{"status":"available","doknr":"OLD308171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0129.1A6324.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"1 A 6324/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. November 1995 beantragte der \nBeteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten \nEinstellung der Frau M. zum frühestmöglichen Zeitpunkt als \nControllerin in Vergütungsgruppe IV a 1 a BAT und \nVorweggewährung von 3 Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschnitt C \nBAT im Bereich der Geschäftsführung. Unter dem 30. November \n1995 teilte der Antragsteller mit, daß er die Zustimmung \nversage. Zur Begründung führte er in einem Schreiben vom selben \nTag unter Hinweis darauf, daß er zu einem Erörterungsgespräch \nzur Verfügung stehe, an: \n\n4\n\n\"a) Bei Frau M. handelt es sich zwar um eine \ngeeignete Person für die Position der Controllerin, \njedoch ist der Personalrat erstaunt, daß hier keine \nAusschreibung dieser Position erfolgt ist.\n\n5\n\nb) Des weiteren erinnert der Personalrat daran, daß \nbei der seinerzeitigen Umsetzung der Controllerin in \ndas Personalwesen dies mit Kostenpriorität u. a. \nbegründet wurde. \n\n6\n\nc) Der Personalrat hält es augenblicklich für \nwichtiger, Produktionskräfte einzustellen, da eine \nErtragssicherung lediglich hierüber zu erreichen ist. \n\n7\n\nd) Sollte die Position der Controllerin \nausgeschrieben werden, so muß hier von vorneherein \nüberlegt werden, ob es nicht sinnvoller ist, diese \nPosition zu befristen (Intensitätseffekt).\"\n\n8\n\nAm 11. Dezember 1995 trat Frau M. ihren Dienst an. \nDavon erlangte der Antragsteller einen Tag später Kenntnis. \n\n9\n\nAm 16. Dezember 1995 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts den Antrag,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Einstellung \nder Frau Katja M. zum 11. Dezember \n1995 als Controllerin im Studentenwerk \nAachen nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW als gebilligt gilt, \n\n11\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nAblehnung der Zustimmung zur Einstellung der Frau M. sei \nohne Angabe von Gründen erfolgt. Die Ablehnung einer \npersonalvertretungsrechtlich notwendigen Zustimmung könne nicht \ndamit begründet werden, daß das Erstaunen über eine nicht \nerfolgte Ausschreibung zum Ausdruck gebracht werde. Zu einer \nunmißverständlichen Darlegung der Gründe für die \nZustimmungsverweigerung gehöre der Vortrag, daß eine \nAusschreibung hätte erfolgen müssen und das Absehen davon der \nAnlaß für die Zustimmungsverweigerung gewesen sei. Da eine \nderartige Begründung nicht vorliege, könne dahinstehen, ob die \nEntscheidung über die Ausschreibung einer Stelle ausschließlich \nbei dem Beteiligten liege. Auch mit Blick auf die Frage, ob es \nkostengünstiger wäre, eine derartige Stelle nicht zu besetzen, \ngebe es kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. \nEbensowenig lasse sich wegen der Organisations-, insbesondere \nPersonalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein \nMitbestimmungstatbestand finden, welcher es der \nPersonalvertretung ermögliche, die Zustimmung zu einer \nEinstellung mit der Begründung zu versagen, die Einstellung \nanderer Beschäftigter sei wichtiger als die Neueinstellung \neiner Controllerin. \n\n12\n\nGegen den dem Antragsteller am 14. November 1996 \nzugestellten Beschluß haben dessen Prozeßbevollmächtigte am \n13. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig \nbegründet.\n\n13\n\nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die Begründung \nfür die Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten \nEinstellung der Frau M. als Controllerin sei detailliert \nund in keiner Weise mißbräuchlich erfolgt. Insbesondere sei der \nMaßnahme deshalb nicht zugestimmt worden, weil keine \nAusschreibung der zu besetzenden Stellenposition erfolgt sei. \nBei der Besetzung der Stelle als Controllerin habe es sich \njedoch um eine Erstbesetzung gehandelt, so daß die \nNotwendigkeit der Ausschreibung offenkundig gewesen sei. \nDarüber hinaus sei die Zustimmungsverweigerung auch damit \nbegründet worden, daß wegen der Kostenstruktur die Besetzung \neiner solch hochdotierten Stelle nicht erfolgen könne. Die \nAnstellung der Frau M. als Controllerin werde den zu \nbeachtenden Prinzipien und Grundlagen der Kostendämpfung nicht \ngerecht. Schließlich sei auch detailliert und konkret darauf \nhingewiesen worden, daß insbesondere unter Berücksichtigung der \nEinsparung im Wege der Kostenstruktur zu überlegen sei, eine \nBefristung der neu zu besetzenden Position vorzunehmen. Diese \nder Zustimmungsverweigerung zugrundegelegten sachlichen Gründe \nlägen nicht außerhalb der Mitbestimmung. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund dem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers \nlasse sich offensichtlich nicht einem gesetzlichen \nMitbestimmungserfordernis zuordnen. Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen habe zu Recht die Frage \naufgeworfen, welche Schlüsse der Leiter einer Dienststelle \ndaraus ziehen solle, wenn ein Personalrat sein Erstaunen über \neine nicht erfolgte Ausschreibung zum Ausdruck bringe. Dem \nHinweis in dem Ablehnungsschreiben auf die \"Kostenpriorität\" \nlasse sich nicht entnehmen, daß der Antragsteller die \nZustimmung im Hinblick auf Kostenersparnisgründe verweigert \nhabe. Im Grunde würde auch dies keinen konkreten Bezug zu einem \nMitbestimmungstatbestand darstellen. Gleiches gelte für den \nEinwand, es sei wichtiger Mitarbeiter im Produktionsbereich \neinzustellen. Schließlich sei dem Ablehnungsschreiben auch \nnicht zu entnehmen, daß der Antragsteller die Zustimmung \nverweigert habe, weil die Beschäftigung der Frau M. nicht \nbefristet worden sei. Auch dieser Aspekt habe keinen konkreten \nBezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDas Rubrum ist dahingehend richtig zu stellen, daß als \nBeteiligter der Geschäftsführer des Studentenwerks als Organ \naufzunehmen ist. Nach § 11 des Studentenwerksgesetzes leitet \nder Geschäftsführer das Studentenwerk und führt dessen \nGeschäfte (Abs. 1 Satz 1); zudem ist er Vorgesetzter der \nAngestellten und Arbeiter des Studentenwerks (Abs. 2 \nSatz 1).\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. \n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n24\n\nFür den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag \nbesteht trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung der \nFrau M. ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das \nRechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens nach \nErledigung des konkreten Streitfalles nur dann zu bejahen, wenn \nund soweit Antrag und Sachvortrag in die Richtung weisen, daß \neine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten \nVorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) \npersonalvertretungsrechtliche Rechtsfrage begehrt wird. Das \ngilt jedoch nur, wenn sich die Maßnahme durch Vollzug oder \nZeitablauf in der Weise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr \nrückgängig machen läßt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA \n1994, 94 = ZTR 1993, 525.\n\n26\n\nEine derartige Erledigung ist bei \npersonalvertretungsrechtlich streitigen Maßnahmen im \nZusammenhang mit der Einstellung von Angestellten allerdings \nselbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch \nAbschluß eines Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die \nvertraglich vollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt \nauch bei einem unberechtigten Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde \nRechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten \nAbbruch des die Einstellung betreffenden \nMitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den \nArbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des \nkündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist \ndavon auszugehen, daß der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam \nanzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das \nabgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die \nkollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer \nmöglichen Beendigung zu klären.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = PersR 1995, 296 = \nPersV 1995, 399 = RiA 1995, 244 = ZfPR \n1995, 121 = ZTR 1996, 136.\n\n28\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n29\n\nDer Beteiligte hat zu Recht die Zustimmung des \nAntragstellers zur Einstellung der Frau M. als gebilligt \nangesehen. \n\n30\n\nDem Eintritt der Billigungsfiktion steht - unabhängig davon, \nob der Antragsteller sich darauf überhaupt noch berufen könnte \n- nicht entgegen, daß kein Erörterungsgespräch nach § 66 Abs. 2 \nSatz 3 Halbs. 2 LPVG NW stattgefunden hat. \n\n31\n\nNach § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW hat der Personalrat, sofern \ner beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, dies innerhalb \nvon zwei Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der \nDienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die \nbeabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen \ndem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern. \nGemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW ist der Beschluß des \nPersonalrats über die beantragte Zustimmung innerhalb von zwei \nWochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der Dienststelle \nmitzuteilen; in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG \nNW beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Aus dem \nZusammenspiel dieser Vorschriften erhellt, daß der Personalrat, \nsofern er der Maßnahme des Leiters der Dienststelle nicht \nzustimmt, im Grundsatz zwei Möglichkeiten für das weitere \nVorgehen hat. Im Regelfall wird er mit Blick auf das Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit und der sich aus dem \nPersonalvertretungsrecht ergebenden Aufgabe der Beteiligten, in \nerster Linie eine Einigung in streitigen Fragen zu erzielen, \n\n32\n\n- vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n11. April 1991 - 6 P 9.89 -, BVerwGE \n88, 103 = Buchholz 250 § 69 BPersVG \nNr. 22 = DVBl. 1991, 710 = NVwZ-RR \n1992, 645 = PersR 1991, 284 = PersV \n1992, 156 = RiA 1992, 135 = ZBR 1991, \n310 = ZfPR 1991, 108 = ZTR 1991, 391, \nm.w.N. -\n\n33\n\ndem Dienststellenleiter seine Absicht, nicht zustimmen zu \nwollen, mitteilen, was den Dienststellenleiter, sofern er an \nder Maßnahme festhalten will, zur Durchführung eines \nErörterungsgesprächs verpflichtet. Anstelle dessen kann der \nPersonalrat bei besonderen Fallgestaltungen aber auch - unter \nseinerseitigem Verzicht auf eine Erörterung - unmittelbar die \nMaßnahme ablehnen. Für diesen Fall muß er jedoch innerhalb der \nin § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW bestimmten Frist seine \nZustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen dem \nDienststellenleiter schriftlich mitteilen. Wenn der Personalrat \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht es aber dem \nDienststellenleiter dennoch frei, von sich aus die Maßnahme mit \ndem Personalrat zu erörtern. \n\n34\n\nDaß der Personalrat eine Maßnahme auch unmittelbar ablehnen \nkann, erschließt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 66 \nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW, der lediglich vorsieht, daß der \nBeschluß des Personalrat dem Dienststellenleiter mitzuteilen \nist. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob der Maßnahme \nzugestimmt oder ob sie abgelehnt wird. Zum anderen spricht auch \nder Sinn und Zweck des Erörterungsgesprächs für dieses \nErgebnis. Ausgehend davon, daß die beabsichtigte Maßnahme mit \ndem Ziel der Verständigung zu erörtern ist, soll das \nErörterungsgespräch im Rahmen der vertrauensvollen \nZusammenarbeit der Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen in \nstreitigen Fragen dienen. Ist dafür aus Sicht des Personalrats \nschon nach dem Antrag des Dienststellenleiters kein Raum, macht \nes keinen Sinn und widerspricht auch der - vom LPVG NW \nvorgegebenen - zügigen Abwicklung des Mitbestimmungsverfahrens, \nein Erörterungsgespräch durchzuführen. \n\n35\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: Havers, \nLandespersonalvertretungsgesetz NW, \n9. Aufl., Siegburg 1995, § 66 Erl. 11; \nKrieg/Orth/Welkoborsky, LPVG Nordrhein-\nWestfalen, 4. Aufl., Köln 1987, § 66 \nErl. 4; a.A. Reinartz, \nPersonalvertretungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, Düsseldorf 1997, § 66 Erl. \n7.\n\n36\n\nVorliegend konnte der Antragsteller von der Möglichkeit \nGebrauch machen, die Maßnahme unmittelbar, d.h. ohne vorherige \nDurchführung eines Erörterungsgesprächs, abzulehnen, weil die \nAngelegenheit wegen der zum frühestmöglichen Zeitpunkt \nbeabsichtigten Einstellung dringlich war. Er hat diese \nMöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen, da sowohl \ndem Formularschreiben vom 30. November 1995 als auch dem dazu \ngefertigten Begründungsschreiben vom selben Tag eindeutig zu \nentnehmen ist, daß er der Maßnahme endgültig seine Zustimmung \nversagen wollte. Dem kann der Hinweis des Antragstellers, für \neine Erörterung zur Verfügung zu stehen, nicht entgegengehalten \nwerden, da sich daraus nicht herleiten läßt, daß der \nAntragsteller von sich aus Wert auf eine Erörterung legt. \nVielmehr sollte damit lediglich die Bereitschaft zur Teilnahme \nan einem Erörterungsgespräch zum Ausdruck gebracht werden, \nfalls der Beteiligte seinerseits Wert auf dessen Durchführung \nlegen sollte. \n\n37\n\nDa die Einstellung unstreitig gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, könnte dessen Weigerung, der \nbeabsichtigten Einstellung zuzustimmen, nur dann beachtlich \nsein, wenn es sich bei den im Schreiben vom 30. November 1995 \ngeltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die \nBeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen \nBegründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. \nDas Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, \nBVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 \nBlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, \nBVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 \nBlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV \n1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR \n1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR \n1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P \n35.92 -, aaO, und vom 6. September 1995 \n- 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = \nBuchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = \nNVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR \n1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, \n42 = ZTR 1996, 331\n\n39\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n40\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n41\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß \nsie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n43\n\nDa unter dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der \nEinstellung die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die \nDienststelle zu verstehen ist, bezieht sich die Mitbestimmung \nbei einer Einstellung allein auf die Eingliederung, nämlich auf \ndie zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr \nauszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und \nAngestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit \nverbundenen tariflichen Bewertung. Auf diese Modalitäten der \nEinstellung kann der Personalrat einwirken, wenn er \nberechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag \nergebende, Gründe hat.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \naaO.\n\n45\n\nDarüber hinaus hat nach § 62 LPVG NW u.a. der Personalrat \ndarüber zu wachen, daß alle Beschäftigte nach Recht und \nBilligkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede \nunterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer \nAbstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder \ngewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres \nGeschlechts unterbleibt. Ebenso hat der Personalrat nach § 64 \nNr. 2 LPVG NW darüber zu wachen, daß die zugunsten der \nBeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, \nDienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt \nwerden. Daraus folgt, daß auch eine auf die Verletzung dieser \nVorschriften gestützte Zustimmungsverweigerung des Personalrats \nals beachtlich anzusehen ist.\n\n46\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom \n20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -.\n\n47\n\nIm übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß für die Frage \nder Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung allein auf \ndiejenigen Gründe abzustellen ist, die in dem \nZustimmungsverweigerungsschreiben des Personalrats auch ihren \nNiederschlag gefunden haben. Gesichtspunkte, die für die \nZustimmungsverweigerung tatsächlich auch von Bedeutung gewesen, \nin dem Schreiben an den Dienststellenleiter aber nicht erwähnt \nworden sind, müssen außer Betracht bleiben.\n\n48\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des \nAntragstellers vom 30. November 1995 niedergelegte Begründung \nfür die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Frau \nM. unbeachtlich. \n\n49\n\nHinsichtlich des unter Punkt a) des Schreibens zum Ausdruck \ngebrachten Erstaunens über eine fehlende Ausschreibung der \nPosition der Controllerin ist - wie die Fachkammer zustreffend \nfestgestellt hat - schon nicht ersichtlich, daß der \nAntragsteller seine Zustimmungsverweigerung auf diesen Umstand \nüberhaupt hat stützen wollen. Aber auch wenn man zugunsten des \nAntragstellers unterstellt, er habe damit seine \nZustimmungsverweigerung auf das Fehlen einer Ausschreibung \nstützen wollen, liegt diese Begründung offensichtlich außerhalb \ndes Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung. Der Personalrat \nkann sich nicht damit begnügen, die Verweigerung der Zustimmung \nzu einer beabsichtigten Einstellung allein mit dem Fehlen einer \nAusschreibung zu begründen. Vielmehr muß er, damit seine \nZustimmungsverweigerung insoweit als beachtlich angesehen \nwerden kann, näher darlegen, warum er gerade im Hinblick auf \ndie in Rede stehende Stelle eine Ausschreibung für erforderlich \nhält. Allein durch eine so gestaltete Begründung wird der \ninhaltliche Bezug zu dem von der konkreten Maßnahme berührten \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand hergestellt. \n\n50\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom \n26. August 1998 - 1 A 2305/96.PVL -\n.\n\n51\n\nVorliegend fehlt es an einem derartigen inhaltlichen Bezug, \nweil allenfalls angenommen werden kann, daß der Antragsteller \nsich auf das Fehlen einer Ausschreibung berufen hat. Einen \nAnhalt dafür, aus welchen Gründen er eine Ausschreibung im \nkonkreten Fall für erforderlich gehalten hat, läßt sich dem \nSchreiben vom 30. November 1995 nicht entnehmen. Daß eine \nAusschreibung erforderlich gewesen sei, weil Frau M. die \nehemalige Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studentenwerks \ngewesen sei und daher der Verdacht der \"Vetternwirtschaft\" \nbestehe, hat der Antragsteller erst im Laufe des \nBeschlußverfahrens geltend gemacht.\n\n52\n\nDer unter b) in dem Schreiben über die \nZustimmungsverweigerung enthaltene Hinweis auf die Begründung \ndes Beteiligten zu einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten \nUmsetzung liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes. Es fehlt an einem hinreichend \nkonkreten Bezug zu der beabsichtigten Einstellung, da nicht \nersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller \ndie Begründung des Beteiligten für die Umsetzung der nunmehr \nbeabsichtigten Einstellung hat entgegenhalten wollen. Der \nEinwand des Antragstellers, er habe die Zustimmungsverweigerung \nauch damit begründet, daß die Kostenstruktur in der \nDienststelle die Einstellung einer Controllerin mit der \nVergütungsgruppe IV a 1 a BAT nicht zulasse, greift schon \ndeshalb nicht durch, weil sich dieser Grund für die \nZustimmungsverweigerung allein in der Beschwerdebegründung \nbefindet, in dem - insoweit allein maßgeblichen - Schreiben vom \n30. November 1995 jedoch keinen Niederschlag gefunden hat. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, daß dieser Gesichtspunkt mit \nden zu b) dargestellten Ausführungen zum Ausdruck gebracht \nwerden sollte. Auch im Hinblick darauf, daß in der Dienststelle \neine breite Diskussion für Fragen der Effizienz, Kostenstruktur \nund Organisation vorherrschte, konnte der Beteiligte den unter \nb) gemachten Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, \ndaß diese Umstände bei der Ablehnung der beabsichtigten \nEinstellung eine Rolle gespielt haben.\n\n53\n\nDer unter c) erfolgte Einwand des Antragstellers, es \nerscheine ihm wichtiger, Produktionskräfte einzustellen, liegt \nebenfalls offensichtlich außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes der Einstellung. Denn es ist \nmaßgeblich darauf abzustellen, daß es im Rahmen eines \nMitbestimmungsverfahrens für den Personalrat ausschließlich \ndarum geht, ob er der vom Dienststellenleiter beabsichtigten \nMaßnahme zustimmt. Es ist nicht seine Aufgabe, sich an die \nStelle des Dienststellenleiters zu setzen und seinerseits die \nOrganisation und Verwaltung der Dienststelle vorzunehmen. \nAufgrund dessen hat er sich bei seiner Zustimmungsverweigerung \ndarauf zu beschränken, gerade gegen die beabsichtigte Maßnahme \nbstehende Bedenken zu erheben. Dies kann aber nicht allein \ndadurch geschehen, daß auf eine andere Maßnahme verwiesen wird, \nohne zum Ausdruck zu bringen, was gegen die vom \nDientstellenleiter beabsichtigte Maßnahme spricht. So verhält \nes sich jedoch hier. Die Frage, ob an Stelle der Einstellung \neiner Controllerin die Einstellung einer Produktionskraft \nwichtiger ist, betrifft die einer Beteiligung des \nAntragstellers nicht zugängliche Organisationshoheit des \nBeteiligten. Es liegt allein in der Entscheidung des \nDienststellenleiters, ob er zur sachgerechten Wahrnehmung der \nAufgaben der Dienststelle die Einstellung einer Controllerin \noder einer Produktionskraft für angebrachter hält. Eine \nBeteiligung des Antragstellers kann erst dann einsetzen, wenn \nder Beteiligte diese Frage entschieden hat und die Einstellung \neiner bestimmten Person beabsichtigt. Aufgrund dessen kann sich \neine beachtliche Zustimmungsverweigerung des Antragstellers \nnicht darauf beschränken, auf eine andere als die vom \nBeteiligten beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen. Mit seinen \nAusführungen unter c) führt der Antragsteller allein an, eine \nandere Maßnahme - hier die Einstellung von Produktionskräften - \nsei wichtiger. Damit läßt sich aber seiner \nZustimmungsbegründung kein Einwand gegen die vom Beteiligten \nbeabsichtigte Einstellung einer Controllerin entnehmen. Der \nAntragsteller kann auch nicht mit Erfolg anführen, er habe \nseine Zustimmungsverweigerung darüber hinaus auf sich aus den \nallgemeinen Interessen der der Dienststelle bereits \nangehörenden Beschäftigten ergebende Gesichtspunkte stützen \nwollen. Zwar mag es im Hinblick auf die in der Dienststelle \nvorherrschende Diskussion über Fragen der Effizienz, \nKostenstruktur und Organisation tatsächlich so gewesen sein, \ndaß auch diese Gesichtspunkte für die Zustimmungsverweigerung \ndes Antragstellers von Bedeutung gewesen sind. Für die Frage \nder Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ist dies jedoch \nohne Belang, weil sich dem Schreiben des Antragstellers vom \n30. November 1995 nichts dazu entnehmen läßt. \n\n54\n\nHinsichtlich der unter d) gemachten Ausführungen stellt sich \n- ähnlich wie bei den Darlegungen zu a) - bereits die Frage, ob \nder Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung überhaupt auf \ndie von ihm für sinnvoller gehaltene Befristung der Einstellung \nhat stützen wollen. Aber auch wenn man dies bejaht, läge die \nZustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes der Einstellung. Denn auch mit \ndiesem Einwand beschränkt sich der Antragsteller darauf, auf \neine andere, aus seiner Sicht sinnvollere Maßnahme - hier eine \nbefristete Einstellung - zu verweisen, ohne Gründe zu benennen, \ndie gerade gegen die vom Dienststellenleiter beabsichtigte \nMaßnahme - hier die unbefristete Einstellung - sprechen. Ein \nAnhalt dafür, daß die Zustimmungsverweigerung darüber hinaus \nauch auf sich aus den allgemeinen Interessen der der \nDienststelle bereits angehörenden Beschäftigten ergebende \nGesichtspunkte gestützt werden sollte, läßt sich den unter d) \ngemachten Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben \nvom 30. November 1995 ebenfalls nicht entnehmen.\n\n55\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n56\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-29/1-a-6324-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-29/1-a-6324-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308171","retrieved":"2026-07-09 03:37:07.904476+00:00"}}