{"status":"available","doknr":"OLD308200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0127.2B125.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"2 B 125/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin macht geltend, der angefochtene \nBeschluß weiche im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO vom Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1996 \n- 2 A 3969/93 - ab, weil er von der Möglichkeit einer \nEinbeziehung des Antragstellers in den Aufnahmebescheid seiner \nseit 1994 im Bundesgebiet lebenden Mutter ausgehe. Nach der \nRechtsprechung des erkennenden Senats sei die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides nach Einreise der Bezugsperson nur \nnoch auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG möglich.\n\n4\n\nDamit legt die Antragsgegnerin einen Zulassungsgrund nicht \nin einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nentsprechenden Weise dar. Eine Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn in der Antragsschrift ein \ninhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender \nabstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz \neinem in der Rechtsprechung des erkennenden Senats \naufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Senats \ntragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \nwidersprochen hat.\n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV \n1998, 117.\n\n6\n\nIn der Antragsbegründung wird jedoch ein solcher Rechtssatz \nin der genannten Entscheidung des erkennenden Senats, von dem \nder angefochtene Beschluß abweichen soll, nicht aufgezeigt. \nDie Behauptung, nach dem Urteil des Senats vom 22. März 1996 \n- 2 A 3969/93 - sei die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides nach Einreise der Bezugsperson \"nur \nnoch auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG möglich\", ist \nunzutreffend. In der angegebenen Entscheidung hat der Senat \nsich zu § 27 Abs. 2 BVFG nicht geäußert. Die Entscheidung \nbetraf zudem die Fallgestaltung, daß die Bezugsperson aufgrund \nihrer Ausreise vor dem 1. Januar 1993 den Status einer \nAussiedlerin erworben hatte, während die Mutter des \nAntragstellers im vorliegenden Fall Spätaussiedlerin geworden \nist. In der angeführten Entscheidung hat der Senat \nentscheidungstragend nur darauf abgestellt, daß die \nBezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 \nausgereist sein darf, was in jenem Fall nicht festgestellt \nwerden konnte.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin rügt weiter ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Der Antragsbegründung ist jedoch nicht zu \nentnehmen, worin die ernstlichen Zweifel bestehen sollen. \nSollten die Ausführungen der Antragsgegnerin so zu verstehen \nsein, daß sich die ernstlichen Zweifel aus der Abweichung von \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats ergeben, sind \nernstliche Zweifel schon deshalb nicht dargelegt, weil eine \nDivergenz nicht vorliegt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/2-b-125-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/2-b-125-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308200","retrieved":"2026-07-09 03:37:10.714194+00:00"}}