{"status":"available","doknr":"OLD308193","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0127.13C1.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"13 C 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO). Die Antragstellerin greift die \nÜberprüfung der Ausbildungskapazität der Ruhr-Universität Bochum (RUB) im \nStudiengang Medizin des Wintersemesters 1998/99, erstes FS, durch das \nVerwaltungsgericht und damit die Kapazitätsberechnung des Ministeriums für \nWissenschaft und Forschung (MWF) nur insoweit an, als ein Dienstleistungsexport \nvon 4,95 DS der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugunsten des Faches \nTheoretische Medizin im Rahmen des Studiengangs Statistik/Informatik an der \nUniversität Dortmund angesetzt worden ist. Dieser Abzug, der auf den \nKooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund und der RUB vom \n19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden. \n\n4\n\nDer Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche \nRechtmäßigkeit dieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den \ngesetzlichen Anliegen des Universitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der \nHochschulen beispielsweise eine fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre \nund Hochschuldidaktik sowie eine bestmögliche Nutzung aller \nHochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 UG), \ninsbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur-\nwissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch-\nvorklinische Ausbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 \nAbs. 1 Satz 2 UG). Diese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden \nForderung nach sinnvoller und effektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes \nfür Wissenschaft, Forschung und Lehre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie \nrechtfertigen überdies die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit \neinhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruches eines einen \nStudiengang der exportierenden Lehreinheit anstrebenden Studienbewerbers auf \nStudienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC-Studiengänge ohnehin auf ein \nRecht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert ist. Diese \nGrundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung des \nStudienbewerbers im angestrebten Semester infolge der Verknappung der \nZulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden \nLehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte \nLehre nicht verlorengeht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen \nStudiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen \"verdeckten\" Studienplatz \nerfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den \nRegelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen \nAuswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im \nStudiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. \n\n5\n\nIndes dürfte ein von einer Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter \nDienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er \nsachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der \nkeine \"harten\" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser \nHinsicht unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch \nkeinen Bedenken. Die exportierten Veranstaltungen sind nach der Studienordnung \ndes Nebenfachstudiums Theoretische Medizin Teil des Curriculums. Der Senat hat \nbereits entschieden, daß ein Dienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage \nerbracht werden kann, die ohne normative Festlegung lediglich durch eine \ntatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt ist. \n\n6\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -.\n\n7\n\nDaß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden \nStudiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und \nwird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. \n\n8\n\nDer vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen \nFächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und \nPhysiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den \nAusbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden \nFachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich \ndiejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule \ngelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine \nZweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch \nLehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch \nLehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der \nErwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der \nWissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die \nbereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und \ninhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der \ngegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter \nHochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso \nsachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden \nEntgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten \nLehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin \nvermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch \ndas Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das \nLehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in \neiner den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden \nWeise einzusetzen. \n\n9\n\nDie Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen \nBedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den \nProzeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den \nKapazitätsberechnungsunterlagen im Leitverfahren des Verwaltungsgerichts zur \nEinsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem Vordiplom zu absolvierenden \nmedizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), Biologische Chemie I \n(3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration mit \nGruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie \nII (1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der \nDemonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) \n0,04 DS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen \nCurricularanteil von (10 x 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung \nfür die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des \nKooperationsvertrages ein Curricularanteil von 0,15 DS, der mithin auf keinen Fall \nüberhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen nachfragenden Studenten (Aq/2) hat die \nAntragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten sind insoweit auch nicht erkennbar. \nRechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug ebenfalls \nbeanstandungsfrei.\n\n10\n\nDie von der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Divergenz zur zitierten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat, \nabgesehen davon, daß es ausdrücklich von der von der Antragstellerin angezogenen \nRechtsprechung ausgegangen ist, keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der \nRechtsprechung der genannten Gerichte unvereinbar wäre. Vielmehr hat es den \nDienstleistungsabzug als im Rahmen des nach der zitierten Rechtsprechung \nZulässigen liegend gewertet. Daß diese mit den Grundsätzen der \nbundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmende Wertung des \nVerwaltungsgerichts bei der Antragstellerin keine Akzeptanz findet, stellt keine \nDiskrepanz im Sinne des Zulassungsverfahrensrechts dar. \n\n11\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache \nnicht zu. Die in diesem Zusammenhang sich stellenden Rechtsfragen sind von der \nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats geklärt. Weitere \nüber den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher \noder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung \ndienen könnten und in der Beschwerde klärungsbedürftig und klärungsfähig wären, \nhat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. \n\n12\n\nSchließlich liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. \nEine das übliche Maß übersteigende Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht weist der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/13-c-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-27/13-c-1-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308193","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.662966+00:00"}}