \nlediglich über die vorgenannten Änderungen, sondern über das \nGesamtvorhaben in vollem Umfang offenbar vorsorglich eine \nzusätzliche Entscheidung getroffen hat und ihr daher \nselbständige Bedeutung zukommt.\n\n7\n\nVgl. hierzu \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW \n1995, § 75 Rn. 107 m.w.N. \n\n8\n\nDaß die Baugenehmigung vom 7. Mai 1998 weiterhin Gültigkeit \nhaben soll, ergibt sich zudem unmißverständlich aus der Nr. 1 \nder ihr beigefügten Hinweise.\n\n9\n\nDie Beigeladenen haben auf die vorgenannte Baugenehmigung \nauch nicht etwa verzichtet. Es entspricht ihrem erklärten \nWillen, das Bauvorhaben mit der ursprünglich geplanten Abfahrt \nfür die Rettungsfahrzeuge zu verwirklichen, weil allein diese \nLösung einen effektiven Rettungsdienst gewährleiste. Nach \nihren Angaben ist die weitere Baugenehmigung lediglich deshalb \nbeantragt worden, um die Bauarbeiten aufnehmen zu können und \nSchadensersatzforderungen der beauftragten Bauunternehmer \nabzuwenden. Ob diese Verfahrensweise eine unzulässige Umgehung \nder angefochtenen Aussetzungsentscheidung des \nVerwaltungsgerichts darstellt, wie das die Antragsteller \nmeinen, mag hier auf sich beruhen. Die etwaige Zulässigkeit \noder Unzulässigkeit einer Vollziehung der zweiten \nBaugenehmigung ändert jedenfalls nichts daran, daß die \nBaugenehmigung vom 7. Mai 1998 weiter bei Bestand ist, \naufgrund der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts aber nicht vollzogen werden darf und den \nBeigeladenen daher ein Interesse an der Realisierung dieser \nGenehmigung noch vor rechtskräftigem Abschluß des \nHauptsacheverfahrens nicht abgesprochen werden kann.\n\n10\n\nDie hiernach zulässigen Beschwerden sind auch begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vom 26. Juni \n1998 zu Unrecht abgeändert. Es fehlt bereits an der \nerforderlichen Abänderungsbefugnis. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO \nkann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach \n§ 80 Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder \nBeteiligte kann die Änderung wegen veränderter oder im \nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend \ngemachter Umstände beantragen (Satz 2). Die angefochtene \nAbänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedoch von \nder vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. \n\n11\n\nAuf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann die Abänderung nicht \ngestützt werden. Zwar haben die Antragsteller am 19. November \n1998 einen Abänderungsantrag gestellt. Dieser ist jedoch \nbereits unzulässig, weil die Antragsteller nichts dafür \ndargetan haben, daß veränderte oder im ursprünglichen \nVerfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände \nvorliegen, die die begehrte Abänderung rechtfertigen könnten. \nDie Hinweise auf eine - für den vorliegenden Fall nicht \neinschlägige - Entscheidung des VGH Mannheim vom 14. August \n1997 sowie \"das dem Gericht bekannte Beschwerdeverfahren vor \ndem OVG Münster - 11 B 811/98 (Verwaltungsgericht Minden) -\", \ndas ohne begründete Entscheidung durch übereinstimmende \nErledigungserklärungen der Beteiligten im Ortstermin beendet \nworden ist, sind insoweit gänzlich unzureichend. Hiervon geht \noffenbar auch das Verwaltungsgericht aus, das den \nAbänderungsantrag zwar im Eingangssatz der Gründe als zulässig \nbezeichnet, jedoch im folgenden weder zu den von den \nAntragstellern angeführten Entscheidungen bzw. Verfahren \nAusführungen gemacht noch sonst näher erläutert hat, woraus \nsich die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens ergeben könnte. \n\n12\n\nDie nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu den \ngesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen \nund den hieran nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu \nstellenden Anforderungen sprechen vielmehr dafür, daß das \nVerwaltungsgericht den in der Antragsschrift enthaltenen \nHinweis auf die Möglichkeit einer Abänderung von Amts wegen \nals entsprechende Anregung verstanden und seine Entscheidung \nauf § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gestützt hat. Der angefochtene \nBeschluß kann jedoch auch bei dieser Auslegung keinen Bestand \nhaben. \n\n13\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung - wie die \nBeigeladenen meinen - an einem wesentlichen Verfahrensmangel \nleidet, weil die mit Beschluß vom 20. November 1998 erfolgte \nÜbertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als \nEinzelrichter nur die Entscheidung über den Abänderungsantrag \nerfaßt und eine Abänderung von Amts wegen daher nicht vom \ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) getroffen \nwäre. Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob der Grundsatz des \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, \nweil der Einzelrichter die Beteiligten nicht zuvor davon in \nKenntnis gesetzt hat, daß er beabsichtige, eine \nAbänderungsentscheidung von Amts wegen zu treffen. \n\n14\n\nVgl. hierzu Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., \n1998, Rn. 1019.\n\n15\n\nDenn der Senat macht von der sich bejahendenfalls \nergebenden Befugnis, die Sache entsprechend § 130 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, keinen \nGebrauch, weil die Sache entscheidungsreif ist und die hier \nentscheidungserhebliche Frage der Voraussetzungen einer \namtswegigen Abänderungsentscheidung eine Grundsatzfrage des \nvorläufigen Rechtsschutzes darstellt.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Senats führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n17\n\nDer Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat die Befugnis, \nden Kammerbeschluß vom 26. Juni 1998 von Amts wegen zu ändern, \ndarin gesehen, daß das \"Problem der Rampe an der Nordseite des \nÄrztehauses in der Entscheidung der Kammer nicht mit dem ihm \nzukommenden Gewicht erörtert worden sei.\" Er hat seine \nEntscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt, die bereits \nbei der vorausgegangenen Entscheidung vorlagen und der Kammer \naus den beigezogenen Bauakten sowie aufgrund des vom \nBerichterstatter durchgeführten Ortstermins bekannt waren. \nDies vermag eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 \nVwGO jedoch nicht zu begründen. \n\n18\n\nUnter welchen Voraussetzungen das Gericht der Hauptsache \nBeschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen \nändern oder aufheben kann, wird in Rechtsprechung und \nLiteratur allerdings unterschiedlich beantwortet.\n\n19\n\nNach der von Finkelnburg vertretenen engen Auffassung soll \ndas Gericht bei der Abänderung von Amts wegen zwar an \nschwächere Voraussetzungen gebunden sein als sie nach § 80 \nAbs. 7 Satz 2 VwGO für die Abänderung auf Antrag der \nBeteiligten gelten, gleichwohl sei die Befugnis zur Einleitung \neines amtswegigen Abänderungsverfahrens nicht \nvoraussetzungslos. Wegen der Kriterien für die Ausübung des \nrichterlichen Ermessens könne auf die zur Gegenvorstellung \ngegenüber unanfechtbaren Beschlüssen entwickelten Grundsätze \nzurückgegriffen werden. Eine Abänderung von Amts wegen komme \ndaher beispielsweise in Betracht, wenn sich das Gericht bei \nder Aussetzungsentscheidung in einem schweren Tatsachenirrtum \nbefunden habe oder ihm ein schwerer Verfahrensfehler \nunterlaufen sei.\n\n20\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. \n1030.\n\n21\n\nIn die gleiche Richtung geht die Auffassung des 18. Senats \ndes beschließenden Gerichts, der in seiner \nRechtsprechungspraxis für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 \nSatz 1 VwGO fordert, daß über die bloße Unrichtigkeit der \nAusgangsentscheidung hinausgehende weitere Umstände vorliegen, \nwie z.B. eine handgreiflich fehlerhafte Würdigung oder eine \nentscheidungsrelevante Verfassungsverletzung.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 23. Juli \n1994 - 18 B 1027/93 - und vom \n12. Januar 1998 - 18 B 2792/97 -.\n\n23\n\nDagegen soll nach ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur \ndie amtswegige Abänderungsbefugnis an keine besonderen \nVoraussetzungen gebunden sein. Ausreichend sei bereits, daß \ndas Gericht seine Auffassung geändert habe. \n\n24\n\nVgl. VGH BW, Beschluß vom \n8. November 1996 - 13 S 494/95 -, DVBl. \n1996, 111; OVG Hamburg, Beschluß vom \n3. Februar 1995 - BS VII 2/95 -, NVwZ \n1995, 1004 (1005); Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 384, \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, \n§ 80 Rn. 217; Eyermann, VwGO, 10. \nAufl., 1998, § 80 Rn. 102; Nomos \nKommentar zur VwGO, § 80 Rn. 86.\n\n25\n\nZum Teil wird verlangt, daß das Gericht die Rechtslage \nnunmehr anders beurteilt oder aber die frühere \nInteressenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig \nerachtet, \n\n26\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom \n12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. \n1996, 1320; Redeker/von Oertzen, 12. \nAufl., 1998, § 80 Rn. 66, \n\n27\n\nwas jedoch im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft. Denn auch \nnach dieser Auffassung kann bereits der bloße Meinungswandel \nin der Einschätzung des konkreten Aussetzungsbegehrens eine \nAbänderung der Ausgangsentscheidung von Amts wegen \nrechtfertigen, wobei lediglich klargestellt wird, daß sich die \ngeänderte Auffassung sowohl auf die für die Beurteilung der \nRechtslage erheblichen als auch auf die für die Gewichtung der \nwiderstreitenden Interessen maßgeblichen Umstände beziehen \nkann.\n\n28\n\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\n29\n\nAuf den Wortlaut der Bestimmung kann die herrschende weite \nAuslegung nicht gestützt werden. Daß das Gericht der \nHauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO \"jederzeit\" ändern \noder aufheben kann, besagt lediglich, daß die Ausübung dieser \nBefugnis nicht an Fristen gebunden ist, hat also \nausschließlich temporäre Bedeutung.\n\n30\n\nSo die heute ganz h.M., vgl. u.a. \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., \nRn. 384; Redeker/von Oertzen, a.a.O., \n§ 80 Rn. 66, jeweils m.w.N. \n\n31\n\nAuch das Fehlen tatbestandlich normierter Voraussetzungen \nfür die Abänderung von Amts wegen bedeutet noch nicht, daß die \nAbänderungsbefugnis an keinerlei Voraussetzungen gebunden \nwäre, sondern macht vielmehr die Prüfung erforderlich, ob \nsolche im Wege der Auslegung ermittelt werden können. Auch aus \neinem Rückschluß aus Satz 2 der Bestimmung läßt sich lediglich \nfolgern, daß die amtswegige Abänderung nicht den für die \nantragsabhängige Abänderung aufgestellten Anforderungen \nunterliegen soll, nicht aber, daß sie voraussetzungslos \nzulässig wäre.\n\n32\n\nDie Entstehungsgeschichte der Regelung bietet gleichfalls \nkeine hinreichende Grundlage für die Richtigkeit der \nherrschenden weiten Auslegung. Die Befugnis des Gerichts, \nEntscheidungen über Anträge auf Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit zu \nändern oder aufzuheben, war bereits in der ursprünglichen \nFassung der VwGO enthalten. Sie diente nach der Begründung \ndes Regierungsentwurfs allein als Ersatz für den - zunächst \nvorgesehenen generellen bzw. später Gesetz gewordenen \npartiellen - Beschwerdeausschluß. Durch den Ausschluß der \nBeschwerde sollte mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter \ndes Aussetzungsverfahrens ein \"unerfreuliches und verwirrendes \nHin und Her\" im Vollzug vermieden werden. Sollten sich \nnachträglich neue Gesichtspunkte ergeben, so könne dies \njederzeit dem Gericht unterbreitet werden, das dann von sich \naus die nötigen Konsequenzen ziehen werde. \n\n33\n\nVgl. BT-Drucks. III/55, S. 40\n\n34\n\nMit der späteren Streichung des in § 80 Abs. 6 Satz 2 a. F. \nVwGO enthaltenen einseitigen Beschwerdeausschlusses durch das \n3. VwGOÄndG vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I, S. 1834) ist \nzugleich auch der maßgeblich Grund für eine großzügige \nHandhabung der gerichtlichen Änderungsbefugnis entfallen. \nGesichtspunkte, die eine solche Praxis weiterhin rechtfertigen \nkönnten, lassen sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum \n4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) entnehmen, \ndurch das § 80 Abs. 7 VwGO seine heute gültige Fassung \nerhalten hat. Denn dort ist lediglich ausgeführt, daß die \nVorschrift dem § 135 Abs. 3 des Entwurfs einer VwPO \nentspreche, Satz 1 die Zuständigkeit des Gerichts der \nHauptsache festlege und Satz 2 die Voraussetzungen für eine \nÄnderung oder Aufhebung auf Antrag der Beteiligten normiere. \n\n35\n\nVgl. BT-Drucks. 11/1730, S. 25.\n\n36\n\nEtwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon \nausgeht, daß der Gesetzgeber mit der Inbezugnahme des § 135 \nAbs. 3 des Entwurfs einer VwPO zugleich die zugrundeliegende \nBegründung des Gesetzentwufs in seinen Willen aufgenommen \nhätte,\n\n37\n\na. M. Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 384; \nKopp/Schenke, a.a.O., Rn. 218,\n\n38\n\nwonach die gerichtliche Änderungsbefugnis nach Satz 1 \n\"nicht beschränkt und insbesondere nicht von einer Änderung \nder Sach- oder Rechtslage\" abhängig sein soll. \n\n39\n\nVgl. BT-Drucks. 10/3437, S. 141.\n\n40\n\nDenn bloße Motive des Gesetzgebers können das Gericht nicht \nvon Bindungen freistellen, die sich aus dem objektiven Recht \nergeben. Zudem kommt es bei der historischen Auslegung einer \nGesetzesbestimmung allein auf den in dieser zum Ausdruck \nkommenden \"objektivierten Willen\" des Gesetzgebers an. Die \nEntstehungsgeschichte erlangt hierbei nur insoweit Bedeutung, \nals sie ein anderweitig gefundenes Auslegungsergebnis \nbestätigt oder hierbei noch bestehende Zweifel beseitigt. \n\n41\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom \n16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, \nNJW 1983, 103 (104).\n\n42\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Funktion des \nAbänderungsverfahrens sowie seine Abgrenzung zum \nBeschwerdeverfahren sprechen vielmehr dafür, daß auch eine \nAbänderung von Amts wegen nicht voraussetzungslos zulässig \nist. Das Abänderungsverfahren ist weder eine Fortsetzung des \nAussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern \nein eigenständiges Verfahren, in dem über die Fortdauer der \n(stattgebenden oder ablehnenden) Aussetzungsentscheidung für \ndie Zukunft, nicht aber über deren ursprüngliche \nRechtmäßigkeit entschieden wird.\n\n43\n\nVgl. statt vieler Finkelnburg/Jank, \na.a.O., Rn. 1017; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. \n347.\n\n44\n\nDie Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO darf daher auch im \nErgebnis nicht auf eine Rechtsmittelentscheidung hinauslaufen, \ndenn dies wäre eine unzulässige Umgehung des § 152 Abs. 1 \nVwGO. \n\n45\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 4. \n1988 - 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 60; \nEyermann, a.a.O., § 80 Rn. 101.\n\n46\n\nDas Abänderungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, daß \ndie Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage einer regelmäßig \nnur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und - bei \noffenen Erfolgsaussichten - einer allgemeinen \nInteressenabwägung ergeht, während des - regelmäßig langen - \nZeitraums bis zur rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren jedoch Umstände eintreten können, die eine \nandere Entscheidung gebieten mögen. \n\n47\n\nVgl. OVG Weimar, Beschluß vom 3. Mai \n1994 - 1 EQ 156/93 -, NVwZ RR 1995, \n179.\n\n48\n\nEs will die Möglichkeit schaffen, die getroffene \nAussetzungsentscheidung an eine veränderte Situation \nanzupassen.\n\n49\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., Rn. 372.\n\n50\n\nDabei darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß die \nEntscheidung im Aussetzungsverfahren mit der Unanfechtbarkeit \nauch materielle Bindungswirkung erlangt, wobei dahinstehen \nkann, ob man insoweit von materieller Rechtskraft oder nur von \neiner begrenzten Rechtskraft spricht, \n\n51\n\nVgl. hierzu Schoch, a.a.O., Rn. 358, \nm.w.N.,\n\n52\n\nund die Entscheidung - namentlich bei Verwaltungsakten mit \nDoppelwirkung, wie hier der Baugenehmigung - für den \nBegünstigten eine Vertrauensposition begründet. Die Befugnis \nzur Abänderung von Amts wegen ist daher nach Auffassung des \nSenats nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür \nsprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit \nund inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der \nRechtssicherheit einzuräumen. Hiernach wird eine amtswegige \nAbänderung zunächst dann zulässig sein, wenn die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Wann \ndies sonst der Fall ist, bedarf hier keiner Klärung. \nInsbesondere kann offenbleiben, ob für die Abänderungsbefugnis \nvon Amts wegen die zur Gegenvorstellung gegenüber \nunanfechtbaren Beschlüssen entwickelten Grundsätze (entsprech- \nend) herangezogen werden können,\n\n53\n\nSo Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. \n1030, \n\n54\n\nwas zumindest dann problematisch sein könnte, wenn die \nAussetzungsentscheidung nicht vom Gericht der Hauptsache, \nsondern vom Rechtsmittelgericht getroffen worden ist. Entgegen \nder oben dargelegten ganz herrschenden Meinung kann jedenfalls \nein bloßer Meinungswandel des Gerichts eine Einleitung des \nAbänderungsverfahrens von Amts wegen nicht rechtfertigen. \nEtwas anderes gilt nur dann, wenn dieser Meinungswandel \ninfolge einer Klärung der für die Vorausbeurteilung der \nHauptsache entscheidungerheblichen Rechtsfragen durch eine \nzwischenzeitlich ergangene höchst- oder obergerichtliche \nEntscheidung eingetreten ist. In diesem Fall werden aber \nbereits die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 80 Abs. 7 VwGO \nerfüllt sein.\n\n55\n\nVgl. u.a. Finkelnburg/Jank, a.a.O., \nRn. 1028.\n\n56\n\nEntsprechendes mag dann gelten, wenn das Gericht im \nHauptsacheverfahren zu einer anderen Auffassung gelangt \nist,\n\n57\n\nvgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., \n\n58\n\noder aber seine Rechtsprechungspraxis geändert hat.\n\n59\n\nVgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 103.\n\n60\n\nDer schlichte Meinungswandel bezüglich der Beurteilung des \nkonkreten Aussetzungsbegehrens kann dagegen auch für eine \nAbänderung von Amts wegen nicht genügen. Ein solches \nVerständnis des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liefe nämlich darauf \nhinaus, daß das Gericht die Aussetzungsentscheidung immer dann \nändern könnte, wenn es sie im Ergebnis - schlicht - für \nunrichtig hält. Hiermit würde jedoch der Sache nach eine \nRechtsmittelentscheidung getroffen, die - wie dargelegt - von \nder Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist und - wenn die \nAussetzungsentscheidung nicht vom Gericht der Hauptsache, \nsondern vom Beschwerdegericht getroffen wurde - zudem zu einer \nVerkehrung der Kompetenzen führen würde. Da es über die \nRichtigkeit oder Unrichtigkeit einer Aussetzungsentscheidung - \ninsbesondere wenn diese auf der Grundlage einer allgemeinen \nInteressenabwägung ergangen ist - nicht selten \nunterschiedliche Auffassungen geben wird, würde eine so \nverstandene Abänderungsbefugnis vor allem auch zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen \nund das Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig untergraben. \n\n61\n\nNach alledem war der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts \nallein wegen der - aus seiner Sicht gegebenen - Unrichtigkeit \nder vorausgegangenen Kammerentscheidung nicht befugt, erneut \nüber das Aussetzungsbegehren der Antragsteller zu entscheiden. \nDer angefochtene Beschluß war daher schon mangels der \nerforderlichen Abänderungsbefugnis aufzuheben. \n\n62\n\nDie Entscheidung hätte jedoch auch dann keinen Bestand \nhaben können, wenn sie von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gedeckt \ngewesen wäre; denn die vom Verwaltungsgericht angeführten \nGründe rechtfertigen es nicht, den Widersprüchen der \nAntragsteller nunmehr aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das \nVerwaltungsgericht hat insbesondere den Gesichtspunkt der \nimmissionsmäßigen Vorbelastung der Grundstücke der \nAntragsteller, auf den der Senat in seiner Entscheidung vom 7. \nAugust 1998 im Beschwerdezulassungsverfahren 11 B 1503/98 \ngleichen Rubrums hingewiesen hat, vollständig außer Betracht \ngelassen. Daß auf dem Baugrundstück ggf. ausreichend \nFreiflächen vorhanden sind, die einen anderweitigen Verlauf \ndes Abgangsverkehrs für die Rettungsfahrzeuge ermöglichen \nwürden, kann die Entscheidung nicht tragen. Denn ein \nBauvorhaben ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es auch \nan anderer, den Nachbarn weniger belastender Stelle errrichtet \nwerden könnte.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom \n13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 - und vom \n26. Juni 1997 - 4 B 97/97 -, NVwZ RR \n1998, 307.\n\n64\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 3, 159 \nAbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n65\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/11-b-74-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":14},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/11-b-74-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308131","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.472784+00:00"}}