{"status":"available","doknr":"OLD308232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.15A4680.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"15 A 4680/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.613,20 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.\n\n3\n\nSoweit der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene \nVorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung bezweifelt, weil \neine Instandsetzung vorliege, trifft die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu, weil sich die Maßnahme nicht auf \nArbeiten an der Verschleißschicht beschränkte, sondern auf den \nvorhandenen Oberbau (nach Herstellung der Ebenmäßigkeit durch \nAnfräsen) zwei weitere Schichten, nämlich eine Binder- und \neine Deckschicht aufgebracht wurden. \n\n4\n\nVgl. dazu, daß Arbeiten nur an der \nVerschleißschicht eine nicht \nbeitragsfähige Instandsetzung \ndarstellen, OVG NW, Urteil vom \n27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, \nNWVBl. 1997, 78; dazu, daß eine \nVerstärkung durch Aufbringen einer \nweiteren Schicht eine Verbesserung sein \nkann, Urteil vom 15. Mai 1996 \n- 15 A 3507/93 -, S. 7 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n5\n\nDie ebenfalls angegriffenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Zuordnung der Bauklassen III oder IV \nfür die A -\nB -Allee, zur Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung \nfür eine Verbesserungs- statt eine Instandsetzungsmaßnahme, \nzum durch den Ausbau bewirkten wirtschaftlichen Vorteil, zur \nAbgrenzung der Anlage, zur anrechenbaren Breite und zum \nVerteilungsmaßstab werden durch das Antragsvorbringen nicht in \neiner zur Zulassung der Berufung führenden Weise \nerschüttert.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/15-a-4680-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/15-a-4680-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308232","retrieved":"2026-07-09 03:37:13.493105+00:00"}}