{"status":"available","doknr":"OLD308153","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0202.15B155.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"15 B 155/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe entweder nicht binnen der Frist von zwei \nWochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung \nhinreichend dargelegt sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) oder \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend \nwahrscheinlich ist, daß der Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren \nErfolg hätte. Der Einwand der Antragsteller, \"daß eine \nRegelung über die Forderung von Beiträgen für das \nStraßenbaubeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen in Form einer \ngesetzlichen Grundlage nicht existiert\", ist unzutreffend. § 8 \nKAG NW ist diese gesetzliche Grundlage. \n\n4\n\nDer Einwand der Antragsteller, die Erstellung einer neuen \nErschließungsanlage völlig anderer Art, anderen Ausmaßes und \nmit einer anderen Zweckbestimmung, ohne daß hierzu aus dem \nbaulichen Zustand der voher vorhandenen Anlage heraus \nirgendein Anlaß bestanden hätte, sei nicht beitragspflichtig, \nist unzutreffend. Die erhebliche Umgestaltung einer Straße \nunter Zuweisung einer anderen oder zumindest teilweise anderen \nverkehrstechnischen Zweckbestimmung kann den \nBeitragstatbestand der Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NW erfüllen. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 \n- 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 \n(276).\n\n6\n\nDaß für eine solche Umgestaltung ein Anlaß im baulichen \nZustand der vorherigen Anlage gegeben sein müsse, ist weder \neine aus der bisherigen Rechtsprechung ableitbare \nVoraussetzung, noch ist es überwiegend wahrscheinlich, daß der \nSenat in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren eine \nsolche Voraussetzung annähme.\n\n7\n\nSollte damit gemeint sein, daß die Herstellung erfolgt sei, \nohne daß die alte Anlage erneuerungsbedürftig gewesen sei, \n\n8\n\nvgl. zu diesem Erfordernis ebenda, \nS. 278 ff.,\n\n9\n\nso wird dies erstmalig im Zulassungsverfahren geltend \ngemacht und kann daher nicht zur Begründung eines \nZulassungsgrundes herangezogen werden.\n\n10\n\nVgl. Beschluß vom 7. September 1998 \n- 15 A 2635/98 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluß vom 9. Juni 1997 \n- 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337.\n\n11\n\nAbgesehen davon ist auch nicht hinreichend dargelegt, warum \nes - wenn der Ausbau als Herstellung zu bewerten ist - an der \nErneuerungsbedürftigkeit fehlen soll. Schließlich wäre dieser \nFrage angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens \nzur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht im \neinzelnen nachzugehen.\n\n12\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der geltend \ngemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) jedenfalls nach den im \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nanzulegenden Maßstäben nicht vorliegt.\n\n13\n\nSoweit die Antragsteller den Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen, ist dieser nicht \nhinreichend dargelegt. Es fehlt schon an der Benennung der in \neinem durchzuführenden Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen \nund klärungsfähigen grundsätzlichen Frage, wobei insbesondere \nzu berücksichtigen ist, daß Fragen des materiellen Rechts im \nVerfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nregelmäßig nicht abschließend beantwortet und damit nicht \ngeklärt werden.\n\n14\n\nSoweit die Antragsteller den Zulassungsgrund der Abweichung \nder angegriffenen Entscheidung von Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts geltend machen (§ 146 Abs. 5 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist der Zulassungsgrund nicht \nhinreichend dargelegt. Es fehlt sowohl an der Bezeichnung der \nEntscheidung, von der abgewichen worden sein soll, als auch an \nder Darlegung, wodurch mit der angegriffenen Entscheidung von \nwelchem abstrakten Rechtssatz der zu bezeichnenden \nEntscheidung abgewichen worden sein soll. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-02/15-b-155-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-02/15-b-155-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308153","retrieved":"2026-07-09 03:37:06.390953+00:00"}}