{"status":"available","doknr":"OLD308207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0126.1A76.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-26","aktenzeichen":"1 A 76/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der mit der Antragsschrift \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG nicht dargetan ist. \n\n3\n\nDer in der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, \n\n4\n\nob der Kläger bei einer Rückkehr \nnach Vietnam von asylrechtsrelevanter \nVerfolgung in seinem Heimatland in der \nWeise bedroht ist, daß er zwar zur Zeit \nnicht mit einer strafrechtlichen \nVerfolgung, aber mit anderen, subtilen \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen \nhat,\n\n5\n\nkommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil \nsie allein auf eine mögliche Gefährdung des Klägers \nausgerichtet und ihre Beantwortung von den Umständen des \nEinzelfalles abhängig ist. \n\n6\n\nAber auch für die dahinter stehende Frage einer generellen \nGefährdung von Rückkehrern nach Vietnam fehlt es an einer den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden \nDarlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs. Im Urteil vom \n9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A - hat der Senat in Würdigung \nder vorliegenden Erkenntnisse festgestellt, daß Rückkehrer \nnach Vietnam wegen des Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und einer Asylantragstellung nicht mit einer \n- möglicherweise - als politische Verfolgung zu wertenden \nstrafrechtlichen Sanktion rechnen müssen. Das gilt \ngleichermaßen für Disziplinierungsmaßnahmen außerhalb des \nstrafrechtlichen Bereichs, wie sie mit der - auch vom Kläger \nangeführten - Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 \nund der dazu ergangenen \"Verordnung über die \nverwaltungsrechtliche Arrestierung\" ermöglicht werden. Aus den \nAusführungen in dem benannten Urteil ergibt sich, daß die \nGefahr, von Seiten des vietnamesischen Staates diszipliniert \nzu werden, nicht davon abhängt, ob sich das jeweilige \nVerhalten unter eine bestimmte Norm subsumieren läßt, was \nangesichts der vielfach sehr weit und unbestimmt gefaßten \nNormierungen im vietnamesischen Recht häufig möglich sein \ndürfte. Vielmehr ist entscheidend, ob der vietnamesische Staat \nvon der jeweiligen Norm zur Disziplinierung bestimmter \nPersonen auch Gebrauch machen will. Von einer derartigen \nAbsicht des vietnamesischen Staates kann jedoch nicht \nausgegangen werden, wenn es sich um Personen handelt, die in \nkeiner Weise als mögliche Oppositionelle in Erscheinung \ngetreten sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der \nvietnamesischen Staat die Absicht haben könnte, Personen \nallein wegen eines Auslandsaufenthalts und/oder einer \nAsylantragstellung zu sanktionieren. Weder aus dem Vorbringen \ndes Klägers noch ansonsten ist ein hinreichend konkreter \nAnhalt ersichtlich, daß dies für Sanktionsmöglichkeiten \nunterhalb der strafrechtlichen Ebene anders zu sehen ist. Auch \nder vom Kläger eingereichte Bericht der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte März/Juni 1998 steht dem nicht \nentgegen. Die darin geschilderten Einzelfälle betreffen \nsämtlich Personen, die sich in besonderer Weise \nöffentlichkeitswirksam gegen die vietnamesische Regierung oder \ndie sie tragende Kommunistische Partei gewendet haben. Dem \nBericht läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß nicht in \nErscheinung getretene Rückkehrer mit Sanktionen unterhalb der \nstrafrechtlichen Ebene rechnen müßten. \n\n7\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 \nSatz 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; \nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). \n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-26/1-a-76-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-26/1-a-76-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308207","retrieved":"2026-07-09 03:37:11.321481+00:00"}}