{"status":"available","doknr":"OLD308156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0202.2A4677.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"2 A 4677/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem \nViertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 14. Mai 1963 in \nM. , Gebiet Kemerowo, Rußland, geboren. Ihre \nEltern sind der am 20. Februar 1928 im Donezk-Gebiet, Ukraine, \ngeborene deutsche Volkszugehörige O. R. und die am \n26. Mai 1928 im Gebiet Kirov geborene russische \nVolkszugehörige M. R. , geb. K. . Der Vater der \nKlägerin zu 1) ist im Oktober 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland übergesiedelt.\n\n3\n\nDie Kläger zu 2) bis 4) sind die am 12. Juli 1981, 16. Juni \n1983 und 28. November 1984 geborenen Kinder der Klägerin zu 1) \naus der inzwischen geschiedenen Ehe mit dem russischen \nVolkszugehörigen A. K. .\n\n4\n\nAm 22. April 1991 beantragte Herr W. M. für die \nKläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem Antrag ist als \nVolkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige Umgangssprache \nder Klägerin zu 1) in der Familie jeweils \"Russisch\" \nangegeben. Es ist angekreuzt, daß die Klägerin zu 1) die \ndeutsche Sprache verstehe, die in der Familie überhaupt nicht \ngesprochen werde. Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums \nsind nicht gemacht.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 7. Juni 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es \naus, daß die Klägerin zu 1) in den Geburtsurkunden ihrer \nKinder mit russischer Volkszugehörigkeit geführt werde und \nauch in ihrem sowjetischen Inlandspaß als Volkszugehörigkeit \n\"Russin\" eingetragen sei. Somit liege ein ausdrückliches \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vor. Es sei davon \nauszugehen, daß die Klägerin zu 1) überwiegend von ihrer \nrussischen Mutter geprägt worden sei. Der hiergegen eingelegte \nWiderspruch der Kläger, der am 30. September 1991 beim \nBundesverwaltungsamt einging, wurde durch Widerspruchsbescheid \nvom 16. Oktober 1991 als unzulässig wegen Verspätung \nzurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 6. Januar 1993 ging ein weiterer Antrag der Kläger, der \nvom Vater der Klägerin zu 1), Herrn O. R. , \nunterzeichnet ist, beim Bundesverwaltungsamt ein. Dem Antrag \nwar eine Vollmacht der Kläger für Herrn O. R. für den \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler beigefügt. In dem \nAntragsformular ist unter anderem angegeben, daß die \nVolkszugehörigkeit und die Muttersprache der Klägerin zu 1) \nDeutsch seien, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei \n\"Russisch-Deutsch\". Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist \nangekreuzt, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache \nverstehe, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil \nund von den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Angaben zur \nPflege des deutschen Volkstums fehlen. Auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes teilte Herr O. R. unter dem \n27. April 1993 mit, daß die Klägerin zu 1) ab Geburt deutsch \nund russisch als Kind im Elternhaus gesprochen habe. Sie habe \ndie deutsche Sprache vom Vater und außerhalb des Elternhauses \nin der Schule gelernt. Heute spreche sie häufig deutsch und \nselten russisch, sie verstehe auf deutsch alles, ihre \nKenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Außerdem \nwurde ein Beschluß des B. Rayon-Volksgerichts \ndes Kreises Krasnodar vom 1. August 1991 vorgelegt, wonach die \nzuständige Paßabteilung angewiesen wurde, \"eine Veränderung im \nPaß von R. , O. O. vorzunehmen - in der Spalte \nNationalität Deutsche einzutragen\".\n\n7\n\nAm 29. Januar 1993 meldeten sich die jetzigen \nProzeßbevollmächtigten der Kläger beim Bundesverwaltungsamt \nund beantragten das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ihrem \nSchreiben war ein Teil eines auf russisch verfaßten Schreibens \nohne Unterschrift und ohne Übersetzung, die Ablichtung einer \nvon Frau R. F. für das Aufnahmeverfahren der Klägerin \nzu 1) erteilten Prozeßvollmacht und die Fotografie eines für \ndie Klägerin zu 1) am 23. August 1991 ausgestellten \nInlandspasses, in dem die Klägerin zu 1) mit deutscher \nNationalität eingetragen ist, beigefügt. Das \nBundesverwaltungsamt wies die Prozeßbevollmächtigten mehrfach \ndarauf hin, daß die Vollmacht nicht anerkannt werden könne, da \nsich in den Verwaltungsakten eine Vollmacht für Frau R. \nF. nicht befinde.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 3. August 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger vom 6. Januar 1993 \nab. Zur Begründung führte es aus: Es könne nicht nicht davon \nausgegangen werden, daß der Klägerin zu 1) das Merkmal der \nSprache vermittelt worden sei. Die entsprechenden Angaben \nseien widersprüchlich, da zunächst angegeben worden sei, daß \ndie Klägerin zu 1) Deutsch lediglich verstehe und Deutsch nur \nvon den Eltern und Großeltern gesprochen werde, während bei \nden Nachermittlungen angegeben worden sei, die Klägerin zu 1) \nverstehe auf deutsch alles und könne auf deutsch ein einfaches \nGespräch führen. Zu Hause spreche sie häufig deutsch und nur \nselten russisch. Diese widersprüchlichen Angaben seien nicht \nglaubhaft. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) bis zum \nAugust 1991 mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspaß \neingetragen gewesen.\n\n9\n\nHiergegen legte der Vater der Klägerin zu 1), Herr O. \nR. , am 12. August 1993 Widerspruch ein. Zur Begründung \nführte er aus: Widersprüche hinsichtlich der Angaben zur \nSprache könnten sich daraus ergeben, daß sein Neffe den Antrag \neingereicht habe. Die Eintragung der Nationalität seiner \nTochter, als diese 16 Jahre alt gewesen sei, habe er nicht \nbeeinflussen können. Im Dorfsowjet sei die russische \nNationalität ohne Nachfrage eingetragen worden. Zu diesem \nZeitpunkt sei es ihm nicht möglich gewesen, dagegen zu \nsprechen, da er habe befürchten müssen, eingesperrt zu werden, \nwenn er sich dagegen wende. Denn sein Vater sei wegen seiner \ndeutschen Volkszugehörigkeit erschossen worden; seine Familie \nhabe ihn gebraucht. Leider habe er für diese Situation keine \nBeweise, es sei aber die Wahrheit. Am 30. August 1993 meldeten \nsich die Rechtsanwälte Dr. B. und W. beim \nBundesverwaltungsamt mit einer von Herrn O. R. \nunterzeichneten Vollmacht und baten um Akteneinsicht.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. \nZur Begründung wurde ausgeführt: Das Merkmal der Vermittlung \nder deutschen Sprache sei nicht gegeben, da die \ndiesbezüglichen Angaben im krassen Gegensatz zueinander \nstünden und wenig glaubhaft erschienen. Darüber hinaus fehle \nes an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da die Klägerin \nzu 1) nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres mit russischer \nNationalität eingetragen worden sei. Diese Eintragung sei erst \nim Jahre 1991 wegen der beabsichtigten Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland geändert worden. Die Einlassung im \nWiderspruch, die Eintragung der Nationalität in dem ersten \nInlandspaß habe nicht beeinflußt werden können, widerspreche \nden gemachten Erfahrungen und erscheine daher nicht glaubhaft. \nDer Widerspruchsbescheid wurde Herrn O. R. mit \nPostzustellungsurkunde durch Niederlegung am 4. September 1993 \nzugestellt.\n\n11\n\nAm 9. Oktober 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: \nDen Klägern stehe ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides zu, da die Klägerin zu 1) deutsche \nVolkszugehörige sei. Sie entstamme einem gemischt-nationalen \nElternhaus und beherrsche die deutsche Sprache soweit, daß sie \nin der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache \nzu führen. Der Klägerin zu 1) könne auch nicht vorgeworfen \nwerden, daß sie in ihrem früheren Inlandspaß mit russischer \nNationalität eingetragen gewesen sei. Sie sei bei der \nBeantragung des Inlandspasses nicht gefragt worden, mit \nwelcher Nationalität sie eingetragen werden wolle. Es sei \nautomatisch die russische Nationalität eingetragen worden. \nDarüber hinaus habe die Klägerin zu 1) durch den Antrag auf \nÄnderung der Nationalität ein eindeutiges Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abgegeben.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. September 1993 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid \nunter Einbeziehung der übrigen Kläger \nzu erteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Kläger als Abkömmlinge eines \nVertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit aufzunehmen und \nihnen einen entsprechenden Bescheid zu \nerteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei \nunzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 1. September 1993 sei \ndem bevollmächtigten Vater der Klägerin zu 1) laut \nPostzustellungsurkunde am 4. September 1993 durch Niederlegung \nzugestellt worden. Der Bescheid habe eine ordnungsgemäße \nRechtsbehelfsbelehrung gehabt. Die Klage sei jedoch nicht bis \nzum 4. Oktober 1993 sondern erst am 9. Oktober 1993 bei \nGericht eingegangen. Eine ordnungsgemäße anderweitige \nBevollmächtigung habe bis zum Zeitpunkt der Absendung des \nWiderspruchsbescheides nicht vorgelegen. Die für die \nRechtsanwälte Dr. B. und W. erteilte Vollmacht \nsei erst am 6. September 1993 bei der zuständigen Außenstelle \nder Beklagten eingegangen. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten \nhätten lediglich eine von Frau R. F. unterschriebene \nVollmacht vorgelegt, deren Berechtigung zur Vollmachterteilung \nnicht habe geklärt werden können. Die Klage sei aber auch \nunbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nicht zustehe. Die Klägerin zu 1) sei keine \ndeutsche Volkszugehörige, da die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes \nnicht gegeben seien. Insoweit werde auf die ergangenen \nBescheide Bezug genommen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Juli 1996 Beweis erhoben über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes bei der Klägerin zu 1) durch \nVernehmung ihres Vaters, des Herrn O. R. , als Zeugen. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 46 ff der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n21\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte \ndie Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im \nwesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) erfülle nicht die \nVoraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedlerin, da sie \nnicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes sei. Sie habe sich nicht gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes zur \ndeutschen Nationalität bekannt. In ihrem ersten Inlandspaß aus \ndem Jahre 1979 sei sie unstreitig als russische \nVolkszugehörige geführt worden. Erst im Inlandspaß vom \n23. August 1991 sei die Nationalitätseintragung in \"Deutsche\" \ngeändert worden. Darin liege jedoch keine wirksame Erklärung \nzur deutschen Nationalität. Denn die russische Nationalität \nsei nicht zwangsweise, d.h. gegen den erklärten Willen der \nKlägerin zu 1) in deren ersten Inlandspaß eingetragen worden. \nEs sei festzustellen, daß hinsichtlich der Erstausstellung des \nInlandspasses mehrere einander widersprechende Versionen \nvorlägen. Im Widerspruchsverfahren habe der später als Zeuge \ngehörte Vater der Klägerin zu 1) erklärt, er habe Angst \ngehabt, beim Dorfsowjet gegen die Eintragung der russischen \nNationalität zu sprechen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung \nhabe er dagegen ausgesagt, er habe sich unmittelbar nach \nEinsicht in den Paß der Klägerin zu 1) um eine Änderung \nbemüht. Bezeichnend sei, daß der Zeuge auf die Frage, ob die \nKlägerin zu 1) ihre Mitschülerin nicht einfach hätte bitten \nkönnen, die deutsche Nationalität in die \"Forma 1\" \neinzutragen, ausweichend mit dem Hinweis auf die allgemeinen \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet geantwortet habe. Es könne \njedoch dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) die Eintragung der \nrussischen Nationalität habe geschehen lassen oder sich bewußt \ndafür entschieden habe. Sie habe jedenfalls durch die Änderung \ndes Nationalitätseintrags im Inlandspaß im Jahre 1991 weder \nein Gegenbekenntnis wirksam rückgängig gemacht noch sich \nerstmals ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt. \nAnhaltspunkte dafür, daß es sich dabei lediglich um ein \nLippenbekenntnis handele, welches nicht den Zweck gehabt habe, \nim Aussiedlungsgebiet als Deutsche angesehen und behandelt zu \nwerden, ergäben sich aus dem Zeitpunkt der Änderung, die erst \nnach Kenntnis des Ablehnungsbescheides erfolgt sei, und aus \ndem Beschluß des Rayon-Volksgerichts, wonach die Klägerin zu \n1) die Änderung gewünscht habe, weil sie ansonsten eine Reihe \nvon Vergünstigungen, die in Deutschland einreisenden Deutschen \ngewährt würden, verliere. Auch seien Tatsachen, die eine \ninnere Hinwendung zum deutschen Volkstum hinreichend belegen \nkönnten, nicht erkennbar. Diese ergäben sich nicht aus der \nÄnderung des Familiennamens in den Geburtsnamen R. im Jahre \n1990. Anlaß dafür könne die kurz zuvor erfolgte Scheidung \nsein. Zum anderen bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang \nmit der späteren Einleitung des Aufnahmeverfahrens. Der \nBeitritt zum deutschen Kultur- und Begegnungszentrum in \nKrasnodar im Dezember 1992 liege erst weit nach Zugang des \nersten Ablehnungsbescheides.\n\n22\n\nDie Beklagte sei auch nicht davon überzeugt, daß der \nKlägerin zu 1) Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vermittelt worden \nseien. Die Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache \nseien im Laufe des Verfahrens gesteigert worden. Insoweit \nreiche der Hinweis des Zeugen nicht aus, daß die Formulare \nnicht von ihm selbst ausgefüllt worden seien.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. \nZwar ist die Klage zulässig, die Kläger haben jedoch keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n30\n\nA. Die Klage ist zulässig; das gemäß den §§ 68 ff der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Vorverfahren \nist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere haben die \nKläger die Klage rechtzeitig erhoben. Zwar muß die Klage nach \n§ 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhoben werden. Hier ist die Klage erst \nam 9. Oktober 1993 und damit mehr als einen Monat nach der \nZustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1993 an \nHerrn O. R. am 4. September 1993 eingegangen. Das ist \naber rechtlich unerheblich, weil mit dieser Zustellung die \nKlagefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn Herr O. \nR. besaß keine Vertretungs- oder auch nur \nZustellungsvollmacht der Kläger, aufgrund deren die \nEntscheidung an ihn gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1953, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002 \n- VwZG - iVm § 56 Abs. 2 VwGO hätte zugestellt werden müssen \noder auch nur dürfen.\n\n31\n\nDie von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht \"für \nden Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\" enthält eine solche \nVollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung \ndes Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der \nEntscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser \nauf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht \nergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nVollmachtsurkunde.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteile vom 20. Juni 1994 - 22 A \n2567/93 -, vom 9. November 1994 - 2 A \n1967/94 - und vom 10. Mai 1996 - 2 A \n3192/94 -.\n\n33\n\nDie Kläger haben Herrn O. R. über die dem Antrag \nbeigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur \nEmpfangnahme des ablehnenden Bescheides bevollmächtigt. \nEntsprechendes ist entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht \nersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem \nWiderspruchsschreiben des Herrn O. R. vom 10. August \n1993 nicht, daß dieser auf Grund einer weitergehenden \nVollmacht tätig werde. \n\n34\n\nAuch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht \nebenfalls geltenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über \ndas Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die \nZustellung des Widerspruchsbescheides an Herrn O. R. \nkeine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. \nNach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, \nwenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters \nnicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und \nverhindern müssen und wenn die Behörde nach Treu und Glauben \nannehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln \ndes Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der \nVertretene es wissentlich zuläßt, daß ein anderer für ihn wie \nein Vertreter auftritt, ohne daß er tatsächlich eine Vollmacht \nerhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und \nGlauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde \nbevollmächtigt ist.\n\n35\n\nVgl. Palandt BGB, Kommentar, \n56. Auf-lage, München 1997, § 173 \nRdnr. 9 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n4. Auf-lage, § 14 Rdnr. 13 b; Kopp, \nVwVfG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 9.\n\n36\n\nAls derartiges Handeln kommt hier nicht die Entgegennahme \nder Zustellung des ablehnenden Bescheides vom 3. August 1993 \nan Herrn O. R. mit Einschreiben in Betracht. Denn die \nEntgegennahme des ablehnenden Bescheides stellt kein Handeln \nfür einen Dritten dar, zumal die durch Einschreiben bewirkte \nZustellung mit der Übergabe des Schreibens bewirkt war. \nNachdem die Beklagte die von ihr vorgefertigte Vollmacht auf \ndie Antragstellung begrenzt hatte, konnte sie die schlichte \nEntgegennahme des ablehnenden Bescheides nicht als Duldung \neiner Tätigkeit als Bevollmächtigter ansehen. Gleiches gilt \nfür die Übermittlung von Unterlagen, die die Beklagte von \nHerrn R. angefordert hatte. Dieser mußte aufgrund der \nAnforderung davon ausgehen, daß er dazu im Rahmen der \nerteilten Vollmacht verpflichtet war. Abgesehen davon stellt \ndie Übermittlung von Unterlagen lediglich eine Botentätigkeit \ndar.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen schon \ndeswegen nicht vor, weil diese nur bei einem nachhaltigen und \nin der Regel mehrfachen Tätigwerden des angeblichen Vertreters \nfür den Vertretenen angenommen werden kann.\n\n38\n\nVgl. Palandt, aaO, § 173 \nRdnr. 15.\n\n39\n\nHierfür reicht die einmalige Entgegennahme eines durch \nEinschreiben übermittelten Schriftstücks nicht aus.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht \nsind auch nicht durch die Einlegung des Widerspruchs durch \nHerrn O. R. erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, daß die Kläger von dieser Handlung des Herrn O. \nR. für sie Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Der \ndanach gegebene Mangel der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides konnte auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG \ngeheilt werden, da es sich hier um den Beginn einer Klagefrist \nhandelt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Da der Bescheid mangels \nordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, sind \nkeine Fristen in Gang gesetzt worden.\n\n41\n\nDie Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. \nSoweit § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens \nvoraussetzt, ist dieses jedenfalls fristgerecht eingeleitet \nworden, da bereits am 13. März 1992 gegen den \nAblehnungsbescheid Widerspruch erhoben worden ist, dessen \nEinlegung durch den vollmachtlosen Vertreter als mit der \nKlageerhebung genehmigt anzusehen ist. Ob es abgeschlossen \nworden ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der \nWiderspruchsbescheid mangels Zustellung nicht bekannt gegeben \nworden wäre, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht \nentgegen. Die Klage wäre dann nämlich als Untätigkeitsklage \ngemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig.\n\n42\n\nB. Die Klage ist unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den \nvon den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n43\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nendgültig verlassen hat.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n45\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n46\n\nI. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \nnach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n47\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n48\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und \nBeschluß vom 22. April 1998 - 9 B \n1000.97 -.\n\n50\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n51\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, \nwenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-\nRR 1997, 381.\n\n53\n\nEs ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266 ff..\n\n55\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Deutsch ist weder ihre Mutter- noch \nihre bevorzugte Umgangssprache in der Familie, so daß die \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht in einer den \nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden \nWeise gesprochen hat bzw. spricht.\n\n56\n\nDies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, ihren im \nVerfahren gemachten Angaben und den Aussagen des Zeugen R. \nin den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und \ndem Senat. Danach ist zunächst nicht ersichtlich, daß die \nKlägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht.\n\n57\n\nIn dem Formular des ersten Aufnahmeantrages ist für die \nKlägerin zu 1) angegeben worden, daß ihre Muttersprache \n\"Russisch\" sei. In dem zweiten Aufnahmeantrag ist dagegen \nDeutsch als Muttersprache bezeichnet worden. Auf Nachfrage ist \nschließlich erklärt und auch vom Zeugen R. in seinen \nVernehmungen bestätigt worden, daß die Klägerin zu 1) in der \nFamilie ab Geburt deutsch und russisch gesprochen hat und \nsomit zweisprachig aufgewachsen ist. Hierfür spricht schon die \nTatsache, daß die Mutter der Klägerin zu 1) russische \nVolkszugehörige ist und Deutsch allenfalls verstand, so daß in \nder Familie zumindest auch russisch gesprochen werden \nmußte.\n\n58\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen und nachgewiesen, \ndaß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache \nim Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit im familiären Bereich \ngesprochen hat. Im ersten Aufnahmeantrag ist als jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch\" angegeben und erklärt \nworden, die Klägerin zu 1) verstehe die deutsche Sprache nur, \ndie in der Familie überhaupt nicht gesprochen werde. Im \nzweiten Antrag ist als jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"Russisch-Deutsch\" angegeben worden und hinsichtlich der \nBeherrschung der deutschen Sprache erklärt worden, die \nKlägerin zu 1) verstehe diese nur, die in der Familie von den \nGroßeltern/Großelternteil und den Eltern/Elternteil gesprochen \nwerde. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist dann \nmitgeteilt worden, die Klägerin zu 1) spreche jetzt im engsten \nFamilienkreis häufig deutsch und selten russisch. Sie verstehe \nauf deutsch alles und spreche Deutsch für ein einfaches \nGespräch ausreichend. In seiner Vernehmung durch das \nVerwaltungsgericht hat der Zeuge R. erklärt, er habe mit \nseiner Tochter ab Geburt deutsch und russisch gesprochen, so \ndaß diese im Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit das Deutsch, das \nin der Familie gesprochen worden sei, vor allem einfache \nSätze, im wesentlichen verstanden und auch habe sprechen \nkönnen. In der Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge auf \nNachfrage eingeräumt, seit der Einschulung und insbesondere \ndem Umzug nach Krasnodar im Jahre 1971 \"hat sie schon mehr auf \nrussisch geantwortet, als auf deutsch.\" Nach der Heirat mit \neinem russischen Volkszugehörigen habe sie nur russisch \nsprechen können. Auch mit den Kindern habe sie nur russisch \ngesprochen, so daß ihr Deutsch immer weniger geworden sei.\n\n59\n\nDeutsch war somit im Zeitpunkt der Selbständigkeit nicht \ndie bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1). Vielmehr hat \ndiese auch im Umgang mit ihrem deutsch sprechenden Vater und \nanderen deutsch sprechenden Verwandten mehr und mehr der \nrussischen Sprache den Vorzug gegeben.\n\n60\n\nSoweit der Zeuge erklärt hat, die Kläger sprächen bzw. \nverstünden heute schon 'ganz gut' Deutsch, da sie Sprachkurse \nbesucht hätten und mit Büchern und Cassetten die deutsche \nSprache lernten, ist dies für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nunerheblich, da es sich insoweit um Sprachkenntnisse handelt, \ndie nicht in der Familie erworben worden sind.\n\n61\n\nSoweit das Verwaltungsgericht angenommen und es als \nausreichend angesehen hat, daß das Deutsche in der Familie der \nKlägerin zu 1) Gewicht gehabt habe, da der Zeuge und die \nMutter des Zeugen mit der Klägerin zu 1) deutsch gesprochen \nhätten, vermag der Senat dem schon deswegen - unabhängig von \nweiteren Bedenken - nicht zu folgen, weil zumindest \nerforderlich wäre, daß die deutsche Sprache im Sprachverhalten \nder Klägerin zu 1) Gewicht hatte und noch hat, die Klägerin zu \n1) also selbst die deutsche Sprache in der Familie aktiv in \nerheblichem Umfang benutzt hatte und benutzt. Einen derartigen \nerheblichen Gebrauch der deutschen Sprache durch die Klägerin \nzu 1) hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Senat jedoch \nnicht bestätigt. Vielmehr hat er eingeräumt, daß die Klägerin \nzu 1), auch wenn sie auf Deutsch angesprochen wurde, mit \nzunehmendem Alter mehr und mehr selbst die russische Sprache \nbenutzte.\n\n62\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.\n\n63\n\nZwar gehen die Kläger davon aus, daß der Klägerin zu 1) \ndeutsche Kultur und deutsche Erziehung vermittelt worden sei. \nWenn aber - wie hier - die deutsche Sprache weder als \nMuttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache vermittelt \nworden ist, kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, und \nvom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -,\n\n65\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n66\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -,\n\n67\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKläger nicht vorgetragen haben und die auch sonst nicht \nersichtlich sind, nicht von einer deutschen Erziehung der \nKlägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an \nsie ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch \nals Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was \nzugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\n\n68\n\nDabei geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, \ndaß sich dies bereits aus dem auch vom Gesetz vorausgesetzten \nengen inneren Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur \nregelmäßig ergebe. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -.\n\n70\n\nDem hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung angeschlossen.\n\n71\n\nVgl. Urteil vom 24. März 1998 \n- 2 A 362/95 -.\n\n72\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nErziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) \nkeine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für \ndie Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n73\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl \n1997, 897,\n\n74\n\nnicht ersichtlich sind.\n\n75\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung \nbestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies \nist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben nicht behauptet, \ndaß die Klägerin zu 1) an der Benutzung der deutschen Sprache \nin ihrer Familie gehindert war. Irgendwelche Anhaltspunkte \nsind hierfür auch sonst nicht ersichtlich.\n\n76\n\nII. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist unbegründet, weil \ndiese nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) und auch eine \nEinbeziehung mangels eines Aufnahmebescheides für ihre Mutter \n(§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) nicht erfolgen kann.\n\n77\n\nIII. Das von den Klägern darüber hinaus geltend gemachte \nBegehren, sie \"aufzunehmen\", hat ebenfalls keinen Erfolg.\nDie Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Kläger zu \n1) bis 4) als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides (Einbeziehungsbescheides) \naufzunehmen, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann bereits \nnicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) bis 4) \nAbkömmlinge eines Spätaussiedlers sind. Da der Vater der \nKlägerin zu 1) bereits im Jahre 1992 noch unter der Geltung \ndes Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des \nAussiedleraufnahmegesetzes in die Bundesrepublik Deutschland \nmit einer Übernahmegenehmigung eingereist ist, ist er dadurch \nallenfalls Aussiedler geworden. Denn der Begriff des \nSpätaussiedlers findet sich im Bundesvertriebenengesetz erst \nin seiner Fassung ab dem 1. Januar 1993 nach der Änderung \ndurch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz.\n\n78\n\nEine andere Rechtsgrundlage für das Begehren, die Kläger \n\"aufzunehmen\" ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-02/2-a-4677-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-02/2-a-4677-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308156","retrieved":"2026-07-09 03:37:06.644202+00:00"}}