{"status":"available","doknr":"OLD308161","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0201.16B140.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-01","aktenzeichen":"16 B 140/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDer sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses \n(§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)liegt nicht \nvor.\n\n3\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß \ndie Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht haben. Hinsichtlich eines Viertels der geltend \ngemachten Unterkunftskosten fehlt es bereits an der \nAktivlegitimation der Antragsteller; der auf die minderjährige \nTochter der Antragsteller zu 1. und 2. (K. V. ) \nentfallende Anteil an den Unterkunftskosten kann nach dem im \nSozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatz nur in \nderen Namen geltend gemacht werden. Dieser Mangel bleibt aber \nohne Auswirkungen, weil es insgesamt an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs fehlt. \n\n4\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO in der Fassung von \nArt. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom \n23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 - 1098 -) werden laufende \nLeistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen \nAufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen für die \nUnterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen \nUmfang übersteigen, sind sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO als Bedarf der Person, deren Einkommen und \nVermögen nach § 11 BSHG zu berücksichtigen sind, solange \nanzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht \nzumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten \noder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach diesen \nBestimmungen scheitert ein Anspruch auf Übernahme der \nUnterkunftskosten insgesamt - d.h. nicht nur in Höhe des den \nangemessenen Umfang übersteigenden Umfangs -, wenn und sobald \nes den Wohnungsinhabern möglich und zumutbar war, die \nAufwendungen zu senken. \n\n5\n\nVgl. zu dem insoweit unverändert \nübernommenen § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 \nRegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl. I \nS. 515): BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.93 -, FEVS 44 S. 133 (136 \nf.); Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97 (100); OVG \nNW, Beschluß vom 30. September 1996 \n-8 B 2066/96 -, FEVS 47, 257 (258), \nunter Hinweis auf die ständige \nRechtsprechung der mit \nsozialhilferechtlichen Streitigkeiten \nbefaßten Senate des OVG NW. \n\n6\n\nDiese Auffassung gilt auch ab dem 1. August 1996 aufgrund \nder an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung des § 3 \nAbs. 1 RegelsatzVO; insbesondere ergibt sich in Fällen der \nvorliegenden Art kein Anspruch auf Übernahme zumindest der \nangemessenen Unterkunftskosten aus der Neuregelung des § 3 \nAbs. 1 Satz 3 RegelsatzVO. Diese Bestimmung begründet keine \nÄnderung der Rechtslage, wenn die Unterkunft bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens der Neuregelung \n- also vor dem 1. August 1996 - angemietet worden ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996, aaO S. 258 f.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier, weil der Mietvertrag über die \nWohnung O. bereits am 13. März 1996 abgeschlossen \nworden ist. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat dargelegt, die Aufwendungen für \ndie Unterkunft der Antragsteller überstiegen den angemessenen \nUmfang; das gelte sowohl für die nach dem Mietvertrag zu \nzahlende Miete von 12,47 DM/qm als auch für den qm-Preis von \n11,63 DM, der sich nach Abzug der untervermieteten Fläche \nergibt. Nach dem Mietspiegel für nicht preisgebundene \nWohnungen in D. (Stand: 1. Juli 1998) seien für \nWohnungen der Ausstattungsklasse 3, deren Anmietung \nSozialhilfeempfängern zumutbar sei, Mieten zwischen 7,60 DM/qm \nund 9,90 DM/qm aufzubringen. Die Richtigkeit dieser Annahme \nwird durch das Antragsvorbringen nicht ernsthaft in Frage \ngestellt. Insoweit beschränken sich die Antragsteller sich auf \nden Hinweis, trotz intensivster Bemühungen sei es ihnen nicht \nmöglich gewesen, eine Wohnung zum Preis zwischen 7,60 DM und \n9,90 DM/qm anzumieten. Damit ist aber nicht hinreichend \nsubstantiiert in Abrede gestellt worden, daß überhaupt \n(abstrakt) Wohnungen der bezeichneten Mietpreisgruppe \nangeboten werden. Die im Widerspruchsverfahren vertretene \nAuffassung, nach dem Mietspiegel in der Fassung vom 1. Juli \n1998 würden Wohnungen der Ausstattungsklasse 3 zu einem Preis \nvon 9,20 DM bis 11,90 DM/qm angeboten, wird im \nZulassungsantragsverfahren nicht aufrechterhalten.\n\n10\n\nOhne Erfolg bleiben auch die Einwände der Antragsteller \ngegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ihnen im \nentscheidungserheblichen Zeitraum möglich und zumutbar \ngewesen, die Aufwendungen insbesondere durch einen \nWohnungswechsel zu senken. Ein Hilfesuchender, der die \nÜbernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete \nfür eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem \nSozialhilfeträger substantiiert darlegen, daß eine andere \nbedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im \nBedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht \nvorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen \nnicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht \nzugänglich ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai \n1996, - 5 C 14.95 -, aaO S. 101.\n\n12\n\nDen diesbezüglichen Darlegungsanforderungen sind die \nAntragsteller nicht gerecht geworden. Ihr Hinweis auf die \nBemühungen zur Anmietung einer von der Wohnungsbaugesellschaft \nDOGEWO verwalteten Wohnung, die nach Aktenlage erst im \nDezember 1998 eingesetzt haben und sich zudem ebenfalls auf \neine zu teure Wohnung beziehen dürften, reichen dafür nicht \naus. Zwar trifft es zu, daß der Antragsgegner den \nAntragstellern ausweislich seines Bescheides vom 26. Juni 1998 \nzunächst mitgeteilt hatte, die Miete von 12,47 DM/qm liege im \nRahmen des Marktüblichen und die Übernahme der \nUnterkunftskosten scheitere an der Größe der Wohnung. Insoweit \nist nicht ganz von der Hand zu weisen, daß die Antragsteller \nmöglicherweise zu der Annahme gelangen konnten, die Senkung \nder Unterkunftskosten könne in sozialhilferechtlich zulässiger \nWeise durch eine Untervermietung herbeigeführt werden. Auf die \ndiesbezüglichen - vom Verwaltungsgericht bereits \nangesprochenen - Zweifelsfragen kommt es hier jedoch nicht an, \nweil den Antragstellern jedenfalls mit Schreiben vom 15. Juli \n1998 zur Kenntnis gebracht worden ist, Unterkunftskosten \nkönnten höchstens bis zu einer Miete von 10,- DM/qm anerkannt \nwerden; ihre Wohnung liege mit einer Grundmiete von \n11,63 DM/qm deutlich über der Höchstgrenze. Vom Zeitpunkt der \nBekanntgabe dieser Auffassung an konnten die Antragsteller \nnicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen, der Antragsgegner \nwerde die Miethöhe auch weiterhin akzeptieren. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-01/16-b-140-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-01/16-b-140-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308161","retrieved":"2026-07-09 03:37:07.062046+00:00"}}