{"status":"available","doknr":"OLD308142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0203.19B1774.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"19 B 1774/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin vorläufig bis zur Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zum Besuch der F. M. in R. /Belgien den Besuch dieser \nSchule zu gestatten; im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nabgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu einem Drittel \nund der Antragsgegner zu zwei Dritteln.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet, weil die Antragstellerin \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf \n(vorläufige) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der \nF. M. in R. /Belgien, sondern lediglich einen \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihrer \nMutter gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nhat. Dieser materielle Anspruch ist prozessual gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO durch die Verpflichtung des Antragsgegners zu sichern, \nder Antragstellerin vorläufig bis zur Neubescheidung ihres Antrags \nauf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung den Besuch der F. \nM. zu gestatten.\n\n4\n\nEinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des \nerhobenen Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \nvorwegnehmen, setzen voraus, daß die Vorwegnahme der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende \nschwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller \nabzuwenden (Anordnungsgrund), und daß ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht \n(Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n5\n\nEin Anordnungsgrund ist gegeben, weil für die Dauer der \nGrundschulzeit der Antragstellerin angesichts der zu erwartenden \nDauer des Hauptsacheverfahrens wirksamer Rechtsschutz (Art. 19 \nAbs. 4 GG) im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erreichbar \nist und die Antragstellerin ohne den Erlaß der einstweiligen \nAnordnung unzumutbar belastet würde. Ohne den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung wäre sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des \nSchulpflichtgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchpflG) verpflichtet, \nihre Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu \nerfüllen. Der nach Abschluß eines - erfolgreichen - Klageverfahrens \nmögliche Wechsel zur F. M. wäre aber mit \nwesentlichen und unzumutbaren Nachteilen verbunden, da nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin an der \nF. M. bereits ab der ersten Klasse auch die Fächer \nEnglisch und Französisch unterrichtet werden und ein vergleichbares \nUnterrichtsangebot an deutschen Schulen nicht vorhanden ist.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nAllerdings hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG. Nach dieser \nVorschrift hat der Antragsgegner als die gemäß § 3 Satz 1 der \nVerordnung über die schulrechtlichen Zuständigkeiten vom 30. März \n1985 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai \n1997 (GV NW S. 106), zuständige Aufsichtsbehörde nach Ermessen über \nAusnahmen von der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SchpflG vorgesehenen \nPflicht zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer \ndeutschen Schule zu entscheiden. Dieses Ermessen ist bei der im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht in der Weise reduziert, daß jede andere \nEntscheidung als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung \nermessensfehlerhaft wäre.\n\n8\n\nEine derartige Ermessensreduzierung läßt sich aus Art. 3 Abs. 1 \nGG nicht herleiten. Danach darf der Antragsgegner sein Ermessen in \nwesentlich gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlich \nrechtfertigenden Grund unterschiedlich ausüben (sog. Selbstbindung \nder Verwaltung). Nach den vorliegenden Unterlagen läßt sich jedoch \nnicht feststellen, daß die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin \ngegen die in wesentlich gleich gelagerten Fällen ausgeübte \nErmessenspraxis des Antragsgegners verstoßen würde. \n\n9\n\nNach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem ablehnenden \nBescheid vom 26. März 1998 und seinem Vortrag im erstinstanzlichen \nVerfahren übt er sein Ermessen auf der Grundlage des Runderlasses \ndes Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch \nausländischer Schulen (im folgenden: RdErl) vom 29. August 1975 \n(GABl. NW S. 497), zuletzt geändert durch Runderlaß vom 18. Februar \n1998 (GABl. NW I S. 51), und der - nicht veröffentlichten - \nRundverfügung der Bezirksregierung K. an die Schulämter des \nRegierungsbezirks K. vom 16. Juni 1997 - 48.1.3.14 - (im \nfolgenden: Rundverfügung vom 16.6.1997) aus. Nach Nr. 3.21 Satz 1 \nRdErl müssen in der Primarstufe für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung u. a. besonders wichtige Gründe vorliegen, die \nnach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in \nder deutschen Schule vorgehen. Ein besonders wichtiger Grund ist \nnach Nr. 3.21 Satz 2 RdErl beispielsweise dann anzunehmen, wenn \nbesondere persönliche Umstände unter Berücksichtigung des deutschen \nSchulangebots den Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen. \nDerartige besondere persönliche Umstände macht die Antragstellerin \ngeltend, indem sie sich darauf beruft, daß für sie die Freie \nM. die nächstgelegene Waldorfgrundschule sei, und daß das \nErlernen mehrerer Sprachen an dieser Schule ihre späteren \nBerufschancen auf dem Europäischen Binnenmarkt erheblich verbessern \nwerde. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nach der Ermessenspraxis \ndes Antragsgegners nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, \nweil er in Anwendung der Rundverfügung vom 16. Juni 1997 als \nbesonders wichtige Gründe im Sinne von Nr. 3.21 RdErl nur folgende \nGründe anerkennt: \n\n1. 10\n\nDie einzuschulenden Kinder, die in \nDeutschland wohnen, sind belgische \nStaatsangehörige, bzw. deren Eltern (oder \nein Elternteil) sind belgische \nStaatsangehörige.\n\n2. \n3. 11\n\nKinder haben bereits im laufenden \nSchuljahr 1996/97 eine belgische Schule \nbesucht, ohne allerdings eine \nAusnahmegenehmigung der deutschen \nSchulaufsichtsbehörde bisher beantragt zu \nhaben.\n\n4. \n5. 12\n\nDie Eltern (oder ein Elternteil) der \nKinder arbeiten nachweislich in \nBelgien.\n\n6. \n7. 13\n\nEin Geschwisterkind besucht bereits \ndieselbe belgische Schule, in die die \nAufnahme begehrt wird und es werden noch \nweitere besondere Gründe angeführt, z. B. \nbeide Geschwister haben über einen \nlängeren Zeitraum denselben Schulweg.\n\n8. \n14\n\nKeiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor. Wünsche nach \nfrühzeitigem Erlernen der französischen Sprache oder nach einer \nbestimmten Unterrichtsmethode sind vielmehr nach der Rundverfügung \nvom 16. Juni 1997 ausdrücklich nicht als Gründe für die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung anzuerkennen. \n\n15\n\nOb der Antragsgegner organisationsrechtlich befugt ist, in bezug \nauf das Vorliegen der nach Nr. 3.21 RdErl erforderlichen sachlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sein \nErmessen (teilweise) abweichend von dem Runderlaß des \nKultusministeriums in der von der Rundverfügung vom 16. Juni 1997 \nvorgegebenen Weise einschränkend auszuüben, bedarf im vorliegenden \nVerfahren keiner näheren Erörterung. Die Antragstellerin kann aus \neiner etwaigen organisationsrechtlich unzulässigen Ermessensausübung \ndes Antragsgegners keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung herleiten, da für den Anspruch auf \nGleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. für Ansprüche aus einer \nSelbstbindung der Verwaltung prinzipiell allein die tatsächliche \nErmessenspraxis des Antragsgegners als zuständige Behörde maßgeblich \nist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem \nRunderlaß des Kultusministeriums nicht nur um eine nach innen \ngerichtete Verwaltungsanweisung mit Bindungswirkung gegenüber den \nfür die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständigen Behörden \nhandelt, sondern der Runderlaß (auch) nach außen gerichtet wäre mit \nBindungswirkung gegenüber Dritten.\n\n16\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 8. April \n1997 - 3 C 6.95 -, NVwZ 1998, 273 (274).\n\n17\n\nDas ist nicht der Fall. Bereits die eingangs des Runderlasses \nenthaltene Formulierung, \"bei der Entscheidung nach § 1 Abs. 2 \nSatz 2 SchpflG ist folgendes zu beachten\", wie auch die unter Nr. 2 \nAbs. 2 RdErl enthaltene Formulierung, \"bei der Entscheidung über die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung ist daher zu berücksichtigen\", \ndeuten darauf hin, daß der Runderlaß lediglich Innenwirkung hat, \nweil er sich ausschließlich an die für die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen zuständigen Behörden richtet. Dafür spricht \ndarüber hinaus, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung in Nr. 3.21 RdErl nicht abschließend, \nsondern lediglich beispielhaft genannt werden. Verbleibt damit \naufgrund der beispielhaften Aufzählung die \n(Letzt-)Entscheidungskompetenz bei den für die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen zuständigen Behörden, so enthält der Erlaß \n\"Elemente der Unverbindlichkeit\",\n\n18\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 8. April \n1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O., \n\n19\n\ndie für eine bloße verwaltungsinterne Ermessensanweisung \nsprechen.\n\n20\n\nAus dem Charakter des Runderlasses als verwaltungsinterne \nErmessensanweisung folgt zugleich, daß weder der Runderlaß selbst \nnoch dessen Änderung durch die Rundverfügung vom 16. Juni 1997 für \nihre Wirksamkeit der Veröffentlichung bedurften. \nVerwaltungsvorschriften und deren Änderungen bedürfen keiner \nVeröffentlichung, wenn sie lediglich verwaltungsinterne \nBindungswirkung haben.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1997 \n- 3 C 6.95 -, a.a.O.\n\n22\n\nDie Änderung der bisherigen (großzügigeren) Ermessenspraxis des \nAntragsgegners begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. \nEine Änderung der bisherigen Ermessensausübung ist generell \nzulässig, wenn sie aus willkürfreien, d. h. sachlichen, Gründen \nerfolgt und nicht gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot des \nVertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1997 \n- 3 C 6.95 -, a.a.O., (274 f.), und Beschluß \nvom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE \n46, 89 (90 f.), m.w.N.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n25\n\nEin für sich gesehen sachlich rechtfertigender Grund für die \nÄnderung der bisherigen Verwaltungspraxis liegt vor, wenn die \nÄnderung zur Gegensteuerung von Fehlentwicklungen erfolgt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1997 \n- 3 C 6.95 -, a.a.O., (274), und Urteil vom \n3. Oktober 1972 - I C 36.68 -, BVerwGE 41, 1 \n(10).\n\n27\n\nDas ist hier der Fall. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG hat der \nBesuch einer ausländischen Schule Ausnahmecharakter, weil die \nSchulpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SchpflG grundsätzlich durch den \nBesuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist. Der Ausnahmecharakter \ndes § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG ist jedoch im Regierungsbezirk K. \nund damit auch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in der \nTendenz nicht mehr uneingeschränkt gegeben, weil - wenn auch in \nvielen Fällen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung - bereits \neine Vielzahl von deutschen Schülern ausländische Schulen, \ninsbesondere in Belgien, besucht haben bzw. besuchen und bei einer \nBeibehaltung der bisherigen (großzügigeren) Ermessenspraxis die \nGefahr besteht, daß der Ausnahmecharakter des § 1 Abs. 2 Satz 2 \nSchpflG weiter verlorengeht. Allein in der Primarstufe besuchten \nnach dem Vortrag des Antragsgegners 48 deutsche Schüler im Schuljahr \n1997 belgische Schulen, die in Belgien anerkannt sind und vom \nbelgischen Staat subventioniert werden. Hinzu kommt eine erhebliche \nZahl weiterer deutscher Schüler, die in Belgien nicht anerkannte und \nnicht subventionierte Schulen besucht haben bzw. besuchen. Zu diesen \nSchulen gehört im Bereich der Primarstufe u. a. die Freie \nM. , die nach dem Vortrag der Antragstellerin allein in \nden Schuljahren 1996/97 und 1997/98 von jeweils 15 deutschen \nSchülern besucht worden ist. Angesichts dieser Entwicklung ist es \nein sachgerechter Grund, die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG einzuschränken, \num künftig dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift stärker Rechnung \nzu tragen.\n\n28\n\nDabei erscheint es auch nicht als willkürlich, daß der \nAntragsgegner entsprechend Nr. 2 der Rundverfügung vom 16. Juni 1997 \nden Schülern, die bereits im Schuljahr 1996/97 belgische Schulen \nohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung besuchten, den weiteren \nBesuch dieser Schulen durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen \nermöglicht und gleichzeitig zur Vermeidung eines weiteren Anwachsens \nder Zahl der deutschen Schüler an belgischen Schulen nur noch unter \neingeschränkten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen an deutsche \nSchüler erteilt, die bislang noch keine ausländische Schule besucht \nhaben. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an Schüler, die \nbereits belgische Schulen besuchen, erfolgt nämlich erkennbar im \nInteresse einer geordneten Schulausbildung dieser Schüler, um ihnen \nden Abschluß der bereits begonnenen Schulausbildung zu ermöglichen, \nwährend sich die Schüler, die - wie die Antragstellerin - noch keine \nausländische Schule besucht haben, nicht auf Vertrauensschutz \nberufen können. Denn aus dem Umstand, daß der Besuch einer \nausländischen Schule ohne die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG \nerforderliche Ausnahmegenehmigung in der Vergangenheit seitens der \nzuständigen deutschen Schulbehörden geduldet worden ist, läßt sich \nkein Vertrauensschutz herleiten. Denn das Vertrauen auf die \nFortdauer der Duldung eines gegen die Pflicht in § 1 Abs. 2 Satz 1 \nSchpflG verstoßenden Handelns ist nicht schutzwürdig.\n\n29\n\nSoweit der Antragsgegner für den Besuch der F. M. \nin den Jahren von 1994 bis 1998 drei Ausnahmegenehmigungen und \nmöglicherweise für den Besuch anderer ausländischer Schulen \nebenfalls Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage des Runderlasses \ndes Kultusministeriums erteilt hat, kommt ein Vertrauensschutz nur \ndann in Betracht, wenn im Hinblick auf den Bestand der bisherigen \nVerwaltungspraxis Dispositionen getroffen wurden und billigerweise \ndarauf vertraut werden durfte, daß die Ermessensbindung auf Dauer \nBestand haben werde.\n\n30\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 1973 \n- I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89 (90 f.).\n\n31\n\nDas ist in bezug auf die Antragstellerin nicht der Fall. Sie kann \nsich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie einige Jahre den der \nF. M. angegliederten Waldorfkindergarten in R. \nbesucht hat. Der Besuch des belgischen Kindergartens begründet \nkeinen Vertrauensschutz, weil der Besuch nach Bundes- oder \nLandesrecht nicht genehmigungspflichtig war und dem Antragsgegner \nder Besuch des Kindergartens auch nicht unter Hinweis auf die \nvorhandene Absicht, im Anschluß an den Kindergarten die Freie \nM. besuchen zu wollen, angezeigt worden ist. Die Mutter \nder Antragstellerin ist vielmehr erstmals mit ihrem Antrag auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 10. März 1998 an den \nAntragsgegner herangetreten, obwohl es den Eltern der \nAntragstellerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, vor oder \njedenfalls während des Besuchs des belgischen Kindergartens bei dem \nAntragsgegner nachzufragen, ob die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG in Betracht \nkommt. Soweit eine solche Nachfrage deshalb unterblieben sein \nsollte, weil in der Vergangenheit die Freie M. weitgehend \nohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung besucht werden konnte, \nweil der Antragsgegner hiergegen nicht eingeschritten ist, läßt sich \ndaraus - wie ausgeführt - nichts zugunsten der Antragstellerin \nherleiten. Sonstige Umstände, die auf einen Vertrauensschutz der \nAntragstellerin hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n32\n\nDaß die Freie M. in Belgien nicht subventioniert wird \nund deshalb der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in \nBelgien keine (Mehr-)Kosten entstehen, wenn deutsche Schüler die \nFreie M. besuchen, ist für die Rechtmäßigkeit der \nallgemeinen Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners nicht ausschlaggebend. Die Änderung der \nVerwaltungspraxis beruht vielmehr auf der - wie ausgeführt - \nsachgerechten Überlegung des Antragsgegners, einem dem \nAusnahmecharakter des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG widersprechenden \nweiteren Anwachsen der Zahl der deutschen Schüler an ausländischen \nSchulen, insbesondere in Belgien, entgegenzuwirken. Im übrigen ist \nnach dem Vortrag der Antragstellerin im belgischen Parlament ein \nGesetzentwurf anhängig, wonach künftig die Subventionierung \nbelgischer Privatschulen nicht mehr von dem Erfordernis einer \nbestimmten Mindestschülerzahl abhängig sein wird.\n\n33\n\nDas Ermessen des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin auch nicht aufgrund europarechtlicher Vorschriften \nin der Weise reduziert, daß jede andere Entscheidung als die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft wäre. Der \nSenat ist zur Prüfung europarechtlicher Vorschriften befugt, weil in \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine \nVorlagepflicht gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der \neuropäischen Gemeinschaft (EGV) vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), \nin der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom \n7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253/1256), geändert durch \nBeitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 (BGBl. II S. 2022), idF des \nBeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl EG Nr. L 1/1, ber. ABl EG 1977 \nNr. L 179/12) besteht.\n\n34\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluß vom 29. November \n1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360, \nm.w.N.\n\n35\n\nDie Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf Art. 8 a EGV. \nDanach hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten der Europäischen Union vorbehaltlich der im Vertrag \nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in den \nDurchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und \nBedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 8 a EGV begründet \ndamit ein allgemeines Recht der Unionsbürger, sich ohne spezifischen \nAufenthaltszweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu \nbewegen und aufzuhalten.\n\n36\n\nVgl. Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl., 1995, \nArt. 8 a Rdnr. 1.\n\n37\n\nDieses Recht der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des \nAntragsgegners offensichtlich nicht verletzt. Sie kann sich auch \nohne die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (weiterhin) \nohne spezifischen Aufenthaltszweck im Hoheitsgebiet der \nMitgliedsstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Belgien, \nfrei bewegen und aufhalten.\n\n38\n\nDas Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der \nEuropäischen Union (Art. 48 EGV) ist ebenfalls nicht einschlägig. \nAusschlaggebend für die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des \nArt. 48 EGV ist die Tätigkeit in einem Lohn- oder \nGehaltsverhältnis.\n\n39\n\nEuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-\n3/90 -, EuZW 1992, 313 (314).\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind bei einem Schüler, der - wie die \nAntragstellerin - eine Grundschule besucht, offensichtlich nicht \nerfüllt.\n\n41\n\nZugunsten der Antragstellerin greift auch nicht Art. 12 Satz 1 \nder Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der \nArbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl EG 1968 L 257/2), \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1992 (ABl EG Nr. L \n245/1) ein. Nach dieser Vorschrift können die Kinder eines \nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Hoheitsgebiet eines \nanderes Mitgliedstaates beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen \nist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses \nMitgliedstaates am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- \nund Berufsausbildung teilnehmen, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses \nMitgliedstaates wohnen. Die Antragstellerin und ihre Eltern wohnen \njedoch nicht in Belgien, sondern in der Bundesrepublik \nDeutschland.\n\n42\n\nBei summarischer Prüfung beruft sich die Antragstellerin \nweiterhin ohne Erfolg auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 \niVm Art. 60 EGV. Die Dienstleistungsfreiheit umfaßt zwar auch die \npassive Dienstleistungsfreiheit, d. h. die Inanspruchnahme von \nDienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion.\n\n43\n\nVgl. nur Geiger, a.a.O., Art. 60 Rdnr. 7, \nm.w.N.\n\n44\n\nDie Dienstleistungsfreiheit betrifft aber gemäß Art. 60 Satz 1 \nEGV nur solche Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt \nerbracht werden. Das bedeutet, daß derjenige, der die Dienstleistung \nerbringt, damit einen Erwerbszweck verfolgt, also einen Gewinn zu \nerzielen sucht. Daran fehlt es bei einem im Rahmen des nationalen \nBildungssystems erteilten staatlichen Unterricht und zwar selbst \ndann, wenn die Schüler oder ihre Eltern zur Zahlung von \n(kostendeckenden) Gebühren oder Schulgeld verpflichtet sind.\n\n45\n\nEuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - Rs. C-\n109/92 -, BayVBl. 1994, 270 (270), m.w.N.\n\n46\n\nPrivatschulen unterfallen allerdings der Dienstleistungsfreiheit \ngemäß Art. 59 iVm Art. 60 EGV, wenn sie erwerbswirtschaftliche Ziele \nverfolgen und damit einen Gewinn zu erzielen suchen.\n\n47\n\nEuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - Rs. C-\n109/92 -, a.a.O.; Staudenmayer, Mittelbare \nAuswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf das \nBildungswesen, WissR 27 (1994), 249 \n(281).\n\n48\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch nicht \nersichtlich, daß die Freie M. diese Voraussetzungen \nerfüllt. Die Antragstellerin trägt zwar vor, daß für den Besuch der \nSchule ein Entgelt zu zahlen sei. Eine erwerbswirtschaftliche \nTätigkeit der F. M. läge jedoch nur dann vor, wenn \nes sich nicht (nur) um ein kostendeckendes, sondern weitergehend um \nein Entgelt handeln würde, das gerade auch zum Zwecke der \nGewinnerzielung erhoben wird. Dafür bietet der bisherige Sach- und \nStreitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Bemühen der \nF. M. um eine Subventionierung durch die Regierung \nder Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien wie auch der Umstand, \ndaß der Schulträger nach dem Schreiben der Regierung der \nDeutschsprachigen Gemeinschaft an den Antragsgegner vom 4. Juni 1997 \nkeine Erwerbszwecke verfolgt, deuten vielmehr darauf hin, daß die \nSchule nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird. \n\n49\n\nEine Ermessensreduzierung läßt sich schließlich nicht aus dem \nDiskriminierungsverbot gemäß Art. 6 Satz 1 EGV herleiten. Danach ist \ngrundsätzlich jede Diskriminierung aus Gründen der \nStaatsangehörigkeit verboten. Liegt eine offene, d. h. unmittelbar \nan die Staatsangehörigkeit anknüpfende, unterschiedliche Behandlung \nvon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nvor, so enthält Art. 6 Satz 1 EGV nach herrschender Meinung, \n\n50\n\nvgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur \nEuropäischen Union, Stand: Mai 1998, Art. 6 \nEGV, Rdnr. 22 ff., m.w.N.\n\n51\n\nein absolutes Verbot, das anders als die versteckte, d. h. nicht \nausdrücklich an die Staatsangehörigkeit anknüpfende, \nDiskriminierung, \n\n52\n\nvgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Februar \n1994 - Rs. C-398/92 -, Sammlung der \nRechtsprechung des Gerichtshofes der \nEuropäischen Gemeinschaften und des Gerichts \nerster Instanz (Sammlung EuGH), I 1994, \nS. 474 (479), \n\n53\n\nRechtfertigungsgründe nicht zuläßt. Art. 6 Satz 1 EGV umfaßt \ndarüber hinaus grundsätzlich auch die sog. Inländerdiskriminierung, \nbei der die Angehörigen des eigenen Staates schlechter behandelt \nwerden als die Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen \nUnion.\n\n54\n\nVgl. Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 6 EGV, \nRdnr. 52, m.w.N.\n\n55\n\nEine solche Inländerdiskriminierung liegt hier darin, daß der \nAntragsgegner auf der Grundlage der Rundverfügung vom 16. Juni 1997 \neinzuschulenden Kindern, die \"in Deutschland\" wohnen,\n\n56\n\nvgl. aber § 1 Abs. 1 SchpflG: die \nSchulpflicht nach nordrhein-westfälischem \nRecht betrifft nur solche Kinder, die im \nLande Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder \ngewöhnlichen Aufenthalt oder ihre \nAusbildungs- oder Arbeitsstelle haben,\n\n57\n\nAusnahmegenehmigungen erteilt, wenn das Kind oder seine Eltern \nbelgische Staatsangehörige sind. Eine weitere offene \nInländerdiskriminierung folgt daraus, daß der Antragsgegner auf der \nGrundlage von Nr. 3.3 RdErl bei Kindern von Angehörigen eines \nausländischen Mitgliedstaates der Europäischen Union stets und, \nfalls ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in \nder Regel einen wichtigen Grund für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG annimmt.\n\n58\n\nEin Verstoß gegen Art. 6 Satz 1 EGV läge jedoch nur dann vor, \nwenn der Zugang zu allgemeinbildenden Schulen, zu denen die Freie \nM. gehört, in den Anwendungsbereich des Vertrages zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft fiele.\n\n59\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: EuGH, Urteil \nvom 13. Februar 1985 - Rs. 239/83 -, Sammlung \nEuGH 1985, I S. 606 (612 f.).\n\n60\n\nDagegen könnte sprechen, daß für den Bereich der allgemeinen \nBildung in Art. 126 EGV lediglich allgemein gehaltene Zielvorgaben \nfür einen gemeinschaftsrechtlichen Handlungsrahmen formuliert sind \nund zudem in Art. 126 Abs. 1 EGV die (Selbst-)Verantwortung der \nMitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des \nBildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen \nbesonders hervorgehoben wird. Vergleichbare Regelungen enthält \nArt. 127 EGV für die Ziele der Europäischen Union in der beruflichen \nBildung. Sowohl Art. 126 als auch Art. 127 EGV sind mit dem \nInkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union am 1. Januar \n1993 in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \naufgenommen worden. In dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) \nvom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) war eine ausdrückliche \nDifferenzierung zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung \nnicht enthalten. In Art. 128 EWGV war lediglich vorgesehen, daß der \nRat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- \nund Sozialausschusses in bezug auf die Berufsausbildung allgemeine \nGrundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik aufstellen \nkonnte, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen \nVolkswirtschaften als auch des gemeinsamen Marktes beitragen \nkonnten. \n\n61\n\nAndererseits hat der Europäische Gerichtshof auf der Grundlage \ndes Art. 128 EWGV entschieden, daß zwar die Organisation des \nBildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den \nMaterien gehörten, die der EWG-Vertrag der Zuständigkeit der \nGemeinschaftsorgane unterworfen habe. Gleichwohl stünde der Zugang \nzum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der \nLehrlingsausbildung, insbesondere, wenn es sich um die \nBerufsausbildung handele, nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts \nmit der Folge, daß das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der \nStaatsangehörigkeit anwendbar sei, soweit der Zugang zur \nBerufsausbildung in Rede stehe.\n\n62\n\nEuGH, Urteil vom 13. Februar 1985 \n- Rs. 293/83 -, a.a.O.; vgl. ferner: EuGH \n1993, Urteil vom 29. Januar 1993 - Rs. \nT-86/91 -, Sammlung EuGH, II - 46 (57).\n\n63\n\nZur Begründung hat der Europäische Gerichtshof u. a. angeführt, \ndaß der Zugang zur Berufsausbildung geeignet sei, die Freizügigkeit \ninnerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern, indem er den \neinzelnen die Möglichkeit gebe, eine Qualifikation in dem \nMitgliedstaat zu erwerben, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben \nwollten, sowie die Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, dessen \nberufliches Bildungswesen die entsprechende Spezialisierung anbiete, \nihre Ausbildung zu vervollkommnen und ihre besonderen Fähigkeiten zu \nentwickeln.\n\n64\n\nEuGH, Urteil vom 13. Februar 1985 \n- Rs. 293/83 -, a.a.O., (613).\n\n65\n\nDiese Grundsätze lassen sich prinzipiell auch auf die allgemeine \nBildung übertragen, so daß es unbeschadet der Frage, ob der \nEuropäische Gerichtshof entgegen der im deutschen Recht üblichen und \nnunmehr auch in Art. 126, 127 EGV vorgegebenen Unterscheidung \nzwischen allgemeiner und beruflicher Bildung die allgemeine Bildung \nals Teil der Berufsausbildung versteht,\n\n66\n\nvgl. zu diesem Meinungsstreit: \nGrabitz/Hilf, a.a.O., vor Art. 126, 127 EGV, \nRdnr. 40; Staudenmayer, Europäische \nBildungspolitik - Vor und nach Maastricht -, \nBayVBl. 1995, 321 (326), m.w.N., \n\n67\n\njedenfalls in der Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes läge, den Zugang zur allgemeinen Bildung als Teil des \nGemeinschaftsrechts zu verstehen, so daß auch für diesen Bereich das \nDiskriminierungsverbot gemäß Art. 6 EGV anwendbar wäre.\n\n68\n\nLetztlich bedarf diese Frage jedoch im vorliegenden Eilverfahren \nkeiner Entscheidung. Selbst wenn die Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners gegen Art. 6 Satz 1 EGV verstoßen würde, ergäbe sich \ndaraus keine Reduzierung des dem Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 2 SchpflG eröffneten Ermessens. Wenn eine Ermessenspraxis unter \nVerstoß gegen Art. 6 Satz 1 EGV eine Personengruppe benachteiligt, \nso können die Verwaltungsgerichte mit Rücksicht auf den Grundsatz \nder Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Benachteiligung \ngrundsätzlich nicht dadurch beseitigen, daß den Benachteiligten die \nnach behördlichem Ermessen zu erteilende Leistung erteilt wird. Dies \nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Behörde aus \nRechtsgründen nur eine Möglichkeit hätte, den rechtswidrigen Zustand \nzu beseitigen. Das läßt sich hier nicht feststellen. Vorbehaltlich \nder Prüfung in einem Hauptsacheverfahren hat der Antragsgegner auch \ndie Möglichkeit, seine möglicherweise gegen Art. 6 Satz 1 EGV \nverstoßende Verwaltungspraxis dahin zu ändern, daß er allen \nSchülern, auch solchen, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates \nder Europäischen Union sind und gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SchpflG der \nnordrhein-westfälischen Schulpflicht unterliegen, \nAusnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG nur unter den \nVoraussetzungen erteilt, die nach dem Runderlaß des \nKultusministeriums deutsche Schüler erfüllen müssen.\n\n69\n\nSollte die Ermessenspraxis des Antragsgegners gegen Art. 6 Abs. 1 \nEGV verstoßen, der Antragsgegner aber mehrere Möglichkeiten zur \nÄnderung seiner bisherigen Ermessenspraxis haben, so ergäbe sich \ndaraus allerdings ein Anspruch der Antragstellerin auf erneute \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt \nbedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung der \naufgeworfenen europarechtlichen Fragen. Die Antragstellerin hat \nnämlich noch aus anderen Gründen einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung.\n\n70\n\nSowohl in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 1998 als \nauch in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom \n2. Juni 1998 wird als Grund für die Ablehnung des Antrages der \nAntragstellerin angeführt, daß sie durch den Besuch der F. \nM. keinen anerkannten Grundschulabschluß erlangen könne. \nDiese Erwägung ist ermessensfehlerhaft, weil sie dem Runderlaß des \nKultusministeriums widerspricht, den der Antragsgegner neben der \nRundverfügung der Bezirksregierung K. vom 16. Juni 1997 zur \nGrundlage seiner Ermessensausübung macht. Nach dem Runderlaß kommt \nes gerade nicht darauf an, ob mit dem Besuch einer ausländischen \nSchule ein (in Nordrhein-Westfalen?) anerkannter Schulabschluß \nerworben wird. \n\n71\n\nDas folgt zunächst aus Nr. 2 Satz 1 RdErl, wonach die \nAufnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 SchpflG nicht den Beschränkungen \ndes § 22 SchpflG unterliegt. Die letztgenannte Vorschrift macht den \nBesuch von Ergänzungsschulen davon abhängig, daß die obere \nSchulbehörde festgestellt hat, daß an der Ergänzungsschule das \nBildungsziel der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 SchpflG) bzw. der \nBerufsschule (§ 22 Abs. 2 SchpflG) erreicht werden kann.\n\n72\n\nDarüber hinaus läßt auch Nr. 4.1 Satz 1 RdErl erkennen, daß es \nauf den erreichbaren Abschluß an einer ausländischen Schule nicht \nentscheidend ankommt. Denn nach Nr. 4.1 Satz 1 RdErl sind bei der \nErteilung der Ausnahmegenehmigung die Erziehungsberechtigten \nschriftlich darüber zu belehren, daß an den ausländischen Schulen \nnicht die Abschlüsse erreicht werden können, die das deutsche \nSchulwesen vorsieht, und daß ein späterer Übergang auf deutsche \nSchulen wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Lerninhalte erschwert \nist. Im übrigen hat der Antragsgegner bei seiner \nErmessensentscheidung völlig unberücksichtigt gelassen, daß nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin im \nWiderspruchsverfahren der Abschluß an der F. M. in \nden letzten Jahren von allen weiterführenden deutschen Schulen \nproblemlos akzeptiert worden ist.\n\n73\n\nErmessensfehlerhaft ist auch die Erwägung in dem \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 1998, daß die Voraussetzungen des \nNr. 4.2 RdErl nicht gegeben seien. Unbeschadet der Frage, ob die \nRegierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft tatsächlich - wie es in \ndem Widerspruchsbescheid heißt - erklärt hat, daß sie für die Freie \nM. kein Einverständnis abgeben werde, obwohl es in dem \nSchreiben der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an den \nAntragsgegner vom 4. Juni 1997 lediglich heißt, ihr stehe es nicht \nzu, über eine Einschulung an dieser Schule zu befinden, reicht es \ngemäß Nr. 4.2 RdErl jedenfalls aus, daß der ausländische Schulträger \noder die ausländische Schulaufsichtsbehörde schriftlich die \nAufnahmebereitschaft erklärt hat. Diese Voraussetzung ist hier \nerfüllt, da sich der Schulträger der F. M. \nschriftlich bereit erklärt hat, die Antragstellerin aufzunehmen.\n\n74\n\nSoweit in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 und vom \nAntragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren auf die fehlende \nAnerkennung der F. M. in Belgien hingewiesen wird, \nliegt ebenfalls ein Ermessensfehler vor. Nach Nr. 1.3 RdErl kommt es \nnur für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer \n\"sonstigen ausländischen Schule\" in Deutschland darauf an, daß ihre \nOrganisation und der Unterricht den in dem jeweiligen ausländischen \nStaat geltenden Regelungen entsprechen. Für Schulen im Ausland, zu \ndenen die F. M. gehört, ist dieses Erfordernis jedoch \nnicht vorgeschrieben.\n\n75\n\nErmessensfehlerhaft ist schließlich die Begründung in dem \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 1998, daß ein besonderes \nöffentliches Interesse am Besuch der deutschen (Grund-)Schule \nbestehe, weil im Falle einer großzügigen Handhabung bei der \nErteilung von Ausnahmegenehmigungen die Bildung von Klassen in \ndeutschen Schulen aufgrund der Vorgaben in der Ausführungsverordnung \nzu § 5 des Schulfinanzgesetzes NW erschwert werde. Der Antragsgegner \nhat die behauptete Erschwernis bei der Klassenbildung bereits nicht \nnachvollziehbar begründet oder belegt, so daß im vorliegenden \nVerfahren nicht näher zu erörtern ist, ob etwaige Erschwernisse bei \nder Klassenbildung überhaupt gegen die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung angeführt werden können.\n\n76\n\nDer Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine \nvorläufige Regelung in bezug auf das hier streitige Rechtsverhältnis \ngesichert werden, weil andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, \ndie mit der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des \nRechtsschutzes nicht vereinbar wäre.\n\n77\n\nEbenso: BVerwG, Beschluß vom 10. November \n1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl 1994, 118 (120), \nOVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1994 - 6 B \n3307/93 -, NWVBl 1994, 176 (176) und Beschluß \nvom 19. Dezember 1986 - 1 B 1160/86 -, NJW \n1988, 89 (89), VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 \n-, DÖV 1997, 694 (694), m. w. N.; a. A.: \nBVerwG, Beschluß vom 16. August 1978 - I WB \n112.78 -, BVerwGE 63, 110 (112), OVG NW, \nBeschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 \n-, NWVBl 1995, 140 (141), m. w. N.\n\n78\n\nÜber den Inhalt der zu erlassenden einstweiligen Anordnung hat \nder Senat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Ermessen zu \nentscheiden. Dieses Ermessen übt der Senat dahin aus, daß der \nAntragsgegner bis zur Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin \nauf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet wird, ihr \nvorläufig den Besuch der F. M. zu gestatten. Der \nAntragsgegner kann seiner materiellen Verpflichtung zur \nNeubescheidung nicht mit nur vorläufiger Wirkung nachkommen, weil \ndie Neubescheidung ihrem Charakter nach regelmäßig ein auf \nEndgültigkeit angelegter Vorgang ist. Um der Antragstellerin den \nvorläufigen Rechtsschutz nicht überhaupt zu versagen, bleibt bei \ndieser Sachlage zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf das hier streitige Rechtsverhältnis nur die Möglichkeit, der \nAntragstellerin zur Vermeidung wesentlicher und unzumutbarer \nNachteile im Falle eines Wechsels von einer deutschen Grundschule zu \nder F. M. vorläufig den Besuch dieser Schule zu \ngestatten. Diese Anordnung ist zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes gerechtfertigt, weil einiges dafür spricht, daß die \nAntragstellerin ihr Rechtsschutzziel, eine Ausnahmegenehmigung für \nden Besuch der F. M. zu erhalten, letztlich \nerreichen wird. Der Antragsgegner hat zwar in seiner ablehnenden \nEntscheidung ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, daß allein der \nWunsch nach einer bestimmten Schulform und auch der Wunsch der \nAntragstellerin, bereits in der Grundschule mehrere Sprachen zu \nerlernen, für sich allein die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nnicht rechtfertigen. Diese Gesichtspunkte gewinnen aber dadurch an \nGewicht, daß es sich bei der F. M. für die \nAntragstellerin - unstreitig - um die nächstgelegene \nWaldorfgrundschule handelt und der Antragsgegner gegen den Besuch \neiner solchen Schule keine grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht \nhat. Auch könnte sich auf der Grundlage der angesprochenen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes möglicherweise ein \nAnspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeben. Gründe, \ndie zwingend gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die \nAntragstellerin sprechen, sind demgegenüber bei summarischer Prüfung \nnicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargelegt. Seine \nweitergehenden Erwägungen gegen die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung sind vielmehr - wie ausgeführt - \nermessensfehlerhaft.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n80\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-03/19-b-1774-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-03/19-b-1774-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308142","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.397345+00:00"}}