{"status":"available","doknr":"OLD308188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0128.20A3007.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-28","aktenzeichen":"20 A 3007/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie 1944 geborene Klägerin zu 1) und ihre 1982, 1979 und \n1989 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), sind \nafghanische Staatsangehörige tadschikischer \nVolkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang \nMärz 1995 aus B. nach Pakistan. Am 1. April 1995 \ngelangten sie mit einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1), \nder Klägerin im Verfahren 20 A 3008/97.A, auf dem Luftweg über \nden Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet. \n\n3\n\nSie beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. \nGegenüber dem Grenzschutzamt gab die Klägerin zu 1) an, in \nB. sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie habe beim \nMinisterium für höheres Bildungswesen gearbeitet. Ihr Ehemann \nsei Mitglied der Partei Najibullahs gewesen und habe der \nParcham-Fraktion angehört. Er sei bei der B. -Bank \ntätig gewesen. Deshalb hätten Mujahedin ihn am 15. Februar \n1995 an seiner Arbeitsstelle abgeholt. Nach drei Tagen hätten \nsie seinen Leichnam gebracht. Ihr - der Klägerin zu 1) - \nhätten die Mujahedin gesagt, ihr werde das gleiche geschehen, \nwenn sie noch einmal zur Arbeit gehe oder die Kinder zur \nSchule schicke. Da sie B. illegal verlassen und in \nDeutschland Schutz gesucht hätten, würden sie bei einer \nRückkehr nach B. sofort getötet.\n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ergänzte die Klägerin zu \n1), ihr Ehemann sei ein engagierter Parteigänger Najibullahs \ngewesen. Als Bankfachmann in leitender Position sei er für die \nneuen Machthaber unverzichtbar gewesen. Auch sie - die \nKlägerin zu 1) - habe zunächst weiter als Angestellte im \nMinisterium gearbeitet. Wiederholte Drohungen von Mujahedin, \ndie Arbeitsplätze aufzugeben, hätten sie wegen der seinerzeit \nverkündeten Amnestie zunächst nicht ernstgenommen. Als ihr \nEhemann jedoch am 15. Februar 1995 inhaftiert worden sei, sei \ndies für sie das Signal gewesen, nicht mehr zur Arbeit zu \ngehen. Die Mujahedin hätten ihr bei der Übergabe des Leichnams \nmitgeteilt, ihr Ehemann habe für die frühere Regierung \ngearbeitet und sei deshalb als Kommunist und Ungläubiger mit \ndem Tod bestraft worden, und sie sowie die Kinder bedroht. \nNach der Beerdigung des Ehemannes hätten sie sich aus Angst \nzunächst zu Verwandten und dann nach Pakistan begeben. \n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylanerkennungsantrag mit \nBescheid vom 4. Juli 1995 ab. Gleichzeitig stellte es fest, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach B. zur Ausreise auf. Der Bescheid \nwurde den Klägern am 20. Juli 1995 zugestellt. \n\n6\n\nAm 28. Juli 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben \nvorgetragen, ihr Ehemann bzw. Vater sei seit 1970 aktives \nMitglied der DVPA gewesen. In der Bank sei er Leiter der \nAbteilung für Außenhandelsbeziehungen gewesen. Die Klägerin zu \n1) habe zuletzt in der Personalabteilung des Ministeriums \ngearbeitet. Ihr Vorgesetzter habe sie mehrfach aufgefordert, \nnicht mehr zu kommen, weil ihr Ehemann zu den Gegnern zähle; \nsie habe aber Geld verdienen müssen. Von den Mujahedin werde \ndie Familie als \"Hezbi-Familie\" angesehen und, nachdem Rabbani \nAnfang 1994 den Heiligen Krieg ausgerufen habe, entsprechend \nverfolgt. Frauen hätten in B. keine Rechte. Nähere \nVerwandte hätten sie - die Kläger - in B. nicht \nmehr. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom \n4. Juli 1995 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das \nangefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß \nhinsichtlich der Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom \n8. Dezember 1997 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der \nBeteiligte macht geltend, in B. fehle es an einer \nstaatlichen oder staatsähnlichen Herrschaftsgewalt. \n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \n\n16\n\ndie Berufung mit der Maßgabe \nzurückzuweisen, daß die Beklagte auch \nverpflichtet wird, zugunsten der Kläger \nzu 2) bis 4) festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, \n\n17\n\nhilfsweise, die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 4. Juli 1995 zu \nverpflichten festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisses nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n18\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Macht der \nTaliban sei jedenfalls in den pashtunischen Siedlungsgebieten \nstabil und als quasi-staatliche Herrschaft anzusehen.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die in der \nAnlage zur Ladung benannten und im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zusätzlich eingeführten Erkenntnisse \nzur Situation in B. Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Sie ist zulässig, \ninsbesondere vom Beteiligten fristgerecht und inhaltlich \nordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist \nauch begründet. \nGegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte das \nZiel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, sind \ndie Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die \nAnsprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die \nAnfechtung der Abschiebungsandrohung. Hinsichtlich der \nKlägerin zu 1) hat das Verwaltungsgericht politische \nVerfolgung (Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) bejaht; \nhinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) hat es den \nAsylanerkennungsanspruch aus § 26 Abs. 2 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) abgeleitet und von einer \nFeststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG abgesehen (§ 31 Abs. 5 \nAsylVfG). Die fortdauernde Rechtshängigkeit des Asylbegehrens \nder \"stammberechtigten\" Klägerin zu 1) bedeutet angesichts der \nentsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf das \nFamilienasyl von Kindern,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n29. September 1998 - 9 C 31.97 -,\ndaß hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) wegen ihres den \nSchutz des Art. 16 a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG \nuneingeschränkt umfassenden Klagebegehrens auch über die \nGewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu \nbefinden ist (§§ 13 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). \nWegen ihres Nachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus \nArt. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen die - hier insgesamt \nnoch unbeschiedenen - Ansprüche zu § 53 AuslG in der \nRechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte gegen \ndie Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen \nKlagebegehren Rechtsmittel einlegt.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 (345) \nund - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420; \nSenatsurteil vom 28. Mai 1998 - 20 A \n6805/95.A -, amtlicher Umdruck S. 8.\nDie Kläger verdeutlichen ihr Klageziel mit ihrem Antrag im \nBerufungsverfahren.\nDie Klage ist insgesamt unbegründet. \nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte sind \n(Art. 16 a GG) und - hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und \n4) - mangels eines \"Stammberechtigten\" auch Familienasyl nicht \nzuerkannt werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen deshalb ebenfalls \nnicht vor. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an \nseine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn \nunverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten \nFall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. \nHerkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im \nFalle der Kläger muß sich die Feststellung drohender \npolitischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ntreffen lassen. Der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 191,\nkommt ihnen nicht zugute, denn sie haben B. nicht \nvorverfolgt verlassen. Insoweit mag auf sich beruhen, ob die \nKläger vor ihrer Ausreise aus B. in eigener Person \nund in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nVerfolgungsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht erlitten \nhaben bzw. unmittelbar von solchen Maßnahmen bedroht waren \noder ob die von ihnen vorgebrachten Gründe für die Ausreise \naus B. ihren Ursprung in den allgemeinen \nErscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkriegs, \ninsbesondere in den befürchteten Folgen des willkürlichen \nMachtmißbrauchs der Bewaffneten hatten. Dies bedarf keiner \nVertiefung; denn jedenfalls wiesen die behaupteten \nVerfolgungsmaßnahmen in dem für die Beurteilung entscheidenden \nZeitpunkt der Ausreise aus B. im Jahre 1995 keinen \npolitischen Charakter auf. Der Staat B. war zu \ndiesem Zeitpunkt infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; \neine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche \nOrganisation bestand nicht. Zur Begründung dieser Bewertung \nwird Bezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur \nFrage einer den Klägern jetzt drohenden Verfolgung.\nDer von den Klägern geltend gemachte Schutzanspruch scheitert \n- unabhängig von allem anderen - daran, daß eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, die von ihnen befürchteten \nVerfolgungshandlungen könnten politischen Charakter haben, \nnicht erkennbar ist. Politische Verfolgung im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 \nAuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. Staatlicher \nVerfolgung steht gleich, wenn die Verfolgungshandlungen von \neiner Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt \nausgehen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 \nm.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 19. August \n1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der \nst. Rspr.\nTräger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die \nHerrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den \nFrieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein \nmenschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu \nermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine \norganisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen \nGewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine \nsich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung \neffektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung \nist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Mißbrauch \nhoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus \nder übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer \npersönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der \nVerfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine \nsubsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den \nSchutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie \ngilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz \nnach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne \nder Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (Genfer Konvention).\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 \nAuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 \n- 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 190 (S. 103 f.) m.w.N. \nIn B. besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin \n- im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare \nZeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes \nübergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, \nwirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine \ngesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten \nkönnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an \ngesellschaftlich-politischen Strukturen, die als \nstaatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. \nIn diesem Sinne bereits Urteile des \nSenats vom 4. Dezember 1997 - 20 A \n7316/95.A und 20 A 5192/96.A - in \nAnknüpfung an Urteile vom 16. November \n1995 - 20 A 7316/95.A und 20 A \n10307/90 -; st. Rspr.\nFür den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \n(§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ergibt dies eine verständige Auswertung \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, vor allem \nder Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von \namnesty international (ai), des von den Vereinten Nationen \neingesetzten Beobachters, des Deutschen Orient-Institutes, des \nfreien Journalisten Danesch und der einschlägigen \nPressemeldungen. Diese Quellen vermitteln ein derart dichtes \nBild von den Geschehnissen und Zuständen, daß auch in \nWürdigung des diesbezüglichen Vorbringens der Kläger weitere \nAufklärung nicht angebracht erscheint.\nDie tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die \nZeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die \nMassenflucht aus B. einsetzte, wie folgt zu \ncharakterisieren:\nB. gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist \nstreng islamisch geprägt und wird seit je von dem \nüberwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die \nVielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, \nHazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder \ntiefliegende Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen \nvon jeher im Vordergrund des Geschehens, hinderten aber \nübergreifende Verbindungen nicht, sofern dies durch momentane \nÜbereinstimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an \nVGH Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage \nherrscht in B. seit nahezu 20 Jahren ein anscheinend \nnicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl \nunversöhnlicher Kontrahenten, die nach \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten unvorhersehbar wechselnde \nKoalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention \nbemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt \num eine Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das \nkommunistische Programm besaß jedoch keine tragfähigen \nTraditionen und fand in der Bevölkerung, die überwiegend einem \nan den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen \norientierten Islam anhing, keine verläßliche Zustimmung. Von \nden Machthabern wurde das Programm letztlich nur als eine \nGelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen \nHerrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen \ndurchzusetzen (Deutsches Orient-Institut vom 12.5.1995; AA an \nBMJ vom 8.1.1981). Die Regierung stieß daher auf starke \nAblehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen \nStrukturen vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch \nder \"Revolution\", ihre als anti-islamisch empfundene Ideologie \nund die zur Realisierung der kommunistischen Parteiziele \ndurchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen \nflohen und fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten \nStaaten Pakistan und Iran. Von dort entfaltete sich der mit \nmilitärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld \nsowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. \nBinnen kurzem eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem \nmit großer Härte geführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung \nmit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, \ninsbesondere die Hauptstadt Kabul sowie - mit \nEinschränkungen - die übrigen großen Städte und die \nStraßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte vom \n21.1.1988 und 15.3.1987; AA an BMJ vom 8.1.1981). Die \nOpposition war von Anfang an in eine Vielzahl \nunterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich \nselbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche \nethnische, ideologische und - in eigenständiger Interpretation \ndes Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den jeweiligen \nOperationsgebieten in B. bestimmten sie ihr Handeln \nselbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im \nFebruar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung unter \nNajibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war aber \nweniger die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die \nSchwäche der verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich \nvöllig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche \npolitische und militärische Führung waren und ihre \ntiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich \nethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen \nkonnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und \nsich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot \ndie Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu \nlukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt \ndie Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin \ndie ländlichen Gebiete erobert hatten. Die \nAuseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden \nnicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender \nHäufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und \nin verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte vom \n10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, 12.12.1991). Ein \nverfolgungsfreier Aufenthalt in den \"befreiten\" Gebieten hing \nvom Gleichklang zwischen der jeweiligen Person und der jeweils \nlokal herrschenden Mujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer \nÜberzeugung, Religions- und Stammeszugehörigkeit ab; die \nRückkehr der Flüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, \nder weiten Verwüstung des Landes, der gewalttätigen \nAuseinandersetzungen, der marodierenden Bewaffneten und des \ngenerell mangelnden Vertrauens in die Wiederherstellung von \nRecht und Ordnung auf erhebliche Schwierigkeiten (AA \nLagebericht vom 12.12.1991). Die Sicherheit rückkehrender \nFlüchtlinge hing von den lokalen Kommandanten ab; Gegner der \njeweiligen lokalen Machthaber waren Gefährdungen bis hin zur \nErmordung ausgesetzt (AA Lageberichte vom 12.12.1991 und \n23.6.1992). Nur in wenigen Gebieten bestand für Rückkehrer \neinigermaßen Sicherheit. Im übrigen waren neben militärischen \nAktionen Bandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der \nMujahedin die Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom \n4.5.1992). Die politischen Verhältnisse waren in erster Linie \nvon ethnischen Fragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit \nentschied über das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle \nder Rückkehr (Deutsches B. Komitee an OVG Rheinland-\nPfalz vom 5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum \nNachteil der Regierung erst, als der usbekische General Dostum \nmit seiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit \nden Kräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani \neinging. Rabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt \nim tadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 \nbrach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem Fall \nvon Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern \ngetragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-\nGruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer \nHekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte vom 18.12.1992 \nund 23.6.1992; ai B. - Neue Formen der Gewalt vom \nSeptember 1992; Ermacora in: Interim report on the situation \nof human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat \ndaher nicht, effektiven Einfluß auf die weitere Entwicklung \nder Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als \ndurchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in \nTeilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, \nnachdem der frühere gemeinsame Feind, die \"gottlosen\" \nKommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche \nÜbereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung \nbrach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und \nPlünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte \nbei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen \nbeherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an \nsich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen \nörtlichen Kommandanten (AA Lageberichte vom 25.11.1993, \n23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und \nin: Final report on the situation of human rights... vom \n18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der \ngroßen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für \nsich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie \nwaren niemandem verantwortlich (ai B. - Die \npolitische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; \nErmacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation \nof human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur \nBeilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer \nRegierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die \nAuseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen \nSchwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei \ngingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger \nÜbereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen \nInteressen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA \nLagebericht vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora \nin: Final report on the situation of human rights... vom \n14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen \nversuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflußbereich zu \nfestigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildet, war Ort \nzeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile \nübergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-\nSharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise \"stabile\" \nRegionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluß der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen \nagierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen \nverkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, \nder Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte vom \n9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom \n16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen \nversöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und \nMiliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um \ndie Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluß auf \nKosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche \naufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher \nlokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den \nAugenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, \nB. - Die Krise der Menschenrechte und die \nFlüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Ende \n1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in B. ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von \n\"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz B. zu \nerobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat \nzu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer \nUnterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei \nnahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-\nGruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie \nzur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere \nzur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin \nund Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der \nlokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on \nthe situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches \nOrient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; \nArchiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047).\nVgl. bereits Senatsurteile vom \n16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und \n20 A 10307/90 -.\nAlle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden \nEinheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor \nKabul, das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung \nder übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand \nbekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden \nzurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach \nneuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung \nabermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich \nkampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar \nund Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine \nAllianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu \nverteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen \nnach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September \n1996 in Kabul ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer \nKommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder \nwurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die \nRegierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach \nNorden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen \ndie Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen \nDiplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah \nMohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein \nund rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der \nGrundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die \nRegeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng \nüberwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet \n(Danesch vom 5.4.1997; ai B. - Schwere Übergriffe im \nNamen der Religion vom November 1996; Arendt-Rojahn/Freckmann/ \nPfaff, Bericht zur Lage in B. vom Februar 1997; \nUnited Nations: Situation of human rights... vom 11.10.1996; \nEuropean Union vom 2.4.1998).\nBei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf \nein gegen sie gerichtetes Bündnis zwischen den Kräften um \nDostum, Rabbani, Massud und den schiitischen Milizführer \nKhalili. Angriffe und Gegenangriffe mit zeitweiligen \nGeländegewinnen bzw. -verlusten wechselten sich ab; Kabul \nwurde - bei einem Frontverlauf unweit der Stadtgrenzen - \nzeitweise bombardiert. Diplomatische Versuche zur Beilegung \nder Kämpfe schlugen weiterhin fehl. Angeboten Dostums und \nMassuds, eine Machtteilung vorzunehmen, erteilten die Taliban \ndeutliche Absagen (AA Lageberichte vom 16.10.1996 und \n20.12.1996; Paik in: Final report on the situation of human \nrights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 schlug sich Abdul Malik \nPahlewan, einer der wichtigsten Kommandanten Dostums, auf die \nSeite der Taliban. Hierdurch erlangten diese die Kontrolle \nüber die Hauptorte der Provinzen Faryab und Badghis und \nkonnten zu einer Großoffensive gegen die mit Dostum verbündete \nschiitische Wahdat-e Islami in Zentralafghanistan übergehen \nsowie kampflos in Mazar-i-Sharif einrücken; gleichzeitig \nfielen weitere Provinzen in ihre Hände. Allerdings kam es \nalsbald zum Bruch der Allianz zwischen Malik und den Taliban; \ndiese mußten Mazar-i-Sharif noch im Mai 1997 nach heftigen \nKämpfen unter schweren Verlusten verlassen und anschließend \nweitere nördliche Gebiete räumen. Etwa 2.000 gefangen \ngenommene Taliban wurden getötet (European Union vom 2.4.1998; \nUN-Situation of human rights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie \nrückte wieder nahe an Kabul heran; Angriffe auf Kabul führten \nzu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Malik formierte nach \nseinem neuerlichen Seitenwechsel eine neue Zweckallianz, die \nVereinigte Front zur Rettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte \nSeptember 1997 nach Nordafghanistan zurück, war aber \nebensowenig wie die anderen Anführer im Norden imstande, die \nverbliebenen Kräfte zusammenzufassen und übergreifend zu \nbündeln; die bis Mai 1997 relativ gefestigten Strukturen \ngingen verloren (AA Lagebericht vom 20. Februar 1998; Danesch \nvom 10.3.1998 und 13.2.1998). \nAb Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur \nzentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge \nihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif \nverübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lageberichte \nvom 3.11.1998 und 20.2.1998; UN-Situation of human rights... \nvom 12.3.1998; Danesch vom 10.3.1998). \nDanach drangen die Taliban wieder weiter in den Norden des \nLandes vor, ohne diesen indes vollständig erobern zu können; \nhierbei kam es abermals zu massiven Ausschreitungen \neinschließlich der Ermordung mehrerer tausend Personen, die \nsich an den Kämpfen nicht beteiligt hatten (ai-\nB. /Rundbriefe vom Januar 1999 und Oktober 1998). \nNachdem Waffenstillstands- bzw. Friedensgespräche zwischen den \nTaliban und der Nord-Allianz im Mai 1998 ergebnislos \nabgebrochen worden waren, sind die Kämpfe wieder voll \nentbrannt, in denen die Taliban weiterhin eine militärische \nLösung suchen. Trotz zum Teil empfindlicher Rückschläge \neroberten die Taliban im Januar 1998 eine Reihe von Städten \nund Provinzen. Seit August beherrschen sie Mazar-i-Sharif. Sie \neroberten Talogan; Rabbani und seine Anhänger flüchteten ins \nAusland. Ende August nahmen die Taliban einen Stützpunkt in \nder Provinz Takhar ein, im September Bamijan in der \nZentralregion (AA Lagebericht vom 3.11.1998); Anfang Oktober \nsollen sie den Nidschrab-Distrikt in der Provinz Kapisa unter \nihre Kontrolle gebracht haben. Spannungen mit dem Iran, der \nstarke Militärverbände an der Grenze zu B. \nzusammenzog, wurden entschärft (ai-B. / Rundbrief vom \nOktober 1998). Die Anti-Taliban-Allianz leistet den Taliban \nnach wie vor erheblichen Widerstand. Sie kontrolliert \nallerdings außer einigen Gebieten in Zentral-B. im \nwesentlichen nur noch den Nordosten des Landes; ihr Heerführer \nMassud unterhält eine Front nördlich von Kabul, wo er \nstrategisch wichtige Stellungen innehat. Kabul wird weiterhin \nbeschossen (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998 und \nai-B. /Rundbriefe vom Januar 1999 und Oktober 1998). \nIm Oktober ist es der Allianz gelungen, nahezu die gesamte \nProvinz Takhar zurückzuerobern. Das abermals durch interne \nZerwürfnisse innerhalb der Nord-Allianz begünstigte Vorrücken \nder Taliban ist gestoppt; die Frontlinie ist unter \nZurückdrängen der Taliban gebietsweise wieder deutlich nach \nWesten vorgeschoben worden (ai-B. /Rundbrief vom \nJanuar 1999; NZZ vom 14./15.11.1998).\nAls Ergebnis dieser Entwicklung ist B. seit längerer \nZeit im wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt: Der \ngrößte Teil des Landes wird von den Taliban kontrolliert. Der \nRat (die Shura) der Taliban in Kabul wird als Regierung \ninternational nur von Pakistan, den Vereinigten Arabischen \nEmiraten und Saudi-Arabien anerkannt; letzteres hat allerdings \nseinen Botschafter zwischenzeitlich zurückgerufen. Das \nrestliche Land wird von Anti-Taliban-Kräften (der sogenannten \n\"Nord-Allianz\") gehalten, einem militärischen Zweckbündnis \ngegen die Taliban, das unter Rabbanis politischer und Massuds \nmilitärischer Führung im Ausland eine Exilregierung gegründet \nhat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr \nrepräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die \nmeisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz \nin den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, \n20.2.1998, 16.6.1998 und 3.11.1998). Funktionsfähige \ngemeinsame Entscheidungsorgane und Verwaltungsstrukturen \nbestehen im verbliebenen Einflußbereich der \"Nord-Allianz\" \npraktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil sogar einzelne \nKommandanten kontrollieren ihr eigenes Territorium; die Führer \ngehen vielfach wechselnde Koalitionen ein (UNHCR vom 7.4.1998; \nDanesch vom 10.3.1998). \nBezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht \ndavon ausgegangen werden, daß der Staat B. als \nVölkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des \nLandes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer \nLinien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in \nden traditionellen Grenzen vorhanden und wird als ganzes \numkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte \ngesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von \nkonkurrierenden Mächten beansprucht.\nJedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans \nkeine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 \nweggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen \nHerrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu \nrechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleichgebliebene - \nBewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 \n(20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte \nund überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in \nder Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt. \nDie Schlußfolgerung des Senats, daß in B. eine \neffektive zentrale Staatsgewalt nicht besteht, wird maßgeblich \ngetragen von der historisch gewachsenen ethnischen Varianz, \nder geographischen Zergliederung und zum Teil schweren \nZugänglichkeit einzelner Regionen des Landes und der \nCharakterisierung der Familie, des Clans, des Stammes als \ntraditionell maßgebliche Einflußfaktoren auf das, was der \neinzelne zu tun und/oder zu lassen hat. An dieser, von den \nübrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten \nEinschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Das Land \nbefindet sich nach wie vor in einem hin und her wogenden \nBürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner \nder rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden \nkonnte. Jede Gruppierung repräsentiert lediglich eine einzelne \nBürgerkriegsfraktion, die Partikular-Interessen vertritt und \nmit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. \nIn der geschilderten Lage ist es für die zentralstaatliche \nMachtfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wem das \ngrößere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer \nGruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr \noder minder unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den \nSitz in den Vereinten Nationen innehat oder welche sonstigen \ndiplomatischen Kontakte unterhalten werden.\nEbenso BVerwG, Urteile vom 4. November \n1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 ff. \nund - 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, \n242 ff.\nAuch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als \npolitischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der \nBürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen \nsolche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn \nverdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem \nBürgerkrieg, wie er in B. vorherrscht - dann der \nFall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf \neinem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert \nhat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr \neiner neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. \nErsetzt diese Herrschaftsgewalt in ihrer \"Friedensfunktion\" \nden bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch \nverfolgen und den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts \nim Ausland erfordernde Zwangslage versetzen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 \n- 9 C 172.95 -, a.a.O.; Urteile vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O. \nund - 9 C 15.96 -, a.a.O.\nFür das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung \neiner staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, \nist zwar nicht zweifelhaft, daß die Taliban effektive \nStrukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form \ndes Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede \nOrganisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln \nanwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein \nschon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher \nHerrschaft. Die Organisation muß in ihrem Streben, ihrer \nVorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis \nquasi-staatlich auftreten. Staaten hat das \nBundesverfassungsgericht,\nBeschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, a.a.O.,\nals \"in sich befriedete Einheiten\" qualifiziert, \"die nach \ninnen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen \ndurch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, \ndaß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und \ndie Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, \ninsgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben\". Selbst \nwenn man in Rechnung stellt, daß die Anwendbarkeit \nrechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die Taliban \nvon Anfang an zu verneinen - kein zwingendes Erfordernis der \nStaatsähnlichkeit eines Regimes darstellt, verbleibt die von \nden Taliban praktizierte \"Ordnung\" doch nach ihrem \nSelbstverständnis in einem vorstaatlichen Stadium. Gegenwärtig \nliegt es nicht in ihrer Absicht, schon jetzt eine in \ngesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht \nalle Gegensätze übergreifende Friedensordnung herzustellen. \nZwar sind die Taliban u.a. mit dem verlautbarten Ziel \nangetreten, dem Land den Frieden zu bringen und es zu einigen \n(Arendt-Rojahn/ Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997; \nPaik vom 20.2.1997); zu Kompromissen bei der Durchsetzung \nihres Machtanspruchs und hinsichtlich ihrer als religiös \nvorgegebenen Ziele und der hierzu angewandten Praktiken sind \nsie hingegen nicht bereit. Den gegenwärtigen Zustand ihres \nHerrschaftsbereichs begreifen sie bislang nur als eine \nVorstufe dieses Ziels, als Provisorium mit besatzungsähnlichem \nStatus: Die beabsichtigte militärische Niederwerfung ihrer \nGegner und die konsequente Umsetzung islamischen Rechts, wie \nsie es verstehen, sehen sie als bloße Vorbedingung eines \ngleichsam von selbst entstehenden Gottesstaates - einer \numfassenden Friedensordnung ihrer Prägung -, der von einer \nerst noch zu bildenden Regierung unter Beteiligung aller \nEthnien getragen werden soll. An den Verhältnissen seit den \nvorangegangenen Entscheidungen des Senats hat sich insofern \nnichts Grundlegendes geändert (vgl. auch Danesch vom \n10.3.1998): Bis zur Unterwerfung ihrer Gegner ist der gesamte \nApparat der Taliban unter Ausblendung anderer Lebensbezüge auf \nden Krieg abgestellt (European Union vom 20.7.1998; NZZ vom \n19./ 20.9.1998). Innerhalb der von den Taliban besetzten \nGebiete sind die Aktivitäten im wesentlichen auf den \nordnungsrechtlichen Aspekt, nämlich die Durchsetzung von Ge- \nund Verboten ihres Sittenkodex, beschränkt (Danesch vom \n5.4.1997 und ebenso vom 13.3.1998). Eine Verwaltung, die \ndarüber hinausgehende Zwecke verfolgen könnte, ist so gut wie \nnicht vorhanden. Wirtschaftliche oder soziale Aufbauarbeit, \ndie man ihnen teilweise nicht einmal zutraut, wird nicht \ngeleistet (FR vom 20.11.1996; NZZ vom 15./ 16.3.1997; Paik vom \n20.2.1997), die Versorgung der Bevölkerung überlassen die \nTaliban in- und ausländischen Hilfsorganisationen, die sie \nallerdings zum Teil erheblich behindern; ein Programm für den \nWiederaufbau haben sie nicht (AA Lagebericht vom 30.9.1997 und \nAuskunft an Hess. VGH vom 28.8.1998; European Union vom \n20.7.1998; Danesch vom 10.3.1998; Die Zeit vom 27.8.1998). \nVereinzelte Versuche, ausländische Investoren zu gewinnen, \nhalten zwar nach dem Scheitern des Pipeline-Projektes an, \nwerden aber überlagert durch die fortwährende Proklamation der \nvorrangig zu verwirklichenden fundamentalistischen Ordnung und \ngehen nicht mit einem eigenen Wiederaufbauprogramm der Taliban \neinher (ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999); die \nInfrastruktur des Landes ist nach wie vor weitgehend zerstört \n(AA Lagebericht vom 3.11.1998). Bemühungen der Taliban um \ninternationale Anerkennung haben keine greifbaren und für sie \ngünstigen Ergebnisse gezeitigt. Für Mädchen und Frauen besteht \nein Bildungsverbot; Bildungseinrichtungen für sie sind \ngeschlossen; islamisch geprägte Ausbildungsprogramme sollen \nerst nach Kriegsende erarbeitet werden (European Union vom \n2.4.1998; AA Lagebericht vom 16.6.1998; Die Zeit vom \n27.8.1998), privat unternommene Bildungsinitiativen wurden \nverboten. Als Maßnahmen mit allein militärischer Zweckrichtung \nsind auch \"Befriedungsmaßnahmen\" wie Zwangsevakuierungen (AA \nLagebericht vom 30.9.1997) und Schritte zur Entwaffnung der \nBevölkerung zu verstehen. Dementsprechend werden die Taliban \nvon der Bevölkerung und von Beobachtern teilweise als bloße \nBesatzungsmacht empfunden (European Union vom 20.7.1998; FR \nvom 20.11.1996; Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996; Arendt-\nRojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997), zumal ein \ngroßer Teil ihrer militärischen Einheiten nicht aus \nB. stammt (ai-B. /Rundbrief vom Januar \n1999). Der Wiederaufbau des Landes ist auf die Zeit nach der \nEroberung Gesamtafghanistans hinausgeschoben.\nEbenso VGH BaWü, Urteil vom \n2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, \namtlicher Umdruck S. 15 f.\nAbgesehen hiervon fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an \nder für staatsähnliche Organisationen erforderlichen \nStabilität und Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine \nGebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich \norganisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht \nberuht. Effektivität und Stabilität setzen eine gewisse \nStetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, \nverkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und \nDauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und \nnach außen. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität \nregionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden \nBürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Der \nÜberzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingt den \nSenat dabei tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen \nBeurteilung und im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil \nnicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die \nErfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeiten neuer \nMachtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer \nneuer oder erneuter staatlicher Strukturen können \nMachtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, \ndaher regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn nicht mehr um \ndie Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet gekämpft wird und eine \ndauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck \nS. 11 ff. unter Fortsetzung seiner \nRechtsprechung in den Urteilen vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., \nvom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, \na.a.O. und - 9 C 11.97 -, a.a.O., \nS. 244.\nDie Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der \ngegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich \ngefährdet:\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die \nTaliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des \nNordens, und damit ganz B. , erobern werden. Ihnen \nist es zwar - anders als den sonstigen Gruppen mit \nterritorialem Einfluß - gelungen, für sie \"fremde\" Gebiete, \nvor allem auch die großen Städte Afghanistans unter ihre \nKontrolle zu bringen, obwohl verschiedentlich schon 1995/96 \nvon mehreren \"Teilstaaten\" ausgegangen wurde, die im großen \nund ganzen konsolidiert seien (Danesch vom 5.7.1996). Dennoch \nist nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, daß sie die \neroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen \nGeländegewinne sind weniger auf dem Schlachtfeld mit \nüberlegener militärischer Kraft erkämpft als auf der Grundlage \neiner klaren Strategie errungen worden, in der sich \nvorbereitende Infiltration mit militärischen Angriffen, \nDrohgebärden und Verhandlungen mischte, so daß große Teile \ngegnerischer Milizen zu ihnen überliefen und zahlreiche lokale \nKommandanten die Seite wechselten (Deutsches Orient-Institut \nvom 19.4.1996; FR vom 27.3.1995 und 20.11.1996; NZZ vom \n14./15.11.1998 und 21.5.1997; SZ vom 27.4.1995; FAZ vom \n3.8.1996). Die Erfolge der Taliban stellen sich damit vor \nallem dar als das Resultat der Schwäche und Uneinigkeit der \nGegner sowie der Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler \nörtlicher Schuren, für die die Taliban Hoffnungsträger waren \n(NZZ vom 15.2.1995; vom 26.5.1997) - ein Vertrauensvorschuß, \nden die Taliban zwischenzeitlich zu einem erheblichen Teil \neingebüßt haben. Selbst für den Fall, daß die Taliban auch das \nrestliche Land erobern sollten, wäre ihr Fortbestehen \nkeineswegs gesichert. Die dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer \nIdeologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen \nVorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen \nGebieten stark in Frage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen \nBevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen Gründen nicht \nangenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die \nWiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen \nRegimes zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen \nVolksgruppe über die anderen Volksgruppen im Land; im \nVordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation \n(European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom \n18.10.1997). Ohnehin haben die Taliban ihre soziale Basis \nhauptsächlich unter den Millionen afghanischen Flüchtlingen in \nPakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Zum anderen bestätigt sich \ndie Annahme des UN-Vermittlers Holl, daß die Opposition im \nNorden - vergleichbar den Mujahedin nach der sowjetischen \nIntervention - außer Landes gehen und unter Bildung einer \nExilregierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen \nwerde (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom \n19.10.1998). Insgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im \nVerhältnis zu ihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren \nausländischen Unterstützern weiterhin wesentlich unsicher und \nvon Faktoren abhängig, die kaum eingeschätzt werden können. \nSchließlich ist nicht zu verkennen, daß die Taliban umfassend \n- insbesondere finanziell, logistisch und militärisch - von \nPakistan abhängig sind, offensichtlich aber auch von \nWohlwollen und Duldung der USA, also von Ländern, deren \nInteresse an den Taliban nur solange fortdauert, wie sie \nhoffen dürfen, daß die Taliban den in sie gesetzten \nErwartungen entsprechen, und zudem deren Regime - auch unter \ndem zunehmenden Druck der Weltöffentlichkeit - politisch noch \ntolerabel erscheint, was angesichts der zahlreichen bekannt \ngewordenen Menschenrechtsverletzungen zunehmend schwieriger \nwerden dürfte (zu den Einflüssen von Drittstaaten vgl. SZ vom \n31.7.1997; FAZ vom 11.10., 3.8.1996 und vom 6.5.1998; Die \nZeit, Dossier vom 6.12.1996; Archiv der Gegenwart vom \n24.5.1997, S. 42046). \nEs kann auch nicht angenommen werden, daß die Herrschaft der \nTaliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits \nstabilisiert hat. Vielmehr beanspruchen die konkurrierenden \nKräfte der Nord-Allianz auch heute noch die legitime \nHerrschaft über ganz B. . Dabei kann diese Allianz \nnicht als lediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche \nBedeutung betrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten \nAuseinandersetzungen in einer Weise an, die die \nHerrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage \nstellen könnte. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß \nMassud, der weiterhin strategisch wichtige Stellungen in der \nNähe von Kabul hält, die afghanische Hauptstadt zurückerobert, \nwas den Taliban eine militärisch und psychologisch bedeutsame \nSchwächung zufügen würde. Damit kann die Nord-Allianz als \nernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch nicht \nvernachlässigt werden. Massud hält weiterhin militärisch \nohnehin kaum zugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von \nKabul. Es ist ihm mit seinen Verbündeten im Herbst 1998 \ngelungen, die Taliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie \nkurz zuvor die Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht \nnur seine Stellungen sichern und festigen können, sondern ist \nauch nicht von seinen Nachschubwegen und damit von der ihm \nzufließenden ausländischen Unterstützung mit Militärmaterial \nabgeschnitten. Zureichende Stabilität gewinnen die Taliban \nauch nicht dadurch, daß sie lokal überkommene Strukturen und \nLebensweisen eines Teils der pashtunischen Landbevölkerung \n(\"Pashtunwali\") in ihre Machtausübung einbeziehen. Das sichert \nallein ihre Übereinstimmung mit den betreffenden ländlichen \nKreisen der Bevölkerung, setzt jedoch den dauerhaften Erfolg \nder Taliban wegen ihrer Bestrebungen, den in Frage stehenden \npashtunischen Vorstellungen allgemeine Geltung auch bei der an \ndiesen Traditionen nicht teilhabenden Bevölkerung im übrigen \nzu verschaffen, erheblichen Risiken aus und ruft, ebenso wie \ndie sonstigen zentralistischen und vereinheitlichenden Ansätze \nzur Herrschaft über das Land, massive Probleme hervor. Solange \n- wie hier - in einem andauernden Bürgerkrieg die verfeindeten \nMachtträger um die Eroberung des ganzen Landes mit \nmilitärischen Mitteln kämpfen und der Untergang eines jeden \nder bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich \nerscheint, fehlt es an der zu fordernden Stabilität und \nDauerhaftigkeit der dort jeweils ausgeübten Gebietsgewalt.\nNach innen ist nicht gesichert, daß die Taliban den \nBürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in \nüberschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als \nstaatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war \nihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den \neroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen \n\"Kernland\" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene \nZwangsherrschaft, die Unterdrückung sämtlicher Lebensbereiche, \nZwangsrekrutierungen, die desolate Versorgungslage - dies \nalles hat dazu geführt, daß ihr Rückhalt in der Bevölkerung \nbzw. deren Bereitschaft zu stillschweigender Duldung erheblich \ngeschwunden ist; die anfängliche, teils begeisterte, \nZustimmung ist einer Ernüchterung gewichen (SZ vom 27.4.1995 \nund 14.11.1996; NZZ vom 12./ 13.2.1995, vom 15./16.3.1997 und \n12.5.1998; FR vom 4.10.1996; Die Zeit vom 27.8.1998). Von \nWiderständen wird allenthalben berichtet (Die Welt vom \n13.8.1998; NZZ vom 8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In \nverschiedenen Gegenden ist es wiederholt sogar zu bewaffnetem \nWiderstand gekommen (AA Lagebericht vom 16.6.1998; NZZ vom \n12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998); jüngsten Berichten zufolge \nsind tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen \nführenden Mitgliedern der Taliban aufgetreten und soll von \neiner größeren Zahl von Kommandeuren sogar ein Putsch \nvorbereitet worden sein (ai-B. /Rundbrief vom Oktober \n1998, SZ vom 24./25.10.1998). Diese Tendenzen dürften sich \nverstärken, wenn es den Taliban nicht gelingen sollte, die \nextreme Armut der Bevölkerung (vgl. zur Lage in Kabul: FAZ vom \n1.2.1997; NZZ vom 26.2.1997 und 15./16.3.1997) aufzufangen; \nhierfür scheint aber weder Interesse noch Möglichkeit zu \nbestehen. Im Gegenteil vergrößert das Arbeitsverbot für Frauen \ndie Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen \nKriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom \n24.5.1997, S. 42044; AA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne daß \ndie verschlechterte Einkommenssituation durch gezielte \nVorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier \nvom 6.12.1996). Dies entspricht der oben beschriebenen \nderzeitigen Ideologie der Taliban, keinen Aufbau des Landes zu \nbetreiben. Ob sich die Taliban angesichts dieser sich \nverfestigenden Notlage mit der von ihnen erzwungenen \nUnterordnung unter eine - selbst für afghanische \nVerhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer \nVorschriften und deren rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer \nhalten können, scheint äußerst fraglich (vgl. auch Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird \nbesonders in den städtischen Zentren und den nicht-\npashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. \nBei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht \naußer acht zu lassen, daß - wie oben dargelegt - unter der \nOberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen \nMachtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt \ngeblieben sind. Es lag nicht im Interesse der Taliban, die \nlokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen \ndurchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); \nderen \"Rückgrat\" haben sie nicht gebrochen (NZZ vom 15.2.1995 \nund 26.5.1997). Damit liegen Erhebungen örtlicher Führer und \nStämme - unter Eingehung neuer Koalitionen -, wie sie etwa im \nBereich von Nangahar und neuerlich von Kunduz stattgefunden \nhaben (Danesch vom 20.6.1997; AA Lagebericht vom 16.6.1998; \nai-B. /Rundbrief vom Januar 1999), auch künftig \nprinzipiell im Bereich des praktisch Möglichen, zumal in einem \nLand, in dem Lüge, Verrat und Seitenwechsel seit Jahren zu den \nselbstverständlichen, allgemein gepflegten Mitteln der Politik \ngehören und Stammesfehden und Blutrache stets parate Motive \ndes Handelns abgeben. Derartige Aufstände lassen sich \ninsbesondere dann nicht ausschließen, wenn die Taliban die in \nsie gesetzte Hoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht \nerfüllen oder wenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. \nDie fortdauernde Gefahr, daß einzelne Teilgebiete wieder \nabfallen, die von unabhängig agierenden lokalen Machthabern \nbeherrscht werden, stellt die Durchsetzung eines - für \nstaatsähnliche Organisation unverzichtbaren - territorialen \nGewaltmonopols prinzipiell in Frage.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 \nm.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom \n2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, \namtlicher Umdruck S. 16 ff.\nNach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, \ndaß sich in überschaubarer Zukunft an der Situation \nAfghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, \nGrundlegendes ändern könnte. Die die derzeitige Lage \nkennzeichnenden Konflikte und Strukturen sind seit langem \nunverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des \nBürgerkrieges bestehen nicht. Diese Einschätzung wird durch \nden Abbruch der Friedensgespräche und den ausdrücklichen \nWillen der Taliban bestätigt, eine militärische Lösung zu \nsuchen, wobei ihre Gegner - trotz der erkennbar größeren \nErfolge der Taliban - nicht bereits als in entscheidender \nWeise geschwächt erscheinen. Auch besteht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, daß eine der rivalisierenden \nGruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das \nganze Land unter Kontrolle zu bringen. Keine der \nBürgerkriegsparteien ist vor dem Untergang sicher (vgl. auch \nNZZ vom 7.8.1997). Hiervon geht auch das \nBundesverwaltungsgericht aus, das das Vorliegen staatlicher \nbzw. staatsähnlicher Herrschaftsmacht in B. \nweiterhin verneint.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -.\nMit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse in B. befindet sich der Senat überdies \nin Überstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - \nRechtsprechung der übrigen Obergerichte.\n\n24\n\nVgl. nur HambOVG, Urteil vom \n11. September 1998 - 1 Bf 169/98.A -; \nVGH Ba.-Wü., Urteil vom 2. September \n1998 - A 6 S 3430/96 -; OVG Saarlouis, \nUrteile vom 10. Juni 1998 - 9 R 7, 13 \nund 14/97 -; OVG Bremen, Urteil vom \n13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -; \nSchl.-Holst. OVG, Urteil vom 13. Mai \n1998 - 2 L 141/95 -; OVG Rh.-Pf., \nBeschluß vom 2. April 1998 - 11 A \n10694/97.OVG -; SächsOVG, Urteil vom \n5. März 1998 - A 4 S 288/97 -; \nHess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 \n- 9 UE 3908/96.A -.\n\n25\n\nEin Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses steht den Klägern ebenfalls nicht zu. \nDementsprechend ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu \nbeanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG). \nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nder Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, daß dem \nAusländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also \nin B. - eine derartige Mißhandlung durch den Staat \noder eine staatsähnliche Organisation droht. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom \n4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -.\nDen Klägern in B. drohende Gefahren sind - wie \ngesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen \nOrganisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG aus; \nTatsachen im Sinne des § 53 Abs. 3 AuslG sind ersichtlich \nnicht gegeben. \nDa § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kein eigenständiges \nAbschiebungshindernis enthält, ist lediglich noch \nAbschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht \nzu ziehen. \nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die \nGefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder \nauf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für \nden Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren \nerfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, \nindividuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten \nRechtsgüter besteht; die Gefahr muß dem einzelnen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt hiernach einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen \nungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, \ndenen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, \nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen \nGefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst \ndann nicht, wenn diese Gefahr den einzelnen konkret und \nindividualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr \nentfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine \"Sperrwirkung\" \ndes Inhalts, daß über die Gewährung von Abschiebungsschutz \nausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden \nwerden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur \ndem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der \nganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat \ndrohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch \ndie Tatsache \"gesperrt\", daß der Ausländer sein \nFluchtschicksal mit vielen anderen teilt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\nWenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat \nderselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach \n§ 54 AuslG Berücksichtigung finden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; \nUrteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, NVwZ 1998, 524.\nMit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die \nhierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine \nGefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigen, wenn die Situation im Zielstaat der \nAbschiebung so extrem ist, daß die Abschiebung jeden einzelnen \nAusländer \"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde\", die nach § 54 AuslG \nzuständige Landesbehörde aber von ihrer Ermessensermächtigung \nnach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen \nAbschiebestopp zu verfügen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 4. Dezember 1997 \n- 20 A 1876/96.A -.\nNach diesen Grundsätzen steht den Klägern Abschiebungsschutz \nnicht zu. Nur gerade den Klägern drohende Gefahren im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht zureichend \nwahrscheinlich; die individuellen Eigenschaften und \nVerhältnisse der Kläger tragen die Annahme einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht. Als \nAnknüpfungspunkt einer solchen Gefährdung kommt allein in \nBetracht, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger nach deren \nAngaben Mitglied in der früheren kommunistischen Partei (DVPA) \nund in einer Bank beschäftigt war und die Kläger deshalb als \nFamilienangehörige Opfer von Repressalien oder Racheakten \nwerden. Ob bzw. inwieweit unter dem Blickwinkel dieser \nGefahrenmomente die für gruppenbezogene Gefährdungssituationen \n- prinzipiell - geltende Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, \n54 AuslG eingreift, weil viele tausend weitere Personen \nebenfalls Parteimitglieder waren und sich für den Erhalt des \nRegierungsregimes Najibullahs engagiert haben, bedarf keiner \nErörterung und Vertiefung. Ehemalige Mitglieder der DVPA \nund/oder Mitarbeiter des von dieser Partei getragenen, 1992 \ngestürzten Regimes sind nicht generell wegen ihrer politischen \nbzw. beruflichen Vergangenheit einer Verfolgung durch die \nTaliban ausgesetzt. Entscheidend sind vielmehr ihre jeweilige \nkonkrete Stellung und ihr jeweiliges Verhalten (European Union \nvom 20.7.1998 und 2.4.1998; AA Lageberichte vom 16.6.1998 und \n20.2.1998; anders: Danesch an OVG Hamburg vom 7.4.1997 und an \nHess. VGH vom 5.4.1997). Das Auswärtige Amt geht davon aus, \ndaß lediglich ranghohe Funktionäre des kommunistischen \nRegimes, nicht hingegen einfache Parteimitglieder und niedere \nFunktionäre von Repressalien der Taliban bedroht seien. Eine \nAusnahme wird für Funktionäre des alten Regimes in weniger \nexponierten Positionen nur gemacht, soweit sie sich \npersönliche Gewalttaten oder sonstige Verfehlungen haben \nzuschulden kommen lassen oder doch konkret dafür \nverantwortlich gemacht werden. Selbst für den danach \nprinzipiell gefährdeten Personenkreis verringere sich das \nVerfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz \nder letzten kommunistischen Regierung (AA Lagebericht vom \n3.11.1998 wie vorher bereits Lageberichte vom 16.6.1998, \n20.2.1998, 30.9.1997, 25.4.1997 und 20.12.1996; AA an Hess.VGH \nvom 19.3.1997). Auch von anderer Seite wird betont, daß es zu \neiner systematischen Verfolgung einfacher Mitglieder der DVPA \nnicht gekommen sei (Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom \n18.9.1997, an VG Hannover vom 12.6.1995 und an VG Gießen vom \n12.5.1995). Vereinzelt wird zwar demgegenüber behauptet, \nselbst einfache Mitglieder der DVPA und erst recht niedere \nFunktionsträger müßten ohne weiteres mit Verfolgung durch die \nTaliban rechnen (ai vom 9.12.1997 an Hess.VGH; Danesch vor dem \nBay. VGH am 1.10.1996; differenzierend dagegen derselbe an \nHess.VGH vom 5.4.1997). Diese Einschätzung, die sich im \nwesentlichen auf ideologische Gegensätze stützt, nach denen \nKommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen, \nfindet in dem bekanntgewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb \nihres Machtbereichs keine hinreichende Stütze. Zwar sind dort \nkeineswegs alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben, \nwie schon die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz \nnach der Einnahme Kabuls durch die Taliban zeigt. Diese \nHinrichtung eröffnete aber keine systematische \nVerfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern oder auch \nallgemein gegenüber Angehörigen von Verwaltung, Justiz und \nStreitkräften des kommunistischen Regimes (AA an Hess.VGH vom \n19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom \n18.9.1997). Das ist um so bemerkenswerter, als die Taliban \nsich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit \nrücksichtsloser Härte vorzugehen und ihren Wertanschauungen \nund Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen \ndrakonisch zu ahnden. Im Gegenteil haben die Taliban im Zuge \nihres Eroberungsfeldzuges zahlreiche Angehörige des \nkommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese \nsich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien \nbekannt haben (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997). Dies läßt den \nSchluß zu, daß die Taliban der kommunistischen Vergangenheit \neiner Person allein keine wesentliche Bedeutung mehr \nbeimessen. Die Kommunisten stellen keine mit den Taliban um \ndie Macht rivalisierende Gruppe mehr dar; die früheren \nideologischen Unterschiede haben gegenüber der ethnischen \nDimension des Konflikts auch hinsichtlich der Bedeutung der \nZugehörigkeit zur früheren Regierungspartei und deren \nMachtapparat wesentlich an Gewicht verloren, so daß im \nVordergrund steht, was dem einzelnen bezogen auf die Zeit bis \nApril 1992 an anti-islamischen Aktivitäten und/oder \nMenschenrechtsverletzungen vorzuwerfen ist (European Union vom \n20.7.1998 und 2.4.1998). \nEs ist eher unwahrscheinlich, daß der Ehemann bzw. Vater der \nKläger eine höhere Position in der DVPA bekleidet hat. Die \nKläger haben zu dem angeblichen Engagement nichts Näheres \nangeführt; eine repräsentative Stellung und/oder eine \nherausgehobene Funktion, womit ein nennenswerter \nBekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit einhergegangen sein \nkönnte, liegt angesichts dessen eher fern, zumal die Kläger \ndas berufliche Tätigkeitsfeld des Ehemannes bzw. Vaters \ndurchaus umschreiben konnten, Aktivitäten innerhalb der Partei \naber nicht benannt haben. Da Prominente oder aus sonstigen \nGründen individuell aufgefallene Vertreter des kommunistischen \nRegimes schon unmittelbar nach dem Machtwechsel im April 1992 \nvielfach Übergriffen ausgesetzt waren und/oder bereits in \ndieser Zeit B. oder doch ihren bisherigen \nAufenthaltsort im Heimatland verlassen haben, spricht auch der \nUmstand, daß der Ehemann bzw. Vater bis Anfang 1995 im \nwesentlichen unbehelligt geblieben ist und sogar seinen \nbisherigen Arbeitsplatz beibehalten hat, gegen die Annahme, er \nhabe einer höheren Ebene im kommunistischen Apparat angehört. \nDas deckt sich mit der Tatsache, daß er sich - ebenso wie die \nKlägerin zu 1) - wegen der Amnestie selbst nicht für ernsthaft \ngefährdet hielt, sowie mit der Einschätzung der Klägerin zu \n1), nach dem Machtwechsel hätten einige weniger bekannte \nMitarbeiter der Bank einschließlich ihres Ehemannes ihre \nbisherigen Aufgaben weiter wahrnehmen können, während einige \nhohe Funktionäre verhaftet worden seien. Zudem richteten sich \ndie Drohungen der Mujahedin dagegen, daß der Ehemann bzw. \nVater noch in der Bank tätig war; Nachstellungen und \nRepressalien allein wegen seiner politischen Vergangenheit \nhaben die Kläger nicht verdeutlicht. Wer letztlich \nverantwortlich ist für die Ermordung des Ehemannes bzw. Vaters \nbzw. worauf dieser Vorfall konkret zurückzuführen ist, ist \nungewiß. Der Aufruf Rabbanis zum Heiligen Krieg gegen die \n\"Überreste des Kommunismus\" ist insoweit wenig ergiebig, weil \ner schon Anfang 1994 ergangen ist und sich zumindest in erster \nLinie gegen die damaligen Bürgerkriegsgegner um Dostum und \nHekmatyar gerichtet hat. Weder in zeitlicher noch in \npersoneller Hinsicht ist ein zureichend enger Zusammenhang zu \nden Ereignissen im Februar 1995 festzustellen. \nNoch weit unwahrscheinlicher ist, daß eine Verfolgung des \nEhemannes bzw. Vaters der Kläger in abschiebungserheblicher \nWeise auf die Kläger ausstrahlen könnte. Allerdings wird in \nB. Sippenhaft traditionell praktiziert (Deutsches \nOrient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997). In der Zeit nach \ndem Sturz des kommunistischen Regimes ist sie offenbar auch \nvon den um die Macht kämpfenden Gruppen verbreitet eingesetzt \nworden (AA Lageberichte vom 23.6.1992, 18.12.1992, 5.4.1993 \nund 25.11.1993). Konkrete Fälle, in denen sich die politischen \nMachthaber in neuerer Zeit dieses Mittels bedient hätten, sind \naber nicht bekannt geworden (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997; \nDeutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 28.2.1996). Das \nAuswärtige Amt schätzt deshalb die Gefährdung von \nFamilienangehörigen selbst ranghoher Funktionäre des \nkommunistischen Systems, Opfer von Sippenhaft zu werden, \nausdrücklich als gering ein (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997); \nGleiches gelte im Machtbereich der Taliban erst recht für \nAngehörige von Personen, die im Dienst des kommunistischen \nRegimes an Repressionsmaßnahmen gegen Mujahedin mitgewirkt \nhätten (AA an VG Gießen vom 29.11.1995). Für die Kläger kommt \nhinzu, daß ihr Ehemann bzw. Vater von Mujahedin ermordet \nworden ist; dafür, daß dennoch auf die Kläger wegen ihrer \nfamiliären Verhältnisse Druck ausgeübt werden könnte, gibt es \nkeinen faßbaren Anhalt. Schließlich ist unter den Taliban auch \nwegen deren Bemühungen um das Gewaltmonopol und die Anwendung \nder Sharia zur Bestrafung und Disziplinierung erkannter bzw. \npotentieller Gegner die Gefahr privater Racheakte gegen \nVerwandte eher gering anzusetzen (European Union vom 2.4.1998; \nAA an VG Schleswig-Holstein vom 10.12.1997). Daraus ist der \nSchluß zu ziehen, daß die Kläger jedenfalls von seiten der \nTaliban einer Verfolgungsgefahr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit selbst dann nicht ausgesetzt sein werden, \nwenn ihr Ehemann bzw. Vater sich im Dienst des kommunistischen \nRegimes - wofür nichts konkret vorgetragen ist - Verfehlungen \nhat zuschulden kommen lassen. \nDie Klägerin zu 1) hat als Verwaltungsangestellte in der \nPersonalabteilung des für den Bildungsbereich zuständigen \nMinisteriums ebenfalls keine Tätigkeit ausgeübt, die als \nrepräsentativ für das kommunistische Regime und als \nherausgehoben angesehen werden könnte. Das durch die \nseinerzeitigen Drohungen der Mujahedin gegen die Kläger \nfaktisch angeordnete Verbot der Berufstätigkeit der Klägerin \nzu 1) und des Schulbesuchs der Kläger zu 2), 3) und 4) besagt \nnicht, daß die individuelle Situation der Kläger mit \ngenügender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse der \nTaliban wecken könnte. \nBei den mädchen- und frauenspezifischen Formen der \nUnterdrückung und Entrechtung durch die Taliban handelt es \nsich um eine allgemeine Gefahr. Der krasse Gegensatz zwischen \nden Lebensverhältnissen von Mädchen und Frauen einerseits in \nDeutschland - bzw. sonstigen westlich geprägten Ländern - und \nandererseits in den von den Taliban beherrschten Gebieten in \nB. ist auch unter Berücksichtigung des \nBildungsstandes der Klägerinnen, ihres langen \nAuslandsaufenthaltes und ihrer sonstigen Situation ein \nUmstand, den sie mit einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat B. teilen. Die Ablehnung der von \nden Taliban definierten Stellung von Mädchen und Frauen in der \nGesellschaft Afghanistans wird in Verfahren der vorliegenden \nArt von Frauen bzw. Familien mit weiblichen \nFamilienmitgliedern fast durchgängig betont. \nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt \nsich für die Kläger auch nicht aus allgemeinen Gefahren im \nZielstaat B. . Die Gefahren für die dortige \nBevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen, \ndenen die Kläger zuzurechnen sind, haben sich ausweislich der \nvorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel \nnicht in einem Maße verdichtet, daß von einer extremen \nGefahrenlage ausgegangen werden könnte, die trotz ihres \nallgemeinen Charakters ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Unter \nBerücksichtigung sowohl der militärischen Verhältnisse als \nauch der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen und \nder übrigen Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, an Leib oder \nLeben beeinträchtigt zu werden, nicht so hoch, daß die Frage \ndes Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG verfassungskonform nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG zu bewältigen wäre. Die militärischen Kämpfe beschränken \nsich im großen und ganzen auf regional begrenzte Fronten vor \nallem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des \nLandes; in weiten Teilen des Landes herrscht seit geraumer \nZeit - labile - Kampfesruhe. Kabul ist Ziel u.a. von \nRaketenangriffen (AA Lageberichte vom 20.2.1998 und vom \n16.6.1998; FAZ vom 19.10.1998), aber nicht Objekt umfassender, \nflächendeckender Kampfhandlungen; die letzte Fluchtbewegung \naus Kabul (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom \n18.9.1997) war durch das seinerzeitige, zwischenzeitlich zum \nErliegen gekommene Vorrücken der Einheiten Massuds auf Kabul \nbedingt (ai-B. /Rundbrief vom Oktober 1997). Seitens \nder Bürgerkriegsparteien werden zwar landesweit immer wieder \nschwere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung bis hin zu \nbrutaler Folter und willkürlichen Tötungen verübt. Im \nMachtbereich der Taliban treten derartige Vorkommnisse \nausweislich der bisherigen Erfahrungen gehäuft jedoch \"nur\" in \nden jeweils vor kurzem unter Kontrolle gebrachten Gebieten und \nin der auf die Eroberung folgenden zeitlichen Phase auf \n(UNHCR: Background paper... vom Juni 1997; AA Lagebericht vom \n25.4.1997 zu den Repressalien in Kabul; ai, B. - \nSchwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996 zu \nden Ereignissen in Herat; NZZ vom 10. und 11.8.1998 und ai-\nB. /Rundbrief vom Oktober 1998 zur Einnahme von \nMazar-i-Sharif). Auch die Massaker an Zivilisten, die die \nTaliban während bzw. nach der Einnahme von Mazar-i-Sharif und \nBamijan im August/September 1998 begangen haben, waren \nregional und zeitlich begrenzt; sie werden als demonstrative \nReaktion der Taliban auf früher erlittene Niederlagen und \nÜbergriffe betrachtet (AA Lagebericht vom 3.11.1998; NZZ vom \n14/15.11.1998; FR vom 25.9.1998). Schwerpunkt der Maßnahmen \nder Taliban nach erzielten Geländegewinnen war neben der \nAbsicherung der Machtübernahme und ihrer militärischen \nVorrangstellung vor allem die sofortige Durchsetzung ihrer \nVersion des islamischen Rechts, insbesondere der strikten \nVerwirklichung der Geschlechtertrennung, der Regeln für das \nVerhalten von Mädchen und Frauen - u.a. Schließung von \nMädchenschulen, weitgehendes Arbeitsverbot, Verschleierung - \nund sonstiger als zwingend verstandener Gebote der Sharia, \nu.a. zur Haar- und Barttracht von Männern, zum Fotografieren \noder zum Hören von Musik (Paik vom 20.2.1997; AA Lagebericht \nvom 20.2.1998). Bei Anpassung an diese Regeln ist die \npersönliche Sicherheit des einzelnen im Einflußgebiet der \nTaliban im wesentlichen gewährleistet. Systematische \nVerfolgungen der Bevölkerung größeren Stils, die diese mit \nhoher Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib oder Leben \naussetzen würden, sind außerhalb des Kriegsgeschehens nicht \nbekannt geworden. Für Binnenflüchtlinge in B. und \nfür Rückkehrer aus dem Ausland gelten dabei keine \nBesonderheiten (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). \nAuch von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer nach \nB. mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fallen \nwürde, oder einer sonstigen konkreten Existenzgefährdung ist \nzumindest für die meisten Landesteile einschließlich Kabuls \nnicht auszugehen. Insoweit ist die Lage wegen allgemeiner \nArmut, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender \nVersorgung mit lebenswichtigen Gütern und Einrichtungen \n- Nahrung, Trinkwasser, Unterkunft, medizinischer Behandlung - \nund der großflächigen Verminung auch landwirtschaftlich \nnutzbaren Geländes zwar gerade auch für Rückkehrer äußerst \nschwierig. Die Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am \noder unter dem Existenzminimum (AA Lageberichte vom 3.11.1998 \nund 16.6.1998). Von den Taliban und ihren \"Behörden\" wird die \nVersorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (AA an Hess. \nVGH vom 28.8.1998). Unterstützung bieten die Familien- und \nStammesstrukturen. Außerdem erhalten Afghanen von ihren sich \nim Ausland aufhaltenden Angehörigen Unterstützung u.a. in Form \nvon Geldleistungen (Danesch an VGH Baden-Württemberg vom \n13.3.1998; NZZ vom 19./20.9.1998). Ausländische und \nafghanische Hilfsorganisationen kümmern sich namentlich im \nMachtbereich der Taliban intensiv um die Versorgung der \nBevölkerung einschließlich der rückkehrenden Flüchtlinge (AA \nLageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998; Danesch an VGH \nBaden-Württemberg vom 13.3.1998). Wenngleich der Einsatz der \nHilfsorganisationen durch Konflikte mit den Taliban behindert \nwird, was im Sommer 1998 teilweise zur Aussetzung von \nHilfsmaßnahmen geführt hat, ist eine das Überleben breiterer \nBevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit \nexistenzsichernden Gütern nicht zu erwarten. Der zeitweilige \nRückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul, wodurch die \nVersorgungslage dort massiv verschlechtert worden war (AA an \nHess. VGH vom 28.8.1998; FR vom 10.8.1998), ist nach der \nzwischenzeitlich erzielten Übereinkunft mit den Taliban \nbeendet; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit auch in \nKabul wieder aufgenommen (ai-B. /Rundbrief vom Januar \n1999).\nDie besonders problematische Situation der Mädchen und Frauen, \ndie unter Vorenthaltung grundlegender Rechte aus der \nÖffentlichkeit verdrängt und gesellschaftlich im wesentlichen \nauf die idealisierte Rolle eines Schutzobjekts verwiesen \nwerden, läßt extreme Gefahren für Leib und Leben ebenfalls \nnicht erwarten. Selbst in bezug auf Frauen ohne männlichen \nBeistand, einen wegen der Praktiken der Taliban in besonderem \nMaße von Hilfe abhängigen Personenkreis, zu dem die Kläger \nallerdings nicht einmal gehören, wird nicht von nachhaltigen \nBehinderungen berichtet, die Verteilungseinrichtungen der \ninternationalen Hilfsorganisationen aufzusuchen und sich dort \nmit dem Notwendigsten zu versorgen; im Gegenteil sind für \nWitwen Ausnahmen vom \"Ausgehverbot\" möglich (Die Zeit vom \n27.8.1998). Von einer Hungersnot, der Rückkehrer \nvoraussichtlich zum Opfer fallen würden oder sonstigen mit der \nnotwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese \nBevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der \nSchutzgüter Leib oder Leben kann nicht ausgegangen werden. Der \nSenat sieht deswegen trotz der zweifellos sehr widrigen \nExistenzbedingungen, denen Rückkehrer in B. \nunterliegen, auch derzeit keine rechtliche Handhabe, sich über \ndie mit dem bewußten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlaß \nverbundene politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus \nB. entgegenzuwirken, hinwegzusetzen.\nVgl. bereits Senatsurteile vom \n10. Dezember 1998 - u.a. 20 A \n4266/97.A -, vom 29. Oktober 1998 \n- u.a. 20 A 7319/95.A - und vom 28. Mai \n1998 - 20 A 6802/95.A -; ebenso: \nHambOVG, Urteil vom 11. September 1998 \n- 1 Bf 49/98.A -; Schl.-Holst. OVG, \nUrteil vom 8. Juli 1998 - 2 L 110/95 -; \na.A.: Hess. VGH, Urteil vom \n16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-28/20-a-3007-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-28/20-a-3007-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308188","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.292673+00:00"}}