{"status":"available","doknr":"OLD308143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0203.10A.B2353.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"10A B 2353/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 50.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im S. 20 in L. . Das \nGrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans G 152 \"S. \" der \nAntragsgegnerin. Der im Mai 1982 in Kraft gesetzte Bebauungsplan setzt mehrere \nGewerbegebiete und mehrere Industriegebiete fest, seit seiner 2. Änderung ferner \nein Sondergebiet für großflächige Handelsbetriebe. Für die Gewerbegebiete und die \nIndustriegebiete gelten jeweils Festsetzungen, nach denen bestimmte Anlagen nicht \nzulässig sind. Die nicht zugelassenen Anlagen sind durch Bezugnahme auf die \nAbstandsliste zum Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom \n25. Juli 1974 bestimmt. \n\n4\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Industriegebiet, für das der \nBebauungsplan Anlagen nach den Nrn. 1 bis 87 der Abstandsliste ausschließt. \nAufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. Mai 1988 \nerrichtete die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auf dem Grundstück eine \nAnlage, in der durch Verbrennen in Gießereien verbrauchte Altsande und \nMineralstoffe von Bindemitteln und Zusätzen gereinigt und wieder verwendbar \ngemacht werden. Die ursprüngliche Genehmigung erlaubte den Einsatz von \nAltsanden und Kernbruch aus Gießereien. Durch Bescheid vom 4. April 1996 wurde \nder Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auch der Einsatz von \nStrahlmittelrückständen und durch Bescheid vom 1. Juli 1996 der Einsatz von \nFeinsanden und Stäuben erlaubt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin \nbeantragte im Mai 1998 eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung. \nGegenstand des Antrags ist neben der Errichtung einer neuen Lagerhalle und einer \nAbgasreinigungsanlage der Einsatz weiterer Stoffe, insbesondere von \nSandfangrückständen, Öl- und Benzinabscheiderinhalten, Schlämmen aus \nindustrieller Abwasserreinigung, verbrauchten Filter- und Aufsaugmassen mit \nschädlichen Verunreinigungen und anderen. Derzeit ruht der Betrieb der Anlage.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin erhob im immissionsschutzrechtlichen Verfahren \nEinwendungen gegen das Vorhaben der Antragstellerin bzw. ihrer \nRechtsvorgängerin. \n\n6\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloß in seiner Sitzung vom 1. Oktober 1998 die \nAufstellung einer dritten Änderung des Bebauungsplans G 152 \"S. \". In der \nBeschlußvorlage heißt es zur Begründung: Auslöser der vorgeschlagenen Änderung \ndes Bebauungsplans sei das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. \nZiel der Änderung sei es, im Zusammenspiel mit einer zu erlassenden \nVeränderungssperre ein planerisches Gesamtkonzept zu entwickeln, das eine \nsachgerechte Einbindung der beabsichtigten Nutzungen in die Umgebung \ngewährleiste. In Zukunft sollten Anlagen ausgeschlossen bleiben, die nicht dem \nNutzungskonzept des Entwicklungsgebietes entsprächen. Insbesondere solle der \nBebauungsplan auf den neuen Abstanderlaß 1998 umgestellt werden.\n\n7\n\nEbenfalls in seiner Sitzung vom 1. Oktober 1998 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet der 3. Änderung des \nBebauungsplans G 152 \"S. \".\n\n8\n\nDer Aufstellungsbeschluß und die Satzung über die Anordnung einer \nVeränderungssperre wurden im Amtsblatt des Kreises L. vom 12. Oktober 1998 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragte im Genehmigungsverfahren nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz bei der Bezirksregierung D. für ihr Vorhaben \neine Ausnahme von der Veränderungssperre. Die Antragsgegnerin versagte ihr \ngemeindliches Einvernehmen mit dieser Ausnahme. \n\n10\n\nDie Antragstellerin reichte gegen die Veränderungssperre einen \nNormenkontrollantrag ein (Verfahren 10a D 161/98.NE). Sie machte geltend: Die \nVeränderungssperre sei nichtig. Die Antragsgegnerin verfüge nicht über ein \nhinreichend gesichertes Planungskonzept, das durch die Veränderungssperre \ngesichert werden könnte. Es gehe ihr nicht um die Sicherung ihrer Planung, sondern \nallein darum, ihr - der Antragstellerin - Vorhaben zu verhindern.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat ferner um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie \nmacht geltend: Mittelfristig stehe der Fortbestand der Anlage auf dem Spiel. Für ihren \nwirtschaftlichen Weiterbetrieb sei es zwingend erforderlich, die Palette zulässiger \nEinsatzstoffe zu erweitern. Sie und ihre Rechtsvorgängerin hätten bereits im Vorfeld \nerhebliche Summen, allein an externen Kosten mehr als 1,1 Mio DM ausgegeben. \nDiese Aufwendungen könnten durch die Veränderungssperre entwertet werden. \nWerde die Änderung der Anlage um drei oder gar vier Jahre verzögert, wären wegen \ndes technischen Fortschritts möglicherweise weitere teure Änderungen erforderlich, \nohne daß diese durch den Betrieb der Anlage zumindest teilweise finanziert werden \nkönnten. Über ihren immissionsschutzrechtlichen Antrag müsse innerhalb sechs \nMonaten entschieden werden. Die Frist könne um drei Monate verlängert werden. \nWerde die Veränderungssperre bis dahin nicht suspendiert oder aufgehoben, werde \ndie Bezirksregierung den Antrag zurückweisen. Auf die Möglichkeit einer Ausnahme \nvon der Veränderungssperre könne sie nicht verwiesen werden. Eine Ausnahme \nscheitere schon an dem fehlenden gemeindlichen Einvernehmen der \nAntragsgegnerin. Eine Klage auf Erteilung der Genehmigung werde \nerfahrungsgemäß eine derart lange Zeit in Anspruch nehmen, daß ihre \nAufwendungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren infolge der \nZeitverzögerung wegen der zu erwartenden technischen Entwicklungen mit hoher \nWahrscheinlichkeit vollständig entwertet wären. \n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 1998 über die Anordnung einer \nVeränderungssperre für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans G 152 \n\"S. \" der Stadt L. , Ortsteil H. , amtlich bekannt gemacht am 12. Oktober \n1998, durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihren \nNormenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie macht geltend: Die Veränderungssperre sei wirksam. Der Planungsbedarf sei \ndurch den immissionsschutzrechtlichen Antrag der Antragstellerin aktuell geworden. \nZiel der Planänderung sei es, unter Wahrung des Bestandsschutzes und des \nbisherigen Gebietscharakters den Bebauungsplan auf aktuelle planerische \nErkenntnisse umzustellen, wie sie sich auch aus dem Abstandserlaß 1998 und der \nneuen Baunutzungsverordnung ergäben. Auch die Verhinderung einer städtebaulich \nnicht gewünschten Entwicklung könne ein zulässiges planerisches Ziel sein. Die \nVorstellungen der Antragsgegnerin seien hinreichend konkret.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 10a D 161/98.NE \nund der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin zur Änderung des \nBebauungsplans G 152 und zur Veränderungssperre (1 Heft).\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer Antrag ist allerdings zulässig. \n\n21\n\nDie Antragstellerin kann geltend machen, durch die streitige Veränderungssperre \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich \nder streitigen Veränderungssperre, die Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB \nentgegensteht.\n\n22\n\nDie Antragstellerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hierfür kommt es \nnicht darauf an, ob die beabsichtigte Änderung der Anlage auf dem Grundstück der \nAntragstellerin auch bauplanungsrechtlich die Genehmigungsfrage erneut aufwirft, \nweil mit der Änderung der Anlage die Bandbreite der bestandskräftig genehmigten \nNutzung durch den Einsatz weiterer Stoffe verlassen wird und es sich deshalb auch \nbauplanungsrechtlich um eine Nutzungsänderung, und damit um ein Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB, handelt. Die Antragsgegnerin hat die Veränderungssperre \ngerade mit Blick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Änderung der Anlage \nerlassen. Sie beruft sich auch jetzt noch darauf, die Veränderungssperre stehe \nbauplanungsrechtlich der beabsichtigten Änderung der Anlage entgegen und sei in \ndem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten. Sie hat ihr \ngemeindliches Einvernehmen mit einer Ausnahme von der Veränderungssperre \nversagt (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das Rechtsschutzinteresse \nfehlt der Antragstellerin nicht deshalb, weil sie gegen eine evtl. Versagung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung Rechtsmittel einlegen könnte. Dadurch \nwird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, im Normenkontrollverfahren den dort \nvorgesehenen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\n\n23\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile \nnoch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), die \nSatzung über die Veränderungssperre für den Bereich der 3. Änderung des \nBebauungsplans G 152 \"S. \" der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen.\n\n24\n\nEine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nimmt jedenfalls \nzeitweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige \nRechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr \nkonkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung gleichsam unabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, \ndie für die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann \nuntersucht, wenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als offensichtlich \nerfolgreich erweist.\n\n25\n\nDie Satzung über die streitige Veränderungssperre ist nicht offensichtlich nichtig. \nIm Gegenteil spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats alles für die \nWirksamkeit dieser Satzung.\n\n26\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung \nfür den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein \nBeschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist. Dasselbe gilt in den \nFällen, in denen die Gemeinde den Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan zu \nändern (§ 2 Abs. 4 BauGB).\n\n27\n\nEin solcher Aufstellungsbeschluß liegt hier vor. Der Rat der Antragsgegnerin hat \ndie Aufstellung einer 3. Änderung des Bebauungsplans G 152 beschlossen. Der \nAufstellungsbeschluß ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt \ngemacht. Für die Veränderungssperre reicht aus, daß Aufstellungsbeschluß und \nSatzungsbeschluß für die Veränderungssperre gleichzeitig gefaßt und gleichzeitig \nöffentlich bekannt gemacht werden, wie das hier der Fall war,\n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE -.\n\n29\n\nDie streitige Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich. Zwar verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht, daß der \nAufstellungsbeschluß bereits Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung \ntrifft. Die Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung künftiger Planung setzt aber \nnicht nur voraus, daß der Bereich der Planung räumlich fixiert ist. Die Planung muß \nvielmehr auch inhaltlich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen \nerkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll,\n\n30\n\nständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n10. September 1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76; vgl. beispielsweise auch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - BRS 50 \nNr. 101.\n\n31\n\nEin detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann aber nicht gefordert \nwerden. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische \nZiele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - \nBRS 55 Nr. 95.\n\n33\n\nDie Planungsabsichten müssen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluß hinaus hinreichend \nkonkretisiert und fixiert sein. Die Planabsichten können sich etwa aus den Vorlagen \nfür die Beschlußgremien oder einen Begründungsentwurf für die Satzung ergeben. \nEine nachträgliche Konkretisierung der Planung reicht jedoch nicht aus,\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE -; OVG Berlin, \nUrteil vom 2. Dezember 1988 - 2 A 3.87 - BRS 49 Nr. 111.\n\n35\n\nDie Antragsgegnerin verfolgte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nhinreichend konkretisierte Planungsziele für den Bereich der Veränderungssperre. \nSie waren in der Vorlage für die Sitzung des Rates niedergelegt. Danach geht es bei \nder beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans darum, künftige Nutzungen \nsachgerecht in die Umgebung einzubinden und Anlagen auszuschließen, die nicht \ndem Nutzungskonzept des Plangebiets entsprechen. Dafür soll der Bebauungsplan \ninsbesondere auf den neuen Abstandserlaß 1998 umgestellt werden.\n\n36\n\nUnter den hier obwaltenden Umständen ist damit der künftige Planinhalt in dem \nMindestmaß konkretisiert, das für den Erlaß einer Veränderungssperre erforderlich \nist. Die streitige Veränderungssperre sichert die Änderung eines Bebauungsplans. \nWie sich aus dem Aufstellungsvorgang insgesamt ergibt, stand für die \nAntragsgegnerin von vornherein fest, daß die Art der baulichen Nutzung nicht \ngeändert werden sollte. Es sollte bei den festgesetzten Gewerbegebieten und den \nfestgesetzten Industriegebieten bleiben. Die Gewerbegebiete und die \nIndustriegebiete waren im Bebauungsplan bereits gegliedert, und zwar nach der Art \nder Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften \n(§ 1 Abs. 4 BauNVO). Die Antragsgegnerin hatte diese Gliederung durch Ausschluß \nbestimmter Anlagen in den einzelnen Baugebieten bewirkt. Hierfür hatte sie auf den \nseinerzeit geltenden Abstanderlaß zurückgegriffen. Auch hieran soll sich im \nGrundsatz nichts ändern. Mit der Änderung des Bebauungsplans will sich die \nAntragsgegnerin auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans und dessen \nKonzept die Erkenntnisse zu nutze machen, die in den neu gefaßten Abstandserlaß \neingegangen sind. Ihre Planungsabsichten sind damit hinreichend konkret. Das gilt \nzumal, wenn der Anlaß mit in den Blick genommen wird, der den \nAufstellungsbeschluß ausgelöst hat. Ausgelöst wurde der Aufstellungsbeschluß \ndurch das immissionsschutzrechtliche Vorhaben der Antragstellerin. Für die \nAntragsgegnerin war zweifelhaft, ob die geänderte Anlage planungsrechtlich zulässig \nist. Der Bebauungsplan schließt zum einen Anlagen aus, die durch Bezugnahme auf \nbestimmte Abschnitte des Abstanderlasses ausdrücklich bezeichnet waren. Er \nschließt aber daneben auch solche Anlagen aus, die den ausdrücklich benannten \nAnlagen nur vergleichbar oder ähnlich sind. Die Überarbeitung des Bebauungsplans \ndient vor diesem Hintergrund gerade auch dazu, mit Hilfe des neu gefaßten \nAbstandserlasses die planerische Gliederung besser und genauer zum Ausdruck zu \nbringen, die bereits mit dem ursprünglichen Plan gewollt war. Die Antragsgegnerin \nwill ersichtlich verhindern, daß ihr ursprüngliches Plankonzept durch die Zulassung \nvon Anlagen neuen Typs unterlaufen wird, die sich dem Abstandserlaß alter Fassung \nschwer zuordnen lassen.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund läßt sich der Antragsgegnerin nicht vorwerfen, sie habe \ndie Veränderungssperre allein mit dem Ziel beschlossen, ein bestimmtes Vorhaben \nzu verhindern, nämlich die beabsichtigte Änderung der Anlage auf dem Grundstück \nder Antragstellerin.\n\n38\n\nAllerdings genügt für die Veränderungssperre nicht allein das Ziel, ein \nbestimmtes Vorhaben zu verhindern. Die Gemeinde muß vielmehr bereits positive \nplanerische Vorstellungen entwickelt haben, \n\n39\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - \nBRS 50 Nr. 103.\n\n40\n\nVerfolgt die Gemeinde ein derartiges planerisches Konzept, das durch die \nVerwirklichung einzelner Bauwünsche unterlaufen zu werden droht, kann sie \nandererseits gerade derartige Bauwünsche zum Anlaß nehmen, eine \nVeränderungssperre zu erlassen, die diese Bauwünsche (für die Dauer der \nVeränderungssperre) verhindert und so das Ergebnis der Planung offenhält. Sofern \npositive planerische Vorstellungen der Gemeinde bestehen, kann nicht beanstandet \nwerden, daß die Gemeinde die Veränderungssperre gezielt einsetzt, um mit diesem \nKonzept möglicherweise nicht vereinbare Bauvorhaben vorerst zu verhindern.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt mit der Änderung des Bebauungsplans derartige \npositive planerische Vorstellungen. Sie ergeben sich letztlich bereits aus dem \nursprünglichen Bebauungsplan. Die dort vorgesehene Gliederung der \nGewerbegebiete und Industriegebiete soll durch die Änderung des Bebauungsplans \neinerseits verdeutlicht, andererseits den inzwischen gewandelten Erkenntnissen über \ndie Auswirkungen bestimmter Anlagen auf ihre Nachbarschaft angepaßt werden.\n\n42\n\nDie Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht darüber hinaus davon ab, \nob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan oder dessen Änderung in seinen \neinzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung \naller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Es kommt nur \ndarauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im \nkonkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden \nkann. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen \nabhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren \nStadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen,\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - \nBRS 55 Nr. 95.\n\n44\n\nDie Planung der Antragsgegnerin ist nicht von vornherein in diesem Sinne \nunzulässig. Zwar ist der Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin ändern möchte, \nweitgehend durch Gewerbe- und Industriebetriebe ausgenutzt. Für allfällige \nNutzungsänderungen kann aber eine Konkretisierung und Verdeutlichung der \nAnlagen, die nach § 1 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen sein sollen, von Bedeutung \nsein. Die Antragsgegnerin muß zwar auch den Bestandsschutz der vorhandenen \nBetriebe berücksichtigen, der gegebenenfalls Erweiterungsmöglichkeiten umfaßt. Es \nist aber gerade Sinn des Planungsverfahrens, durch Sammlung und Bewertung der \nbetroffenen Belange einander widersprechende Belange zu einem Ausgleich zu \nbringen. Eine Umstrukturierung des Gebiets ist offensichtlich nicht beabsichtigt. Daß \nder Ausgleich von vornherein scheitern muß, ist deshalb nicht ersichtlich.\n\n45\n\nIst die Veränderungssperre danach nicht offensichtlich nichtig, drängt sich als \nErgebnis der Abwägung auf, die Veränderungssperre nicht außer Vollzug zu setzen. \nDieses Ergebnis entspricht den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den \nVorschriften über die Veränderungssperre zum Ausdruck gelangt sind. Er hat damit \ndas Ergebnis der Abwägung für eine Fallgestaltung wie hier vorweggenommen. \nWürde die Veränderungssperre außer Vollzug gesetzt, könnten im Plangebiet auch \nAnlagen errichtet oder geändert werden, die den zulässigerweise verfolgten \nplanerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin zuwiderlaufen. Diese Entwicklung \nwäre nicht rückgängig zu machen, wenn im Hauptsacheverfahren die Gültigkeit der \nVeränderungssperre festgestellt würde. Verzögerungen bei der Verwirklichung ihres \nVorhabens mutet der Gesetzgeber der Antragstellerin zu, wenn die Gemeinde - wie \nhier - eine zulässige Planung verfolgt und diese dagegen gesichert werden muß, daß \nsie vor ihrem Abschluß unterlaufen wird. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n47\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-03/10a-b-2353-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-03/10a-b-2353-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308143","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.490693+00:00"}}