{"status":"available","doknr":"OLD308160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0201.16A3938.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-02-01","aktenzeichen":"16 A 3938/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. \nI S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 18. Juni 1996 zu ändern und \nfestzustellen, daß der \"Verwaltungsakt\" \nvom 18. November 1988 und das seit \ndiesem Zeitpunkt darauf basierende \nVerwaltungshandeln rechtskonform war \nund ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mangels \nschutzwürdigen Feststellungsinteresses als unzulässig \nabgewiesen. Dazu hat der Senat in seinem \nProzeßkostenhilfebeschluß gleichen Rubrums vom 25. November \n1998 im einzelnen dargelegt, daß der Kläger seine Rechte gemäß \n§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungsklage verfolgen kann. \nMit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß \ngibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung und der im \nProzeßkostenhilfebeschluß gegebenen Begründung abzuweichen. \nZwar steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage nicht \nentgegen, wenn eine Umgehung der für Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und \nVorverfahren nicht droht und in den Fällen, in denen die \nFeststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 \n(2535) m.w.N. \n\n7\n\nAuch wenn das streitige Rechtsverhältnis nur Vorfrage eines \nAnspruchs ist, verbietet sich die Verweisung auf eine \nGestaltungs- oder Leistungsklage aber nur dann, wenn die \nzwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem \nRechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das \nFeststellungsurteil geklärt werden kann. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1997 - 1 C 2.95 -, aaO. \n\n9\n\nAn eben dieser Effektivität der Feststellungsklage fehlt es \nhier, weil Sozialhilfe - insbesondere die Hilfe zum \nLebensunterhalt - einzelfallbezogen vor dem Hintergrund und in \nWürdigung der jeweils im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen \nUmstände gewährt wird. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n8. November 1988 - 5 ER 226.88 -, \nBuchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 5. \n\n11\n\nUngeachtet der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. November \n1988 mißt sich gerade dieses mit dem hervorgehobenen Begriff \n\"vorläufig\" unmißverständlich keinen dauerhaften Charakter zu \nund trägt damit selbst der abschnittsweisen Betrachtungsweise \nim Sozialhilferecht Rechnung. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-01/16-a-3938-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-02-01/16-a-3938-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308160","retrieved":"2026-07-09 03:37:06.980008+00:00"}}