{"status":"available","doknr":"OLD308208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0126.2A296.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-26","aktenzeichen":"2 A 296/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 21. April 1967 in S. im Gebiet \nKaraganda in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die am 17. \nMärz 1949 in T. im Gebiet Kirov in der Russischen \nFöderation geborene M. T. , geborene L. , und der am \n28. Juni 1945 geborene M. T. . Die Eltern der Klägerin \nreisten am 5. Juni 1992 mit einem Aufnahmebescheid der Mutter \nder Klägerin vom 27. November 1991 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein.\n\n3\n\nAm 9. März 1993 stellte die Klägerin für sich und ihren \nEhemann B. L. beim Bundesverwaltungsamt einen \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab \ndie Klägerin als ihre Volkszugehörigkeit, Muttersprache und \njetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \"Deutsch\" an. \nZur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, \ndie deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu \nschreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großeltern-\nteil, von den Eltern/Elternteil, von der Antragstellerin und \nvon ihrem Ehemann deutsch gesprochen. Die Frage nach der \nPflege des deutschen Volkstums beantwortete die Klägerin mit \n\"Ja\" und erläuterte: \"Ich habe die deutsche Sprache in der \nFamilie und in der Schule gelernt. Ich bin luterisch getauft. \nIch habe auch die deutsche Sprache in dem Universität \nstudiert. Jetzt verbessere ich meine deutsche Sprache in ein \nDeutschen Sprachkurs.\" Nach dem Inhalt der zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin \nvom 18. Mai 1967 ist ihr Vater ukrainischer und ihre Mutter \ndeutscher Nationalität. Dem Aufnahmeantrag war eine Erklärung \nder Klägerin vom 21. Dezember 1992 auf einem Formular der \nBeklagten beigefügt, wonach sie als Kind im Elternhaus ab dem \n1. Lebensjahr Deutsch und ab dem 3. Lebensjahr Russisch \ngesprochen hat. Bei der Frage nach den Sprachen, die jetzt von \nder Klägerin im engsten Familienkreis gesprochen werden, ist \nfür Deutsch und Russisch jeweils sowohl \"selten\" als auch \n\"häufig\" angekreuzt. Weiter ist angegeben, die Klägerin \nverstehe auf deutsch fast alles und schreibe Deutsch. Bei der \nFrage, ob die Klägerin deutsch spreche, ist sowohl \"nur \neinzelne Wörter\" als auch \"reicht für ein einfaches Gespräch\" \nangekreuzt. In einem Zusatz ist erläutert, daß die Klägerin \nmit ihrer Mutter und Oma in der Familie deutsch gesprochen und \nDeutsch in der Schule und der Universität gelernt habe. Jetzt \nverbessere sie ihre Deutschkenntnisse in einem Sprachkursus. \nIn einer weiteren dem Aufnahmeantrag beigefügten Erklärung \nerläuterte die Klägerin u.a., daß sie in den letzten Jahren \nSchwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt habe. Sie \nhabe keine Verwandten mehr, mit denen sie deutsch sprechen \nkönne. Nur mit ihrem Ehemann, der deutsch lerne, könne sie \nnoch deutsch sprechen.\n\n4\n\nIn einem Protokoll über ein Gespräch der Klägerin in der \nAußenstelle C. des Bundesverwaltungsamtes am 14. Juli \n1994 wurde vermerkt, daß die Klägerin kein Deutsch spreche und \nverstehe. Ihre Mutter- und Umgangssprache sei Russisch. Sie \nhabe die Nationalität in ihrem Inlandspaß 1994 von ukrainisch \nauf deutsch geändert. Ausweislich einer zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Ablichtung der Übersetzung \neines \"Rechtsspruchs\" des Stadtvolksgerichts in H. im \nGebiet M. vom 7. Juni 1994 wurde der Paßbehörde \nauferlegt, den Inlandspaß der Klägerin zu ändern und als ihre \nNationalität \"Deutsche\" einzutragen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. August 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin sei keine \ndeutsche Volkszugehörige, weil sie über keine deutschen \nSprachkenntnisse verfüge. Außerdem habe sie auf eigenen Wunsch \ndie ukrainische Nationalität in ihren ersten Inlandspaß \neintragen lassen und selbst darüber entschieden, eine \nukrainische Volkszugehörige zu sein.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. August 1994 \nWiderspruch ein und trug zu dessen Begründung im wesentlichen \nvor: Der ukrainische Nationalitätseintrag in ihrem ersten \nInlandspaß sei ohne ihren Willen durch die Schule veranlaßt \nworden. Als Kind habe sie zuhause deutsch gesprochen, später \nin der Schule und auf der Straße nur noch russisch. Die \nletzten Jahre habe sie in T. Q. gewohnt und kein \ndeutsch mehr sprechen können. Sie sei nur zweimal im Jahr in \nden Ferien in der Familie gewesen. In der Universität und im \nStudentenwohnheim seien keine Deutschen gewesen, mit denen sie \nhabe deutsch sprechen können. Bei der Anhörung in C. \nsei sie sehr ängstlich gewesen und habe deshalb nicht einmal \ndie auf russisch gestellten Fragen beantworten können. Sie \nsolle nicht als Spätaussiedlerin anerkannt, sondern nur \"als \nAbkömmling einer deutschen Mutter in das Verfahren einbezogen\" \nwerden. Dem Widerspruch wurde eine beglaubigte Übersetzung der \nErklärung einer Frau O. B. E. vom 10. \nNovember 1992 zu den Umständen der Nationalitätseintragung und \neine Erklärung der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, \nFrau F. L. , vom 11. August 1994 beigefügt. Wegen des \nInhaltes dieser Erklärungen wird auf Blatt 66 und 67 der \nBeiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\n7\n\nMit am 17. November 1994 zugestelltem Widerspruchsbescheid \nvom 10. November 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 15. Dezember 1994 hat die Klägerin die vorliegende, \nnicht näher begründete Klage erhoben.\n\n9\n\nDie Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 1. August 1994 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n10. November 1994 zu verpflichten, ihr den \nbeantragten Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n12\n\nGegen diesen am 20. Dezember 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Januar 1997 die nicht \nnäher begründete Berufung eingelegt.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n20\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht.\n\n21\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n23\n\nDie Klägerin lebt jedoch heute noch in T. Q. in \nder Russischen Föderation.\n\n24\n\nDie Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n25\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n26\n\nDie Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam \nund enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich \nunzulässige Rückwirkung.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n28\n\nDie Frage, ob die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich \nerfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in ihrem \nInlandspaß in \"Deutsche\" nach dem Recht ihres Herkunftsstaates \nnunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier \noffenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung ihres \nInlandspasses erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen \nder dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. \nDiese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen \njemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, \nnach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen \nPaßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, \nderen beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist \nhingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die \nZurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des \nBetroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität \nin den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n30\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein \nBekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben \nhat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift \nmaßgeblich. Denn für die Eintragung der ukrainischen \nNationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspaß war eine \nausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1983 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach \nden Vorschriften dieser Paßverordnung war in den Pässen auch \ndie Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität \nbei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen \nwar, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 \nausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den \njeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern \nbestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses \nein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, \nob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter \nder in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \na.a.O.\n\n32\n\nDanach kann die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf \nÄnderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung der \nKlägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen.\n\n33\n\nDer Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht \njedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin \nursprünglich die ukrainische Nationalität eingetragen worden \nwar. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich \nein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom \n24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE \n30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C \n30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, \nund vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \na.a.O.\n\n35\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen \nWillen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt \nist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686.\n\n37\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zur Überzeugung des Senates gemäß der \noben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts \nentsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren \nausdrücklichen Willen geschah. Denn das der Klägerin \nzustehende Wahlrecht wurde nach den Erkenntnissen des Senates \ndadurch ausgeübt, daß bei der Beantragung des Inlandspasses \nein Formular auszufüllen und vom Antragsteller zu \nunterschreiben war, die sogenannte \"Forma 1\", in das u.a. auch \ndie gewählte Nationalität einzutragen war. Außerdem war dem \nAntrag ein Lichtbild des Antragstellers sowie dessen \nGeburtsurkunde beizufügen.\n\n38\n\nDanach mußte die Klägerin für die Eintragung der \nNationalität in ihren ersten Inlandspaß die \"Forma 1\" \nauszufüllen und in das Feld \"Nationalität\" wegen der \nverschiedenen Nationalitäten ihrer Eltern die von ihr \ngewünschte Nationalität eintragen. Dabei konnte sie zwischen \ndeutsch und ukrainisch wählen, da ihre Eltern in ihrer \nGeburtsurkunde als \"Ukrainer\" bzw. \"Deutsche\" eingetragen \nwaren.\n\n39\n\nNach der Überzeugung des Senates ist die Eintragung der \nukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der \nKlägerin in dieser Weise und mit deren Willen erfolgt. Da das \nWahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den \nsowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in \nEinzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder \ngegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde,\n\n40\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n3. November 1997 - 2 A 1651/94 -,\n\n41\n\ngeht der Senat davon aus, daß die Klägerin - möglicherweise \nin der Schule - entsprechend dem üblichen Verfahren bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses einen Antrag \nunterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Ukrainerin\" \nangegeben war. Denn der Vortrag der Klägerin in ihrer \nWiderspruchsbegründung, die Lehrerinnen hätten gegen ihren \nWillen die Nationalität ihres Vaters \"in den Paß \neingeschrieben\", ist so unvollständig und unschlüssig, daß aus \nihm kein Sachverhalt entnommen werden kann, der eine \nEintragung der ukrainischen Nationalität in den Inlandspaß der \nKlägerin ohne deren Willen als Ausnahme vom Regelfall auch nur \nals möglich erscheinen ließe. Denn die damit vorgetragene \nBehauptung, der Inlandspaß der Klägerin sei allein von den \nLehrerinnen erstellt und ausgehändigt worden, ohne daß die \nKlägerin vorher in einem Antragsverfahren überhaupt beteiligt \ngewesen sei, ist offensichtlich falsch, weil sie dem in der \nPaßverordnung geregelten Antragsverfahren völlig widerspricht \nund in der damaligen Sowjetunion weder die Lehrer noch die \nSchule für die Ausstellung von Inlandspässen zuständig waren. \nDie Klägerin, die schon im Widerspruchsbescheid auf die \nNotwendigkeit der förmlichen Antragstellung und die Wahl der \nNationalität nach der Paßverordnung hingewiesen worden ist, \nhat weder die Klage noch die Berufung begründet und somit \nnichts dargetan, woraus geschlossen werden könnte, daß in \nihrem Fall nicht so verfahren worden ist.\n\n42\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin ist nicht \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich. Denn \nAnhaltspunkte dafür, daß ein Bekenntnis der Klägerin zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1984 durch Angabe der deutschen \nNationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen \noder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und \ndie Klägerin deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie \ngeschehen hätte ausüben müssen, sind nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich.\n\n43\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität für ihren Inlandspaß im Jahre 1994 abgegebene \nErklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n44\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar \nnicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die \nErklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n46\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n48\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n50\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist \nzunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren \nGegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter \njemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und vom \n17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR, \n1998, 266.\n\n52\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin nicht erbracht. Entscheidend ist, \ndaß sie die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß \ngewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - \nabgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig \nein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat sie \nnicht dargetan.\n\n53\n\nB. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter M. T. \nvom 27. November 1991. Dieser Anspruch setzt nämlich im \nRegelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des \nErlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete \nnoch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem \n1. Januar 1993 ausgereist sein darf.\n\n54\n\nZwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nausdrücklich nicht aufgeführt. Bereits der Wortlaut der \nVorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine \nEinbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid \neiner sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer \naufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies \nergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, \ndaß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von \"Personen im Sinne des \nSatzes 1\" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. \nDa der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur \n\"Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt\" \nwird, \"die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen\", stellt schon die Formulierung \ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in \nBetracht kommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den \nAussiedlungsgebieten gewohnt haben. Deshalb setzt die \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraus, daß die \nBezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n55\n\nDieser dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nentsprechende Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht im \nübrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn die \nBundesregierung ging ausweislich der Begründung zu ihrem im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf \ndes Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, daß eine \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich \nist, nachdem die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete \nverlassen hat. Nach dieser Begründung \"stellt der Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG klar, daß die Eintragung eines Ehegatten und eines \nAbkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange \ndie Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im \nBundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft \nalso noch nicht entstanden ist\". Sie geht ausdrücklich davon \naus, daß eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die \nBezugsperson durch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich \nden Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. \nerworben hat, weil sie dann nicht mehr zum Personenkreis des \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört.\n\n56\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs \nder Bundesregierung zum Gesetz zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, \nzu Nummern 24 bis 30 des Artikel 1 \n(§§ 26 bis 29), S. 26.\n\n57\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Klägerin in den \nAufnahmebescheid ihrer Mutter schon deshalb ausgeschlossen, \nweil diese die Aussiedlungsgebiete bereits unter Aufgabe ihres \ndortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, da \nsie sich seit dem 5. Juni 1992 erkennbar auf Dauer in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. \n3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das \nBerufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-26/2-a-296-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-26/2-a-296-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308208","retrieved":"2026-07-09 03:37:11.406951+00:00"}}