{"status":"available","doknr":"OLD308250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.6A7.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"6 A 7/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.505,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch. \n\n3\n\nAus den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten, \n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März \n1997 - 18 B 439/97 - und vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, \n\n5\n\nergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet \nabgewiesen hat. Diese war auf eine Verpflichtung des Beklagten \ngerichtet, den Antrag des Klägers, einen angemessenen Teil \nseiner von Juli 0000 bis Februar 0000 und von Juli 0000 bis \nJuli 0000 verbrachten Aufenthalte in X als ruhegehaltfähige \nDienstzeit anzuerkennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger macht geltend, \nseine in X erworbenen besonderen Englischkenntnisse seien im \nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines \nDienstpostens (zuletzt als Studiendirektor - als Fachleiter an \neinem Studienseminar -) an einer berufsbildenden Schule \ngewesen. Zu Beginn seiner Referendarzeit sei als eines seiner \nLehrfächer Englisch festgelegt worden. Dementsprechend sei er \nals Handelsstudienreferendar ausgebildet worden. Er habe die \nletztendlich von ihm konkret ausgeführte Tätigkeit, den \nUnterricht im Fach Englisch, nur aufgrund seiner im Ausland \nerworbenen Sprachkenntnisse ausführen können. Da er schon für \ndas Fach Englisch in das Referendariat übernommen worden sei, \nsei bereits damals vorgesehen gewesen, ihn wegen seiner \nEnglischkenntnisse im Fach Englisch einzusetzen. Demnach \nbestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinen \nEnglischkenntnissen und seiner Verwendung auf einen bestimmten \nDienstposten. Die Kausalkette, die letztendlich dazu führen \nmüsse, daß seine Aufenthalte in X - zumindest in angemessenem \nUmfang - als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt \nwürden, habe demnach bereits zum Anfang seiner \nReferendarausbildung begonnen. \n\n6\n\nDem ist nicht zu folgen. Gemäß § 11 Nr. 3 a BeamtVG in der \nhier maßgebenden Bekanntmachung der Neufassung vom \n16. Dezember 1994, BGBl. I 3858, kann als ruhegehaltfähige \nDienstzeit die Zeit - höchstens zur Hälfte und in der Regel \nnicht über zehn Jahre hinaus - berücksichtigt werden, während \nder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, \nkünstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet \nbesondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige \nVoraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Diese \nVoraussetzungen sind bezüglich der vom Kläger (nach einer \nBanklehre und nach einem 0000 mit dem Grad eines Diplom-\nKaufmanns abgeschlossenen Studium der Wirtschafts- und \nSozialwissenschaften an der Universität Y) in X verbrachten \nZeiten als kaufmännischer Angestellter nicht erfüllt. \n\n7\n\nEs kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger die \nbei seiner Referendarausbildung und bei der von ihm Ende des \nJahres 0000 abgelegten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt \nan berufsbildenden Schulen vorausgesetzten Englischkenntnisse \nmaßgeblich erst während seiner mehrjährigen Aufenthalte in X \nerworben hatte. Ein diesbezügliches Hochschulstudium hatte er \nnach dem Abitur, in welchem er im Fach Englisch die Note \"gut\" \nerhalten hatte, nicht absolviert. Jedoch ist bereits nicht \nerkennbar, daß es sich bei diesen überdurchschnittlichen \nEnglischkenntnissen um besondere Fachkenntnisse auf (insoweit \nallein in Betracht kommendem) wissenschaftlichem Gebiet im \nSinne des § 11 Nr. 3 a BeamtVG handele. Mit derartigen \nKenntnissen sind Fachkenntnisse gemeint, die deutlich über \ndiejenigen hinausgehen, die man auf allgemeinbildenden \nSchulen, Fach-, Fachhoch- und Hochschulen erwirbt. \n\n8\n\nVgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Teil D, § 11 BeamtVG, Rdnr. 3 j.\n\n9\n\nDaß die vom Kläger in X erworbenen Sprachkenntnisse \ndeutlich sogar diejenigen überstiegen, die durch ein \nentsprechendes Hochschulstudium vermittelt werden, ist jedoch \ndem Akteninhalt nicht zu entnehmen und vom Kläger auch nicht \ndargelegt worden. Derartige besondere Kenntnisse im Fach \nEnglisch bildeten außerdem nicht die notwendige Voraussetzung \nfür die Wahrnehmung seines Amtes, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird. \n\n10\n\nDie Argumentation des Klägers beinhaltet in der Sache, ihm \nmüsse für seine Englischkenntnisse gewissermaßen eine \nzusätzliche \"Studienzeit\" zuerkannt werden, die vom \nDienstherrn im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nberücksichtigte Dauer seines Studiums der Wirtschafts- und \nSozialwissenschaften von gut drei Jahren reiche nicht aus. \nGute Englischkenntnisse waren zwar Voraussetzung für die \nLehrbefähigung im Fach Englisch und auch für die Ausübung des \ndem Kläger übertragenen Amtes. Jedoch eröffnet das \nBeamtenversorgungsgesetz - abgesehen von dem nach den obigen \nAusführungen hier nicht eingreifenden § 11 Nr. 3 a BeamtVG - \nnicht die Möglichkeit, eine Zeit, in der jemand im \n\"Selbststudium\" als Berufstätiger im Ausland anstatt durch \neine in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte Ausbildung \nFachkenntnisse erworben hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nzu berücksichtigen. Der die Berücksichtigung von \nAusbildungszeiten regelnde § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG \nnennt allein die nach Vollendung des 17. Lebensjahres \nverbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung \nvorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und \npraktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche \nPrüfungszeit). Darunter fallen die vom Kläger in X verbrachten \nZeiten nicht. Die von ihm angestrebte \"automatische\" \nBerücksichtigung von Zeiträumen, in denen ohne eine \nentsprechende Hochschulausbildung Fachkenntnisse erworben \nwurden, ist nicht möglich. Maßgebend sind allein die \nBestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach den \nobigen Ausführungen eine Berücksichtigung der Zeiten, um die \nes geht, als ruhegehaltsfähig nicht vorsehen. Des weiteren \nweist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch \nhat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/6-a-7-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/6-a-7-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308250","retrieved":"2026-07-09 03:37:15.081824+00:00"}}