{"status":"available","doknr":"OLD308194","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0127.15A1929.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"15 A 1929/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.904,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A , \nFlur 4, Flurstück 298 (B straße 5) in C . Unter dem \n15. Juni 1960 wurde ihm für dieses Grundstück eine \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Die \nEntwässerung des Grundstücks sollte danach mangels eines in \nder B straße verlegten Kanals in den Wegegraben erfolgen, \nwobei für das Schmutzwasser mittels einer Drei-Kammer-\nFaulgrube eine Vorklärung durch Entschlammung erfolgen sollte. \nSobald eine zentrale Kanalisation ausgebaut würde, mußte nach \neiner Nebenbestimmung zur Baugenehmigung der Anschluß daran \nerfolgen.\n\n4\n\nTatsächlich betrieb 1960 im Rahmen der Bebauung der B \nstraße die damalige Gemeinde A die Verlegung eines \nKanals, und zwar von der B straße bis zur Einmündung in \ndie D straße, von dort bis zur E straße und da abknickend \nbis zum \nF bach, in den das Abwasser eingeleitet wurde. Die \nAusschreibung erfolgte durch die Gemeinde A unter \nEinschaltung des Amtes C ; die Gemeinde bemühte sich, \nDurchleitungsrechte für sich zu erlangen. Die Finanzierung \nwurde in der Weise sichergestellt, daß die Anlieger der B \nstraße sich verpflichteten, jeweils 1.000,00 DM vor \nAuftragserteilung durch die Gemeinde zu zahlen, was auch \nerfolgt ist. Der mit der Planung beauftragte Ingenieur \nerstellte am 8. Mai 1961 einen \"Bestandsplan Teilkanalisation \nGem. A , Krs. G \", in dem die Lage des Kanals in der \nB straße bis zum F bach verzeichnet ist. Der Kläger \nleitete in diesen Kanal den Überlauf der Klärgrube und das \nRegenwasser ein. \n\n5\n\nAm 1. Januar 1969 wurde die Gemeinde A in die Stadt C \neingegliedert. 1972 verlegte die Stadt im Gebiet der Stadt \nA einen Hauptsammler, der an das Klärwerk in H \nangeschlossen war. An diesen Hauptsammler wurde der von der B \nstraße ausgehende Kanal angeschlossen. 1983 wurde dieser \nmittels Fernsehkamera untersucht. 1991 wurde der Kanal in der \nB straße gegen einen neuen ausgetauscht. Mit Bescheid vom \n27. Mai 1992 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nKanalanschlußbeitrag über 7.904,00 DM heran. Auf den den \nWiderspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 20. Dezember 1994 hin hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Durch die \nNeuherstellung des Kanals in der B straße im Jahre 1991 \nsei keine erneute Beitragspflicht entstanden, da es sich nicht \num eine erstmalige Kanalisierung handele. Vielmehr sei bereits \n1969 eine einmalige Anschlußgebühr vorgesehen gewesen. \nSpätestens sei 1972, als die Vorklärungsnotwendigkeit infolge \ndes Anschlusses an den Hauptsammler weggefallen sei, eine \nBeitragspflicht entstanden, soweit diese nicht wegen des \nvorhergehenden Entstehens einer Anschlußgebühr von vornherein \nentfiel. Es sei unerheblich, daß die B straße nicht im \nVerzeichnis der Straßen und Ortsteile mit betriebsfertigen \nEntwässerungs- und Abwasseranlagen verzeichnet gewesen sei, da \neinem solchen Verzeichnis keine konstitutive Bedeutung \nzukomme.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n27. Mai 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 20. Dezember \n1994 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Erst 1990/1991 sei ein öffentlicher \nAbwasserkanal in der B straße verlegt worden, dessen \nFertigstellung am 5. Februar 1992 öffentlich bekannt gemacht \nworden sei. Dadurch sei die Beitragspflicht ausgelöst \nworden.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig \neingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Vor \nder Verlegung des Kanals 1991 in der B straße habe eine \nBeitragspflicht oder eine Anschlußgebührenpflicht nicht \nentstehen können, da der alte Kanal in der B straße \ntechnisch nicht geeignet für die unschädliche Ableitung des \nAbwassers und somit nicht Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage C gewesen sei. Voraussetzung für eine \nunschädliche Entwässerung sei die Zuführung der Abwässer zu \neiner Zentralkläranlage. Daher könne die Ableitung in den F \nbach von vorneherein nicht als unschädliche Entwässerung \nangesehen werden. Auch nach dem Anschluß des alten Kanals der \nB straße an den 1972 verlegten Hauptsammler habe eine \nBeitragspflicht nicht entstehen können, da der alte Kanal \ninfolge seines mangelhaften technischen Standards zur Aufnahme \nungeklärten Abwassers ungeeignet gewesen sei. Daher seien die \nKleinkläranlagen in der B straße anläßlich des \nAnschlusses an den Hauptsammler auch nicht stillgelegt worden. \nDie Untersuchung des Kanals 1983 habe die technische \nUngeeignetheit des Kanals zum Transport ungeklärter Abwässer \nnachgewiesen. Er, der Beklagte, habe keine Gebühren für die \nNutzung des Kanals erhoben und ihn auch nicht in die \nBeitragsbedarfsberechnung eingestellt, weil keine \nbetriebsfertige öffentliche Abwasserleitung in der B \nstraße vorhanden gewesen sei.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Antrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen und trägt insbesondere vor: Der alte Kanal in der B \nstraße habe von Anfang an zur gemeindlichen \nEntwässerungsanlage gehört. Die Ableitung des vorgeklärten \nAbwassers in den F bach habe den damaligen Standards für \neine unschädliche Entwässerung genügt. Die Tatsache, daß der \nalte Kanal 1991 ausgetauscht worden sei, beruhe auf einem \nnormalen Reparaturbedarf nach etwa 30 Jahren. Im übrigen habe \nder Beklagte auch erst sieben Jahre nach der Feststellung der \nMängel die Notwendigkeit für eine Reparatur gesehen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte \ndes Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nDer Beitrag durfte nicht festgesetzt werden, weil eine \nBeitragspflicht nicht entstanden ist. Das Grundstück gehört \nnämlich nicht zum Kreis der einer Beitragspflicht \nunterliegenden Grundstücke. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der \nStadt C über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für \ndie Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage vom 5. Oktober 1972 (ABS 1972) \nentsteht für Grundstücke, die beim Inkrafttreten der Satzung \n(1. Januar 1973) bereits angeschlossen waren, keine \nAnschlußbeitragspflicht, wenn für den Anschluß des Grundstücks \neine Anschlußgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem \nRecht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlaß oder \nVerjährung erloschen ist. \n\n22\n\nUnerheblich ist, ob die ABS 1972 wirksames Ortsrecht war. \nAus Gründen des Vertrauensschutzes können nämlich solche an \nsich gültigen, den Kreis der der Beitragspflicht \nunterliegenden Grundstücke einschränkenden \nTatbestandsregelungen einer ungültigen Satzung durch eine \nspätere gültige Satzung nur für solche Grundstücke beseitigt \nwerden, die nach dem Inkraftsetzen der die Einschränkung \nbeseitigenden Satzung angeschlossen werden.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. September \n1987 - 2 A 993/87 -, StuGR 1988, 299 \n(300).\n\n24\n\nDer Tatbestand des die Beitragspflicht ausschließenden § 7 \nAbs. 2 ABS 1972 ist erfüllt. Das Grundstück des Klägers war am \n1. Januar 1973 an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen. Der Kanal in der B straße war nämlich \nentgegen der Auffassung des Beklagten Teil der öffentlichen \nAbwasseranlage der Stadt C . Ob ein Kanal Teil der \nöffentlichen Abwasseranlage ist, bestimmt sich danach, ob er \nzum entwässerungsrechtlichen Zweck durch Widmung bestimmt ist, \ndie nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. \n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. September \n1987, a.a.O.\n\n26\n\nDer alte Kanal in der B straße war ursprünglich Teil \nder öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde A und \nhat die Eigenschaft, Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage \nzu sein, nicht verloren, als die Gemeinde A am 1. Januar \n1969 in der Stadt C aufging. Dies ergibt eine \nGesamtwürdigung der Umstände: Der Kanal wurde durch die \nGemeinde A zum Zweck der Ableitung von Oberflächenwasser \nund vorgeklärtem Schmutzwasser im Rahmen der Bebauung der B \nstraße erstellt, indem die Gemeinde die Planung und \nAusschreibung veranlaßte und den Auftrag zur Verlegung des \nKanals im wesentlichen im öffentlichen Straßenraum vergab. Bei \ndiesem Kanal handelte es sich auch nicht um ein bloßes \nProvisorium, sondern um eine nach den damaligen Verhältnissen \nals ausreichend angesehene Form der Entwässerung von \nRegenwasser und vorgeklärtem Schmutzwasser. Das ergibt sich \nschon daraus, daß der Kanal nicht zur vorläufigen Behebung \neines eingetretenen Entwässerungsmißstandes, sondern im Rahmen \nder anstehenden Bebauung der B straße erstellt wurde. \nAuch die Entwässerungsrechtslage sah zum damaligen Zeitpunkt \ndie Ableitung von Oberflächenwasser und von in Klärfaulgruben \nentschlammtem häuslichen Abwasser in Gewässer, soweit sie \nreichlich Niedrigwasser führten, als ausreichend an. \n\n27\n\nVgl. Punkt 2.232 der DIN 4261 von \nOktober 1954 (Kleinkläranlagen), \neingeführt durch Runderlaß des \nMinisters für Wiederaufbau und des \nMinisters für Ernährung, Landwirtschaft \nund Forsten vom 11. November 1954, MBl. \nNW Spalte 2037; vgl. auch die erneute \nBekanntgabe durch Runderlaß des \nMinisters für Landesplanung, \nWohnungsbau und öffentliche Arbeiten \nsowie des Ministers für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten vom \n18. Februar 1964, MBl. NW S. 389; siehe \nauch zur Maßgeblichkeit dieser \ntechnischen Vorschrift und der \nZulässigkeit der Einleitung \nvorgeklärter Abwässer in einen \nVorfluter für die Rechtslage 1970 \nGädtke, Kommentar zur BauO NW, 3. Aufl. \n1970, S. 373, 379. \n\n28\n\nDie seinerzeit gewählte Form der Abwasserbeseitigung war \ndaher geeignet, den Entwässerungszweck herbeizuführen, so daß \nkein Grund besteht, den alten Kanal nur als Provisorium, das \nnoch nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage geworden \nist, anzusehen. Unerheblich ist, ob eine erforderliche \nwasserrechtliche Erlaubnis für eine Einleitung vorlag und ob \nkonkret die gewählte Entwässerung nach der Ableitung aus dem \nBereich der angeschlossenen Grundstücke zu keiner \nUmweltbelastung führte. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. September \n1987, a.a.O.\n\n30\n\nDer Umstand, daß die Baugenehmigung und die Bauunterlagen \nnoch von einem Einleiten des Oberflächenwassers und des \nvorgeklärten Schmutzwassers in einen Wegegraben ausgingen, \nändert nichts daran, daß die Gemeinde A den Kanal gerade \nals Ersatz für eine Entwässerung über den Wegegraben \nkonzipiert und damit eine öffentliche Entwässerungsanlage \ngeschaffen hat.\n\n31\n\nAn der Eigenschaft des alten Kanals in der B straße, \nTeil der gemeindlichen öffentlichen Abwasseranlage zu sein, \nhat sich durch das Aufgehen der Gemeinde A in der Stadt C \nnichts geändert: Der Begriff der öffentlichen Abwasseranlage \nund deren Zweck sind in § 1 der Satzung der Stadt C über \ndie Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nstädtischen Entwässerungs- und Abwasseranlagen vom 5. Dezember \n1969 (EWS 1969) so weit und so generell gefaßt (die Stadt hat \n\"für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und \nOberflächenwasser) zu sorgen\"; die Stadt läßt \"Leitungen\" \nsowie \"Anlagen zur Reinigung der Abwässer\" bauen, wobei \nAbwasseranlagen \"auch aus offenen Entwässerungsgräben und \nVorflutern\" und \"Privatkanäle(n)\" bestehen können), daß \nangesichts der auch noch Ende 1969 als grundsätzlich \nausreichend angesehenen Entwässerungsform der Ableitung in \neiner Klärgrube vorgeklärter Abwässer in einen Vorfluter der \nalte Kanal in der B straße auch Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage der Stadt C geworden ist. \n\n32\n\nDer Anschluß des klägerischen Grundstücks an diese \nöffentliche Entwässerungsanlage hat, wie § 7 Abs. 2 ABS 1972 \nweiter verlangt, zu einer Anschlußgebührenpflicht nach \nfrüherem Recht geführt. § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung zur \nSatzung der Stadt \nC über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß \nan die städtische Entwässerungs- und Abwasseranlage vom \n5. Dezember 1969 (GBO 1969) regelte nämlich, daß eine \neinmalige Anschlußgebühr für das Nehmen oder Haben (Behalten) \ndes Anschlusses an die städtischen Entwässerungs- und \nAbwasseranlagen zu zahlen war.\n\n33\n\nUnerheblich ist für die satzungsrechtliche Beschränkung des \nKreises der der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke in \n§ 7 Abs. 2 ABS 1972, daß das Grundstück des Klägers sowohl \nwährend der Existenz der Gemeinde A als auch im \nZeitpunkt des Übergangs auf die Stadt C am 1. Januar 1969 \nnur über einen Teilanschluß verfügte, weil das Schmutzwasser \neiner Vorklärung durch eine Kleinkläranlage bedurfte. \nMaßgeblich ist alleine, ob der Anschluß, sei es ein \nVollanschluß, sei es ein Teilanschluß, zum Entstehen der \nvollen Anschlußgebühr geführt hat. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. September \n1987, a.a.O.; Urteil vom 21. August \n1979 - II A 792/77 -, MittStGB NW 1979, \n364.\n\n35\n\nDas ist der Fall. § 3 Abs. 1 GBO 1969 setzt als \nTatbestandsmerkmal für das Entstehen der Anschlußgebühr \nalleine das - hier allein in Betracht kommende - Haben \n(Behalten) des Anschlusses an die städtischen Entwässerungs- \nund Abwasseranlagen voraus. Eine Teilanschlußgebühr war \nlediglich in § 3 Abs. 3 GBO 1969 für den Fall vorgesehen, daß \nvon einem unbebauten Grundstück nur Oberflächenwasser in die \nöffentlichen Enwässerungs- und Abwasseranlagen eingeleitet \nwurde. Für den Fall, daß von einem bebauten Grundstück \nOberflächenwasser und vorgeklärtes Schmutzwasser eingeleitet \nwurden, war keine Teilanschlußgebühr vorgesehen. Entscheidend \nist daher für das Entstehen der vollen Anschlußgebühr nur, ob \nder Anschluß des klägerischen Grundstücks ein Anschluß im \nSinne des § 3 Abs. 1 GBO 1969 war. Das ist zu bejahen.\n\n36\n\nEin Anschluß in diesem Sinne liegt nämlich vor, wenn er ein \nvon der EWS 1969 vorgesehener Anschluß war. Die EWS 1969 \nkannte nicht nur den vollen Anschluß, sondern auch den auf die \nunmittelbare Einleitung des Regenwassers und vorgeklärten \nSchmutzwassers beschränkten Anschluß. § 8 Abs. 2 Buchst. d EWS \n1969 sah nämlich insoweit vor, daß dann, wenn in die \nAbwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeführt werden \ndurften, eine Grundstückskläreinrichtung angelegt werden \nmußte, deren Überlauf ausnahmsweise mit Einverständnis des \nStadtdirektors an die Netzleitung angeschlossen werden durfte, \nwenn das Abwasser nach dem genehmigten Entwurf behandelt \nworden war. Die EWS 1969 sah damit genau die Art des \nAnschlusses vor, die vor der Eingliederung der Gemeinde A \nin die Stadt C mit dem Willen der Gemeinde A \nhergestellt war. Der so im Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nGBO 1969 vorhandene Anschluß war also ein \nentwässerungsrechtlich vorgesehener Anschluß und damit ein das \nEntstehen der vollen Anschlußgebühr auslösender Anschluß im \nSinne des § 3 Abs. 1 GBO 1969.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 163 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n39\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/15-a-1929-96","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/15-a-1929-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308194","retrieved":"2026-07-09 03:37:10.195817+00:00"}}