{"status":"available","doknr":"OLD308130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0204.10B2558.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"10 B 2558/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt ein Unternehmen des \nöffentlichen Personennahverkehrs. Sie unterhält Buslinien in \nH. und C. -R. . Der Betriebshof befindet sich \nseit Anfang der sechziger Jahre auf dem Grundstück An der \nL. 41 in H. -B. .\n\n4\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt nördlich der \nStraße An der L. . Die Grundstücke südlich der Straße sind \nneben einem Imbiß sowie einem Autohaus mit Ausstellung und \nVerkauf mit Wohnhäusern bebaut. Die Straße An der L. \nmündet in die K. straße, die von Nord nach Süd verläuft. \nDie K. straße ist in dem hier interessierenden Teil auf \nihrer Westseite mit Wohnhäusern bebaut. An diese Grundstücke \ngrenzt das Betriebsgrundstück der Antragstellerin. Die \nK. straße mündet in die C. Straße. Südlich der \nC. Straße sind neben einem Autohaus mit Werkstatt, \nVerkauf und Tankstelle einzelne Wohnhäuser vorhanden. Auch \nnördlich der C. Straße sind Wohnhäuser vorhanden, mit \nAusnahme des Eckgrundstücks C. Straße/K. straße. \nHier steht eine Gaststätte. Im Westen grenzt das \nBetriebsgrundstück der Antragstellerin an unbebaute, dem \nAußenbereich zuzuordnende Flächen. Zwischen der Bebauung \nsüdlich der C. Straße und dem Betriebsgrundstück der \nAntragstellerin war ein über 40 m breiter Streifen von \nBebauung frei. In diesem Streifen ist auf der Ecke \nK. straße/C. Straße von der K. straße \nzurückversetzt ein SB-Markt errichtet worden, dem zur \nK. straße und zur C. Straße hin Stellplätze \nvorgelagert sind. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auf ihrem Betriebsgrundstück einen \nKomplex aneinandergebauter Hallen errichtet. Neben einer \nInspektionshalle und einer Werkstatthalle besteht der \nBaukomplex aus Hallen zum Abstellen der Busse. Die \nAntragstellerin verfügt derzeit über 53 Linienbusse. Von ihnen \nsind täglich 48 regelmäßig eingesetzt. Die Fahrzeuge verlassen \ndas Gelände morgens zwischen 3.30 Uhr und 7.00 Uhr. Etwa zehn \nFahrzeuge sind nur in den morgendlichen Spitzenzeiten \n(Berufsverkehr und Schülerverkehr) eingesetzt. Von ihnen \nabgesehen, kehren die Busse etwa ab 20.00 Uhr auf den \nBetriebshof zurück. Das letzte Fahrzeug erreicht ihn um \n1.00 Uhr. Das Betriebsgrundstück der Antragstellerin hat nur \neine Zufahrt, und zwar an der Straße An der L. . Die \nzurückkehrenden Fahrzeuge fahren zunächst in die \nInspektionshalle. Dort werden sie gewaschen, gewartet und \nbetankt. Sie verlassen die Inspektionshalle und fahren von \ndort gegebenenfalls in die Werkstatt, sonst in eine der \nAbstellhallen. Die Einfahrt in die Inspektionshalle befindet \nsich an der Südseite des Gebäudes, die Ausfahrt aus ihr und \ndie Einfahrten in die Werkstatt und die Abstellhallen befinden \nsich an der Nordseite des Gebäudekomplexes. Der Abstand \nzwischen den Hallen und der nördlichen Grundstücksgrenze \nbeträgt rund 20 m. \n\n6\n\nDas Grundstück der Antragstellerin ist - wohl bei Anlage \ndes Betriebshofes - in Richtung auf die nördliche \nGrundstücksgrenze hin angeschüttet worden. Etwa 50 cm von der \nGrenze entfernt ist eine Stützmauer errichtet. Der \nHöhenunterschied zum nördlich angrenzenden Grundstück beträgt \nzwischen 1,70 m und 3,50 m. \n\n7\n\nDer Antragsgegner erteilte für die Errichtung der Hallen \nauf dem Grundstück der Antragstellerin verschiedene \nBaugenehmigungen. Die Baugenehmigung vom 23. Februar 1978 für \ndie Errichtung einer Abstell- und Inspektionshalle mit Sozial- \nund Büroräumen enthält unter Nr. 17 eine Auflage:\n\n8\n\nDurch geeignete technische Maßnahmen \nist sicherzustellen, daß die vom \nGesamtbetrieb einschließlich des \nKraftfahrzeugverkehrs auf dem \nBetriebsgrundstück verursachte \nLärmeinwirkung auf die Nachbarschaft \ndie nachstehend aufgeführten \nImmissionsrichtwerte nicht \nüberschreitet:\n\n9\n\nBetriebswohnhaus An der L. 36 \nu. 38\n\n10\n\n tagsüber 65 dB(A),\n nachts 50 dB(A) \n\n11\n\nWohnhäuser K. straße 117 - 129 u. \nC. Straße 156 - 168\n\n12\n\nAls Nachtzeit gilt die Zeit von \n22.00 bis 6.00 Uhr.\n\n13\n\nIn dem Bauvorbescheid für dieses Vorhaben war dieselbe \nAuflage enthalten. Allerdings war unter die Erwähnung der \nWohnhäuser K. straße 117 - 129 und C. Straße 156 - \n168 hinzugesetzt:\n\n14\n\n tagsüber 60 dB(A),\n nachts 45 dB(A). \n\n15\n\nDie Beigeladene zu 1) beabsichtigte auf dem Grundstück \nnördlich des Betriebshofs der Antragstellerin, westlich des \ninzwischen errichteten SB-Marktes und südlich der Wohnbebauung \nan der C. Straße acht Doppelhäuser zu errichten. \nWährend des Beschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen der \nBeigeladenen zu 1) der Konkurs eröffnet. Die Beigeladene zu 2) \nbeabsichtigt, als neue Bauherrin das Vorhaben zu \nverwirklichen. \n\n16\n\nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen zu 1) unter dem \n26. März 1998 acht Baugenehmigungen für die Errichtung je \neiner eingeschossigen Doppelhaushälfte mit ausgebautem \nDachgeschoß. Durch eine weitere Baugenehmigung vom 9. April \n1998 genehmigte der Antragsgegner ferner die Errichtung einer \nSchallschutzwand entlang der Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin. Die Schallschutzwand soll auf Stützen \nerrichtet werden und etwa 2 m über das höhergelegene Gelände \ndes Betriebshofs der Antragstellerin hinausragen. Bezogen auf \ndie zu errichtenden Wohnhäuser läge die Oberkante der \nSchallschutzwand in der Höhe der Oberkante der Fenster im \nDach. Die Baugenehmigungen für die Errichtung der Wohnhäuser \nenthalten jeweils eine Auflage, nach der bis zur Nutzung des \nGebäudes die Lärmschutzwand zu erstellen ist. \n\n17\n\nDie Beigeladene zu 1) hatte eine gutachtliche Stellungnahme \ndes RW TÜV vom 18. März 1997 vorgelegt. Dieses Gutachten kommt \nzu dem Ergebnis, in der lautesten Nachtstunde (etwa zwischen \n23.00 Uhr und 24.00 Uhr) werde bei elf Busfahrten der \nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) an den geplanten Wohnhäusern \nnicht überschritten. Einzelne Spitzenpegel, die den Richtwert \num mehr als 20 dB(A) überschritten, seien nicht zu \nerwarten.\n\n18\n\nDie Baugenehmigung für eine der Doppelhaushälften wurde der \nAntragstellerin bekanntgemacht. Diese legte am 27. Mai 1998 \nunter dem Betreff \"Neubau von 8 Einfamiliendoppelhaushälften \nmit je einem PKW-Stellplatz\" gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat ferner beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat im Kern geltend \ngemacht: Rücke die Wohnnutzung an ihr Betriebsgrundstück \nheran, müsse sie künftig mit Einwendungen von Nachbarn gegen \nihren Betrieb und mit behördlich verfügten Einschränkungen \nihres Betriebs rechnen. Die Auflagen zur Baugenehmigung höben \ndie Unvereinbarkeit der Nutzungsarten nicht auf. Die \nSchallschutzwand werde jede Wirkung verfehlen. Ihre Errichtung \nverstoße zudem gegen das Abstandflächenrecht.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n21\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 26. Mai 1998 gegen die \nBaugenehmigung vom 26. März 1998, \nzugestellt am 13. Mai 1998, \nanzuordnen.\n\n22\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nEr hat vorgetragen: Die genehmigte Lärmschutzwand werde \nsicherstellen, daß die jetzt genehmigte Wohnbebauung keinen \nstärkeren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein werde als die \nvorhandene Wohnbebauung. Das Vorhaben füge sich in die \nEigenart der Umgebung ein, die durch den Betriebshof der \nAntragstellerin vorbelastet sei. Das baurechtliche Gebot der \nRücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Schallschutzwand \nverstoße nicht gegen das Abstandflächenrecht. \n\n25\n\nDie Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin \ndahin ausgelegt, er richte sich ebenso wie ihr Widerspruch \ngegen das gesamte Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) und damit \ngegen alle acht unter dem 26. März 1998 erteilten \nBaugenehmigungen sowie gegen die Baugenehmigung für die \nLärmschutzwand vom 9. April 1998. Das Verwaltungsgericht hat \ndurch den angefochtenen Beschluß die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die acht \nBaugenehmigungen zur Errichtung je einer Doppelhaushälfte \nangeordnet. Im übrigen (bezüglich der Baugenehmigung für die \nLärmschutzwand) hat es den Antrag abgelehnt. \n\n27\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Beschwerde wendet der \nAntragsgegner sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndas genehmigte Bauvorhaben verletze das Gebot der \nRücksichtnahme. \n\n28\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\n29\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n30\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n31\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n32\n\nUnter weiterer Erläuterung der Betriebsabläufe auf ihrem \nGrundstück verteidigt sie den angefochtenen Beschluß.\n\n33\n\nDie Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.\n\n34\n\nDie Beigeladene zu 2) beantragt,\n\n35\n\nden Antrag der Antragstellerin \nzurückzuweisen.\n\n36\n\nSie macht im Kern geltend: Nach dem eingereichten Gutachten \nwerde in der lautesten Nachstunde der Lärm, der von den Bussen \nausgehe, unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand die \nRichtwerte von 45 dB(A) nicht überschreiten. Mit Blick auf den \nSchutzanspruch der umliegenden Grundstücke und den schon jetzt \nverursachten Lärm könne die Antragstellerin die \nFahrzeugbewegungen auf ihrem Betriebsgrundstück nicht mehr \nerhöhen.\n\n37\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 10 K 267/95 (VG Gelsenkirchen), der Bauakten \ndes Antragsgegners zu dem streitigen Vorhaben (11 Hefte) und \nder Bauakten für den Betriebshof der Antragstellerin \n(6 Hefte).\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu Recht stattgegeben. \n\n41\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht den Widerspruch der \nAntragstellerin und ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes dahin ausgelegt, sie richteten sich gegen \nsämtliche Baugenehmigungen, die der Antragsgegner für das \nVorhaben der Beigeladenen erteilt habe. Die Antragstellerin \nhat ersichtlich nicht die Baugenehmigung nur für eine einzelne \nDoppelhaushälfte anfechten wollen, sondern im Betreff ihres \nWiderspruchs klargestellt, daß sich dieser gegen das Vorhaben \ninsgesamt richtet. Für sie war nicht auf den ersten Blick \nerkennbar, daß der Antragsgegner das Gesamtvorhaben durch \ninsgesamt neun einzelne Baugenehmigungen genehmigt hatte \n(acht Baugenehmigungen für je eine Doppelhaushälfte und die \nBaugenehmigung für die Lärmschutzwand). Dieser Auslegung ihres \nWiderspruchs und ihres Rechtsschutzbegehrens hat die \nAntragstellerin nicht widersprochen. Sie hat sich diese \nAuslegung dadurch zu eigen gemacht. \n\n42\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die acht Baugenehmigungen zur Errichtung \nje einer Doppelhaushälfte ist begründet. Nur in diesem Umfang \nist ihr Rechtsschutzbegehren Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens. Soweit der Antragsgegner die Errichtung \neiner Lärmschutzwand genehmigt hat, ist die Baugenehmigung \nhierfür nach der zutreffenden Auslegung des \nVerwaltungsgerichts zwar durch den Widerspruch der \nAntragstellerin ebenfalls angefochten, insoweit hat das \nVerwaltungsgericht ihr vorläufigen Rechtsschutz jedoch \nversagt. Die Antragstellerin weder einen eigenen \nZulassungsantrag gestellt noch nach Zulassung der Beschwerde \ndes Antragsgegners eine Anschlußbeschwerde eingelegt.\n\n43\n\nDas Interesse der Antragstellerin daran, das genehmigte \nVorhaben der Beigeladenen vorerst zu verhindern, überwiegt das \nInteresse der Beigeladenen zu 2), die noch der Beigeladenen \nzu 1) erteilten Baugenehmigungen sofort ausnützen zu dürfen. \nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der \nAntragsgegner bei der Erteilung dieser Baugenehmigungen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die dem Schutze \nder Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Die \nAntragstellerin wird mithin im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen \nBaugenehmigungen erreichen können. \n\n44\n\nDie Baugenehmigungen dürften gegen Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoßen, welche der Antragstellerin \nNachbarschutz vermitteln. Das Vorhaben dürfte sich nicht im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügen und dadurch zugleich das Gebot der \nRücksichtnahme auf das angrenzende Betriebsgrundstück der \nAntragstellerin verletzen.\n\n45\n\nOb das Vorhaben der Beigeladenen sich nach der Art der \nbaulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt, richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. § 34 Abs. 2 \nBauGB ist nicht anwendbar. Die Eigenart der näheren Umgebung \nentspricht keinem der Baugebiete nach der \nBaunutzungsverordnung. Südlich der Straße An der L. , \nwestlich und östlich der K. straße in dem hier \ninteressierenden Bereich sowie nördlich und südlich der \nC. Straße werden die Grundstücke überwiegend zum \nWohnen genutzt. Darin eingestreut sind einzelne gewerbliche \nNutzungen, wie das Autohaus südlich der Straße An der L. , \ndie Gaststätte auf dem Eckgrundstück C. \nStraße/K. straße und der SB-Markt auf der anderen Seite \ndieser Kreuzung. Bei diesen gewerblichen Nutzungen dürfte es \nsich noch um solche handeln, die in einem allgemeinen \nWohngebiet zulässig wären. Das gilt auch für den SB-Markt. Er \ndürfte nach der Größe seiner Verkaufsfläche noch zu den Läden \nzählen, die der Versorgung des Gebiets dienen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO). Diesen Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets dürfte das \nAutohaus mit Tankstelle südlich der C. Straße \nüberschreiten. Es liegt allerdings schon am Rande des \nBebauungszusammenhangs. Inmitten des Gebiets liegt aber der \nBetriebshof der Antragstellerin. Er ist weder in einem \nallgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet zulässig, \nsondern wäre nur in einem Gewerbegebiet zulässig. Er prägt \naufgrund seiner Größe und Ausstrahlung die Umgebung mit. Diese \nkann daher weder als allgemeines Wohngebiet noch als \nGewerbegebiet eingeordnet werden. \n\n46\n\nDer Rahmen, dem das Vorhaben der Beigeladenen sich \neinzufügen hat, umfaßt danach auch Wohnbebauung. Ein Vorhaben \nfügt sich zwar in der Regel im Sinne des § 34 BauGB ein, wenn \nes sich innerhalb des Rahmens hält, der aus seiner Umgebung \nhervorgeht. Es fügt sich aber ausnahmsweise trotz Einhaltung \ndes Rahmens nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme \nauf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner \nunmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt.\n\n47\n\nDer Rücksicht bedarf nicht nur, wer von Immissionen, wie \nbeispielsweise Lärm, betroffen wird. Auch demjenigen, der \nEmissionen verbreitet, muß dafür Raum zur Verfügung gestellt \nwerden, in dem seine Anlage in ihrem Bestand und Betrieb vor \nÜberforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt \nist. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt \naufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die \nAufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer \nstöranfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, \nemittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem \nSinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren \nUmgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen \nUmwelteinwirkungen aussetzt, etwa zu nahe an einen vorhandenen \nemittierenden Betrieb heranrückt, \n\n48\n\nvgl. Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rdnr. 1086 ff. \nmit Nachweisen der Rechtsprechung.\n\n49\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen setzt sich schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch den vorhandenen Betrieb der \nAntragstellerin aus, insbesondere durch Lärm, aber auch durch \nLuftverunreinigungen, wie sie durch die Abgase der Omnibusse \nverursacht werden.\n\n50\n\nDie VDI-Richtlinie 2058 \"Beurteilung von Arbeitslärm in der \nNachbarschaft\" sieht für Mischgebiete Immissionsrichtwerte von \nnachts 45 dB(A) vor, die zur Sicherung der Nachtruhe auch \nkurzzeitig nicht um mehr als 20 dB(A) überschritten werden \nsollen. In der hier gegebenen Gemengelage von Gewerbebetrieb \nund Wohnnutzung erscheint es angemessen die Werte für \nMischgebiete heranzuziehen. Sie werden bezogen auf die zur \nBebauung vorgesehenen Flächen durch den Betrieb der \nAntragstellerin deutlich überschritten.\n\n51\n\nBereits früher war geplant, auf dem streitigen Baugelände \nWohnhäuser zu errichten. Aus diesem Anlaß hatte der \nseinerzeitige Bauherr ein Gutachten eingeholt, das sich zu den \nGeräuscheinwirkungen des Betriebshofs auf die geplante \nWohnbebauung verhielt. Das Gutachten des Rheinisch-\nWestfälischen TÜV vom 16. Februar 1990 kam auf Grund von \nMessungen für die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr zu \neinem Mittelungspegel von 53 dB(A). Dieser Lärm wird von den \nBussen verursacht, die die Inspektionshalle nach Norden \nverlassen und in eine der Abstellhallen fahren. Derartige \nnächtliche Lärmeinwirkungen sind für eine allgemeine \nWohnnutzung nicht mehr zumutbar, nicht einmal mehr für eine \nWohnnutzung, wie sie in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig \nist. In dem Gutachten ist zudem festgestellt, daß bei den \nFahrten kurzfristige Pegelspitzen den Richtwert um bis zu \n25 dB(A) überschritten.\n\n52\n\nAllerdings will die Beigeladene zu 2. eine Lärmschutzwand \nerrichten und die Wohnbebauung dadurch gegen den Betrieb der \nAntragstellerin abschirmen. Aber diese Maßnahme ist nicht \ngeeignet, die Verträglichkeit des unmittelbaren Nebeneinanders \nvon Gewerbebetrieb und Wohnen sicherzustellen. Trotz dieser \nbeabsichtigten Schutzmaßnahme erweist sich das Heranrücken \nlärmempfindlicher Wohnbebauung an den lärmintensiven Betrieb \nder Antragstellerin diesem gegenüber als rücksichtslos. \n\n53\n\nDas Ergänzungsgutachten des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom \n18. März 1997 hat für die geänderte Planung auf dem streitigen \nGrundstück aus dem früheren Gutachten und den dafür \nvorgenommenen Messungen errechnet, daß bei Errichtung der \nLärmschutzwand Richtwerte von 45 dB(A) nachts an den drei \nnächstgelegenen Wohnhäusern exakt eingehalten, an den weiter \nentfernt liegenden Wohnungen knapp unterschritten werden. Das \nGutachten geht von einer unveränderten Betriebsführung auf dem \nGrundstück der Beigeladenen aus. Wie das Verwaltungsgericht \nmit Recht hervorgehoben hat, muß jede organisatorische \nÄnderung im Betriebsablauf, insbesondere jede Intensivierung \ndes Betriebes, wie sie ohne bauliche Veränderung innerhalb der \nerteilten Baugenehmigungen möglich wäre, zu einer \nÜberschreitung der Lärmrichtwerte für die heranrückende \nWohnbebauung führen. Die Antragstellerin sähe sich dann mit \nder Forderung konfrontiert, entweder auf die Intensivierung \nihres Betriebes oder seine organisatorische Änderung zu \nverzichten, oder aber ihrerseits kostenintensive \nLärmschutzmaßnahmen zu ergreifen.\n\n54\n\nZu Unrecht meint die Beigeladene zu 2., die Antragstellerin \nmüsse ihren Betrieb ohnehin so organisieren und führen, daß \nfür die streitige Fläche ungeachtet ihrer Bebauung \nLärmrichtwerte von 45 dB(A) nachts nicht überschritten würden. \nDiese Auffassung trifft indes nicht zu. Welches Maß an \nRücksichtnahme einem emittierenden Betrieb innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils abverlangt wird, richtet sich \nnach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe \ndes rechtlich Zulässigen. Aufschluß darüber, ob ein Vorhaben \nauf die nähere Umgebung die gebotene Rücksicht nimmt, vermag \naußerhalb der Bauplangebiete allein die tatsächlich vorhandene \nBebauung und die tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben. Auf \ndie rechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks kommt es nicht \nan,\n\n55\n\nvgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 14. Januar 1992 \n- 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175.\n\n56\n\nVielmehr ist umgekehrt gerade die Frage zu beantworten, ob \ndas bisher unbebaute Grundstück aufgrund seiner Prägung durch \nden unmittelbar angrenzenden emittierenden Betrieb der \nAntragstellerin überhaupt für eine Bebauung mit Wohngebäuden \nin Betracht kommt, oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, \nweil sich eine Wohnbebauung wegen der unmittelbaren \nNachbarschaft des emittierenden Betriebs in die Eigenart der \nnäheren Umgebung nicht einfügt.\n\n57\n\nDie Baugenehmigungen, welche der Antragstellerin erteilt \nsind, bestätigen dies. Sie verlangen von der Antragstellerin \nderzeit nicht mehr, als ihren Betrieb so einzurichten, daß die \nRichtwerte für Mischgebiete bezogen auf die Wohnbebauung \nunmittelbar südlich der C. Straße eingehalten werden. \nDabei geht der Senat davon aus, daß die Auflage zu der \nBaugenehmigung vom 23. Februar 1978 lediglich versehentlich \nunvollständig ist. Wörtlich genommen sieht sie \nImmissionsrichtwerte von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) \nauch für die Wohnhäuser K. straße 117 bis 129 und \nC. Straße 156 bis 168 vor. Diese Richtwerte sollen \naber offensichtlich nur für die beiden Betriebswohnhäuser An \nder L. 36 und 38 gelten. In engem zeitlichen Zusammenhang \nmit der Baugenehmigung vom 23. Februar 1978 sind der \nAntragstellerin für andere Anlagenteile Baugenehmigungen mit \ndenselben Auflagen erteilt worden, die indes für die \nWohnbebauung an der K. straße und der C. Straße \nImmissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) \nvorsehe. Eine solche Auflage war in dem einschlägigen \nVorbescheid in Aussicht gestellt. Sie war offensichtlich auch \nfür die nachfolgende Baugenehmigung vom 23. Februar 1978 \ngewollt. Die Wohnbebauung an der Südseite der C. \nStraße liegt deutlich über 40 m von dem Betriebsgrundstück der \nAntragstellerin entfernt. Die Wohnhäuser, welche die \nBeigeladene zu 2. jetzt errichten will, rückten bis auf 9 m an \ndie Grundstücksgrenze heran. Sie verkürzten auf der Nordseite \ndes Betriebshofs die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung \ndrastisch und erschweren der Antragstellerin dadurch eine \nBetriebsführung, die mit der unmittelbaren Umgebung und ihrer \nNutzung verträglich ist.\n\n58\n\nUnerheblich ist weiter, daß die Wohnbebauung westlich der \nK. straße und südlich der Straße An der L. dicht an das \nBetriebsgrundstück der Antragstellerin heranreicht, \ninsbesondere gegenüber der einzigen Zufahrt zu diesem \nBetriebsgrundstück Wohnbebauung vorhanden ist. Die \nAntragstellerin muß es deshalb nicht hinnehmen, daß auch auf \nder Nordseite ihres Grundstücks ein lärmempfindliche \nWohnbebauung bis in unmittelbare Nähe ihres \nBetriebsgrundstückes heranrückt. Sie hat gerade lärmintensive \nRangierbewegungen in diesen Bereich ihres Betriebsgrundstücks \nverlagert. Für sie verschlechtert sich die Nutzbarkeit ihres \nGrundstücks erheblich, wenn auch an die Nordseite des \nBetriebsgrundstücks Wohnbebauung heranrückt.\n\n59\n\nDie Richtwerte von 45 dB(A) nachts können ohnedies - wie \nausgeführt - nur eingehalten werden, wenn die Lärmschutzwand \nan der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet \nwird. Daß diese Voraussetzung erfüllt werden wird, ist \nkeinesfalls sicher. Nach der zutreffenden Auslegung des \nWiderspruchs hat die Antragstellerin auch die Baugenehmigung \nfür die Errichtung der Lärmschutzwand angefochten. Ein Erfolg \ndieses Widerspruchs ist keinesfalls ausgeschlossen. Daß in der \nregelmäßig einzuhaltenden Abstandfläche von 3 m zur \nGrundstücksgrenze eine im Schnitt 4,80 m hohe Lärmschutzwand \nerrichtet werden darf, liegt nicht eben nahe. Zu Recht \nverweist das Verwaltungsgericht darauf, von der Lärmschutzwand \ngingen Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Sie unterliege \ndeshalb gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW den Vorschriften über \nAbstandfläche für Gebäude und damit den Vorschriften des § 6 \nAbs. 1 bis 9 BauO NW. Die Vorschrift über Einfriedungen (§ 6 \nAbs. 11 Nr. 2 BauO NW) ist hingegen nicht heranzuziehen. Sie \ngehört nicht zu den abstandflächenrechtlichen Vorschriften \nüber Gebäude, wie sie § 6 Abs. 10 BauO NW in bezug nimmt. Eine \netwaige Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts liegt \nnicht auf der Hand. Dafür kann offenbleiben, ob die \nAntragstellerin mit ihrer Stützmauer ihrerseits die \nAbstandfläche zu Unrecht in Anspruch nimmt. Dies berechtigt \ndie Beigeladene nicht, eine deutlich höhere Wand auf ihrem \nGrundstück innerhalb der Abstandfläche zu errichten und \ndadurch die Abstandfläche deutlich stärker in Anspruch zu \nnehmen, als die Antragstellerin dies tut. \n\n60\n\nDanach ist aus Gründen des Bauordnungsrechts nicht \ngesichert, daß sich die zur Abschirmung der geplanten \nWohnnutzung erforderliche Schallschutzwand überhaupt \nverwirklichen läßt. Dann aber erweist sich das Vorhaben der \nBeigeladenen erst recht als planungsrechtlich \nrücksichtslos.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 2. können keine Kosten gemäß \n§ 154 Abs. 3 VwGO auferlegt werden. Zwar hat sie einen Antrag \ngestellt. Dieser Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen, daß \nsie die Zurückweisung des in erster Instanz gestellten Antrags \nder Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nbegehrt, nicht hingegen die Zurückweisung des in zweiter \nInstanz gestellten Antrags, die Beschwerde des Antragsgegners \nzurückzuweisen. Die Beigeladene unterstützt mit ihrem Antrag \nmithin den Antragsgegner. Die Unterstützung eines erfolglosen \nRechtsmittelführers reicht für eine eigene Kostenpflicht des \nBeigeladenen jedoch nicht aus. Zwar ist § 154 Abs. 3 VwGO \nseinem Wortlaut nach erfüllt. Die Vorschrift ist aber keine \neigenständige Haftungsgrundlage. Sie macht nur die sonst \ngeltenden Kostenvorschriften für die Beigeladene anwendbar. \nDie Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen \naber nach § 154 Abs. 2 VwGO stets allein demjenigen zur Last, \nder das Rechtsmittel eingelegt hat. Anders als nach § 154 \nAbs. 1 VwGO führt das Unterliegen mit einem bloßen Antrag im \nAnwendungsbereich des § 154 Abs. 2 VwGO nicht zur \nKostentragung. Daß die Beigeladene zu 2. den Antragsgegner mit \neinem gleichgerichteten Antrag unterstützt hat, macht sie noch \nnicht zum Rechtsmittelführer. Insbesondere liegt in ihrem \nAntrag kein unselbständiges Anschlußrechtsmittel, das im \nübrigen unstatthaft wäre. \n\n62\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n63\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/10-b-2558-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-04/10-b-2558-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308130","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.381441+00:00"}}