{"status":"available","doknr":"OLD308217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0122.16E1016.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"16 E 1016/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) \nist nicht in hinreichender Weise iSv § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ndargelegt worden. Erforderlich wäre gewesen, daß die Klägerin \neine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige \nund für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage \ndes materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über die \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat.\n\n3\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \n= NWVBl. 1998, 117.\n\n4\n\nEine für die Entscheidung erhebliche (Grundsatz-)Frage kann \nim hier vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe nur eine solche sein, die sich spezifisch \nauf das Prozeßkostenhilferecht bezieht. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n10. November 1998 - 16 E 711/98 -, \nmwN.\n\n6\n\nEine derartige Frage wird jedoch von der Antragstellerin \nnicht aufgeworfen. Vielmehr befassen sich die Darlegungen im \nZulassungsantrag ausschließlich mit der materiellen \nRechtslage.\n\n7\n\nSelbst wenn jedoch die Darlegungen der Antragstellerin zur \nmateriellen Rechtslage bzw. zur verfassungsrechtlichen \nProblematik wegen der engen Verknüpfung zwischen dem \nProzeßkostenhilfeanspruch und den Rechtsfragen des \nHauptsacheverfahrens, wie sie durch das gesetzliche \nErfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht der \nRechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) herbeigeführt \nwird, auf das vorliegende Verfahren bezogen werden könnten, \nwären die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Aus den \nDarlegungen müßte sich dann nämlich substantiiert ergeben, daß \ndie - konkret auszuformulierende - Rechtsfrage von \nallgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für \ndie Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die \nFortentwicklung des Rechts ist. Eine nur formelhafte \nBegründung oder der Hinweis auf eine nur tatsächliche \nBedeutung der Sache etwa im Hinblick auf eine Vielzahl \ngleichgelagerter Fälle genügt nicht.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Juli \n1997 - 8 B 610/97 -.\n\n9\n\nVorliegend fehlt es an näheren Ausführungen dazu, warum die \naufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in Rede \nstehenden Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. \ndas Fehlen von Übergangsregelungen für Personen, die vor dem \nInkrafttreten der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nin entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes \nHilfen in besonderen Lebenslagen erhalten hatten, über diesen \nEinzelfall hinausgehend von Bedeutung für die Klärung der \nRechtslage oder für die Fortentwicklung des Rechts sein \nsollte. Eine solche Bedeutung folgt insbesondere nicht - mit \nder Folge der Entbehrlichkeit näherer Darlegungen hierzu - \nallein aus der großen Zahl der Personen, die faktisch von den \nÄnderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und vor allem von \nder Einführung der Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 AsylbLG \nn.F. betroffen sind. Denn daraus wird noch nicht ersichtlich, \nob die gesetzlichen Beschränkung der Gewährleistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz und speziell das von der Klägerin \ngerügte Fehlen einer Übergangsregelung in der Rechtspraxis \neinen iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichenden Klärungsbedarf \nhervorgerufen hat. Ebensowenig folgt ein solcher \nKlärungsbedarf aus der - überdies nicht durch Angabe von \nFundstellen belegten und veranschaulichten - Behauptung der \nAntragstellerin, in der \"einschlägigen Literatur\" würden gegen \ndie Neufassung von § 2 AsylbLG \"vermehrt verfassungsrechtliche \nBedenken erhoben\"; denn der darzulegende grundsätzliche \nKlärungsbedarf muß sich in der Rechtspraxis zeigen, nicht \n(allein) in der fachwissenschaftlichen Diskussion. \n\n10\n\nDie Zulassung der Beschwerde wäre im übrigen auch dann \nabzulehnen, wenn die dargelegten verfassungsrechtlichen \nBedenken der Antragstellerin gegen die Neuregelung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes - etwa in dem Sinne, daß das \nVerwaltungsgericht im Hinblick auf eine nachfolgende \nVerfahrensaussetzung und Entscheidungseinholung beim \nBundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hätte \nProzeßkostenhilfe bewilligen müssen - als Geltendmachung des \nBeschwerdezulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) verstanden werden könnten. Denn sowohl unter dem \nAspekt des Vertrauensschutzes - der zudem die Frage aufwirft, \nworin die Vertrauensbetätigung durch die vormals \nLeistungsberechtigten gelegen haben sollte - als auch unter \ndem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung des § 2 \nAsylbLG ist zu bedenken, daß jedenfalls im Hinblick auf die \nvorliegend in Rede stehende Hilfe zur Pflege mit § 6 \nAsylbLG n.F. eine flankierende Regelung besteht, die zur \nVermeidung der befürchteten Härten im Einzelfall geeignet ist; \nes spricht insbesondere auch nichts von vornherein dagegen, \ndaß in entsprechend gestalteten Fällen pflegerelevante \nDispositionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der ehedem \ngünstigeren Regelungen getroffen worden sind, bei der Ausübung \ndes durch § 6 AsylbLG eröffneten Ermessens berücksichtigt \nwerden können bzw. müssen. Es ist mithin nicht ernstlich \nzweifelhaft, daß das Verwaltungsgericht seine ablehnende \nEntscheidung nach Maßgabe des neuen \nAsylbewerberleistungsgesetzes treffen konnte, ohne zuvor den \nWeg nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG beschreiten zu müssen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO iVm § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-22/16-e-1016-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-22/16-e-1016-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308217","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.308731+00:00"}}