{"status":"available","doknr":"OLD308234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.16A6294.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"16 A 6294/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstrecckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. \nI S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 19. April 1994 und des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises U. \nvom 17. Mai 1994 zu verpflichten, den \nKlägern ab dem 1. März 1994 Sozialhilfe \nnach Regelsätzen zu gewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit \nzutreffender Begründung, mit der es auf seine Ausführungen im \nProzeßkostenhilfebeschluß vom 27. September 1996 Bezug nimmt, \nabgelehnt. Der Senat macht sich zur Begründung seiner \nEntscheidung die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu \neigen und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer \nweiteren Darstellung ab. Mit der Berufung ist nichts \nvorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen \nEntscheidung abzuweichen.\n\n6\n\nLeistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nerhalten nach § 9 Abs. 1 AsylbLG in der hier maßgeblichen \nFassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) keine Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz. Dies entspricht § 120 Abs. 2 \nBSHG in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung \nder Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993, aaO. Auf die \nbesonderen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz \neingeschränkten, zudem vom Sachleistungsgrundsatz beherrschten \nLeistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG sind jedoch u.a. \ndiejenigen Personen nicht beschränkt, die nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind und eine \nDuldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und \nihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu \nvertreten haben. Auf diesen Personenkreis ist nach § 2 Abs. 1 \nNr. 2 AsylbLG a.F. das Bundessozialhilfegesetz entsprechend \nanzuwenden. Die Kläger haben nicht nachzuweisen vermocht, daß \ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift, die insoweit eine \nAusnahme gegenüber § 9 Abs. 1 AsylbLG darstellt, in ihrem Fall \nerfüllt sind. \n\n7\n\nEine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. ist \nausgeschlossen, weil der Abschiebung der Kläger ein Hindernis \nentgegensteht, von dem - gemessen an objektiven Kriterien - \nnach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnismittel davon \nauszugehen ist, daß sie es zu vertreten haben. Im \nAusgangspunkt gilt insofern nämlich, daß ein auf dem Verlust \nvon Reisedokumenten beruhendes Abschiebungshindernis von den \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten \nregelmäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG zu vertreten \nist, sofern keine besonderen anderweitigen Umstände \nvorliegen.\n\n8\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom \n14. September 1994 - 6 S 2074/94 -, \nFEVS 46, 27. \n\n9\n\nAllein die bloße Behauptung eines nicht zu vertretenden \nHindernisses genügt den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 AsylbLG also nicht. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. November 1994 - 8 B 2675/94 -, FEVS \n45, 463. \n\n11\n\nEs muß vielmehr der Nachweis für eine atypische Situation \ngeführt werden, nach der der Verlust der Ausweispapiere \nausnahmsweise nicht dem Asylbewerber zuzurechnen ist. Daran \nfehlt es hier auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsvorbringens. Die zu dem Vortrag, die Personalpapiere \nseien ihnen bei Einreise in Berlin behördlicherseits \nabgenommen worden, ergänzend aufgestellte Behauptung der \nKläger, die Papiere seien in Berlin nicht ordnungsgemäß \nverwahrt worden und deshalb nicht auffindbar, ist durch nichts \nbelegt und - wie schon ihr bisheriger Vortrag - gemessen am \nGeschehensablauf höchst unwahrscheinlich. Es bestehen mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte keinerlei Zweifel an der \nRichtigkeit der Auskunft des Landeseinwohneramts Berlin vom \n9. März 1992, die Ausweispapiere befänden sich nicht bei der \nBerliner Ausländerbehörde und es sei weder ein Eingang noch \nein Abgang eines Passes registriert. Da sich die Kläger nicht \nschon bei der Ankunft in B. als Asylbewerber gemeldet \nhaben, bestand dort keinerlei Anlaß, ihre Papiere \neinzubehalten. In einem solchen Fall hätten die Kläger zudem \nauch ersatzweise andere Legitimationsunterlagen ausgehändigt \nbekommen. Die Einlassung der Kläger, ihnen seien die Dokumente \nabgenommen worden, gewinnt unter diesen Umständen auch durch \nständige Wiederholung nicht an Glaubwürdigkeit. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/16-a-6294-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/16-a-6294-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308234","retrieved":"2026-07-09 03:37:13.665022+00:00"}}