{"status":"available","doknr":"OLD308233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.16A4313.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"16 A 4313/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. \n1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu der Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen \nAntrag weiterverfolgt, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht \nbegründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen \nund dabei zutreffend darauf abgestellt, daß die \nPflegeversicherungsleistungen nach § 37 SGB XI in voller Höhe \nauf das Pflegegeld nach § 69a BSHG anzurechnen sind. Mit der \nBerufung ist nichts vorgetragen worden, das insoweit Anlaß \ngibt, vom Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nabzuweichen. \n\n5\n\nNach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gehen die Leistungen der \nPflegeversicherung den \"Fürsorgeleistungen zur Pflege\" nach \ndem BSHG vor. Das entspricht dem Nachrang der Sozialhilfe, wie \ner in § 2 BSHG geregelt ist und in § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG \nfür den speziellen Fall auch des Pflegegeldes nach § 69a BSHG \neine besondere Ausprägung erfährt. \n\n6\n\nNach § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG werden Leistungen nach § 69a \nund § 69b Abs. 2 BSHG nicht gewährt, soweit der \nPflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen \nRechtsvorschriften erhält. Leistungen der Pflegeversicherung \nhaben danach und nach der entsprechenden Vorschrift des § 13 \nAbs. 3 Satz 1 SGB XI Vorrang vor den Leistungen nach dem BSHG \nalso nur in dem Umfang, in dem sie als gleichartige Leistungen \ngewährt werden. \n\n7\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 6 S 294/97 -, NDV-\nRD 1998, 86.\n\n8\n\nEine solche Gleichartigkeit hat der Gesetzgeber für Pflegegeld \nim Sinne von § 69a BSHG einerseits und andererseits Pflegegeld \nnach dem SGB XI, von dessen Leistung an den Kläger hier von \nallen Beteiligten ausgegangen wird, in § 69c Abs. 1 Satz 2 \nBSHG gesetzlich festgeschrieben. Gegen diese gesetzgeberische \nWertung bestehen keine rechtssystematischen Bedenken, die im \nvorliegenden Verfahren allein unter verfassungsrechtlichen \nGesichtspunkten von Bedeutung sein könnten. Bei beiden \nSozialleistungen handelt es sich um ein pauschaliertes \nPflegegeld, das keinen unmittelbaren Bezug zu einem konkret zu \ndeckenden Pflegebedarf besitzt, sondern - davon losgelöst - \nein Mittel dafür ist, auf häusliche Pflege durch nahestehende \nPersonen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe hinzuwirken und \ndie Pflegebereitschaft vor allem von Angehörigen, die die \nHauptlast der häusliche Pflege tragen, zu stärken. \n\n9\n\nVgl. zum Pflegegeld nach § 69 BSHG: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20 \n(21); Urteil vom 25. März 1993 \n- 5 C 45.91 -, FEVS 43, 456 (462) \njeweils mit weiteren Nachweisen; zum \nPflegegeld nach § 37 SGB XI: OVG \nHamburg, Urteil vom 19. März 1996 \n- Bs IV 266/95 -, Juris-Dok-\nNr. 463693.\n\n10\n\nInsoweit heißt es in den Gesetzesmotiven zu dem späteren \n§ 37 Abs. 1 SGB XI: \n \"Das Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der \nPflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten \nPflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den \nPflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen \nPflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit \ngroßem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich \nsichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld \nbietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der \nPflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder \nNachbarn.\"\n\n11\n\nBundestags-Drucks. 12/5262 S. 112 zu \n§ 33.\n\n12\n\nEine Unterschiedlichkeit des Gegenstandes der Pauschalierung \nals Inhalt der beiden Sozialleistungen, wie sie das \nBundesverwaltungsgericht noch im Verhältnis zwischen dem \nPflegegeld nach § 69 BSHG a.F. und den Leistungen der \nKrankenkassen nach §§ 55, 56 und 57 SGB V a.F. angenommen und \nals Anlaß für eine nur teilweisen Anrechnung genommen hat, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 \n- 5 C 45/91 -, a.a.O. S. 464 ff, \n\n13\n\nbesteht nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Soweit das \nLeistungsspektrum, an das das Pflegegeld nach § 37 SGB XI \nanknüpft, gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI neben der \nGrundpflege auch die \"hauswirtschaftliche Versorgung\" umfaßt, \nist ausweislich von § 68 Abs. 5 Nr. 4 und § 69 Satz 1 BSHG in \nder Fassung durch das PflegeVG vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. \n1014) eine Anpassung erfolgt. Die Leistungen der ambulanten \nHilfe zur Pflege sind im Einklang mit der Pflegeversicherung \num die hauswirtschaftliche Versorgung erweitert worden. Nach \nder gewählten Neuformulierung des Gesetzes auch in § 69 Satz 1 \nBSHG schließt dementsprechend ein Anteil für \nhauswirtschaftliche Versorgung im Pflegegeld der \nPflegeversicherung dessen volle Anrechnung auf das Pflegegeld \nnach dem BSHG nicht mehr aus. \n\n14\n\nvgl. Gesetzesentwurf zum PflegeVG: \nBundestags-Drucks 12/5262, S. 167/168, \nzu Artikel 15 (Nr. 3).\n\n15\n\nVor dem Hintergrund der Harmonisierung zwischen dem Pflegegeld \nnach dem BSHG und dem Pflegegeld der Pflegeversicherung kommt \n§ 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG mit Blick auf das \nSubsidiaritätsprinzip lediglich die Bedeutung einer \nKlarstellung zu, mit der der Gesetzgeber die Änderung \ngegenüber dem bisherigen Recht unterstreichen wollte. \n\n16\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Aufl., § 69c Rz. 6.\n\n17\n\nWann und inwieweit die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bei \nanderen Formen der Hilfegewährung ein größeres \nLeistungsspektrum umfaßt als das SGB XI,\n\n18\n\nvgl. Schellhorn/Jerasek/Seipp, \na.a.O., § 68 Rz. 49 \n\n19\n\nkann auf der Grundlage der gesetzgeberischen Wertung bei der \nZahlung pauschalierten Pflegegeldes dahingestellt bleiben. \n\n20\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht auch aus Art. 51 des \nPflegeversicherungsgesetzes in der am 1. April 1995 \nrückwirkend in Kraft getretenen Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1724, keine positiven \nSchlüsse für den Kläger gezogen. Diese der Wahrung des \nBesitzstandes dienende Vorschrift kommt nur denjenigen \nPersonen zugute, deren nach § 37 SGB XI bezogenes Pflegegeld \n- anders als nach den unwidersprochenen Annahmen im \nvorliegenden Fall - die Höhe des vor dem 1. April 1995 \ntatsächlich bezogenen Pflegegeldes aus § 69 BSHG a.F. und aus \n§ 57 SGB V nicht erreicht. \n\n21\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 6 S 294/97 -, \na.a.O. m.w.N.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n23\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/16-a-4313-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/16-a-4313-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308233","retrieved":"2026-07-09 03:37:13.577292+00:00"}}