{"status":"available","doknr":"OLD308226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0122.9A4672.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"9 A 4672/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten \nder seinerzeit als Beigeladene zu 1. geführten A. Z. M. geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n28. November 1995 wird aufgehoben, soweit er die Beigeladenen (Verfahrensbeteiligte Nr. 2 \nund 3 des Bescheides) betrifft. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren \ntragen die Beklagte 1/2 und die Beigeladenen jeweils 1/6. Im übrigen trägt jeder am \nBerufungsverfahren Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens selbst.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Zulassungs- und dem \nBerufungsverfahren tragen die Beklagte 1/2 und die Beigeladenen jeweils 1/4. Im übrigen \nträgt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten aus dem Zulassungs- und \nBerufungsverfahren selbst. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die zulässige Berufung kann nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden \nwerden, weil der Senat sie einstimmig für begründet hält. \n\n3\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 1. Dezember 1998 auf die Rechtsprechung des \nSenats zu den Voraussetzungen der Sippenhaft im Iran unter \nBezugnahme auf einschlägige und im einzelnen bezeichnete \nEntscheidungen hingewiesen worden. Eine Einsicht in die \nzitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren \nEntscheidungen des Senats oder aber die in den Entscheidungen \nverwerteten und von dem Senat in der Dokumentationsstelle \nvorgehaltenen Erkenntnisse ist nicht genommen worden. Etwaige \nHinderungsgründe, die gegebenenfalls Anlaß geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht geltend \ngemacht worden. \n\n4\n\nDie Beigeladenen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte \nauf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n5\n\nDie Gewährung von Familienasyl nach § 26 des \nAsylverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli \n1993, BGBl. I S. 1361, (AsylVfG a.F.), bzw. i.d.F. des Art. 2 \ndes Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, \n(AsylVfG n.F.), kommt nicht in Betracht. \n\n6\n\nDer nach der (bestandskräftigen) Asylanerkennung seiner \nEltern vom 25. September 1989 am 30. Mai 1990 geborene \nBeigeladene zu 1. hat seinen Asylantrag erst am 18. Juli 1995 \nund damit unter Überschreitung der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 \nAsylVfG a.F./n.F. geltenden Jahresfrist gestellt. Die am \n21. August 1984 noch im Iran geborene, gleichzeitig mit ihren \nEltern im September 1988 eingereiste Beigeladene zu 2. hat \nihren Asylantrag ebenfalls erst am 18. Juli 1995, und damit \nweder gleichzeitig noch angesichts der verstrichenen Zeit von \nknapp sieben Jahren nach der Einreise „unverzüglich\" i.S.d. \n§ 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylVfG a.F. bzw. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 \nAbs. 1 Nr. 3 AsylVfG n.F. gestellt. \n\n7\n\nDie Beigeladenen haben gegen die Beklagte auch keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland \n(GG). \n\n8\n\nHiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dabei muß \nder Asylanspruch in einer den Asylbewerber selbst betreffenden \npolitischen Verfolgung begründet sein. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 \n(311).\n\n10\n\nEigene Vorfluchtgründe bzw. beachtliche Nachfluchtgründe \nhaben die Beigeladenen nicht geltend gemacht. Für die \nleiblichen minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten \nkann jedoch auf der Grundlage einer entsprechenden \nErkenntnislage (Referenzfälle) unter bestimmten \nVoraussetzungen eine (widerlegliche) Vermutung dafür sprechen, \ndaß auch ihnen selbst politische Verfolgung droht. Tragender \nGrund für diese Vermutung ist das Bestehen einer besonderen \npotentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, daß \nunduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen \nGegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihm \nbesonders nahestehende und von ihm abhängige Personen \nzurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder \nzusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in \nAnspruch zu nehmen. \n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987, \na.a.O., S. 312.\n\n12\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist angesichts \ndes vorliegenden Erkenntnismaterials eine derartige Gefahr der \nSippenhaft im Iran gerade nicht in jedem Fall einer dem \nStammberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohenden politischen Verfolgung anzunehmen; vielmehr besteht \ndie Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen \nBehörden entweder im Hinblick auf die Person des \nAsylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten \npolitischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, \ndurch „Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener \nOppositionellen den iranischen Behörden stellt, bzw. den \nAsylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum \nOppositionellen (mit) zu verfolgen. \n\n13\n\nOVG NW, Urteil vom 4. Juni 1992 \n- 16 A 2543/91.A -; Beschluß vom 4. Februar \n1993 - 16 A 4036/92.A -; Beschluß vom \n17. März 1995 - 9 A 1338/95.A -; Beschluß \nvom 20. Oktober 1995 - 9 A 617/95.A -; \nBeschluß vom 23. April 1996 - 9 A 1620/96.A \n- Beschluß vom 17. Mai 1996 \n- 9 A 1996/96.A -; Beschluß vom 29. Mai \n1996 - 9 A 3906/95.A -, Beschluß vom \n7. Juni 1996 - 9 A 6914/95.A -; Beschluß \nvom 23. August 1996 - 9 A 3984/96.A -; \nBeschluß vom 17. Juli 1997 \n- 9 A 3148/97.A -; Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 350/98.A -; Beschluß vom 1. Juli \n1998 - 9 A 2686/98.A -; Beschluß vom \n31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A -; Beschluß \nvom 28. September 1998 - 9 A 4328/98.A -\n.\n\n14\n\nVon einem derartigen „besonderen Interesse\" der iranischen \nSicherheitsbehörden an den Beigeladenen, um ihrer Eltern \nhabhaft zu werden, kann nicht ausgegangen werden. \n\n15\n\nDie vor der Ausreise aus dem Iran entwickelten \nVorfluchtaktivitäten der Eltern der Beigeladenen begründen ein \nderartiges besonderes Interesse nicht. Die von dem Vater der \nBeigeladenen im Rahmen seines Asylverfahrens geschilderten \nkonkreten Vorfälle in den Jahren 1981 bis 1983 (vgl. Bl. 21 \nbis 23 und Bl. 29 bis 38 des Teils 2 der Beiakte VII) sind \noffenkundig für die Ausreise der Eltern der Beigeladenen erst \nim September 1988 nicht kausal gewesen. Durch das weitere \nVerbleiben der Eltern der Beigeladenen im Iran bis 1988 ist \nzum Ausdruck gekommen, daß diese selbst eine Verfolgung nicht \nbefürchteten. \n\n16\n\nDer einzige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausreise \nder Eltern der Beigeladenen geschilderte Vorfall vermag \nebenfalls ein erhöhtes Verfolgungsinteresse der iranischen \nSicherheitskräfte nicht zu begründen. So will der Vater der \nBeigeladenen als „Aufpasser\" auf dem Dach eines Hauses die \ndarin stattfindende Versammlung durch Rütteln an der Antenne \ngewarnt und sich dann unerkannt entfernt haben (vgl. Bl. 22 \nund Bl. 36 des Teils 2 der Beiakte VII). Hieraus ist schon \nnicht erkennbar, daß der unerkannt entkommene Vater der \nBeigeladenen überhaupt in eine an die Durchführung der \nVersammlung anknüpfende Verfolgung einbezogen worden wäre. \nZudem ist zu berücksichtigen, daß nach den eigenen Angaben des \nVaters der Beigeladenen dieser, nachdem sein Paß abgelaufen \ngewesen sei, einen neuen Paß „ohne Schwierigkeiten ohne Hilfe\" \nbekommen haben will, ein Umstand, der die Annahme \nrechtfertigt, daß offenkundig der Vater der Beigeladenen der \nRegimegegnerschaft nicht verdächtigt wurde. Schließlich bleibt \nfestzuhalten, daß der Führerschein des Klägers noch am \n3. August 1989 und damit nach der Ausübung seiner \n„Aufpasserfunktion\" im Rahmen des oben geschilderten Vorfalls \nvon der Polizei der islamischen Republik Iran für weitere zehn \nJahre verlängert worden ist, was ebenfalls indiziell darauf \nhindeutet, daß aus dem zeitlich letzten Vorgang vor der \nAusreise eine Verfolgung des Klägers nicht zu gewärtigen war. \n\n17\n\nDie Vorfluchtaktivitäten der Mutter der Beigeladenen \nbeschränkte sich auf das „Schmierestehen\", das zudem noch vor \nder Festnahme des Vaters der Beigeladenen erfolgt ist (Bl. 32 \ndes Teils 2 der Beiakte VII). Von hieran anknüpfenden \nVerfolgungsmaßnahmen hat die Mutter der Beigeladenen nichts \nberichtet. Der Vorfall, bei dem die Mutter der Beigeladenen im \nRahmen einer Hausdurchsuchung von den P. bewußtlos \ngeschlagen worden sein soll, war begründet in den Aktivitäten \ndes Vaters der Beigeladenen und erfolgte im übrigen bereits \nAnfang der 80er Jahre, ohne daß insoweit noch eine \nfluchtbegründende Wirkung im Zeitpunkt der Ausreise \nim September 1988 zu erkennen ist. \n\n18\n\nAls exilpolitische Tätigkeiten der Eltern kommen im \nwesentlichen die Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen \nin Betracht, jedoch sind derartige - üblichen - \nDemonstrationsteilnahmen sowohl asyl- als auch \nabschiebungsrechtlich ohne Bedeutung, \n\n19\n\nvgl. etwa den im Anhörungsschreiben \nzitierten Beschluß des Senats vom \n31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A - \nm.w.N.;\n\n20\n\nerst recht läßt sich hieraus ein gesteigertes \nVerfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitsbehörden im \nSinne der obengenannten Grundsätze der Sippenhaft nicht \nableiten. \n\n21\n\nDa die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht und im übrigen \nseitens der Beigeladenen keine eigenen Verfolgungsgründe \ngeltend gemacht worden sind, haben sie auch keinen Anspruch \nauf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. \nAllein die Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet einen \nsolchen nicht. \n\n22\n\nVgl. den bereits zitierten Beschluß \nvom 31. Juli 1998 a.a.O.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-22/9-a-4672-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-22/9-a-4672-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308226","retrieved":"2026-07-09 03:37:13.076999+00:00"}}