{"status":"available","doknr":"OLD308176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0129.6A3515.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"6 A 3515/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. \nDiese Feststellung stützt der Senat allerdings nicht darauf, \ndaß es der Klage (inzwischen) bereits am Rechtsschutzinteresse \nfehlt. Die nach Bayern erfolgte Versetzung hat nicht das \nrechtliche Interesse des Klägers entfallen lassen, eine \ndienstliche Beurteilung mit einigen negativen Aspekten, die \nweiterhin in seiner Personalakte präsent ist, gerichtlich \nüberprüfen zu lassen. Vielmehr ist der Antrag nicht begründet, \nweil die Voraussetzungen der geltend gemachten \nZulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO) nicht \ngegeben sind.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils. Der Kläger begründet, seine \ndiesbezügliche Rüge mit dem widersprüchlichen Verhalten der in \nder mündlichen Verhandlung erster Instanz als Zeugin \nvernommenen Regierungsschuldirektorin H. über den \nAblauf der Beurteilungsfindung, wie es sich aus der \nNiederschrift vom 27. Mai 19 \nergebe. Aus deren Feststellungen kann der Senat das vom Kläger \nvorgetragene widersprüchliche Verhalten allerdings nicht \nablesen. In dem ersten Absatz auf Seite 3 wird als Aussage der \nZeugin festgehalten: \"Ich habe damals ... deutlich gesagt, daß \ner eine Beurteilung mit der Note \"befriedigend\" erhalten \nwerde.\" Nach dem üblichen Sprachgebrauch heißt dies, daß die \ndienstliche Beurteilung mit der Note \"die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen im allgemeinen (befriedigend)\" \nabschließen werde (vgl. Nr. 4.4 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern, RdErl. \ndes Kultusministeriums NW vom 25. Mai 1992, GABl. NW I 118). \nEs besteht auch kein Anlaß, im vorliegenden Fall besondere \nUmstände anzunehmen, die diesen Worten einen anderen Inhalt \nzulegten. Die Auffassung des Klägers, nach dem Protokoll habe \nsich die Aussage der Zeugin ersichtlich allein auf die \nBewertung der Unterrichtsstunde bezogen, überzeugt nicht. \nVielmehr liegt der Inhalt der Aussage als Ergebnis der \ndienstlichen Beurteilung wesentlich näher, zumal der Ausdruck \n\"Beurteilung\" zwei Sätze vorher eindeutig in diesem Sinne als \nGesamturteil einer auf den Leistungsbericht des Schulleiters, \nden Besuch einer Unterrichtsstunde und ein schulfachliches \nGespräch aufbauenden dienstlichen Beurteilung gebraucht wird. \nIn diesem Sinne verstanden steht die weitere Aussage der \nZeugin: \"Die Unterrichtsstunde und das schulfachliche Gespräch \nmit dem Kläger waren beide nur ausreichend und nicht \nzufriedenstellend. In der Zusammenschau mit dem teilweise \npositiven Leistungsbericht des Schulleiters bin ich deshalb zu \ndem Ergebnis gekommen, daß eine Beurteilung mit der Note \n\"befriedigend\" gerechtfertigt sei\" zu ihrer Erstaussage \nkeineswegs in Widerspruch, sondern ergänzt sie vielmehr in \neiner ohne weiteres einleuchtenden Weise.\n\n4\n\nAuch ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Der Kläger \nhat insoweit in seiner Antragsschrift dargelegt, es hätte \nangesichts des außergewöhnlich langen Beurteilungsspiel(zeit-\n?) raumes Beweis erhoben werden müssen über seine sonstigen \nLeistungen (Nr. 1). Es liege eine zumindest mangelhafte \nSachverhaltsermittlung nahe: Angesichts seiner langen \nDienstzeit wäre es unumgänglich gewesen, die Eindrücke aus der \nAnwesenheit in nur einer einzigen Unterrichtsstunde zumindest \nin einer kurzen Rücksprache mit dem Schulleiter zu \nrelativieren, schon um sicherzustellen, daß die einmal \nentdeckten Mängel nicht möglicherweise einen verzeihlichen \n\"Ausreißer\" darstellten (Nr. 2). Jedenfalls hätte das \nVerwaltungsgericht zumindest auf seinen Beweisantrag hin \nRealschulrektor T. zur Beurteilung der Leistungen des \nKlägers als Zeuge hören müssen (Nr. 3).\n\n5\n\nDieses Vorbringen kann einen Verfahrensverstoß des \nVerwaltungsgerichts nicht belegen.\n\n6\n\nZu Nr. 1: Es bleibt unklar, in welcher Form und mit welchem \nInhalt die Beweisaufnahme zu den sonstigen Leistungen des \nKlägers hätte durchgeführt werden sollen. Zudem verletzt ein \nGericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, \nwenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen \nRechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt \n(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. \nu.a. Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, Buchholz \n237.6, § 86 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen; OVG NW, u.a. \nBeschluß vom 1. Oktober 1998 - 6 A 2628/98 -). Ein förmlicher \nBeweisantrag - außer den auf Vernehmung des Realschuldirektors \nT. als Zeugen, auf den unter Nr. 3 eingegangen wird, - \nist in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1998 ausweislich \nder Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.\n\n7\n\nZu Nr. 2: Auch hier bleibt unklar, was und mit welchen \nBeweismitteln hätte ermittelt werden sollen. Aus den \nvorliegenden Personalakten ergibt sich aber, daß der \nRealschulrektor T. - über die Abfassung des \nLeistungsberichts vom 19. Juni 19 hinaus - in die \nMitwirkung am Beurteilungsverfahren eingebunden und bei der \nEröffnung und Begründung der dienstlichen Beurteilung anwesend \nwar.\n\n8\n\nZu Nr. 3: Die Ablehnung des Beweisantrags, den \nRealschulrektor T. zur Beurteilung der wirklichen \nLeistungen und Fähigkeiten des Klägers als Zeuge zu hören, ist \nrechtmäßig. Soweit damit Fehler oder Ergänzungen des \nLeistungsberichts gemeint sein sollten, tragen die im Urteil \nenthaltenen Gründe, es sei nicht ersichtlich oder dargetan, \ninwieweit der Zeuge über seinen erstellten und in der \nBeurteilung berücksichtigten Bericht hinaus weitere relevante \nAngaben zur Leistung des Klägers machen könnte. Soweit der \nKläger mit der Zeugenvernehmung auf Angaben des Zeugen über \neine evtl. von der streitigen Beurteilung abweichende \nBewertung der Leistungen des Klägers zielen sollte, wären sie \ndem Zeugen verwehrt und rechtlich irrelevant. Die dem \nDienstvorgesetzten zustehenden dienstlichen Beurteilungen sind \n- aus gutem Grund - nicht den Schulleitern, sondern regelmäßig \nden schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten übertragen (Nrn. 2.1 \nund 2.2 der o.a. Richtlinien). Ihnen kommt nach den zulässigen \nRichtlinien des Dienstherrn allein die dienstrechtliche \nKompetenz zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu. Die \nEinschätzung der Leistungen und Fähigkeiten des Klägers durch \nden Schulleiter ist daher in einem Streit um die Richtigkeit \neiner dienstlichen Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Die \nSchulleiter sind vielmehr bei der Vorbereitung der Beurteilung \nhinzuzuziehen, insbesondere sollen sie einen schriftlichen \nLeistungsbericht anfertigen. Dabei ist ihnen die Abgabe eines \nGesamturteils untersagt (Nr. 2.3 der Richtlinien).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nMit diesem Beschluß wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-29/6-a-3515-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-29/6-a-3515-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308176","retrieved":"2026-07-09 03:37:08.316926+00:00"}}