{"status":"available","doknr":"OLD308235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.10A4072.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"10 A 4072/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 24. März 1994 in der Fassung des \nNachtrags vom April 1998 wird aufgehoben.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Fünftel und der Beklagte trägt vier \nFünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in \n . Das Grundstück hat die Form eines spitzwinkligen \nDreiecks. Es ist an der Straße mit einem zweigeschossigen, \nfreistehenden Wohnhaus bebaut. Sein rückwärtiger Bereich wird \nals Garten genutzt. \n\n3\n\nDie Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks \n . Sie hat es von der Stadt erworben. Es \nist aus einem größeren Grundstück, dem Flurstück 312, \nherausparzelliert. Im übrigen ist das Flurstück 312 Eigentum \nder Stadt geblieben. Die Grundstücke der Beigeladenen \nund der Kläger grenzen nicht unmittelbar aneinander. Zwischen \nsie schiebt sich das Flurstück 312 in Form eines Keils, der \nspitzwinklig auf die Straße zuläuft.\n\n4\n\nDie Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 120 - - der \nStadt . Er setzt für das Grundstück der Beigeladenen eine \ndreigeschossige Bebauung bei einer Geschoßflächenzahl von \n1,0 fest. Auf einen Normenkontrollantrag der Kläger hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den \nBebauungsplan für nicht wirksam erklärt (Urteil vom 21. Januar \n1999 - 10a D 101/98.NE -). \n\n5\n\nUnter dem 9. September 1993 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines \ndreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und \n11 offenen Stellplätzen. Die Kläger legten gegen die \nBaugenehmigung Widerspruch ein. Sie machten im Kern geltend: \nDas genehmigte Vorhaben halte in Richtung auf ihr Grundstück \ndie vorgeschriebene Abstandfläche nicht ein. Es verletze zudem \nwegen seiner massiven Wirkung das Gebot der Rücksichtnahme. \n\n6\n\nDurch eine erste Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Februar \n1994 genehmigte der Beklagte eine abweichende Ausführung des \nBauvorhabens. Der Sockel durfte um 60 cm höher ausgeführt und \nder Standort des Gebäudes verschoben werden. Infolge dieser \nÄnderungen lag eine Abstandfläche zum Teil auf dem \nFlurstück 312 der Stadt . Sie übernahm durch Baulast \ndiese Abstandfläche auf ihr Grundstück. \n\n7\n\nAuf Antrag der Kläger ordnete das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen durch Beschluß vom 10. März 1994 die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 9. September 1993 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Februar 1994 an \n(Verfahren 10 L 135/94). Das Verwaltungsgericht nahm an, das \ngenehmigte Vorhaben verletze die nachbarschützende Vorschrift \ndes § 6 BauO NW. Für einen Wandteil liege die Abstandfläche \nüber das städtische Grundstück hinaus auf dem Grundstück der \nKläger. Eine Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs scheide \naus. Das Schmalseitenprivileg müsse für zwei weitere \nAußenwände in Anspruch genommen werden. Das sei \nunzulässig.\n\n8\n\nUnter dem 24. März 1994 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen eine neue Baugenehmigung. Ihr lag eine leicht \ngeänderte Ausführung des Vorhabens zugrunde. Eine der Wände \nwurde so geändert, daß ihre Abstandfläche auf dem \nBaugrundstück und dem angrenzenden städtischen Grundstück lag, \ninsoweit durch eine zusätzliche Baulast gesichert. Im übrigen \nging der Beklagte davon aus, nunmehr könne für die beiden \nanderen Wände das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen \nwerden. Anders als zur ursprünglichen Baugenehmigung vom \n9. September 1993 gehörte zu der Baugenehmigung vom 24. März \n1994 kein eigener mitgenehmigter Plan zur Lage der Stellplätze \nauf dem Grundstück. \n\n9\n\nDie Beigeladene verzichtete unter dem 25. März 1994 auf die \nBaugenehmigung vom 9. September 1993. \n\n10\n\nDie Kläger legten gegen die Baugenehmigung vom 24. März \n1994 am 7. April 1994 Widerspruch ein, über den nicht \nentschieden wurde.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 1. März 1995 Untätigkeitsklage erhoben. \nSie haben zunächst die Aufhebung sowohl der Baugenehmigung vom \n9. September 1993 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung \nvom 11. Februar 1994 als auch der Baugenehmigung vom 24. März \n1994 begehrt. Sie haben ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren weiter vertieft, namentlich die \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens geltend gemacht.\n\n12\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz nur noch beantragt,\n\n13\n\ndie der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 24. März 1994 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, gegenüber der \nBeigeladenen bauordnungsbehördlich \neinzuschreiten.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n18\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung haben die Kläger \nzunächst begehrt, die Nichtigkeit der Baugenehmigung vom \n24. März 1994 festzustellen, hilfsweise diese Baugenehmigung \nwegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sowie ferner den Beklagten \naus Gründen der Vollzugsfolgenbeseitigung zu bauaufsichtlichem \nEinschreiten zu verpflichten. Zur Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung machen sie geltend: Die Seitenwand eines \nZwerchhauses an der Nordostecke des genehmigten Gebäudes sei \nbei der Bemessung der Abstandfläche zu Unrecht nicht \nberücksichtigt worden.\n\n19\n\nNachdem der Beklagte durch Nachtrag vom April 1998 die \nBaugenehmigung um einen Lageplan für die genehmigten \nStellplätze ergänzt hat, beantragen die Kläger unter \nZurücknahme der Klage im übrigen,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 24. März 1994 in der \nFassung des Nachtrags vom April 1998 \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nSeitenwand des Zwerchhauses löse keine eigene Abstandfläche \naus. \n\n24\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakten 10 L 135/94 und 10 M 23/94 - jeweils \nVG Gelsenkirchen - sowie der Bauakten zu dem Bauvorhaben \n (ein Ordner und zwei Hefte), des Bebauungsplans \nNr. 120 - - der Stadt und der \nAufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan, die die Stadt \n in dem Verfahren 10a D 101/98.NE vorgelegt hat und die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung auch in diesem Verfahren \nwaren. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\n1. Soweit die Kläger mit Einwilligung des Beklagten ihre \nKlage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n29\n\nDie Klagerücknahme erfaßt den erstmals im \nBerufungsverfahren gestellten Hauptantrag, die Nichtigkeit der \nBaugenehmigung des Beklagten vom 24. März 1994 festzustellen, \nferner den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber \nder Beigeladenen bauordnungsbehördlich einzuschreiten. \n\n30\n\nDie Kläger haben darüber hinaus ihre Anfechtungsklage gegen \ndie ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 9. September 1993 \nzurückgenommen. Insoweit war das Verfahren beim \nVerwaltungsgericht anhängig geblieben. Die Kläger haben mit \nihrer Klageschrift vom 28. Februar 1995 eine Anfechtungsklage \nauch gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 9. September \n1993 rechtshängig gemacht. Nachdem die Kläger (erneut) darauf \nhingewiesen worden waren, die Beigeladene habe auf diese \nBaugenehmigung verzichtet, haben sie das Verfahren nur noch \nmit dem Klageantrag fortgesetzt, die Baugenehmigung des \nBeklagten vom 24. März 1994 aufzuheben. Mit der Einschränkung \nihres Antrags haben sie nicht zugleich konkludent den \nAnfechtungsantrag gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom \n9. September 1993 zurückgenommen. Sie haben nämlich \ngleichzeitig das Gericht um einen Hinweis gebeten, wenn dieses \ndie Abgabe einer Erledigungserklärung für notwendig erachten \nsollte. Für diesen Fall haben die Kläger die Abgabe einer \nprozeßbeendenden Erklärung für die mündliche Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt. Eine \nprozeßbeendende Erklärung ist dort ausweislich des Protokolls \nüber die mündliche Verhandlung nicht abgegeben worden. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil weder über \nden Anfechtungsantrag gegen die Baugenehmigung vom \n9. September 1993 entschieden noch das Verfahren insoweit \neingestellt. Dieser Teil des Rechtsstreits ist mithin beim \nVerwaltungsgericht anhängig geblieben. \n\n31\n\nNach Erörterung dieser Prozeßlage in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat haben die Kläger (auch) ihren \nAnfechtungsantrag gegen die Baugenehmigung vom 9. September \n1993 zurückgenommen. Der Senat war nicht gehindert, die \nRücknahmeerklärung entgegenzunehmen, diesen Teil des \nRechtsstreits an sich zu ziehen und das Verfahren auch \ninsoweit einzustellen,\n\n32\n\nvgl. Hessischer VGH, Urteil vom \n31. Oktober 1974 - VII OE 45/74 - \nVerwRspr 27, S. 239; Kopp/Schenke, \nVwGO, 11. Auflage, § 110 Rdnr. 7.\n\n33\n\n2. Mit dem zuletzt allein noch gestellten Antrag ist die \nBerufung begründet. \n\n34\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 24. März 1994 ist \n(auch) in der Fassung des Nachtrags vom April 1998 \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n35\n\nDem Vorhaben der Beigeladenen stehen öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen, welche zugleich den Interessen der \nKläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben \nverstößt gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW. \n\n36\n\nAnzuwenden ist § 6 BauO NW 1984. Diese Vorschrift galt, als \nder Beklagte die streitige Baugenehmigung erteilte. Soweit es \nhier auf die Vorschrift ankommt, enthält § 6 BauO NW 1995 \nkeine Regelung, die der Beigeladenen günstiger ist und die \ndeshalb zu ihren Gunsten angewendet werden müßte.\n\n37\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984 sind vor Außenwänden \nvon Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen \nmüssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1984 (grundsätzlich) \nauf dem Grundstück selbst liegen.\n\n38\n\nEine Abstandfläche muß vor der Seitenwand des Zwerchhauses \neingehalten werden, das mit seiner Front der Straße, mit \nseiner aus dem Dach aufgehenden Seitenwand dem Grundstück der \nKläger zugewandt ist. Diese Abstandfläche liegt zu einem \nerheblichen Teil auf dem Grundstück der Kläger.\n\n39\n\nWie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend \ndargelegt hat, wären allerdings im übrigen die Abstandflächen \nvor den Außenwänden in Richtung auf das Grundstück der Kläger \neingehalten, sei es, daß die Abstandflächen - auch unter \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs - auf dem Grundstück \nder Beigeladenen selbst liegen, sei es, daß sie auf dem \nangrenzenden städtischen Grundstück liegen, insoweit jedoch \nauf dieses durch Baulasten übernommen sind. Die Kläger machen \nnur geltend, die Eintragung der Baulasten sei \nrechtsmißbräuchlich. Einen Rechtsmißbrauch wollen sie damit \nbegründen, bereits bei Bestellung der Baulasten sei absehbar \ngewesen, daß die damit belasteten Flächen ganz oder teilweise \nim Wege der Umlegung ihnen - den Klägern - zugeteilt werden \nwürden. Dem ist nicht im einzelnen nachzugehen. Für eine \nUnwirksamkeit der Baulasten ist nichts ersichtlich. Die Kläger \nbeanstanden den Wert von Flächen, die ihnen eventuell in der \nUmlegung zugeteilt werden, und spiegelbildlich damit die \nWertgleichheit mit Flächen, welche sie in der Umlegung \nverlieren. Mit der Wirksamkeit der Baulasten und damit der \nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat dies nichts zu tun. \n\n40\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts löst aber auch \ndie Seitenwand des Zwerchhauses eine eigene Abstandfläche aus. \nAbstandflächen sind vor jeder Außenwand einzuhalten. Dies ist \ndie Regel, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984 bestimmt ist. \nBei dieser Regel bleibt es, wenn das Gesetz nicht an anderer \nStelle eine Ausnahme normiert. Die Seitenwand des Zwerchhauses \nist eine Außenwand. § 6 BauO NW 1984 enthält keine besondere \nRegelung, welche die Einhaltung einer Abstandfläche vor der \nSeitenwand des Zwerchhauses ausnahmsweise entbehrlich machte. \nInsbesondere stellt § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NW 1984 eine solche \nVorschrift nicht dar.\n\n41\n\nNach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der \nAbstandflächen vor die Außenwand vortretende Bauteile wie \nGesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen \nund deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone \naußer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Das \nZwerchhaus ist weder ein vor die Außenwand vortretender \nBauteil noch ein Vorbau in diesem Sinne. \n\n42\n\n§ 6 Abs. 7 BauO NW 1984 privilegiert nur völlig \nuntergeordnete Bauteile. Diese Unterordnung ist vor allem \nfunktional zu verstehen. Dies machen die Beispiele wie \nGesimse, Dachvorsprünge oder Blumenfenster deutlich. \nBautechnisch sind Erker und Balkon dadurch gekennzeichnet, daß \nsie aus der Außenwand herausspringen. Der Erker steigt nicht \naus dem Boden auf. Funktional dient er dazu, einerseits den \nAusblick, andererseits die Belichtungsverhältnisse zu \nverbessern sowie die Fassade zu gestalten. An dem Privileg des \n§ 6 Abs. 7 BauO NW 1984 nehmen Vorbauten nicht mehr teil, wenn \ndurch sie die Abstandflächen funktional dafür in Anspruch \ngenommen werden, überhaupt einen seiner Zweckbestimmung noch \nnutzbaren Raum zu schaffen. In einem derartigen Fall dient der \nVorbau ausschließlich dem Zweck, weiteren Wohnraum zu \ngewinnen, nicht mehr aber dem - vom Gesetzgeber gebilligten - \nZweck, Ausblick und Belichtung zu verbessern sowie die Fassade \nzu gestalten,\n\n43\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember \n1992 - 10 A 2055/89 - BRS 54 Nr. 85; \nBeschlüsse vom 30. September 1996 \n- 10 B 2178/96 -; vom 3. Dezember 1996 \n- 7 B 2771/96 -; vom 20. März 1997 \n- 10 A 4965/96 -.\n\n44\n\nNur für diese funktional untergeordneten Zwecke hat der \nGesetzgeber die Abstandfläche freigegeben. Der funktional \nweiterreichende Zweck, zusätzlichen Wohnraum zu gewinnen, muß \ngrundsätzlich innerhalb der Abstandfläche verwirklicht werden. \n\n45\n\nBautechnisch tritt das Zwerchhaus nicht aus der Außenwand \nheraus. Es verlängert vielmehr die Außenwand des Gebäudes über \ndie Traufe hinaus in den Dachbereich. Es steigt von der \nGeländeoberfläche aus bis in den Dachbereich auf und stellt \nsich dort als Dachaufbau dar. Funktional dient es dazu, im \nDachbereich zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Das Zwerchhaus \nhat erst recht keine untergeordnete Funktion, wie sie den vor \ndie Außenwand vortretenden Bauteile wie Gesimsen, \nDachvorsprüngen, Blumenfenstern eigen ist. \n\n46\n\nUnbehelflich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, \nwenn schon vorspringende Bauteile keine Abstandfläche \nauslösten, müsse dies erst recht für zurückspringende Bauteile \ngelten. Das Verwaltungsgericht verfehlt mit seinem Erst-recht-\nSchluß den Zweck des § 6 Abs. 7 BauO NW 1984, auf den es sich \ndabei bezieht. Die Vorschrift privilegiert bestimmte Bauteile, \ndie vor die Außenwand vortreten. Ohne selbst eine eigene \nAbstandfläche auszulösen, dürfen sie bis zu 1,50 m in die \nAbstandfläche hineinragen, die vor der Außenwand einzuhalten \nist, aus welcher der privilegierte Bauteil heraustritt. Darf \nder vortretende Bauteil ohne eigene Abstandfläche die \nAbstandfläche der Außenwand in Anspruch nehmen, lösen auch \nseine Seitenteile keine Abstandflächen zur Seite hin aus. \nTritt ein Bauteil hinter eine Außenwand zurück, löst er schon \ndeshalb regelmäßig keine (größere) Abstandfläche aus als die \nAußenwand, hinter der er zurücktritt. Das Zwerchhaus tritt \nnicht hinter die Giebelwand zurück, die dem Grundstück der \nKläger unmittelbar zugewandt ist. Es überragt diese \nGiebelwand. Ob ein Bauteil vor eine Außenwand vortritt oder \nhinter eine Außenwand zurücktritt, kann nur mit Blick auf die \nAußenwand beurteilt werden, der dieser Bauteil funktional und \nbautechnisch zugeordnet ist. Das Zwerchhaus ist in diesem \nSinne der Traufwand zugeordnet, die zur Straße hin \nausgerichtet ist. Es müßte nur dann keine Abstandfläche \neinhalten, wenn es bezogen auf diese Wand als nur \nuntergeordneter Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW 1984 \nzu beurteilen wäre, was nicht der Fall ist. \n\n47\n\nWeder bautechnisch noch nach seiner Funktion tritt das \nZwerchhaus aus der Giebelwand zurück, die dem Grundstück der \nKläger zugewandt ist. Es ist, auch soweit es als Dachaufbau \nerscheint, kein der Giebelwand zugeordneter Bauteil, der aus \nihr zurücktritt. Es handelt sich vielmehr um einen im \nVerhältnis zur Giebelwand selbständigen Bauteil. Im Verhältnis \nzur Giebelwand können die Seitenwände des Zwerchhauses \nbautechnisch und funktional nicht anders bewertet werden als \nbei einem flach gedeckten Dach die Außenwände eines darauf \naufgesetzten Staffelgeschosses. \n\n48\n\nDas Zwerchhaus als einheitlicher Bauteil kann nicht für die \nBeurteilung nach § 6 BauO NW 1984 in seine Bestandteile \nzerlegt werden, indem die Straßenfront nach § 6 Abs. 7 \nBauO NW 1984 beurteilt wird, die Seitenwände hingegen nach \neiner anderen Vorschrift beurteilt werden. Verfehlt das \nZwerchhaus die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NW 1984, \ngilt dies für diesen Bauteil insgesamt. Es fehlt dann an einer \nRegelung, die für die Seitenwände eine andere Beurteilung als \ndie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984 ermöglicht. Ist das \nZwerchhaus kein untergeordneter Bauteil im Sinne des § 6 \nAbs. 7 BauO NW 1984, gilt dies auch für die Seitenwände, \nunabhängig davon, ob sie dahin beschrieben werden können, sie \nträten optisch hinter die seitliche Giebelwand des Gebäudes \nzurück.\n\n49\n\nEbensowenig hilft der Hinweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 \nBauO NW 1984 weiter. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, \nDachgaupen oder Dachaufbauten lösten keine eigenen \nAbstandflächen aus,\n\n50\n\nzu den Abstandflächen von \nDachaufbauten vgl. OVG NW, Urteil vom \n21. August 1995 - 10 A 3139/91 -.\n\n51\n\nRegelungsgegenstand des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1984 sind \nnicht die Abstandflächen, welche Dachgaupen und Dachaufbauten \nihrerseits einhalten müssen. Die Vorschrift regelt vielmehr \ndie Wandhöhe, und zwar in § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 \n2. Spiegelstrich BauO NW 1984 die Höhe der Traufwand, auf \nwelche ein Dach aufsetzt. Zur Höhe der Traufwand wird ein \nDrittel der Höhe des Daches hinzugerechnet, wenn das Dach mit \nDachgaupen oder Dachaufbauten versehen ist, deren Gesamtbreite \nje Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden \nGebäudewand beträgt.\n\n52\n\nBleibt das Zwerchhaus damit bei der Bemessung der \nAbstandflächen nicht außer Betracht, hat es nicht nur vor der \nAußenwand, die als Frontseite der Straße zugekehrt ist, eine \nAbstandfläche einzuhalten, sondern auch vor den Seitenwänden, \nhier vor derjenigen, die dem Grundstück der Kläger zugekehrt \nist. Die Abstandfläche liegt in erheblichem Umfang auf dem \nGrundstück der Kläger. Das ist zwischen den Beteiligten nicht \nstreitig. Der Abstand dieser Wand zum Grundstück der Kläger \nläßt sich aus dem Lageplan abgreifen. Ihr Abstand zur schräg \nverlaufenden Grenze des Grundstücks der Kläger beträgt \nzwischen 5,50 m und 6 m. Kleinere Meßungenauigkeiten spielen \nkeine Rolle. Die Gesamthöhe der Wand ist durch eine gedachte \nVerlängerung der Seitenwand des Zwerchhauses bis zum Schnitt \nmit der Geländeoberfläche zu ermitteln. Von diesem fiktiven \nSchnitt mit der Geländeoberfläche aus ist die Tiefe der \nAbstandfläche zu bemessen. Aus der maßgeblichen \nAnsichtszeichnung (Nord-Ost) ergibt sich eine Wandhöhe von \n11,82 m. Daraus errechnet sich eine Abstandfläche von \n9,46 m.\n\n53\n\nWeil die Seitenwand des Zwerchhauses eine eigene \nAbstandfläche auslöst, die nicht auf dem Grundstück der \nBeigeladenen liegt, kann die Beigeladene für ihr Vorhaben das \nSchmalseitenprivileg nicht für die Giebelwand in Anspruch \nnehmen, die dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar \nzugekehrt ist. Die Beigeladene benötigt außer vor den beiden \nGiebelwänden das Schmalseitenprivileg für die Seitenwand des \nZwerchhauses, und damit vor mehr als zwei Außenwänden ihres \nGebäudes. Das ist aber gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW 1984 \nnicht zulässig, mit der Folge, daß auch vor der Giebelwand in \nRichtung auf das Grundstück der Kläger die Abstandfläche nicht \neingehalten ist.\n\n54\n\nWie der Senat mit Blick auf das ursprünglich anhängig \ngemachte, aber noch nicht spruchreife Verlangen der Kläger \nnach bauaufsichtlichem Einschreiten anfügt, verstößt das \nVorhaben der Beigeladenen im übrigen nicht gegen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften, welche den Klägern Nachbarschutz \nvermitteln.\n\n55\n\nIn der Fassung des Nachtrags vom April 1998 verstößt die \nBaugenehmigung vom 24. März 1994 nicht gegen § 47 Abs. 8 BauO \nNW 1984. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so \nangeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die \nGesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten \nund Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht \nüber das zumutbare Maß hinaus stören. Elf Stellplätze auf dem \nGrundstück sind von ihrer Anzahl her für die Nachbarschaft \nnicht unzumutbar. Die nähere Umgebung weist eine hoch \nverdichtete Wohnbebauung auf. Dies löst einen entsprechenden \nBedarf an Stellplätzen aus. Sie sind nicht massiv an der \nGrenze zum Grundstück der Kläger angeordnet. Die Zufahrt zu \nihnen liegt auf der entgegengesetzten Seite des Grundstücks \nder Beigeladenen.\n\n56\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 24. März 1994 verstößt \nnicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts. Insoweit ist unerheblich, ob das Vorhaben \nder Beigeladenen sich nach dem Maß baulicher Nutzung in jeder \nHinsicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt. Dreigeschossige Wohngebäude gehören in jedem \nFall zu dem Rahmen, den das Vorhaben ausnutzen darf. Ein \nVorhaben fügt sich zwar ausnahmsweise trotz Einhaltung des \nRahmens nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf \ndie sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe \nvorhandene Bebauung fehlen läßt. Das Vorhaben der Beigeladenen \nerweist sich aber nach dem Maß seiner baulichen Nutzung nicht \nals rücksichtslos. Soweit nicht bereits durch das \nAbstandflächenrecht erfaßt, könnte von einem rücksichtslosen \nMaß baulicher Nutzung nur dann die Rede sein, wenn das Gebäude \nauf seine Umgebung erdrückend wirkte. Das ist hier indes nicht \nder Fall.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 \nAbs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 \nNr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n58\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 \nAbs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/10-a-4072-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-21/10-a-4072-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308235","retrieved":"2026-07-09 03:37:13.751120+00:00"}}