{"status":"available","doknr":"OLD308189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0128.9B2682.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-28","aktenzeichen":"9 B 2682/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.909,18 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund der \n„ernstlichen Zweifel\" im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Denn der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts erweist sich nach den Maßstäben des \nZulassungsverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis als \nzutreffend.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nWidersprüche gegen die \nGebührenbescheide des Antragsgegners \nvom 20. Mai 1997, 19. Juni 1997, \n21. Juli 1997 und 15. August 1997 sowie \ndie Aufhebung der Vollziehung jener \nGebührenbescheide anzuordnen, \n\n6\n\nim Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn es bestehen im \nSinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen vier Gebührenbescheide.\n\n7\n\nDie vom Antragsgegner hinsichtlich der Untersuchungen als \nRechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogene Nr. 7 a \nder Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren für \nAmtshandlungen bei der Durchführung des \nGeflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung - \nGeflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I \nS. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai \n1983, BGBl. I S. 557, wonach die Gebühr für die amtliche \nUntersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches \nin einem Betrieb je Arbeitstag bei einer Untersuchungsmenge \nvon über 5.000 kg von höchstens 30 Wochen alten Puten 0,02 DM \nje kg Schlachtgewicht beträgt, ist mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit spätestens seit 1. Juli 1996 wegen \nVerstoßes gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 des \nGeflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 15. Juli 1982, \nBGBl. I S. 993, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (seit 1. August 1996: § 26 \nAbs. 2 Satz 2 GFlHG vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991) i.V.m. \nder Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die \nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von \nfrischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) in der \ngeänderten und kodifizierten Fassung des Anhangs zur \nRichtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 unwirksam \ngeworden.\n\n8\n\nDurch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene \nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 hat der \nBundesgesetzgeber die bisherige Gebührenregelung des § 33 \nGFlHG in der Neufassung vom 15. Juli 1982, auf die die \nGebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene gestützt ist, \ngrundlegend verändert und vorgeschrieben, daß künftig, d.h. ab \n1. Januar 1993, die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie \n85/73/EWG zu bemessen sind. Wie der Senat in mehreren Urteilen \nvom 15. Dezember 1998 (u.a. 9 A 5782/94) zu der insoweit \ngleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 des \nFleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n24. Februar 1987, BGBl. I S. 649 und des Änderungsgesetzes vom \n18. Dezember 1992, BGBl. I. S. 2022, ausgeführt hat, enthält \ndieser Gesetzestext eine dynamische Verweisung auf die \nRichtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung. Der Bund kam \ndurch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 für seinen \nBereich der Verpflichtung aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nach, \ndie innerstaatliche Rechtsordnung den verbindlichen Zielen \neiner EG-Richtlinie anzupassen. \n\n9\n\nDie Anordnung in § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, daß ab 1. Januar \n1993 die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG sowie \nder aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der \nOrgane der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen sind (so im \nErgebnis gleichlautend für die Zeit ab 1. August 1996 § 26 \nAbs. 2 Satz 2 GFlHG 1996), bedeutet, daß sich von diesem \nZeitpunkt an kraft Bundesrechts jede Gebührenbemessung an den \nbindenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen \nFassung messen lassen muß. Diese materielle Bindung der \nGebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG in der \njeweiligen Fassung gilt nicht nur für die Länder, die gemäß \n§ 33 Abs. 2 Satz 1 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 18. Dezember 1992 ab 1. Januar 1993 die kostenpflichtigen \nTatbestände durch Landesrecht bestimmen sollten, sondern auch \nfür den Bund selbst. Gebührenordnungen des Bundes, die - wie \ndie Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene - formell nicht \naufgehoben sind, werden wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 \nSatz 2 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n18. Dezember 1992 bzw. gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1996 \nunwirksam, soweit sie den materiellen Maßstäben der Richtlinie \n85/73/EWG nicht entsprechen.\n\n10\n\nDie Bezugnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG in der \njeweiligen Fassung bedeutet, daß mit Ablauf der \nUmsetzungsfrist des Art. 4 Abs. 1 i der Richtlinie 96/43/EG \ndes Rates vom 26. Juni 1996, d.h. ab 1. Juli 1996, die \nBemessungsvorschrift des Anhangs A Kapitel I Nr. 1 e der \nRichtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der \nRichtlinie 96/43/EG galt. Danach erheben die Mitgliedstaaten \nunbeschadet der Nrn. 4 und 5 für Untersuchungskosten im \nZusammenhang mit Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge: \nGeflügelfleisch: i) entweder pauschal in folgender Höhe: - \nMasthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgeflügel mit \neinem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner: 0,01 \nECU/Tier, - anderes junges Mastgeflügel mit einem \nSchlachtgewicht von 2 kg oder mehr: 0,02 ECU/Tier, - anderes \nausgewachsenes Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr: \n0,04 ECU/Tier, ii) oder - falls ein Mitgliedstaat beschließt, \nkeine Unterscheidungen nach den Geflügelkategorien gemäß \nZiff. i vorzunehmen - 0,03 ECU/Tier.\n\n11\n\nDie hier seitens des Antragsgegners der Gebührenerhebung \nzugrundegelegte Gebührenbestimmung der Nr. 7 a des Anhangs zur \nGebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene widerspricht \ndiesen bindenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG schon \ndeshalb, weil sie einen anderen Gebührenmaßstab festlegt als \ndie Richtlinie 85/73/EWG, nämlich eine Gebühr in DM je kg \nSchlachtgewicht statt in DM je Tier.\n\n12\n\nDie Gebührenbestimmung unter Nr. 7 a des Anhangs zur \nGebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene ist auch keine \nabweichende Bestimmung im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 5 des \nKapitels I des Anhangs A zur kodifizierten Richtlinie \n85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 96/43/EG. \nDenn eine abweichende Bestimmung des Mitgliedstaates von den \nPauschalbeträgen nach Nr. 1 e des Anhangs A Kapitel I der \nkodifizierten Richtlinie 85/73/EWG setzt voraus, daß der \nbetreffende Mitgliedstaat in Kenntnis der kodifizierten \nRichtlinie 85/73/EWG eine abweichende Bestimmung trifft. Die \nGebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene ist jedoch zu \neinem Zeitpunkt erlassen worden, als noch nicht einmal die \nUrsprungsfassung der Richtlinie 85/73/EWG erlassen war. Im \nZeitpunkt des Erlasses der Gebührenverordnung - \nGeflügelfleischhygiene galt noch nicht das strikte \nKostendeckungsgebot des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG \nin der kodifizierten Fassung 96/43/EG (= § 33 Abs. 1 GFlHG in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992), \nsondern die Bemessungsvorschrift des § 3 Satz 1 \nVerwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970, BGBl. I \nS. 821, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, daß \nzwischen der den Verwaltungsaufwand (lediglich) \nberücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen \nder Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis \nbesteht. \n\n13\n\nAn dem Ergebnis ändert sich auch nichts durch das neue \nGesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 GV NW S. \n775. Gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes treten seine Regelungen \nin bezug auf Geflügelfleisch erst am Tag nach der Verbindung, \nd.h. am 1. Januar 1999, in Kraft.\n\n14\n\nBei Heranziehung zu Gebühren für die Ausstellung von \nGenußtauglichkeitsbescheinigungen ist ebenfalls mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.\n\n15\n\nNach Art. 5 Abs. 4 der kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG \nin der Fassung der Richtlinie 96/43/EG treten die \nGemeinschaftsgebühren des Anhangs A an die Stelle jeder \nanderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, \nregionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für \ndie Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 und die \nAusstellung der entsprechenden Bescheinigungen erhoben wird. \nNach der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember \n1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG \nzur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit \nfrischem Geflügelfleisch ist in bestimmten Fällen die \nAusstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe \ndes Anhangs VI durch den amtlichen Tierarzt vorgeschrieben (s. \nArt. 3 Abs. I A i der aktualisierten Richtlinie 71/118/EWG). \nEs spricht daher vieles dafür, daß für die Ausstellung einer \nentsprechenden Genußtauglichkeitsbescheinigung neben den \nGebühren für die Geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung \nkeine gesonderte Gebühr nach Nr. 11 a des Anhangs zur \nGebührenordnung - Geflügelfleischhygiene verlangt werden \nkann.\n\n16\n\nSoweit sich der Antragsgegner auf den Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 146 Abs. 4 \nVwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht erkennbar, \nworin in einem vorläufigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen soll.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-28/9-b-2682-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-28/9-b-2682-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308189","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.407118+00:00"}}